
Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung von Forschung zu Resilienzstärkung und Strukturaufbau in afrikanischen Städten und Ballungsgebieten (AfResi), Bundesanzeiger vom 29.05.2019
Vom 14. Mai 2019
Mit seiner Afrika-Strategie setzt sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) dafür ein, dass Forschungszusammenarbeit verstärkt zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals, SDG) beiträgt. Die Fördermaßnahme AfResi soll einen Beitrag dazu leisten, bis zum Jahr 2030 die Widerstandsfähigkeit von Menschen und Systemen in Afrika in prekären Situationen zu erhöhen und ihre Anfälligkeit z. B. gegenüber klimabedingten oder wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Extremereignissen zu verringern. Hierzu gehören unter anderem die SDG-Ziele
Die afrikanische Stadt nimmt als System und Lebensraum in vielen Regionen eine entscheidende Funktion für das Wohlergehen ihrer Bevölkerung ein. UN-Expertinnen und -Experten erwarten, dass sich die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner in den Staaten des afrikanischen Kontinents bis zum Jahr 2050 auf 2,5 Milliarden verdoppeln wird. Dabei wird prognostiziert, dass zwei Drittel der Bevölkerung in Ballungsgebieten leben werden. Durch den Urbanisierungsdruck werden die urbanen Versorgungssysteme, Infrastrukturen und die Bevölkerung vor enorme Herausforderungen gestellt. Daneben müssen weitere Herausforderungen, wie beispielsweise die Sicherung der Gesundheitsversorgung, der Nahrungsmittelversorgung, der Energieversorgung für die Allgemeinheit, der Umgang mit den Folgen klimatischer Veränderungen, die Schaffung von Lebensperspektiven sowie politischen und sozialen Teilhabemöglichkeiten etc. von den Strukturen urbaner Systeme (Städte/Ballungsräume) aufgefangen werden.
Das BMBF sieht einen Schlüssel zur Bewältigung dieser Herausforderungen darin, afrikanische Städte, Kommunen und Regionen entsprechend zu befähigen. Mit dieser Richtlinie sollen thematisch relevante Forschungsprojekte in Kooperation zwischen deutschen und afrikanischen Partnern gefördert werden, die zum systematischen Strukturaufbau in afrikanischen Städten und zur Stärkung ihrer Resilienz beitragen.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Afrika-Strategie des BMBF sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 a) Grundlagenforschung, b) industrielle Forschung und/oder c) experimentelle Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Es werden Forschungsprojekte (als Verbundprojekte) gefördert, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck eine hohe Praxisrelevanz aufweisen. Die Richtlinie adressiert transdisziplinäre deutsch-afrikanische Konsortien, wobei insbesondere afrikanische Nord-Süd-Kooperationen als Teil des Verbundes wünschenswert sind.
Die Forschungsprojekte sollen innovative und anwendungsorientierte Lösungsansätze hervorbringen, die beitragen, die Resilienz der gesamten Zielregion gegenüber Extremereignissen zu stärken. Die Projekte sollen den Kapazitäts- und Kompetenzaufbau vor Ort stärken und bereits vorhandene Strukturen unterstützen. Neben exzellenter Forschung sind Auf- und Ausbau von Forschungskapazitäten sowie Stärkung der innerafrikanischen Vernetzung wesentliche Aufgaben der Forschungsprojekte.
Die Verbundvorhaben sollen von afrikanischen und deutschen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft gemeinsam getragen werden. Eine länderübergreifende inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit wird erwartet. Themenfelder können z. B. sein:
Erwünscht sind Vorhaben, die z. B. mehrere Systeme innerhalb eines urbanen Komplexes und deren potenzielle Wechselwirkung untersuchen.
Die Projektvorschläge müssen den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und deren derzeitiger Umsetzung im Partnerland zugrunde legen und über diesen hinausgehen, um für die Zukunft entscheidende Verbesserungen zur Stärkung der Resilienz zu erreichen. Dabei müssen sie klare Vorteile gegenüber bereits vorhandenen Lösungen aufweisen. Die wissenschaftliche Kontinuität des Vorhabens soll dadurch gewährleistet werden, dass mit dem Vorhaben weitere Forschungsfragen aufgeworfen werden.
