
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Wertschätzung und Sicherung von Biodiversität in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft − ein Beitrag zur FONA „Forschungsinitiative zum Erhalt der Artenvielfalt“ –, Bundesanzeiger vom 06.06.2019
Vom 27. Mai 2019
Die biologische Vielfalt ist in den letzten Jahrzehnten drastisch zurückgegangen. Mit dem Verlust von Biodiversität und Ökosystemleistungen gefährden wir die Grundlage für das menschliche Wohlergehen und Wirtschaften. Der Wert und die Bedeutung von Ökosystemfunktionen für uns Menschen, für die Gesellschaft sowie für unsere Wirtschaft, werden in gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Entscheidungen bisher jedoch nicht ausreichend einbezogen. Damit werden auch die Verluste, die entstehen, wenn „Natur“ zerstört wird, nicht berücksichtigt. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungsziele − wie etwa die Ernährungssicherung − und der Erhalt der biologischen Vielfalt werden oft als Gegensätze angesehen. Eine stärkere Vereinbarung dieser beiden Entwicklungsziele ist jedoch möglich. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist ein integriertes Design von nachhaltigen Governancestrukturen, Politiken und Unternehmensaktivitäten, das die Verteilung von Kosten und Nutzen der Beiträge der Natur für den Menschen angemessen berücksichtigt.
National wie international gibt es bereits Bemühungen und Impulse, um die Leistungen von Ökosystemen und den Wert der biologischen Vielfalt für Mensch und Gesellschaft besser zu erfassen und Ökosysteme und Ökonomie als ein Gesamtsystem zu verstehen. Der politische Rahmen wird u. a. gebildet durch das internationale Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD – Aichi Ziele), sowie die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS) und die Biodiversitätsstrategie der EU. Auch die Forschungsinitiative „The Economics of Ecosystems and Biodiversity“ (TEEB) zeigte bereits erste Ansätze zur ökonomischen Bewertung von biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen auf.
Um die Ziele der oben genannten Abkommen zu erreichen und zu konkretem Handeln kommen zu können, bedarf es jedoch zusätzlicher Forschung, bei der die Wissenschaft in enger Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Akteuren Wege aufzeigt, wie der Wert von biologischer Vielfalt berücksichtigt und das Naturkapital langfristig gesichert werden kann.
Dies fordert auch der Anfang 2019 erschienene Abschlussbericht „Naturkapital Deutschland“ (TEEB Deutschland).
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) adressiert diese Forschungsaufgabe in der „Forschungsinitiative zum Erhalt der Artenvielfalt“, zu der diese Fördermaßnahme beiträgt.
Im Rahmenprogramm „Forschung für nachhaltige Entwicklung (FONA3) beabsichtigt das BMBF, Forschungsvorhaben zu fördern, welche direkte und indirekte Treiber für den Verlust von biologischer Vielfalt identifizieren. Darauf aufbauend sollen die Forschungsvorhaben innovative Ansätze zur Erhaltung der Biodiversität entwickeln und in die Umsetzung bringen.
Ziel der Fördermaßnahme ist es, durch die Entwicklung innovativer Bewertungskonzepte, Governancestrukturen und (Politik-)Maßnahmen den Stellenwert für Ökosystemleistungen und Naturkapital auf unternehmerischer und gesellschaftlicher Ebene zu steigern und wirksam zur Sicherung von biologischer Vielfalt beizutragen.
Die Fördermaßnahme ist Teil der „Forschungsinitiative zum Erhalt der Artenvielfalt“ des BMBF. Sie ergänzt die bisherige Förderung der Sozial-ökologischen Forschung und der naturwissenschaftlichen Forschung zur Biodiversität.
Die Forschung leistet einen zentralen Beitrag für die Erhaltung der biologischen Vielfalt. Für ihren Erfolg muss sie zur Praxis anschlussfähig sein. Ein besonderes Augenmerk liegt daher auf einer Beteiligung von Praktikern aus Verwaltung, Unternehmen und Zivilgesellschaft. In dieser Bekanntmachung werden daher interdisziplinäre und transdisziplinäre Forschungsansätze gefördert, orientiert am „Förderkonzept der Sozial-ökologischen Forschung für eine gesellschaftsbezogene Nachhaltigkeitsforschung 2015 bis 2020“.
