
Richtlinie zur Förderung von Projekten für inter- und transdisziplinär arbeitende Nachwuchsgruppen in der Sozial-ökologischen Forschung, Bundesanzeiger vom 28.02.2019
Vom 15. Februar 2019
Innerhalb des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ (FONA3) beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zu fördern, die sich auf dem Gebiet der gesellschaftsbezogenen Nachhaltigkeitsforschung bzw. der Leitung von inter- und transdisziplinären Forschungsgruppen qualifizieren wollen. Basierend auf den insgesamt positiven Bilanzierungsergebnissen1 wird die bisherige Förderung von Nachwuchsgruppen im Rahmen der „Sozial-ökologischen Forschung“ (SÖF) weiterentwickelt und fortgeführt.
Dies ist notwendig, da das Wissenschaftssystem weiterhin vorwiegend disziplinär ausgerichtet ist, es für die Lösung komplexer gesellschaftlicher Herausforderungen jedoch einer interdisziplinären Zusammenarbeit unter Einbindung von Praxisakteuren bedarf. Das BMBF möchte deshalb dazu beitragen, dass mehr und mehr heranwachsende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit dem transdisziplinären Forschungsansatz vertraut gemacht werden und die hierfür benötigten Methoden und Instrumente erlernen. Entsprechend sollen die SÖF-Nachwuchsgruppen einen Beitrag dazu leisten, inter- und transdisziplinäres Arbeiten langfristig im Wissenschaftssystem strukturell zu etablieren.
Ziele der Förderung sind entsprechend:
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Sozial-ökologische Forschung verfolgt das übergreifende Ziel, gesellschaftliche Transformationsprozesse zu verstehen und aufzuzeigen, an welcher Stelle und mit welchen Instrumenten Einfluss genommen werden kann, um die Entwicklung in eine nachhaltige Richtung zu steuern (Transformationsforschung), sowie die Gestaltung dieser Prozesse zu befördern (transformative Forschung).
Daraus ergeben sich Anforderungen und Aufgaben für die Wissenschaft, die über die konventionelle disziplinäre Forschung hinausgehen. Bei den zu bearbeitenden Problemen handelt es sich um komplexe lebensweltliche Phänomene und nicht um spezifische innerwissenschaftlich definierte Fragestellungen. Die Komplexität der Fragestellung erfordert nicht nur die Zusammenarbeit verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen und die Verknüpfung ihrer Methoden bzw. die Entwicklung neuer Methoden, sondern auch die Integration außerwissenschaftlichen Wissens in den Forschungsprozess. Dies beginnt bei der Übersetzung des lebensweltlichen Problems in eine wissenschaftlich bearbeitbare Fragestellung und endet bei der Rückübersetzung der wissenschaftlichen Ergebnisse in eine Form, die den Bedürfnissen der Praxis angemessen ist.
Aus der Perspektive einer gesellschaftswissenschaftlichen Nachhaltigkeitsforschung, die die Natur- und Ingenieurswissenschaften (Interdisziplinarität) sowie Erkenntnisse und Problemstellungen der Praxis (Transdisziplinarität) einbezieht und ihnen gegenüber offen und anschlussfähig ist, werden Nachwuchsforschungsgruppen gefördert, die den im Folgenden dargestellten grundsätzlichen Kriterien genügen.
2.1 Inhalt/Thematik:
2.2 Qualifikation:
2.3 Transdisziplinarität:
2.4 Strukturelles:
2.5 Aufbau der Nachwuchsgruppen:
Die Förderung beinhaltet ein fünfjähriges Forschungsprojekt, wobei im ersten Projektjahr die Konsolidierung der Forschungsgruppe im Vordergrund steht. Im ersten Projektjahr sollen folgende Ziele erreicht werden:
Nach Ablauf des ersten Projektjahrs wird überprüft, ob diese Ziele erreicht wurden (Abbruchmeilenstein). Bei negativer Evaluation des Abbruchmeilensteins behält sich der Zuwendungsgeber vor, das Projekt abzubrechen (Details siehe Nummer 7 – Verfahren).
Das Forschungsprojekt soll sich normalerweise in folgende Arbeitsphasen gliedern:
2.6 Erfolgskriterien und Evaluierung von SÖF-Nachwuchsgruppen
Die Projektteilnehmer müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Dazu gehört die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statusseminaren und die Teilnahme an projektübergreifenden Coaching-/Fortbildungsmaßnahmen. Vorgesehen sind Evaluierungsstufen auf Projektebene durch den DLR Projektträger sowie auf einer übergreifenden Ebene gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Sachverständiger.
Erfolgskriterien:
Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Grundlage für diese Förderaktivität ist das „Rahmenprogramm Forschung für nachhaltige Entwicklung (FONA 3)“, insbesondere der Förderschwerpunkt „Sozial-ökologische Forschung“.
