
Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für SASSCAL II − Southern African Science Service Centre for Climate Change and Adaptive Land Management („Kompetenzzentrum zur wissenschaftlichen Unterstützung gegen den Klimawandel und des anpassungsfähigen Landmanagements im südlichen Afrika“), Bundesanzeiger vom 29.04.2019
Vom 25. März 2019
Die Berichte des Weltklimarats IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change), die Konferenzen der Unterzeichnerstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC, COPs) und das Pariser Klimaabkommen halten einen Konsens zwischen Staaten, Entscheidungsträgern und Wissenschaftlern über folgende Erkenntnis fest: Der Klimawandel ist eine unmittelbare Bedrohung für unsere Gesellschaften und die Umwelt und erfordert weltweit wissenschaftsbasierte Maßnahmen, politische Konzepte und Strategien zur Abmilderung von und Anpassung an die Folgen der Erderwärmung. Das südliche und westliche Afrika wurden als Regionen identifiziert, die am empfindlichsten auf die klimatischen Schwankungen und den Klimawandel reagieren. Um den Gefahren und Bedrohungen zu begegnen, die von klimatischen Schwankungen und dem Klimawandel ausgehen, benötigen Entscheidungsträger auf allen Ebenen wissenschaftlich fundierte Informationen und Kenntnisse, um Abmilderungs- und Anpassungsstrategien entwickeln sowie Umwelt, Volkswirtschaften und Gesellschaften im südlichen Afrika nachhaltig entwickeln zu können.
Die Fördermaßnahme „SASSCAL II − Southern African Science Service Centre for Climate Change and Adaptive Land Management“ ist eine Initiative des deutschen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) als Teil des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ (FONA3). Das Ziel dieser Maßnahme ist die Entwicklung des erforderlichen Humankapitals, die Entwicklung von Werkzeugen zur Entscheidungsfindung für zukunftsorientiertes Handeln sowie die Entwicklung innovativer Lösungen für eine nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft in Schlüsselregionen, die aller Erwartung nach durch den Klimawandel hart getroffen werden. Eine dieser Schlüsselregionen ist das südliche Afrika. Darüber hinaus zielt die aktuelle Afrikastrategie des BMBF auf eine verstärkte Kooperation mit afrikanischen Partnern bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, beim Aufbau nachhaltiger und hochwertiger Infrastrukturen für wissenschaftliches Arbeiten, bei der Stärkung regionaler und kontinentaler Zusammenarbeit, bei der Entwicklung innovativen Potenzials und neuer Märkte sowie bei der Stärkung des Profils der Bundesrepublik als Schlüsselpartner für Afrika in den Bereichen Bildung und Forschung. Zu den Rahmenbedingungen für die Implementierung der aktuellen Fördermaßahme zählen über die Afrikastrategie des BMBF hinaus die Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung von 2008, der Aktionsplan „Internationale Kooperation“ des BMBF und die afrikapolitischen Leitlinien der Bundesregierung von 2014.
Ein entscheidendes Instrument im Rahmen von FONA war die Einrichtung zweier regionaler Kompetenzzentren zu Klimawandel und Landmanagement in Afrika. Nach einer einjährigen Vorbereitungsphase hat das BMBF im Juli 2010 gemeinsam mit Partnern aus zehn westafrikanischen und fünf südafrikanischen Ländern begonnen, zwei regionale Kompetenzzentren einzurichten: das WASCAL in Westafrika und das SASSCAL in Südafrika. Das Kompetenzzentrum SASSCAL (Southern African Science Service Centre for Climate Change and Adaptive Land Management – Kompetenzzentrum zur wissenschaftlichen Unterstützung des Kampfes gegen den Klimawandel und des anpassungsfähigen Landmanagements im südlichen Afrika) ist eine Gemeinschaftsinitiative von Angola, Botswana, Deutschland, Namibia, Südafrika und Sambia. Es hat 2010 seinen Betrieb aufgenommen und will zu einer regional relevanten und international anerkannten Institution werden, die der Region durch Bereitstellung wissenschaftlich fundierter Informationen und Kenntnisse zu den Themen Klimawandel und anpassungsfähiges Landmanagement dient.