(www.fona.de/mediathek/pdf/SOEF_Foerderkonzept_barrierefrei.pdf)
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Gefördert werden FuE1-Projekte, die wirksame Ansätze identifizieren sowie Innovationen entwickeln, welche eine Transformation sozial-ökologischer Systeme zur Erhaltung von biologischer Vielfalt ermöglichen. Die Förderung zielt auf die Betrachtung von Systemen, in denen Politik und Verwaltungsinstrumente, Unternehmenspolitik oder Produktionsweisen sowie individuelles und gesellschaftliches Handeln eine Hebelwirkung für den Erhalt der biologischen Vielfalt entfalten können.
Im Rahmen der Förderung ist die Forschung zu folgenden grundlegenden Themenfeldern vorgesehen:
Die Forschung soll:
Mithilfe systemischer Forschungsansätze sollen in den vom Projekt zu definierenden Systemen (z. B. sektoral/räumlich/ökosystemar) erfolgversprechende Interventionspunkte für eine gesellschaftliche Transformation zur Erhaltung der biologischen Vielfalt identifiziert, ihre Wirkungen abgeschätzt sowie ihre Umsetzung erprobt bzw. etabliert werden. Die Forschungsergebnisse sollen eine valide Basis schaffen, um den Zustand und die Veränderungen von biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen in politische, unternehmerische und gesellschaftliche Entscheidungen einzubeziehen. Konkrete Umsetzungsschritte (bzw. Governancestrukturen, Politikinstrumente, Unternehmensaktivitäten) sollen definiert werden.
Das Konsortium soll Kenntnisse und Expertise aus den für die jeweilige Fragestellung relevanten Disziplinen und Forschungsfeldern in das Forschungsvorhaben einbringen. In den Projekten wird das notwendige Orientierungs-, System- und Handlungswissen generiert und erprobt, damit Entscheidungs- und Handlungsträger vorausschauend handeln können. Bei der Weiterentwicklung von Modellansätzen geht es darum, die Umsetzung auf größeren Skalen anzustreben. Die Lösungsansätze und Handlungsoptionen aus den Forschungsprojekten sollen Modellcharakter haben. Die Lösung von Akzeptanz- und Umsetzungsproblemen wird als integraler Bestandteil der Projekte gesehen.
Es können einerseits Politik und Verwaltung bzw. deren Steuerungsinstrumente (Governance), andererseits Wertschöpfungsketten und Produktionsweisen im Zusammenhang mit ökologischen und ökonomischen Bewertungsinstrumenten sowie entsprechenden Indikatoren im Fokus stehen. Ebenso können gesamtwirtschaftliche und (gesamt-)gesellschaftliche Bewertungsinstrumente und -ansätze einen Forschungsschwerpunkt in den Projekten darstellen.
Es werden ausgewählte Projekte in den unten stehenden Themenfeldern gefördert: Politik/Governance (A), Unternehmen (B) oder gesellschaftliche Wertschätzung (C).
Themenfeld A: Politik und Governancestrukturen
In diesem Themenfeld geht es um die Rolle von Strukturen und Instrumenten zur Steuerung beim Erhalt bzw. Verlust von biologischer Vielfalt: Betrachtet werden Möglichkeiten und Grenzen sowie Effektivität von aktuellen und potenziellen Politikinstrumenten und Governancestrukturen zur Steuerung des Verhaltens von Entscheidungsträgern. Ziel ist die Entwicklung eines wirkungsvollen Policy-Mixes im realpolitischen Kontext zur Etablierung einer Kultur der Wertschätzung von biologischer Vielfalt. Dazu gilt es, innovative Lösungen für Design und Implementierung aufzuzeigen und zu analysieren.
Dabei sollen folgende Forschungsthemen Berücksichtigung finden:
Themenfeld B: Naturkapital in Unternehmen
In diesem Themenfeld geht es um die Sicherung und Wertschätzung von Naturkapital in Unternehmen aus verschiedenen Sektoren und Branchen. Dies betrifft vor allem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, aber auch Unternehmen aus anderen Bereichen, beispielsweise Wasserwirtschaft, Lebensmittelindustrie, Handel, Textilindustrie oder Bergbau, deren Aktivitäten ein hohes Potenzial im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt haben.
