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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung Richtlinie zum Förderprogramm Integration der Länder der Östlichen Partnerschaft in den Europäischen Forschungsraum – Bridge2ERA EaP, Bundesanzeiger vom 07.06.2019

Vom 15.05.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung übernimmt im Rahmen ihrer Strategien zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie zum Europäischen Forschungsraum Verantwortung für die Stärkung von Forschungsexzellenz, die engere Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft sowie die gemeinsame Bewältigung globaler Herausforderungen. Der Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten der Europäischen Union, insbesondere mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und die Ukraine), kommt dabei eine wichtige strategische Funktion zu.

Politik, Wirtschaft und Gesellschaft der Länder der Östlichen Partnerschaft sind jedoch mit diversen Herausforderungen konfrontiert. Das oft noch sowjetisch geprägte Wissenschaftssystem ist diesen Aufgaben nicht immer gewachsen. Nichtdestotrotz wird exzellente Forschung in allen Ländern der Östlichen Partnerschaft betrieben, ist zumindest teilweise eine für Kooperationen attraktive Forschungsinfrastruktur gegeben und steht gut ausgebildeter wissenschaftlicher Nachwuchs bereit. Die Kooperation mit exzellenten Forschern und Forschungseinrichtungen aus dieser Region ist daher im deutschen und europäischen Interesse. Daneben trägt die Forschungskooperation aber auch zur Stärkung und Modernisierung der lokalen Wissenschaftssysteme bei und unterstützt die Bewältigung globaler Herausforderungen.

Im Bereich der praktischen Anwendung von Forschungsergebnissen stehen die Länder der Östlichen Partnerschaften noch am Anfang. Bei allen Unterschieden zwischen den einzelnen Ländern ist die Sektor übergreifende Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft generell gering entwickelt. Entsprechend groß ist in diesen Ländern das ­Potential für Ausbau und Nutzbarmachung innovatorischer Aktivitäten.

Armenien, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine sind in den vergangenen Jahren zum europäischen Forschungsrahmenprogramm Horizont 2020 assoziiert worden. Dennoch ist die Beteiligung dieser Länder an den europäischen Forschungsrahmenprogrammen relativ gering. Dies gilt umso mehr für Belarus und Aserbaidschan, die noch nicht zum Forschungsrahmenprogramm assoziiert sind. Die vom BMBF in den letzten Jahren und Jahrzehnten systematisch entwickelte bilaterale Wissenschaftskooperation zwischen Deutschland und den Ländern der Östlichen Partnerschaft soll daher nun gezielt auch dem Engagement auf europäischer Ebene zugutekommen.

Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, deutsche Antragsteller und deren Partner in den Ländern der Östlichen Partnerschaft über gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte stärker in das laufende und in das nächste Forschungsrahmenprogramm einzubinden und somit intensive und langfristige Kooperationen zu ermöglichen.

Die Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) leistet einen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbf.de/de/internationalisierungsstrategie-269.html) und der Strategie der Bundesregierung zum Europäischen Forschungsraum (https://www.bmbf.de/de/der-europaeische-forschungsraum-gemeinsam-forschen-gemeinsam-wachsen-279.html).

Der Zweck der angestrebten Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahmen liegt sowohl im Ausbau bestehender Kooperationen als auch darin, neue Kontakte zu knüpfen bzw. neue Kooperationen zu initiieren. Die Kooperationspartner sollen in die Lage versetzt werden, auf der Basis gemeinsamer Forschungs- und Innovationstätigkeit multilaterale Konsortien zu bilden und Anträge im Rahmen der europäischen Forschungsrahmenprogramme vorzubereiten.

Im Falle der Vorbereitung von Anträgen für ERC-Grants (siehe Nummer 2) sollen die Kooperationspartner in die Lage versetzt werden, auf der Basis gemeinsamer Forschungstätigkeit mit Wissenschaftseinrichtungen aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft individuelle ERC-Grants zu beantragen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-VO) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Die Bekanntmachung ist offen für Forscherinnen und Forscher aller Disziplinen, die zu den im Weiteren identifizierten Themenbereichen relevante Beiträge leisten können. Gefördert werden der Personalaustausch, die Koordinierung der internationalen Kooperation sowie die Organisation von Veranstaltungen/Projektworkshops. Gegenstand der Förderung ist die Antragsvorbereitung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die auf die im Folgenden genannten Themenbereiche des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation HORIZONT 2020 bzw. auf noch abschließend zu definierende Schwerpunkte in HORIZONT EUROPA ausgerichtet sind.

