
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Erklärbarkeit und Transparenz des Maschinellen Lernens und der Künstlichen Intelligenz, Bundesanzeiger vom 04.04.2019
Vom 14. März 2019
Mit der Strategie Künstliche Intelligenz (KI) hat die Bundesregierung einen Rahmen für die weitere Entwicklung und Anwendung von KI in Deutschland geschaffen, um den Forschungsstandort Deutschland zu sichern, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft auszubauen und die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von KI in allen Bereichen der Gesellschaft im Sinne eines spürbaren gesellschaftlichen Fortschritts und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Die KI-Strategie leistet somit einen Beitrag zur Umsetzung der aktuellen Hightech-Strategie 2025.
Im Bereich der KI wurden in den letzten Jahren enorme Fortschritte erreicht, weshalb sie zum Treiber der Digitalisierung wurde. Die aktuellen Fortschritte der KI, insbesondere im Bereich Maschinelles Lernen (ML), basieren auf dem exponentiellen Zuwachs an leistungsfähiger Hardware und deren Nutzung für die Verarbeitung von zumeist großen Datenbeständen. Mit der „Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zur automatisierten Analyse von Daten mittels Maschinellen Lernens“ fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) seit dem Jahr 2018 verschiedene Forschungsvorhaben mit dem Ziel, die breite Anwendbarkeit der Methoden und Verfahren des ML deutlich zu steigern.
Das maschinelle Lernen zur Analyse von Daten erfordert als Methode in jedem Fall eine nachgelagerte Überprüfung, Validierung und Interpretation der Ergebnisse. Die Ergebnisüberprüfung hat einen wesentlichen Anteil an der Arbeit mit Systemen des ML. Der dabei zu treibende Aufwand bestimmt den Netto-Nutzen von ML-Systemen in entscheidender Weise. In dem Maße, wie dieser methodisch nicht zu umgehende Arbeitsschritt durch geeignete Werkzeuge unterstützt wird, um einfachere und zuverlässigere Aussagen treffen zu können, steigt der Nutzwert von ML-Systemen in der Praxis. Bisher genutzte Analysewerkzeuge (z. B. Heatmaps, grafische Analysewerkzeuge) sind vergleichsweise rudimentär und noch weit von einer einfachen und aussagekräftigen Nutzbarkeit entfernt.
ML wird in der Praxis erst dann breit einsetzbar sein, wenn das Verhalten einer Anwendung in der Nutzung nachvollziehbar wird, obwohl ML-Systeme datengetrieben, und damit nicht deterministisch arbeiten. Daher ist nicht allein die Nachvollziehbarkeit des Verhaltens adaptiver Systeme zu Zwecken der Betriebssicherheit und der Produkthaftung ein Problem, sondern zusätzlich das kontrollierte Verhalten eines weiterhin lernenden KI-Systems innerhalb definierter operativer Grenzen. Vorhandene Ansätze hierzu sind für die Nutzung im Labor oder spezifische Anwendungsfelder passend, für einen breiten Praxiseinsatz jedoch noch nicht tauglich. Für eine Weiterentwicklung dieser Ansätze hin zur Lösung der oben genannten Herausforderungen müssen grundlegende Fragen zum Verständnis der KI-Systeme geklärt werden. Dazu ist die Zusammenarbeit verschiedenster Fachgebiete unabdingbar.
Lernende Systeme werden schließlich genutzt, um zwischenmenschliche Interaktionsformen bei der Mensch-Maschine-Interaktion nachzuahmen. Dabei soll zwar die Nutzung vereinfacht werden, zugleich steigt aber die Gefahr, dass die Nutzer durch eine Anthropomorphisierung des KI-Systems falsche und in der Praxis stark risikobehaftete Annahmen über eine Systemleistung zugrunde legen. Um fehlerhafte Annahmen darüber zu verhindern, dass ein KI-System insbesondere in Gefahrensituationen einen Benutzer „richtig versteht“ oder wie ein kompetenter menschlicher Akteur reagiert, sind Strategien zu entwickeln, die der Gefahr einer unsachgemäßen Anthropomorphisierung von KI-Systemen entgegenwirken.
Erklärbarkeit und Transparenz von KI-Verfahren sind zentrale Forschungsziele der Bundesregierung. Zukünftige Projekte müssen weit über die bisherigen Ansätze und Herangehensweisen hinausgehen, um den Anforderungen einer digitalisierten Gesellschaft gerecht zu werden. Aktuell sind graphische Werkzeuge ein wichtiger Bestandteil dieser Bemühungen, allerdings ist dieser Ansatz bei Weitem nicht ausreichend. Für ein Verständnis von KI-Systemen ist eine Kombination von neuartigen Ansätzen aus verschiedenen Gebieten wie Physik, Mathematik, aber auch Kognitionswissenschaften notwendig.