Der Nutzen für Deutschland und das jeweilige Partnerland/die Partnerländer/die Partnerregion sollte klar ersichtlich sein. Die aufzugreifenden Fragestellungen sollen verwertbare Forschungsergebnisse generieren. Im Rahmen des Projekts müssen darüber hinaus Maßnahmen zur Implementierung der Forschungsergebnisse und der Dialog mit relevanten Politikern vor Ort angestoßen werden.
Die Projektvorschläge müssen folgenden Inhalt haben:
Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:
Für eine erfolgreiche Umsetzung der geplanten Projekte sind entsprechende politische Rahmenbedingungen in den beteiligten Ländern, die Einbeziehung der Anwenderinnen und Anwender vor Ort und gegebenenfalls schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit den Verwaltungen, auch und insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, erforderlich.
Antragsberechtigt sind Hochschulen und Universitätskliniken, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung oder Institution, die Forschungsbeiträge liefert) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist die teilweise Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an einen weiteren Zuwendungsempfänger (Letzt-Zuwendungsempfänger) gemäß Nummer 12 VV zu § 44 BHO vorgesehen. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß Nummer 13a.2 VV zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI1 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus einem afrikanischen Land eingereicht werden. Die Beteiligung von KMU aus Deutschland und dem Partnerland/den Partnerländern ist erwünscht. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Die beteiligten Partner erteilen einem deutschen sowie einem afrikanischen Partner das Mandat für die Koordination der Maßnahme. Gemeinsam mit ihren Partnern erstellen diese die Antragsunterlagen für den deutschen Antragsteller. Alle Partner müssen bereits mit Einreichung der Ideenskizze ihr Interesse an der Beteiligung am Projekt in einer schriftlichen Absichtserklärung („Letter of Intent“, LoI), ausgeführt mit Unterschrift der Projektleiter und der Verwaltungsleiter der beteiligten Einrichtungen sowie Stempel der Einrichtungen, bestätigen.
Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Weiterhin wird der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen den deutschen und afrikanischen Partnern empfohlen. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.
Relevante Behörden und politische Ebenen sollen möglichst bereits während der Erstellung der Projektskizze eingebunden werden. Unterstützungserklärungen sind schriftlich vorzulegen.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit dem Partnerland/den Partnerländern aufweisen.
Dem BMBF ist die Förderung von Geschlechtergerechtigkeit in den Wissenschaften ein besonderes Anliegen. Projektskizzen, die einen Beitrag zur Umsetzung des Ziels 5 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung: „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ leisten, werden daher besonders begrüßt.
Die FuE3-Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten. Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung mit maximal 750 000 Euro für die in der Regel maximale Dauer von 36 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. In der oben genannten Fördersumme ist die Projektpauschale bereits enthalten.
Für die Festlegung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF).
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich an zentralen Monitoring-Maßnahmen (z. B. Kick-Off Workshop, Midterm-Meeting, abschließender Evaluierungs-Workshop) des Zuwendungsgebers teilzunehmen.
Open Access
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:
Fachlicher Ansprechpartner:
Christian Schache
Telefon: +49 2 28/38 21-14 65
E-Mail: Christian.Schache@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Janina Leven
Telefon: +49 2 28/38 21-19 34
E-Mail: Janina.Leven@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen sind das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://ptoutline.eu/app/afresi) sowie das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger bis spätestens 31. Juli 2019 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form (in englischer Sprache) über das elektronische Skizzentool PT-Outline vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Auf deutscher und Seite des Partnerlandes/der Partnerländer wird je eine Projektleiterin bzw. ein Projektleiter benannt. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass die deutschen Antragsteller vorab gemeinsam mit allen Beteiligten des deutsch-afrikanischen Konsortiums einen „Letter of Intent“ erstellen und der Skizze beifügen.
Der Umfang der Projektskizze sollte zwölf Seiten nicht überschreiten. Zusätzlich muss sie als Anhang eine aussagekräftige deutsche Zusammenfassung enthalten. In der gemeinsamen Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
Das Deckblatt der eingereichten Skizze (mit Projekttitel und Abstract auf Deutsch und Englisch) ist von allen Projektleitern zu unterschreiben. Gescannte Unterschriften der Partner sind auf dieser Stufe ausreichend.
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Januar 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 14. Mai 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
P. Webers
Anlage
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind: Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet.
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - FuE = Forschung und Entwicklung
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.