Voraussetzung für die Bewerbung im Rahmen der Nachwuchsförderung ist die Vorlage eines eigenen Forschungskonzepts sowie die interdisziplinäre Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe, wobei eine Natur- bzw. Ingenieurs- und Gesellschaftswissenschaften übergreifende Zusammensetzung des Teams erforderlich ist.
Ein Ziel der Förderung ist die weitere wissenschaftliche Qualifizierung. Deshalb ist ein Umfeld zwingend erforderlich, in dem insbesondere Promotionen, Habilitationen u. Ä. möglich sind, in der Regel also die Anbindung der Nachwuchskräfte an eine Hochschule sowie die dortige Anschlussfähigkeit des zu bearbeitenden Themas.
Es ist mindestens eine/ein an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung tätige/r Mentorin/Mentor zu benennen, die/der sich verpflichtet, die Leiterin/den Leiter bei allen Belangen der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit − insbesondere bei der Auswahl und Umsetzung der Methoden sowie der Ergebnissynthese − zu unterstützen. Es ist nachzuweisen, dass diese Mentorin bzw. dieser Mentor ausreichende Expertise in inter- und transdisziplinärer Forschung hat.
Förderanträge sind von der potenziellen Leiterin/dem potenziellen Leiter einer Nachwuchsgruppe vorzubereiten und durch die Verwaltung einer Hochschule oder eines außeruniversitären Forschungsinstituts vorzulegen. Die Hochschule/das Forschungsinstitut verpflichtet sich, den bei ihr angestellten Mitgliedern einer Nachwuchsgruppe, die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die durch Projektmittel geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler (inkl. Gruppenleitung) dürfen bei der Skizzeneinreichung nicht älter als 40 Jahre sein. Die Leiterin/der Leiter der Nachwuchsgruppe muss spätestens bei Projektstart promoviert sein.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Förderfähig sind in der Regel folgende Positionen:
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Leitung von inter- und transdisziplinären Forschungsgruppen erfordert spezielle Kenntnisse. Aus diesem Grund ist für die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter eine Coachingmaßnahme geplant, die insbesondere auf die mit der Gruppenleitung zusammenhängenden Aufgaben fokussiert. Alle Gruppenleitungen verpflichten sich, an dieser Maßnahme teilzunehmen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
AG Sozial-ökologische Forschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: www.dlr.de/pt
Ansprechpartner für die Fördermaßnahme ist:
Claudia Müller
Telefon: 02 28/38 21-15 01
E-Mail: claudia.mueller@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst formlose, begutachtungsfähige Projektskizzen über easy-Online (Direktlink: http://tinyurl.com/SOEF-Nachwuchs) in deutscher Sprache vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Es können jährlich jeweils bis zum 29. April Skizzen vorgelegt werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze soll maximal zwölf Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) umfassen. Zusätzlich zur Einreichung über „easy-online“ sollen 2 vollständige Ausdrucke – aus easy-online generiertes Projektblatt, Projektskizze mit Anlagen − (doppelseitig bedruckt, ungebunden und ohne Mappen) per Post an oben angegebene Adresse des Projektträgers gesendet werden. Zur Einhaltung der Abgabefrist ist die Einreichung über easy-online maßgeblich.
Die für die Projektskizze vorgegebene Gliederung sieht wie folgt aus:
Literaturlisten, Lebensläufe (von Gruppenleitung und Haupt-Mentorin/Haupt-Mentor), Unterstützungsschreiben der beteiligten Hochschulen bzw. Forschungsinstitutionen mit Stellungnahme zur Einrichtung einer Juniorprofessur sowie gegebenenfalls Interessensbekundungen von Praxispartnern sind im Anhang beizufügen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Hinzuziehung von externen Sachverständigen nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, ausgewählte Interessenten zu einer persönlichen Präsentation einzuladen, um ihre Projektskizzen vorzustellen.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Projektbeschreibung soll 30 Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) nicht überschreiten.
In der Projektbeschreibung sind folgende Gliederungspunkte zu berücksichtigen:
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Nach Ablauf von neun Monaten ist darzulegen, inwieweit der Abbruchmeilenstein erreicht wurde bzw. bis zum Ende des ersten Projektjahrs erreicht werden soll (hierzu siehe auch Nummer 2.5).
Genaue Hinweise zum Erreichen des Abbruchmeilensteins werden rechtzeitig im Verlauf des ersten Projektjahrs bekannt gegeben. Folgende Aspekte sind darzustellen:
Prüfkriterien zum Erreichen der Abbruchmeilensteine sind folgende:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. April 2030 gültig.
Bonn, den 15. Februar 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
F. Frank
1 - Für Details siehe Müller 2013: Bilanzierung der Fördermaßnahme Nachwuchsgruppen in der Sozial-ökologischen Forschung. Förderphasen I & II (2002 – 2014) veröffentlicht auf www.fona.de/de/20620.
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.