In SASSCAL wurde bisher ein Forschungsportfolio von insgesamt 88 Teilprojekten gefördert (im Gesamtumfang von 23,8 Mio. Euro über fünf Jahre bis April 2018). Schwerpunkte dieser vom BMBF finanzierten Projekte aus der gesamten SASSCAL-Region sind Information und Serviceleistungen zum besseren Verständnis und zur Bewertung der Auswirkungen von Klimawandel und Anpassungen beim Landmanagement in fünf Bereichen: Klima, Wasser, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Biodiversität. Trotz der ausgezeichneten wissenschaftlichen Qualität der Forschungsaktivitäten des aktuellen Forschungsportfolios ist festzustellen, dass die Projekte primär auf nationaler Ebene entwickelt und nur in geringem Umfang regional integriert wurden. Um dieses Problem anzugehen und bei zukünftigen Forschungsprogrammen die regionale Integration zu verbessern, hat SASSCAL in einem konsultativen und länderübergreifenden Prozess einen Wissenschaftsplan für die nächste Phase (2019 bis 2022) entwickelt, der die Eckpfeiler des SASSCAL-Nutzungsversprechens aufgreift, und somit den wissenschaftlichen Mehrwert, der mit dem Kompetenzzentrum generiert werden soll, anstrebt: Relevanz, Exzellenz, Innovation, Kapazitätsentwicklung und regionale Integration.
Grundlage für den SASSCAL-Wissenschaftsplan ist der im Rahmen eines konsultativen und partizipativen Prozesses ermittelte Forschungsbedarf. Bei dem Plan geht es um die Bereitstellung evidenzbasierten Wissens für
Um diese Ziele zu erreichen, hat der SASSCAL-Wissenschaftsplan regionale Bedarfe identifiziert und priorisiert, bleibt aber offen für konkrete Aktivitäten in allen Bereichen, in denen das SASSCAL-Kompetenzzentrum aufgrund seines regionalen, trans- und interdisziplinären und Stakeholder-orientierten Ansatzes komparative Vorteile bietet.
Um wirksam auf den regionalen Forschungsbedarf einzugehen und die Arbeit des Kompetenzzentrums erfolgreich zu gestalten, gilt es als Schlüsselfaktor, sich bei der kollaborativen und transdisziplinären Forschung zur wissenschaftlichen Untersuchung der Aspekte des globalen Wandels, die das Wohl der Menschen und die nachhaltige Entwicklung im südlichen Afrika umfassen, auf die Forschungsfelder zu konzentrieren, die von Wissenschaftlern andernorts aller Wahrscheinlichkeit nach nicht abgedeckt werden.
Der komparative Vorteil von SASSCAL zeigt sich vor allem in dem regionalen Ansatz, der auf einem Forschungsnetzwerk mit den erforderlichen wissenschaftlichen Stärken und Fachkompetenzen beruht. Dieses wurde in der ersten SASSCAL-Phase (2013 bis 2018) aufgebaut und bietet nun die Grundlage für die Umsetzung von Forschung, Kapazitätsentwicklung und Serviceleistungen im Rahmen der regionalen Bemühungen.
Die Fördermaßnahme „SASSCAL II“ befasst sich mit dem regionalen Forschungsbedarf und den Anforderungen im Kontext der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaabkommens, der Vision 2036 und des dazugehörigen Maßnahmenplans der Afrikanischen Union, der afrikanischen Initiativen im Rahmen der Global Change-Forschung, der einzelstaatlichen Politiken sowie der zahlreichen Aktions- und Entwicklungspläne der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC), insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation sowie Klimawandel.
Um dieses übergreifende Ziel zu erreichen, wurden die folgenden Einzelziele für das SASSCAL-Forschungsprogramm identifiziert und bilden somit die Grundlage für die Aufforderung zur Einreichung von Forschungsanträgen:
Mit dieser neuen Bekanntmachung für die folgende Arbeitsphase (2019 bis 2022) setzt das BMBF seine Forschungsförderung im südlichen Afrika fort und baut damit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Stakeholdern und Entscheidungsträgern auf die in der ersten Phase erzielten Ergebnisse auf.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c (Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung), die Artikel 26 und 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Nach Stakeholder-Konsultationen und nach Maßgabe der nationalen und internationalen Entwicklungsagenden hat SASSCAL fünf Forschungsschwerpunkte (Research Priority Areas – RPAs) identifiziert. Der SASSCAL-Wissenschaftsplan stellt den Rahmen für Forschung, Kapazitätsaufbau, Produktentwicklung und Dienstleistungen zur Bearbeitung dieser Schwerpunkte. Es kommen nur solche Projekte zur Prüfung und möglichen Förderung infrage, die sich in den Rahmen dieser Forschungsschwerpunkte einfügen. Die fünf Forschungsschwerpunkte sind:
Im Rahmen dieser Forschungsschwerpunkte gewährleistet SASSCAL die Förderung und das Management inter-, multi- und transdisziplinärer Forschungen insbesondere zur Untersuchung ökologischer, biophysikalischer, sozioökonomischer sowie institutioneller bzw. managementbedingter Faktoren und Treiber im Zusammenhang mit Klimawandel und Landmanagement.
