
Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Digitalisierung von Objekten des kulturellen Erbes – eHeritage, Bundesanzeiger vom 13.05.2019
Vom 17. April 2019
Hochschulen, Museen und Archive sowie weitere außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland verfügen über einen reichhaltigen Schatz wissenschaftlich bedeutsamer Objekte des kulturellen Erbes. Derartige Artefakte sind seit jeher Gegenstand wissenschaftlicher Reflexion sowie der Generierung und Weitergabe von Wissen. Sie sind bis heute ein unerschöpflicher geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlicher Fundus, der sowohl für die Forschung als auch für Lehrzwecke herausragende Relevanz besitzt.
Ein Großteil dieser Objekte lagert – häufig nur durch einen Handkatalog erschlossen – in örtlich weit gestreuten Depots und ist für die Forschung nicht zugänglich. Vielfach ermöglichen aber erst digitalisierte Objekte die Bearbeitung von Forschungsfragen, die ohne die entsprechende digitale Basis nicht zu realisieren wären.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt mit der vorliegenden Bekanntmachung „eHeritage“, das Potential digitaler Objekte für die Forschung zu stärken und sichtbar zu machen. Ziel ist es, für die Forschung relevante Objekte des kulturellen Erbes („cultural heritage“) in größerem Umfang zu digitalisieren, zu erschließen und der Wissenschaft international zugänglich zu machen.
Die Förderlinie richtet sich an Einrichtungen, die für eine genau definierte Anzahl und Art von Objekten des kulturellen Erbes und auf Basis eines durch einen Letter of Intent (siehe Nummer 7.2.1) nachgewiesenen wissenschaftlichen Forschungsinteresses ein Digitalisierungsvorhaben planen.
Auch die Richtlinien zur Förderung „Die Sprache der Objekte − Materielle Kultur im Kontext gesellschaftlicher Entwicklungen“ vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 26.05.2017 B5) (https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1363.html) ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen von einjährigen Vorphasen die exemplarische, für die Forschung unabdingbare Erschließung und Digitalisierung von Objekten. Ziel der Bekanntmachung „Die Sprache der Objekte“ ist die Förderung substantieller Forschung an und mit kulturellem Erbe. Die vorliegende Förderbekanntmachung zielt dagegen ausschließlich auf die digitale Verfügbarmachung von kulturellem Erbe ab. Auch hier ist ein forschungsgetriebenes Vorgehen notwendig, geplante Forschungsvorhaben können jedoch nicht in der Projektlaufzeit bearbeitet werden.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das BMBF beabsichtigt, Einzel- und Verbundprojekte zu fördern, die geistes- und kulturwissenschaftliche Quellen für die Forschung erschließen, digitalisieren, speichern und bereitstellen. Voraussetzung für eine Förderung von solchen Digitalisierungsvorhaben ist, dass die entstehenden Digitalisate die Grundlage für Forschung bilden. Neben der Aufnahme von Basisinformationen ist die fachlich tiefe Erschließung der Digitalisate und die anschließende Weitergabe auch dieser Erschließungsinformationen erwünscht.
Mit dieser Maßnahme soll eine substantielle Erweiterung des digital für die Wissenschaft erschlossenen kulturellen Erbes erreicht werden. Diese Förderung soll langfristig die breitere wissenschaftliche Befragung und Nutzung von kulturellem Erbe in den Geistes- und Sozialwissenschaften befördern.
Mögliche Objekte des kulturellen Erbes können sein:
Die Digitalisierung von textbasierten zweidimensionalen Objekten sowie naturhistorischen Objekten wird von der Förderung ausgeschlossen.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Akademien, Bibliotheken, Archive, Museen und andere nicht-gewerbliche Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern können und Zuwendungszweck und -voraussetzungen erfüllen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
Förderfähig sind Einzel- und Verbundvorhaben, die die inhaltlich in Nummer 2 „Gegenstand der Förderung“ genannten Felder aufgreifen. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit dokumentieren. Die Bewerbung erfolgt durch Vorlage einer Projektskizze zu den Digitalisierungsplänen mit entsprechenden Anhängen (siehe Nummer 7). Die anschließende Bereitstellung der Digitalisate für die wissenschaftliche Nutzung ist eine Grundbedingung der Förderung.