Themenfeld C: Wertschätzung von biologischer Vielfalt in der Gesellschaft und integrierte Wege zur Transformation in politisch-administrativer Praxis, Wirtschaft und Gesellschaft
In diesem Themenfeld geht es um gesellschaftliche Fragen (Kultur, Werte, Mensch-Natur-Beziehung, Konsum- und Lebensstile), die für die Bewertung und Wertschätzung von biologischer Vielfalt eine Rolle spielen. Der Mensch in der Gesellschaft und sein Verhalten bilden den Ausgangspunkt im Themenfeld C. Es sollen Wege aufgezeigt werden, wie Verhaltensänderungen in politisch-administrativer Praxis, Wirtschaft und Bürgerschaft verwirklicht werden können und welche Wirkungen dadurch erzeugt werden könnten. Hierfür ist eine integrierte Betrachtung von veränderten Konsum- und Lebensstilen, (staatlichen) Rahmensetzungen und Marktgestaltung bzw. Produktion erforderlich.
Dabei sollen folgende Forschungsthemen Berücksichtigung finden:
In der Antragstellung ist der Bezug zu den oben genannten Themenfeldern A, B, C anzugeben. Übergreifende Betrachtungsweisen durch die Verknüpfung von Unterthemen aus den Themenfeldern A, B, C sind möglich und insbesondere im Themenfeld C erwünscht.
Es werden sozial-ökologisch ausgerichtete Forschungsvorhaben gefördert, die inter- und transdisziplinäre Forschungsansätze verfolgen (Co-Design und Co-Produktion). Diese sollen im Rahmen eines systemischen Ansatzes ökologische, ökonomische, soziale, kulturelle und technische Aspekte verknüpfen.
Hierbei ist auf die Einbeziehung der für die Forschungsfrage notwendigen Fachdisziplinen (z. B. aus Natur-, Sozial-, Wirtschafts-, Rechts-, Planungs- und Politikwissenschaften oder Psychologie) sowie der relevanten Stakeholder zu achten. Die Systemgrenzen des Forschungsthemas sollen so gewählt sein, dass das Konsortium aus maximal 4 bis 6 Partnern besteht. Eine enge Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Akteuren und Partnern aus der Praxis ist zu gewährleisten.
Die Praxispartner aus politisch-administrativer Praxis, Unternehmen oder Zivilgesellschaft sind bereits bei der Problemdefinition zu beteiligen. Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Praxis sind in die Konzipierung und Durchführung des Forschungsvorhabens einzubeziehen. Ebenso muss die Umsetzung bzw. Integration der Forschungsergebnisse in die Praxis in den Forschungsvorhaben verankert sein. Die Planung, Umsetzung und Ergebnisimplementierung erfolgen gemeinsam mit den Entscheidungsträgern und den betroffenen Akteuren. Dazu soll eine Kultur des gegenseitigen Lernens etabliert werden. Flankierend ist der Aufbau und Ausbau von Kompetenzen für die inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit − im Rahmen des Projekts und darüber hinaus zur Verstetigung der Ergebnisse − methodisch und konzeptionell einzuplanen und umzusetzen.
Weitere Anforderungen
Die untenstehenden Anforderungen müssen bei der Bearbeitung der Themenfelder A bis C berücksichtigt werden, für das Thema C ist Anforderung 1 optional.
Die Forschungsförderung erfolgt wettbewerblich in zwei aufeinander aufbauenden Phasen. Für jede Phase sind gesondert Anträge zu stellen. Die erste Phase dient dazu, ein für die jeweilige Fragestellung geeignetes Konsortium aus Wissenschaft und Praxis zusammenzustellen und darüber hinaus ein gemeinsames Konzept im Sinne der transdisziplinären Forschung sowie wissenschaftliche Grundlagen für die zweite Phase zu erarbeiten. Die besten Konzepte aus der ersten Phase können ihre Ideen in der zweiten Phase umsetzen.
Phase 1: Konzepte zur Wertschätzung und Sicherung von Biodiversität
Die Initiatoren aus Forschung und Praxis stellen einen geeigneten Projektverbund zusammen und erarbeiten gemeinsam die konkrete Fragestellung, das Projektdesign und den Arbeitsplan. Dies schließt die Analyse und Bewertung der konkreten (regionalen) Gegebenheiten, der relevanten Akteure und des vorhandenen Wissens ein. Die Ausarbeitung der detaillierten Vorhabenbeschreibung für die zweite Phase entsprechend den in Nummer 2.2 genannten Anforderungen ist ein zentrales Ergebnis der Phase 1. Die verbleibenden Monate der Zuwendung müssen im Arbeitsplan der ersten Wettbewerbsphase mit Aktivitäten zur Erarbeitung von Produkten (z. B. Analyse der Wirkungsdefizite von Politikinstrumenten) untersetzt sein, welche eine Verwertung im Sinne der Ziele der Bekanntmachung sicherstellen. Die erste Phase muss insgesamt so angelegt sein, dass solche Produkte auch im Fall einer Nichtweiterförderung erarbeitet werden. Die Dauer dieser Phase beträgt in der Regel ein Jahr.