SASSCAL fördert Forschungsprojekte mit dem Ziel wissenschaftlicher Erkenntnisgewinne zur Verbesserung der nationalen, regionalen und breiteren internationalen Anstrengungen zur Entwicklung von Anpassungs- und Abmilderungsstrategien für eine breite Vielfalt von Endanwendern. Zusätzliche Gewinne werden durch die Schaffung von Chancen für die Humankapitalentwicklung in Schlüsselbereichen und die Bereitstellung von Daten erwartet, die Stakeholder bei der Entscheidungsfindung unterstützen.
Eingereichte Projektanträge müssen deutlich beschreiben, wie die geplante Arbeit zur Realisierung der Vision von SASSCAL beitragen soll, um die fachlichen, institutionellen und Humankapazitäten in der Region zu stärken, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse und Dienstleistungen für die Entscheidungsfindung zu Klimawandel und anpassungsfähigem Landmanagement zu generieren. Die Mittel dazu sind ein innovatives und fokussiertes Forschungsportfolio, regionale Wissenschafts-Infrastrukturen, Humankapitalentwicklung sowie die Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen.
Da SASSCAL insbesondere kollaborative Forschung unterstützt, sollten die Projekte einen Beitrag zur Erreichung der folgenden Ziele leisten:
Die Zuwendungen stehen für den Zeitraum von 2019 bis 2023 zur Verfügung. Für die Förderprojekte ist eine Laufzeit von 36 Monaten vorgesehen.
Antragsberechtigt sind Hochschuleinrichtungen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, staatliche oder nichtstaatliche Organisationen (NGOs) mit Forschungs- und/oder Kapazitätsentwicklungsbedarf, internationale Forschungspartner, gewerbliche Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen − KMU), Gebietskörperschaften und Verbände sowie sonstige Institutionen, die zur Forschung beitragen, dem Zuwendungszweck entsprechen, die Fördervoraussetzungen erfüllen und aus den SASSCAL-Partnerländern Deutschland, Angola, Sambia, Botswana, Namibia und Südafrika kommen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung etc.) in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.
Projektanträge müssen von einem Verbund („Konsortium“) von Forschern aus mindestens zwei förderberechtigten Einrichtungen aus den SASSCAL-Partnerländern und mindestens einer förderberechtigten Einrichtung aus Deutschland eingereicht werden. Dieser Verbund, der durch lokale Unternehmen ergänzt werden kann, führt gemeinsam wissenschaftliche Forschung in Ländern des südlichen Afrikas durch.
Die Zusammenarbeit mit Partnern aus Nicht-SASSCAL-Ländern ist willkommen; jeder Partner außerhalb der aktuellen SASSCAL-Länder muss eigene Mittel beibringen. Internationale Projektpartner aus Nicht-SASSCAL-Ländern können eine Förderung bei den jeweiligen Zuwendungsgebern ihres Landes beantragen oder weisen eine Gegenfinanzierung ihres Vorhabenteils in Form von Eigenleistungen nach.
Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie müssen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine teilweise oder gar ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Antrag darzustellen. Weitere Informationen zur EU-Förderung sind über den elektronischen FuE2-Informationsdienst der Europäischen Kommission (http://cordis.europa.eu/home_de.html) abrufbar.
