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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für den Forschungsschwerpunkt „Zukunft der Arbeit: Regionale Kompetenzzentren der Arbeitsforschung“ im Rahmen des FuE-Programms „Zukunft der Arbeit“ als Teil des Dachprogramms „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“ Erste Wettbewerbsrunde: Gestaltung neuer Arbeitsformen durch Künstliche Intelligenz, Bundesanzeiger vom 25.03.2019

Vom 28.02.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die digitale Transformation prägt, wie wir in Zukunft arbeiten werden. Derzeit gibt es kaum einen Arbeitsbereich oder eine gewerbliche Tätigkeit, die auf die Unterstützung durch digitale Technologien verzichtet. Im Rahmen der Arbeitsforschung werden kontinuierlich Konzepte, Methoden und Instrumente entwickelt, die dazu eingesetzt werden können, die Arbeit von morgen aktiv zu gestalten.

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, die Gestaltungspotenziale neuer Technologien auf die Arbeitswelt zu untersuchen, den Wandel zu begleiten und den Transfer der Forschungsergebnisse in die betriebliche Praxis zu fördern. Die Fördermaßnahme ist Teil der neuen Hightech-Strategie „Innovationen für Deutschland“ der Bundesregierung. Sie beruht insbesondere auf dem Programm „Zukunft der Arbeit – Innovationen für die Arbeit von morgen“ (https://www.bmbf.de/pub/Zukunft_der_Arbeit.pdf).

Das Programm hat das übergeordnete Ziel, gleichermaßen technologische und soziale Innovationen voranzubringen. Es fördert Innovationen in Betrieben, um technischen Fortschritt auch für soziale Innovationen zu nutzen und durch neue Arbeitsprozesse und ein Miteinander der Sozialpartner voranzubringen. Die Verwertbarkeit für Unternehmen und Organisationen und damit die Entfaltung einer gesellschaftlich relevanten Wirkung ist ein wesentliches Ziel.

Um den Transfer in die Gesellschaft zu stärken, verfolgt das BMBF das Ziel, die Arbeitsforschung enger mit der Arbeitsgestaltung in der betrieblichen Praxis sowie der Hochschulausbildung zu verzahnen.

In dieser ersten Wettbewerbsrunde liegt der Fokus auf der Künstlichen Intelligenz (KI). Die Arbeitswelten werden sich durch die fortschreitende Implementierung von KI verändern. Die Aufgabenverteilung zwischen Menschen und Maschinen muss neu ausgehandelt werden. Technik soll dabei den Menschen unterstützen und entlasten, sodass er sich mit spezifisch menschlichen Fähigkeiten – z. B. Empathie, Kreativität und dem Finden von Lösungen in komplexen Situationen – einbringen kann. Dafür muss sich die Technik an den Bedürfnissen des Menschen orientieren. Vor diesem Hintergrund ist die Einbeziehung, Partizipation und Mitbestimmung der Beschäftigten bei der Entwicklung und Einführung spezifizierter Anwendungen eine zentrale Voraussetzung.

KI und Digitalisierung führen zu weitreichenden Änderungen in Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation. Nicht nur die Zusammenarbeit zwischen Menschen und Maschinen verändert sich, sondern auch die Unternehmenskultur: Wissen und Qualifizierung, Zusammenarbeit und Führung, Fragen der Gesundheit sowie der Nutzung persönlicher Daten und des Datenschutzes.

Die regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung sollen neue Erkenntnisse zur Gestaltung der Arbeit der Zukunft in Forschungsverbünden aus Wissenschaft und Wirtschaft/Sozialpartnern erarbeiten sowie geeignete Strategien zum Transfer dieser Ergebnisse in die betriebliche Praxis der jeweiligen Regionen entwickeln, erproben und modellhaft validieren. Eine Schlüsselrolle werden hierbei Hochschulen, insbesondere Fachhochschulen, einnehmen, die anwendungsorientierte Forschungsergebnisse kontinuierlich in die Hochschulausbildung einfließen lassen.