HORIZONT 2020-Schwerpunkt „Gesellschaftliche Herausforderungen“:

  • Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen
  • Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung
  • sichere, saubere und effiziente Energie
  • intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr
  • Klimaschutz, Ressourceneffizienz und Rohstoffe
  • integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften
  • sichere Gesellschaften

HORIZONT 2020-Schwerpunkt „Führende Rolle der Industrie“,
Programmbereich „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (Schlüsseltechnologien)“:

  • Informations- und Kommunikationstechnologien
  • Nanotechnologie
  • fortgeschrittene Werkstoffe
  • Biotechnologie
  • fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung

HORIZONT 2020-Schwerpunkt „Wissenschaftsexzellenz“, Programmbereich Marie Skłodowska-Curie-Maßnahmen:

  • innovative Training Networks (ITN)
  • Research and Innovation Staff Exchanges (RISE)

HORIZONT 2020-Schwerpunkt „Wissenschaftsexzellenz“, Programmbereich Europäischer Forschungsrat (ERC).

HORIZONT 2020-Schwerpunkt „Wissenschaftsexzellenz“, Programmbereich Forschungsinfrastrukturen.

HORIZONT 2020-Teilbereich „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“:

Maßnahmen im Sinne des „Widening-participation“-Ansatzes.

Das Nachfolgeprogramm von „Horizont 2020“ wird voraussichtlich „HORIZONT EUROPA“ heißen und den Zeitraum von 2021 bis 2027 abdecken. Die Programmbereiche in HORIZONT EUROPA müssen noch rechtlich bindend festgelegt werden. Mit Blick auf HORIZONT EUROPA soll die Förderbekanntmachung „Bridge2ERA EaP 2019“ Antragstellungen in Schwerpunkten ermöglichen, die äquivalent zu den oben genannten HORIZONT 2020-Schwerpunkten sind.

Der Erfolg der zu fördernden Maßnahmen bemisst sich anhand der Bildung multilateraler Konsortien sowie insbesondere anhand der Vorbereitung und tatsächlich eingereichten gemeinsamen Anträge im Rahmen der europäischen Forschungsrahmenprogramme HORIZONT 2020 bzw. HORIZONT EUROPA.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Der Projektantrag muss von deutscher Seite mit mindestens einem Partner aus einem Land der Östlichen Partnerschaft (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau, Ukraine) eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit der Zielregion Östliche Partnerschaft dokumentieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit bis zu 40 000 Euro, bei Beteiligung eines deutschen KMUs mit bis zu 50 000 Euro, sowie für die in der Regel maximale Dauer von 24 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten* fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
    Kosten/Ausgaben für Reisen und Unterkunft innerhalb Deutschlands, die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten im Partnerland werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Ebenso werden die An- und Abreisekosten/-ausgaben bis zum und vom Ort eines Projektpartners in einem anderen Land der Östlichen Partnerschaft übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat bezuschusst. Für die Förderung von Reisekosten innerhalb der Region Östliche Partnerschaft werden Reisekosten inklusive der notwendigen Visa sowie der Tagegeldpauschale (abhängig vom Land derzeit zwischen 94 Euro und 107 Euro pro Tag, vgl. http://internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_neu.xls) bzw. der länderspezifischen Monatspauschale bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  2. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie in der Zielregion wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
    Auf Antrag können auch Experten aus weiteren Ländern der ehemaligen Sowjetunion und der EU und zum EU-Rahmenprogramm assoziierte Staaten zu diesen Workshops eingeladen werden.
  3. Personal zur Koordinierung oder für unterstützende Tätigkeiten bezüglich der internationalen Vernetzung
    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches Personal können in geringem Umfang bezuschusst werden.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für die eigentlichen Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
    Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Dr. Jörn Grünewald
Telefon: +49 2 28/38 21-14 57
E-Mail: joern.gruenewald@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Iryna Ibel
Telefon: +49 2 28/38 21-18 03
E-Mail: Iryna.Ibel@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem PT Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen PT angefordert werden.

7.2 Antragsverfahren

Förmliche Projektanträge sind dem PT in der bis zum 6. Dezember 2019 permanent geöffneten Bekanntmachung vorzulegen. Die Projektanträge werden unmittelbar nach ihrem Eingang beim PT geprüft.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=BRIDGE2ERA_EAP ).

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
  • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Verwertungsplan
  • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in der Region Östliche Partnerschaft
  • geplante Kooperation in Folgeprojekten
  • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Förderziele und des Zuwendungszwecks
  • Verstetigung internationaler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Soweit sich Änderungen zu Nummer 7.1 oder Nummer 7.2 ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 15. Mai 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
S. Kieffer


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:
Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
2. Umfang der Zuwendung/Kumulierung:
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staat­lichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randziffer 17 des FuEuI-Unionsrahmen.