Die Bundesregierung hat die Bedeutung der Erklärbarkeit und Transparenz von KI-Algorithmen erkannt und auch in der KI-Strategie benannt. Das BMBF beabsichtigt daher, die anwendungsorientierte Erforschung und Entwicklung (FuE) einer erklärbaren, transparenten und nachvollziehbaren KI zu fördern, die die Spitzenposition Deutschlands im Bereich KI sichert und hilft, diese weiter auszubauen.
Die Fördermaßnahme ist Teil der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung und der Hightech-Strategie 2025.
Mit dieser Richtlinie wird das BMBF Vorhaben fördern, die eine Nachvollziehbarkeit, Erklärbarkeit und Transparenz des ML bzw. der KI, vor allem im Hinblick auf praxisrelevante Anwendungen, zum Ziel haben. Mit der vorzugsweisen Förderung von Verbundprojekten soll die Zusammenarbeit und der Austausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft gestärkt und so zum Vorteil beider Parteien intensiviert werden.
Die zu entwickelnden Anwendungen müssen den Nutzen bzw. Mehrwert von KI zeigen und dabei die Selbstbestimmung, die soziale und kulturelle Teilhabe sowie den Schutz der Privatsphäre von Bürgerinnen und Bürgern berücksichtigen bzw. stärken. Weiterhin sollen die geförderten Projekte insbesondere die beteiligten kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) dazu befähigen, KI-Anwendungen nicht nur zu nutzen, sondern auch zu entwickeln und in ihre Geschäftsprozesse einzubeziehen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Das BMBF wird im Rahmen der Bekanntmachung vorzugsweise Verbundprojekte von Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft in interdisziplinärer Zusammensetzung, in begründeten Ausnahmefällen auch Einzelvorhaben, fördern, die gezielt die beschriebenen Herausforderungen adressieren und eine herausragende Exzellenz im Bereich der KI bzw. des ML nachweisen können. Hierbei sollen ausdrücklich interdisziplinäre Kooperationen zwischen der Informatik und angrenzenden Disziplinen wie Wahrnehmungspsychologie und Kognitionswissenschaften, Mathematik und Physik angestrebt werden. Der Praxisbezug der Projekte und die Verwertbarkeit der Ergebnisse sind durch eine angemessene Beteiligung von Anwenderinnen und Anwendern sicherzustellen. Die skizzierten Lösungen müssen deutlich über den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen. Die Machbarkeit der Lösungen ist vorzugsweise in einem Demonstrator nachzuweisen.
Die gute Kenntnis der üblichen Post-Hoc- und Ante-Hoc-Erklärungsmodelle wie layer-wise relevance propagation (LRP), counterfactual method, local interpretable model-agnostic Explanation (LIME), Generalized additive model (GAM), Reversed Time Attention Model (RETAIN), Black Box Explanations through Transparant Approximations (BETA), Deep Taylor Decomposition und Bayesian Rule Lists (BRL) wird vorausgesetzt. Im vorgeschlagenen Projekt muss über diese Erklärungsmodelle und über eine einfache Kombination derselben hinausgegangen werden.
Alle grundlegenden Fragen fokussieren sich in den Begriffen „Verstehen“ und „Erklären“ als Voraussetzungen für Nachvollziehbarkeit. „Verstehen“ definiert sich hierbei als intellektuelle Erfassung des Kontextes, in dem der Sachverhalt steht. „Erklären“ geht darüber hinaus und beschreibt die Ursachen eines beobachteten Sachverhalts durch eine sprachliche Darlegung und zielt darauf ab, seine logischen und kausalen Zusammenhänge verständlich zu machen. Als besondere Herausforderung müssen die Daten für den Menschen in geeigneter Form (visuell, auditiv, textuell, multimodal) aufbereitet werden. Menschen können kognitiv nur die extrahierte Information mit Bezug auf ihr subjektives Vorwissen interpretieren und in den jeweiligen, eigenen kognitiven Wissensraum integrieren. Hierbei gibt es Unterschiede zwischen Bildverstehen, Textverstehen und Sprachverstehen, die in der Kognitionsforschung untersucht werden. Entsprechende Ansätze sollten im Vorhaben berücksichtigt werden.