Die regionalen Kompetenzzentren sollen an den Stärken ihrer jeweiligen Regionen ansetzen, z. B. an historisch gewachsenen Themenschwerpunkten, speziellen Technologien oder branchenübergreifenden Netzwerken sowie technologische Neuerungen oder Trends berücksichtigen. Auf dieser Basis sollen die betrieblichen Akteure aus der Region dabei unterstützt werden, passgenaue Arbeitswelten zu entwickeln.

Der Mensch nimmt als Gestalter die zentrale Rolle bei der Ausrichtung neuer Formen der Arbeit ein. Dabei kommt der betrieblichen Kompetenzentwicklung eine unverzichtbare Aufgabe zu: Führungskräfte und Beschäftigte sowie die betrieblichen Interessenvertretungen müssen gleichermaßen befähigt werden, die Arbeitsprozesse innerbetrieblich, mit den Kunden und entlang von Wertschöpfungsnetzwerken so zu gestalten, dass ein lernförderliches sowie produktives digitales Miteinander entsteht.

Durch die Förderung soll ein Netzwerk von Kompetenzzentren entstehen, das sich zu einem zentralen Ansprechpartner zum Thema „Arbeitsgestaltung“ entwickelt, sich mit lokalen Akteuren, Clustern und Institutionen vernetzt und die Ergebnisse der Arbeitsforschung in die Unternehmen sowie die Hochschulausbildung transferiert. Es soll dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen im betrieblichen Alltag zu verbessern, Arbeitsplätze langfristig zu sichern bzw. neue Arbeitsplätze zu generieren und einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit zu leisten.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Kompetenzzentren (Verbundprojekte)

Gefördert werden anwendungsorientierte Verbundprojekte, die das Zusammenwirken von Hochschulen, Unternehmen/Sozialpartnern und gegebenenfalls weiteren relevanten Akteursgruppen erfordern. Sie werden neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsforschung für Unternehmen und Beschäftigte erarbeiten sowie diese in die Hochschulausbildung einbringen. Die Verwertbarkeit der Ergebnisse, ihre hohe Übertragbarkeit sowie die Einbindung von regionalen Partnern und Strukturen, die den Transfer unterstützen, müssen dargestellt werden. Daran anschließend soll ein Geschäftsmodell entwickelt werden, das zur Verstetigung der Transferleistungen beitragen kann.

In dieser ersten Wettbewerbsrunde sollen die Kompetenzzentren untersuchen, welche Gestaltungsmöglichkeiten für neue Arbeitsformen durch den Einsatz von KI entstehen. Sie sollen hierbei insbesondere Fragen der Arbeitsgestaltung adressieren, die für Unternehmen in ihrer Region von besonderer Relevanz sind, und den betrieblichen Wandel so unterstützen. Im Fokus steht die Entwicklung von innovativen Strategien und Konzepten zur Arbeitsgestaltung, zum Transformationsprozess sowie zur gesundheits- und innovationsförderlichen Arbeit beim und durch den Einsatz von KI. Die erarbeiteten Lösungsansätze sollen in konkreten betrieblichen Anwendungsszenarien prototypisch validiert werden und weiterhin methodisch für den Breitentransfer in die Region generalisiert und entsprechend weiterentwickelt werden.

Die Bündelung lokaler Kompetenzen, Praxisfälle und Transferakteure sowie die Mechanismen zur Sicherung der Übertragung der Forschungsergebnisse in die regionalen Betriebe und die Hochschulausbildung sollen im Rahmen einer Umsetzungsstrategie des Kompetenzzentrums detailliert beschrieben werden. In diesem Rahmen sind auch weitere etablierte Transferstrukturen, wie die Kompetenzzentren Mittelstand 4.0 oder Aktivitäten im Rahmen der „Initiative Neue Qualität der Arbeit“ zu berücksichtigen, wie das Programm „Zukunftszentren – Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Beschäftigten und Selbstständigen bei der Entwicklung und Umsetzung innovativer Gestaltungsansätze zur Bewältigung der digitalen Transformation“.