Phase 2: Planung, Erprobung und Umsetzung von Ansätzen zur Wertschätzung und Sicherung von Biodiversität
Für die zweite Phase werden Projekte auf Basis ihrer in der ersten Phase entwickelten Konzepte – mit Partnern zur Durchführung eines Verbundprojekts – ausgewählt. Der Antrag für diese Phase ist sechs Monate nach Start der ersten Phase vorzulegen. In dieser Phase finden Forschung sowie erste Umsetzung der Ergebnisse entsprechend dem eingereichten Arbeitsplan statt. Dies kann konkrete Analysen, Fallstudien, Erprobungen oder wissenschaftlich begleitete Umsetzungsprojekte zum Gegenstand haben. Die Förderung dieser Phase ist in der Regel auf drei Jahre angelegt.
Von den im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Projekten wird die Bereitschaft erwartet, mit einem Synthese- und Transferprojekt zu kooperieren. Ein solches Begleitprojekt wird voraussichtlich separat ausgeschrieben und insbesondere folgende Aufgaben umfassen:
Antragsberechtigt sind Einrichtungen der Kommunen und Länder, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen und gesellschaftliche Organisationen wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, gesellschaftliche Organisationen wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände), in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI3 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Es werden ausschließlich Projekte gefördert, in denen Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Institutionen und Organisationen aus politisch-administrativer Praxis, Zivilgesellschaft (in der Zielregion) und/oder Wirtschaft zusammenarbeiten. Innerhalb des Verbunds in der zweiten Phase (vgl. Nummer 2.3 Phasenmodell) sollen Partner aus politisch-administrativer Praxis oder Unternehmen eine tragende Rolle mit eigenen Arbeitspaketen einnehmen. Die Antragsteller müssen entsprechend bereit sein, übergreifende Problemlösungen im Rahmen eines (regionalen) Verbundprojekts arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten.
Für jeden Verbund ist eine Verbundkoordination zu benennen. Die Verbundkoordination übernimmt die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.
Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Dazu gehören die Präsentationen von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statusseminaren und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden. Weiterhin ist die Mitwirkung bei dem projektübergreifenden Begleitvorhaben (siehe Nummer 3) sowie bei der Evaluation der Fördermaßnahme, die nach Abschluss der Fördermaßnahme geplant ist, verpflichtend. Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (http://www.horizont2020.de/) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektpauschale ist in den Anträgen zum Projektbudget auszuweisen.
Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller ist erwünscht, aber keine notwendige Voraussetzung für eine Förderung.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Personalausgaben/-kosten sind nur zuwendungsfähig, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind. Wenn bestehendes Personal im Projekt tätig werden soll, sind gegebenenfalls die Ausgaben/Kosten für eine Ersatzkraft, die vorübergehend den bisherigen Aufgabenbereich des Projektmitarbeiters übernimmt, zuwendungsfähig.
Phase 1:
In der ersten Phase muss das Konsortium noch nicht vollständig zusammengesetzt sein. Es müssen aber zumindest eine deutsche Hochschule oder Forschungseinrichtung und mindestens ein Partner aus der Praxis eingebunden sein.
Die Projekte der ersten Phase können Laufzeiten von in der Regel bis zu zwölf Monaten aufweisen und eine Unterstützung von in der Regel 80 000 Euro je Projekt erhalten. Für diese erste Phase werden ausschließlich die folgenden Positionen mit den jeweiligen Beschränkungen anerkannt:
Abgerechnet werden können in jedem Fall nur die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten, die nachkalkulatorisch nachgewiesen (gegebenenfalls auch unter Vorlage der entsprechenden Belege) werden müssen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Phase 2:
Die Einbindung von mindestens einem relevanten Stakeholder aus politisch-administrativer Praxis oder Unternehmen als Partner im Verbund ist für die zweite Phase Fördervoraussetzung. Zuwendungsfähig sind projektbedingt zusätzlich anfallende Ausgaben bzw. Kosten in den folgenden Bereichen:
Bei Zuwendungen auf Kostenbasis sind zudem Gemeinkosten zuwendungsfähig.