Folgende unterschiedliche Arten von Projekten sind förderfähig:
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Im Regelfall kann jede förderberechtigte Einrichtung in einem SASSCAL-Mitgliedsland Förderanträge für verschiedene Forschungsaktivitäten beantragen, wobei die möglichen Zuwendungen einen Gesamtbetrag von 500 000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten dürfen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Für die afrikanischen Partner gelten vergleichbare Standards im Rahmen der Förderzusagen durch das SASSCAL-Regionalbüro in Windhoek, Namibia.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Der SASSCAL-Verwaltungsrat und das BMBF haben die folgende Stelle mit der Gesamtkoordination der Fördermaßnahme betraut:
SASSCAL Regional Secretariat
28 Robert Mugabe Avenue
PO Box 87292
Windhoek, Namibia
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Project Management Agency (DLR-PT)
Environment and Sustainability
Division Climate and Nature Protection, International Cooperation
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Germany
Ansprechpartner:
SASSCAL
Executive Director
Dr. Jane M. Olwoch
Telefon: +2 64 61-22 67 30
Telefax: +2 64 61-24 85 45
E-Mail: jane.olwoch@sasscal.org
Director Science, Technology & HCD
Dr. Jörg Helmschrot
Telefon: +2 64 61-22 39 97
Telefax: +2 64 61-24 85 45
E-Mail: joerg.helmschrot@sasscal.org
DLR-PT
Senior Scientific Officer
Dr.-Ing. Olaf Pollmann, PhD in Environm. Sciences
Telefon: +49 2 28/38 21-15 35
Telefax: +49 2 28/38 21-15 40
E-Mail: olaf.pollmann@dlr.de
Administrative Officer
Tilo Ringler
Telefon: +49 2 28/38 21-15 56
Telefax: +49 2 28/38 21-15 40
E-Mail: tilo.ringler@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies auf der SASSCAL-Internetseite und im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Antragsteller für Schwerpunktthemen müssen über das online Projektantrags-Tool eine elektronische Version des vollständig ausgefüllten Formulars online bei SASSCAL und über das Projektantragstool easy-Online einreichen: (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KIZ&b=SASSCAL_II);
ein vollständiger Projektantrag in englischer und deutscher Sprache ist beizufügen.
Die Projektantragsfrist endet am 16. August 2019, 00.00 Uhr.
Der easy-Online-Ausdruck muss im Original autorisiert unterschrieben von dem deutschen Partner beim DLR Projektträger innerhalb von 14 Wochentagen nach Ablauf des obigen Datums eingereicht werden.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Bewerbungen sind grundsätzlich sowohl als Kombination aus Einreichung des Projektantrags über das Internetportal und schriftlicher Einsendung der unterschriebenen Endfassung, als auch ausschließlich postalisch möglich. Zusendungen per E-Mail oder Telefax werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Im Hinblick auf das internationale Evaluierungsverfahren sind Projektbeschreibungen in englischer Sprache einzureichen. Diese sollten einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten nicht überschreiten, mit maximal zwei Zusatzseiten pro Kollaborationspartner (11 Punkt Arial, anderthalbfacher Zeilenabstand, 2 cm Rand).
Die Beiträge einzelner Kollaborationspartner für das Gesamtprojekt sind in dem Projektantrag klar zu definieren. Projektbeschreibungen müssen selbsterklärend sein und unmittelbar ohne Rückfragen bewertet werden können. Sie sind wie folgt zu gliedern:
Projektanträge, die fehlende oder mangelhafte Angaben zu den aufgeführten Gliederungspunkten aufweisen, können möglicherweise nicht berücksichtigt werden.
Als weitere Anlagen können Lebensläufe und Publikationslisten (Auswahl von bis zu fünf relevanten und wichtigen Publikationen) sowie Absichtserklärungen zur Mitarbeit/Projektunterstützung von Stakeholdern/Praxispartnern beigelegt werden. Weitere Anhänge können nicht berücksichtigt werden.
Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen. Es steht den Antragstellenden frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung des Projektvorschlags von Bedeutung sind. Als Anlagen sind aber in jedem Fall nur die oben genannten Unterlagen zulässig.
Aus der Vorlage eines Projektantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die eingereichten Projektanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Die Bewertung der eingegangenen vollständigen Projektanträge wird durch SASSCAL vorgenommen. Für den Auswahlprozess wird ein Expertengremium für die Begutachtung und den Abgleich der in Frage kommenden Projekte hinzugezogen. Die endgültige Auswahl trifft der SASSCAL-Verwaltungsrat auf Grundlage einer Ranking-Liste des Expertengremiums.
Zur Bewertung der Anträge werden die folgenden Kriterien hinzugezogen (Gewichtung in Klammern):
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Projektmanagement wird den Projektkoordinator schriftlich über das Ergebnis des Auswahlprozesses informieren.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Projekts sind zu beachten und umzusetzen.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch weitere Experten beraten zu lassen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der SASSCAL-Internetseite (www.sasscal.org) und im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 25. März 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Prof. Dr. René Haak
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen. Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen. Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 von 27.6.2014, S. 1) verwiesen. Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen. Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt. Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
Gemäß Artikel 26 der AGVO sind Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Diese sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen. Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können nach Artikel 26 Absatz 4 AGVO einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Nach Artikel 26 Absatz 6 AGVO darf die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant (Artikel 26 Absatz 7 AGVO).
Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten: Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen: Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet. Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - FuE = Forschung und Entwicklung