Um ein Netzwerk von Kompetenzzentren der Arbeitsforschung aufzubauen, wird der thematische Schwerpunkt „Künstliche Intelligenz“ mit Handlungsfeldern aus dem Programm „Zukunft der Arbeit“ kombiniert. Mit dieser Bekanntmachung werden Kompetenzzentren gefördert, die sich vorrangig auf eines der folgenden Handlungsfelder beziehen:

(1) Arbeiten im Datennetz – digitale Arbeitswelt gestalten

KI hat das Potenzial, bessere Produkte und Serviceleistungen höherer Qualität in kürzerer Zeit zu guten Arbeitsbedingungen bereitzustellen. Beispielsweise können mithilfe KI-gestützter Assistenzsysteme neue Formen der zentralen und dezentralen Arbeit entstehen. Gleichzeitig ergeben sich durch das intensivierte Zusammenwirken von Menschen und Technik Herausforderungen für die Entscheidungsfindung und die Weiterentwicklung der Führungs-, Unternehmens- und Mitbestimmungskulturen.

(2) Neue Werte zwischen Produktion und Dienstleistung kreieren

Künstliche Intelligenz kann eine Schlüsselfunktion bei der Verbindung von Produktions- und Dienstleistungsprozessen einnehmen und zur Gestaltung neuer, zukunftsfähiger Arbeitsprozesse und Geschäftsmodelle sowie zur Steigerung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit beitragen. Dieser Wandel wird sich auch auf den Bereich des Wissensmanagements, den Umgang mit Informationen und persönlichen Daten, den Datenschutz sowie die Wahrung der Persönlichkeitsrechte auswirken und von den Menschen neue Kompetenzen verlangen.

(3) Potenziale der Flexibilisierung für Beschäftigte und Unternehmen erschließen

Digitalisierung ermöglicht neue, flexible Formen der Zusammenarbeit von Menschen, Maschinen und Organisationen. KI kann dazu beitragen, Arbeitsplätze von dem Takt der „alten“ Industrie zu entkoppeln und die Arbeitsverteilung und -organisation neu zu konzipieren. Sie kann auch den Menschen unterstützen, sodass er sich spezifisch menschlichen Fähigkeiten − z. B. Empathie, Kreativität und dem Finden von Lösungen in komplexen Situationen − widmen kann. Instrumente der KI können auch eingesetzt werden, um unter anderem Autonomie, Kreativitätsräume und die Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben zu fördern.

Dies schließt Fragestellungen aus den weiteren Handlungsfeldern nicht aus:

  • Soziale Innovationen durch neue Arbeitsprozesse möglich machen
  • Neue Arbeitsformen im Kontext von Globalisierung und Regionalisierung erforschen
  • Kompetenzen im Arbeitsprozess erforschen
  • Mensch-Maschine-Interaktionen für das neue digitale Miteinander
  • Gesundheit durch Prävention fördern
  • Zukunft der Arbeit durch Nachhaltigkeit sichern – ökonomisch, ökologisch und sozial.

Die FuE1-Themen müssen in einer vorwettbewerblichen Zusammenarbeit aufgegriffen werden, die auch regionale (mittelständische) Unternehmen einschließen soll.

2.2 Wissenschaftliches Projekt

Über die einzelnen zu fördernden Kompetenzzentren hinaus ist beabsichtigt, ein wissenschaftliches Projekt zu fördern, das die Herausforderungen des vernetzten Arbeitens untersucht und dabei insbesondere die Auswirkungen von technologischen Neuerungen betrachtet.

Das Vorhaben unterstützt zudem die Vernetzung der Kompetenzzentren untereinander, um eine optimale Kommunikation zu ermöglichen und alle Kompetenzen in jeder Region verfügbar zu machen – eine „Cloud der Arbeitsforschung“. Hierbei sollen – im Sinne eines Demonstrators – technologische Neuerungen in geeigneter Weise zum Einsatz kommen.