Für den Fall, dass mehrere Einrichtungen an einem Antrag mitwirken, gilt:
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) der Allgemeinen Gruppengleichstellungsverordnung (AGVO) sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110*).
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten sind:
Nicht förderfähig sind:
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird keine Projektpauschale gewährt.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften“ (BNBest-BMBF-Gk) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Digitalisierung in den Geisteswissenschaften/Kulturelles Erbe
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpersonen sind:
Nicole Fuchs
Telefon: 02 28/38 21-21 35
nicole.fuchs@dlr.de
Dr. Stefanie Wefers
Telefon: 02 28/38 21-10 65
stefanie.wefers@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse (https://foerderportal.bund.de/easyonline) abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es wird dringend empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze/eines förmlichen Förderantrags mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren ist offen und kompetitiv. Die fachliche Begutachtung erfolgt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger begutachtungsfähige Projektskizzen bis zum 31. Juli 2019 vorzulegen. Diese sind in schriftlicher (gern beidseitig bedruckter) und elektronischer Form über das Internetportal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=EHERITAGE-II&t=SKI einzureichen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Projektskizze ist ein Anschreiben voranzustellen, aus dem die Skizzenstellende/der Skizzensteller, sowie bei Verbünden Vertreterinnen/Vertreter aller in Form von Projektpartnerschaft beteiligten Institutionen mittels Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Auf einem Deckblatt ist der Titel der Projektidee, die Laufzeit, die Verfasserin/der Verfasser und Institution des begleitenden Letters of Intent, die Förderquote und die benötigten Fördermittel anzugeben.
Projektskizzen, die diese formalen Vorgaben nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.
Folgende Gliederung ist in der Projektskizze einzuhalten:
Folgende Einschränkungen gelten für eingereichte Skizzen:
Notwendiger Bestandteil einer Projektskizze ist die Vorlage eines Letters of Intent, in dem detailliert das konkrete wissenschaftliche Interesse sowie gegebenenfalls auch Methoden, mit denen Forschungsfragen auf Basis dieser digitalisierten Objekte bearbeitet werden können, geschildert werden. Dieser soll inhaltlich über ein Unterstützungsschreiben erheblich hinausgehen und darstellen, welche konkreten Pläne bestehen, eine geistes- oder sozialwissenschaftliche Fragestellung mit Hilfe der Digitalisate zu bearbeiten. Der Letter of Intent ist von einer Person mit einschlägiger fachlicher Expertise mit konkreter Forschungsabsicht zu verfassen.
Weitere Anhänge sind nicht gestattet.
Der Umfang der Projektskizzen ohne Anschreiben und Deckblatt und ohne Anhang darf zwölf Seiten für die Skizze inklusive Digitalisierungskonzept (1,5-zeilig, Schriftgröße 11 bis 12, maximal 36 000 Zeichen inkl. Leerzeichen und Literaturangaben, als Anhang nur Letters of Intent) nicht überschreiten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung und unter Berücksichtigung des Votums des externen Begutachtungsgremiums werden die für eine Förderung geeigneten Skizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Einladung von Interessenten zu einem Gespräch bleibt vorbehalten.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen/Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=EHERITAGE-II.
Zusätzlich sind die förmlichen Förderanträge dem DLR Projektträger postalisch und rechtsverbindlich von der jeweils antragstellenden Institution unterschrieben vorzulegen.
Der förmliche Förderantrag soll maximal 20 Seiten umfassen (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße 11 bis 12, maximal 50 000 Zeichen, inkl. Leerzeichen) und muss folgender Gliederung (vgl.: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=179 ab S. 8) folgen:
Unabhängig von der Seitenbegrenzung ist dem förmlichen Förderantrag gesondert ein Deckblatt voranzustellen. Aus dem Deckblatt sollen die Antragstellenden mit Institution, gegebenenfalls die Koordinatorin/der Koordinator des Verbundes, der Titel des Vorhabens, die beantragte Laufzeit und die beantragte Fördersumme hervorgehen.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. September 2026 gültig.
Bonn, den 17. April 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Gisela Helbig
* - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.