KI-Systeme weisen eine Komplexität auf, die die Nachvollziehbarkeit erschweren. Komplexe Systeme sind aus der Physik (Statistische Physik und Nichtlineare Dynamik) gut bekannt, sodass Methoden aus diesem Gebiet für die Nachvollziehbarkeit herangezogen werden können. Erste Ansätze zur Nutzung physikalischer Modelle für das Maschinelle Lernen gibt es bereits. So gibt es Abbildungen vom ML zu physikalischen Systemen (Ising-Modell am kritischen Punkt), sodass spezielle Methoden wie z. B. die Renormierungsgruppe zum Einsatz kommen können. Im Ergebnis sollen entsprechende abgeleitete Kenngrößen (wie z. B. Autokorrelationsfunktion) entwickelt werden, die zu einem besseren Verständnis der Netze aber auch zur Erklärbarkeit der Ergebnisse führen.
Als Lösungsansatz ist eine Kombination bestehender Ansätze grundsätzlich denkbar, der Ansatz sollte aber deutlich über einfache nur inkrementelle Weiterentwicklungen hinausgehen. Denkbar wären z. B. Verknüpfungen und Kombinationen bereits bewährter Ansätze wie z. B. logikbasierte Ontologien mit probabilistischem, maschinellem Lernen mit mehreren human-in-the-loop zu einem hybriden Multiagenten-Interaktionsmodell.
Eine weitere Herausforderung besteht in der Kodierung und Darstellung der Daten in hoch-dimensionalen Räumen. Für die Nachvollziehbarkeit ist hier eine geeignete Darstellung für den Menschen zu finden. Mögliche Methoden dazu finden sich in den Gebieten zur Nonlinear dimensionality reduction wie z. B. self-organizing maps (Kohonen-Netzwerke) oder auch empirical orthogonal functions. Diese Methoden erlauben es auch gleichzeitig, die wichtigen Faktoren im Netzwerk zu identifizieren, die letztendlich zur Lösung des Problems durch das Netz beitragen.
Grundsätzlich sind drei Arten von Projekten möglich, die auch kombiniert werden können:
In der Fördermaßnahme wird die Durchführung von FuE-Vorhaben gefördert, die Bezüge zu einem oder mehreren der folgenden FuE-Themen aufweisen:
Die Realisierbarkeit jeder Idee soll beispielhaft in einer Anwendung aus dem industriellen Umfeld demonstriert werden. Die industrielle Anwendung soll aber nicht der ausschließliche Treiber der Idee sein. Die Neuentwicklung von ausschließlich innerbetrieblich genutzten Basiskomponenten ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Förderung.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern) in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die vom Bund, von den Ländern oder vom Bund und den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2.
Eine Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich die Schaffung einer Lösung, die den Stand der Technik deutlich übertrifft. Dabei sollen die in Abschnitt 2 genannten FuE-Aspekte als Schwerpunkte der Lösung erkennbar sein.
Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von zwei Jahren, bei grundlagenorientierten Vorhaben drei Jahren, möglichst nicht überschreiten.
Für Verbundprojekte gilt: Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.
Die Antragstellenden müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.
Die Antragstellenden sollen sich weiterhin – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) und den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind im BMBF- Formularschrank zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn Empfangende einer Zuwendung ihre aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Softwaresysteme und Wissenstechnologien (PT-SW)
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin
Ansprechpartner:
Dr. Ulrike Völlinger
Telefon: 0 30/6 70 55-6 86
Telefax: 0 30/6 70 55-7 42
E-Mail: ulrike.voellinger@dlr.de
Dr. Torsten Aßelmeyer-Maluga
Telefon: 0 30/6 70 55-7 25
Telefax: 0 30/6 70 55-7 42
E-Mail: torsten.asselmeyer-maluga@dlr.de
Internet: http://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/de/kuenstliche-intelligenz.php
Dort sind weitere Informationen erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 3. Juni 2019 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung unter den Projektpartnern durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Projektkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 10 DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt) beim Projektträger sowie über das PT-Outline-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.
Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden.
Die Projektskizzen sollen in Kurzform folgende Punkte darstellen:
Neben der Erstellung der fachlichen Projektskizze ist außerdem das PT-Outline-Projektblatt auszudrucken. Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger bestehen aus:
Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal PT-Outline unter https://ptoutline.eu/app/KI02. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizze direkt mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter, nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Einreicher/Projektkoordinator schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Angaben vorzulegen:
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Ausdrücklich sind Projekte nicht förderfähig, die auf eine Weiterentwicklung etablierter Verfahren ohne nennenswerte innovative Ansätze abzielen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. September 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. September 2023 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 14. März 2019
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ute Bernhardt
Anlage
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
3 - Das Deckblatt zählt nicht zu den zehn Seiten.