Das wissenschaftliche Projekt umfasst folgende drei Aufgabenbereiche:

(1) Forschung

Der Schwerpunkt der eigenen Forschung soll auf den Herausforderungen des vernetzten Arbeitens liegen. Auf der Grundlage dieser eigenen konzeptionellen, empirischen und international angelegten Expertise(n) sollen die thematischen Schwerpunkte und Handlungsfelder der Kompetenzzentren miteinander verknüpft werden. Gegebenenfalls können auch weitere Querschnittsfragen aufgegriffen werden. Aus den Ergebnissen der einzelnen Kompetenzzentren soll so ein Gesamtbild entstehen, das unter anderem mögliche Synergien aufzeigt.

(2) Monitoring, Analyse und Beratung

Das Netzwerk der Kompetenzzentren, die in dieser und folgenden Wettbewerbsrunden gefördert werden, dient dem wissenschaftlichen Projekt als Untersuchungsgegenstand. An diesem Beispiel sollen die eigenen Ergebnisse zum Thema „Vernetztes Arbeiten“ gespiegelt, diskutiert und weiterentwickelt werden.

Gleichzeitig soll das Netzwerk dahingehend beraten werden, sich zu einem Demonstrator für modernes, vernetztes Arbeiten zu entwickeln. Hierbei sollen technologische Neuerungen, insbesondere aus den thematischen Schwerpunkten der Kompetenzzentren, in geeigneter Weise zum Einsatz kommen.

Die Entwicklung und Etablierung einer modernen, vernetzten Zusammenarbeit schafft zudem die Voraussetzung für einen effizienten Transfer zwischen dem Netzwerk der Kompetenzzentren und den lokalen Akteuren, Clustern und Institutionen im Umfeld der einzelnen Kompetenzzentren. Die Vernetzung kann dabei auch durch regelmäßige Treffen, Workshops und Tagungen unterstützt werden.

(3) Transfer

Die Verbreitung der innerhalb des Projekts erarbeiteten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen wird durch regelmäßige Veröffentlichung der Ergebnisse, Teilnahme an einschlägigen Fachmessen sowie Durchführung einer Abschlussveranstaltung zur Präsentation der Ergebnisse des Förderschwerpunkts gefördert. Für eine effiziente und breite Kommunikation der Ergebnisse soll zudem ein Kontakt zu etablierten Transferstrukturen (siehe Nummer 2.1) aufgebaut werden.

Die Einbindung der Sozialpartner z. B. durch Workshops, Dialogforen, Konferenzen etc. ist für die Fragestellungen unverzichtbar. Auch die Arbeit der für diese Themen neuen und einschlägigen Innovationslabore (z. B. des „Future Work Lab“ in Stuttgart) in Deutschland ist dabei zu berücksichtigen bzw. einzubinden.

Förderhinweis: Das Einreichen einer Skizze für das wissenschaftliche Projekt schließt die Förderung eines Vorhabens als Partner in einem Verbundprojekt nach Nummer 2.1 aus.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Kammern, Verbände sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

Um den Transfer in die Hochschulausbildung zu erleichtern, sind Hochschulen, insbesondere Fachhochschulen, aufgefordert, sich als zentraler Partner an den Verbundprojekten zu beteiligen. Die Hochschulen benötigen hierfür eine ausgewiesene Expertise im Bereich der Arbeitsforschung.