Abgerechnet werden können in jedem Fall nur die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten, die nachkalkulatorisch nachgewiesen (gegebenenfalls auch unter Vorlage der entsprechenden Belege) werden müssen. Für Universitäten wird zusätzlich die geltende Projektpauschale gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann erfolgen, indem der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Umwelt und Nachhaltigkeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Wissenschaftliche Ansprechpartnerinnen sind:
Frau Stephanie Lorek
Telefon: 02 28/38 21-18 54
Frau Dr. Cornelia Andersohn
Telefon: 02 28/38 21-19 73
E-Mail: biodiv-wert@dlr.de
Administrativer Ansprechpartner ist:
Herr Ingo Beckert
Telefon: 02 28/38 21-15 16
E-Mail: ingo.beckert@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=BIODIVERSITAET&b=BIODIV-WERT).
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.
Für die erste Phase („Konzeptionsphase“) sind dem Projektträger begutachtungsfähige Förderanträge (Formantrag und Vorhabenbeschreibung) bis zum 13. September 2019 über das elektronische Antragssystem „easy-online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=BIODIVERSITAET&b=BIODIV-WERT) einzureichen. Zusätzlich zur Einreichung über easy-Online sind die Anträge rechtsverbindlich unterschrieben in dreifacher Ausfertigung (doppelseitig bedruckt) per Post an oben angegebene Adresse des DLR Projektträgers zu senden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Die Vorhabenbeschreibung ist mit einer Länge von maximal 15 Seiten (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand) in deutscher und englischer Sprache einzureichen. Sie ist nach folgender Gliederung zu strukturieren:
Als Anhang können Literaturlisten, Interessensbekundungen (Letter of Intent, Memorandum of Understanding) und Lebensläufe beigefügt werden.
Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen. Als Anlagen sind nur die oben genannten Unterlagen zugelassen.
Die eingegangenen und begutachtungsfähigen Anträge (Vorhabenbeschreibung und Formanträge) werden unter Beteiligung externer Gutachter nach den unten genannten Kriterien bewertet. Entsprechend der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Nach abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden. Es wird erwartet, dass die Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung umgesetzt werden.
Die eingegangenen Anträge für die erste Phase werden nach folgenden Kriterien geprüft:
Die erste Phase muss so angelegt sein, dass auch im Fall einer Nichtweiterförderung Produkte entstehen, die eine Verwertung im Sinne der Ziele der Bekanntmachung sicherstellen.
Aus der Vorlage eines förmlichen Vollantrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Für die Bewerbung auf die Phase 2 „Planung, Erprobung und Umsetzung von Ansätzen zur Wertschätzung und Sicherung von Biodiversität“ müssen dem Projektträger bis zum Ende des sechsten Monats der Phase 1 die Förderanträge (Formantrag und Vorhabenbeschreibung) in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination eingereicht werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Die eingegangenen und begutachtungsfähigen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachter nach den unten genannten Kriterien bewertet. Entsprechend der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Nach abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden. Es wird erwartet, dass die Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung umgesetzt werden.
Die gemeinsame Verbundvorhabenbeschreibung für die Phase 2 darf maximal 40 Seiten (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand) umfassen und ist nach der oben genannten Gliederung von Phase 1 zu strukturieren. Eine englischsprachige begutachtungsfähige Zusammenfassung von fünfzehn Seiten ist beizufügen, sowie eine deutsche Zusammenfassung von einer Seite. Für jeden Projektpartner ist zusätzlich eine Beschreibung des Teilprojekts mit einer Länge von jeweils maximal vier Seiten ebenfalls gemäß der obenstehenden Gliederung beizulegen. Die Vorhabenbeschreibung für Phase 2 soll dabei auf der Vorhabenbeschreibung für Phase 1 aufbauen und diese konkretisieren.
Insbesondere sind auch Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Planung und die Ergebnisse in Bezug auf die Bemühungen zum Aufbau der Verbundpartnerschaft sowie in Bezug auf die Analyse der regionalen Gegebenheiten darzustellen und zu reflektieren.
Die eingegangenen Anträge für die zweite Phase werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, zusätzlich zur Bewertung der schriftlich eingereichten Unterlagen die Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch einzuladen und die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse in die Auswahl einfließen zu lassen.
Das Verfahren ist offen und wettbewerblich. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der eingereichte Antrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2026, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Florian Frank
Prof. Dr. René Haak
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung und industriellen Forschung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 6 AGVO):
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden (Artikel 25 Absatz 6 AGVO):
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - vgl. Strategie der Bundesregierung „Gut leben in Deutschland – was uns wichtig ist“
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.