Die Beteiligung von KMU an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht. KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Zur Erfüllung der übergeordneten Ziele der regionalen Kompetenzzentren wird eine ausgewogene Beteiligung von Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft/Sozialpartnern erwartet. Forschungseinrichtungen, Befähiger und Anwender müssen ebenso in die Arbeits- und Finanzstruktur des jeweiligen Kompetenzzentrums eingebunden sein wie Transfer- und Netzwerkakteure.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Analog sind auch bei Kammern und Verbänden nur die projektbedingten Ausgaben förderfähig.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Eine signifikante Breitenwirkung wird insbesondere im Hinblick auf KMU erwartet. Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen, geförderten Verbünden, dem wissenschaftlichen Projekt und Initiativen in diesem Bereich haben; insbesondere bzgl. des Aufbaus und der Weiterentwicklung einer modernen Vernetzung der Kompetenzzentren. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen des Wissenschaftlichen Projekts und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Zentrale Ansprechpartnerin, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, ist
Ijeoma Onwuka
Telefon: +49 (0) 7 21/6 08-2 48 49
E-Mail: ijeoma.onwuka@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 1. Juli 2019 zunächst Projektskizzen mit dem Stichwort „Regionale Kompetenzzentren der Arbeitsforschung – Künstliche Intelligenz“ in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger PTKA Kontakt aufzunehmen.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Projektkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 10 DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt) beim Projektträger sowie über das easy-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Die Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  • Ausgangssituation (einschließlich Stand der Technik und Forschung) und themenspezifischer FuE-Bedarf, sowie Motivation und Bedarf bei den Unternehmen bzw. beteiligten Partnern.
  • Zielsetzung, ausgehend vom Stand der Technik und Forschung und den betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen oder europäischen Forschungsprogrammen; Neuheit der Projektidee und erwarteter Erkenntniszugewinn.
  • Konzept zur Vernetzung mit lokalen Akteuren, Clustern und Institutionen, das insbesondere auf die angestrebte Rolle des Kompetenzzentrums eingeht. Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie des Lösungsweges.
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten. Um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter 12 Personenmonaten liegen.
  • Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für mittelständische Unternehmen – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre (Transferkonzept). Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar daraus zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird. Ein Konzept (Geschäftsmodell) zur nachhaltigen Weiterentwicklung des regionalen Kompetenzzentrums nach Ende der Förderung.
  • Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für alle Wirtschaftspartner, Organisationen oder Verbände bitte kurze (etwa tabellarische) Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen).

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Eine Vorlage für die Projektskizze (Word-Datei) ist auf der Internetseite http://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/Bekanntmachungen/ verfügbar.

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Karlsruhe mit dem Stichwort „Kompetenzzentren der Arbeitsforschung – Künstliche Intelligenz“.
  • Ein Original der vollständigen Projektskizze und des easy-Online-Deckblatts (hier Zustimmung zur Speicherung der Daten beachten) mit Unterschrift und Stempel.
  • Fünf Kopien der Projektskizze (gelocht, lose geklammert).

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren).
  • Fördermaßnahme: Zukunft der Arbeit – Regionale Kompetenzzentren der Arbeitsforschung – Künstliche Intelligenz.

Dort laden Sie die Projektskizze als MS-Word- oder pdf-Datei hoch.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von Gutachtern nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung
    Zukunftsorientierung: Beiträge zur Problemlösung, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze insbesondere hinsichtlich arbeitsgestalterischer Innovation, die spezifische Arbeitsformen und Arbeitsbedingungen für den Menschen aufgreifen), Anwendungsbezug, Höhe des Risikos, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Vorhabens (etwa ausgerichtet am aktuellen Forschungsstand, an gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Bedarfen), Exzellenz des Projektkonsortiums.
  • Volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Dienstleistungsunternehmen, Technologieanbieter und Anwender, Erhöhung der Innovationskraft von mittelständischen Unternehmen, Einbindung von jungen Unternehmen, Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, Nachhaltigkeit.
  • Systemansatz: Vollständigkeit der Umsetzungskette, Interdisziplinarität, Einbezug aller relevanten Akteure, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete, Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft, Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
  • Breitenwirksamkeit, Übertragbarkeit der Ergebnisse, Aus- und Weiterbildungsaspekte: Überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, Schaffung von Kompetenznetzwerken, Wissenstransfer, Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Hierbei wird zusätzlich der Aspekt einer regionalen Verteilung der Kompetenzzentren berücksichtigt. Das Auswahlergebnis wird dem Skizzeneinreicher schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden durch den Einreicher informiert.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 28. Februar 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Bode


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge: 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i, ii AGVO). Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der folgenden Kategorie zuzuordnen: Industrielle Forschung (vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in diese Kategorie wird auf den einschlägigen Hinweis in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO: Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO: Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte
    Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO: Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO: zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).

Bei KMU kann die Beihilfeintensität für industrielle Forschung um 10 Prozentpunkte auf maximal 60 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

- FuE = Forschung und Entwicklung
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.