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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Maßnahme „Forschung Agil“, Bundesanzeiger vom 19.06.2019

Vom 04.06.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der digitale Wandel mit seiner weltweiten Vernetzung unterschiedlicher Technologien und Branchen stellt die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie die Gesellschaft vor besonders große Herausforderungen. Die Komplexität und Dynamik der Technologienentwicklung steigt stark an. Innovationszyklen werden immer kürzer. ­Bedrohungslagen verändern sich und neue Anforderungen an Kommunikationssysteme entstehen. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden benötigen Zugang zu leistungsstarken Kommunikationsnetzen, um an der Digitalisierung zu partizipieren und international Schritt halten zu können. Sicherheitslösungen stehen in einem permanenten Wettlauf mit Angriffstechnologien, die sich durch eine wachsende Professionalisierung der Angreifer und eine ge­steigerte Qualität der Angriffe auszeichnen. Diese Angriffe haben häufig erhebliche Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, auf Unternehmen und auch auf Behörden. Zunehmend sind auch Privatheit und Selbstbestimmtheit von Bürgerinnen und Bürgern durch sich schnell verändernde Datenverarbeitungstechnologien bedroht. Ein ebenso hoher wie dringender Bedarf an schnell wirksamer Forschung zu IT-Sicherheit und zum Schutz der Privatheit sowie zu ­Kommunikationssystemen ist offensichtlich.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, aktuell relevante technologische oder gesellschaftliche Fragestellungen von IT-Sicherheit, Kommunikationssystemen und Digitalisierung zu analysieren und schnell innovative Lösungskonzepte zu entwickeln, um IT-Sicherheit und Privatheit sowie den Zugang zu leistungsfähigen Kommunikationsnetzen zu fördern. Die Fördermaßnahme dient dem Ziel, agil auf Bedrohungen zu reagieren, die durch aktuelle Sicherheitslücken und neuartige Angriffsmethoden auf IKT-Systeme entstehen. Weiterhin dient die Fördermaßnahme dem Ziel, agil auf veränderte Anforderungen an Kommunikationssysteme zu reagieren und die ­Erforschung und Entwicklung neuer innovativer Technologien voranzutreiben. Aktuelle Berichterstattungen der Medien über Vorfälle und Phänomene, die noch nicht verstanden sind sowie aktuelle Forschungsergebnisse sollen agil aufgenommen und adressiert werden. Beispiele sind Angriffe auf private Daten aufgrund unzureichender Sensibilisierung der Betroffenen oder Desinformationen, die teilweise auch über soziale Netze verbreitet werden; ebenso wie veränderte Anforderungen an Kommunikationssysteme durch neue Technologien wie beispielsweise 5G und Nachfolgetechnologien. Außerdem sind aktuelle, gesellschaftlich relevante Phänomene im Umgang mit IKT-Systemen zu analysieren, die sich durch die Nutzung neuer Technologien entwickeln, insbesondere solche, bei denen Menschen in ihrer Privatheit und Selbstbestimmtheit bedroht sind. Dies hat zum Ziel, die Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken sowie Wohlstand und Lebensqualität zu sichern.

Die Fördermaßnahme ist „agil“ angelegt. Die thematischen Förderschwerpunkte werden anlassbezogen und in separaten Förderaufrufen auf Grundlage dieser Richtlinie veröffentlicht.

Die Fördermaßnahme ist Teil der Umsetzung des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Selbstbestimmt und sicher in der digitalen Welt“, des Förderschwerpunkts Kommunikationssysteme und der Hightech-Strategie 2025.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Förderungen nach dieser Richtlinie werden für Vorhaben der Forschung und Entwicklung auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c und für Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf der Grundlage von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Insbesondere sind folgende Regelungen der AGVO zu beachten:

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
  • Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
  • KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen (Artikel 2 Nummer 2 AGVO).
  • Die Höhe einer Einzelförderung nach dieser Richtlinie ist begrenzt auf
    • die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO genannten Schwellenwerte: Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben; Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Die einschlägigen Definitionen in Artikel 2 Nummer 84 bis 86 AGVO sind zu berücksichtigen.
    • den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO genannten Schwellenwert für Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben.

Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten (siehe dazu auch unten, letzter Spiegelstrich). Sofern eine Einzelbeihilfe (oder ein Beihilfenpaket im Fall der Kumulierung mit anderen Beihilfen) die oben genannten Anmeldeschwellen überschreitet, bedarf es vor Gewährung der Förderung einer vorherigen Genehmigung des Gesamtbeihilfebetrags durch die Europäische Kommission.

  • Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung nach dieser Richtlinie als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
  • Der Beihilfeempfänger muss gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (hier: Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
  • Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO können folgende angesehen werden:
    • Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Personalkosten).
    • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig.
    • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig.
    • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm´s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.
    • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO können für KMU folgende angesehen werden
    • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
  • Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.
  • Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger für Vorhaben der Forschung und Entwicklung darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
    1. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung.
    2. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung.
    3. 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.
  • Die Beihilfeintensität kann im Einzelfall gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden.
  • Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger für Innovationsbeihilfen für KMU darf gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
  • Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten Förderquote erfolgt.
  • Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
    Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
    Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
    Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
    Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
    Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind innovative und risikobehaftete vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bis einschließlich Technology Readiness Level 8 (vgl. zur Einordnung Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation [ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1], Randnummer 75, Fußnote 2), die technologie- und/oder anwendungsbezogen sind, sowie Innovationsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 28 AGVO. Gefördert werden Vorhaben aus einem breiten Themenspektrum, die mindestens einen der Bereiche Kommunikationssysteme oder IT-Sicherheit adressieren:

  • Kommunikationssysteme: Themen aus dem kommenden Forschungsprogramm zu Kommunikationssystemen mit aktuellen und zukünftigen Fragestellungen zu drahtlosen und drahtgebundenen Übertragungstechniken, zu neuen Architekturen von Übertragungssystemen und zu Kommunikationssystemen in Anwendungsfeldern.
  • IT-Sicherheit: Themen aus dem Forschungsrahmenprogramm der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Selbst­bestimmt und sicher in der digitalen Welt 2015 bis 2020“* wie „Hightech für die IT-Sicherheit“, „Sichere und vertrauenswürdige IKT-Systeme“, „IT-Sicherheit in Anwendungsfeldern“ und „Privatheit und der Schutz von Daten“.

Um der hohen Dynamik der technischen Entwicklung in diesen Bereichen gerecht zu werden, erfolgt die Bekanntgabe der thematischen Schwerpunktsetzung und der jeweiligen Einreichfristen in separaten Förderaufrufen.

Die skizzierten Lösungen müssen in den genannten Themenschwerpunkten deutlich über den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verbünde und Einzelvorhaben von staatlichen und nicht-staatlichen Hochschulen, außer­universitären Forschungseinrichtungen, Verbänden und Vereinen sowie sonstigen Organisationen mit Forschungs- und Entwicklungsinteresse und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbänden und Vereine sowie sonstigen Organisationen mit Forschungs- und Entwicklungsinteresse) in Deutschland verlangt. Für in Deutschland ansässige staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Verbände und Vereine wird die Förderung ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1.1 (insbesondere Randnummer 18 und 19) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation beihilfefrei gewährt (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt. Es findet die KMU-Definition der Europäischen Union Anwendung, http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/ , vgl. auch Anhang I AGVO. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Unternehmenseinstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Von den Verbundpartnern ist der Verbundkoordinator zu benennen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden sowohl Einzelvorhaben als auch Verbundvorhaben gefördert. Antragsteller müssen durch Vorarbeiten insbesondere im betreffenden Fachgebiet ausgewiesen sein.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit Unternehmen oder öffentlichen Anwendern in möglichen künftigen Anwendungsbranchen zur Verwertung der Ergebnisse werden große Bedeutung beigemessen. In Verbundprojekten wird eine Beteiligung von Unternehmen, welche die Forschungsergebnisse zur breiten Anwendung bringen wollen und können, ausdrücklich begrüßt.

Die notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Union gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere, vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF unter „Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte“, Vordruck-Nr. 0110) ( Merkblatt Vordruck 0110 ) entnommen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 28 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Für KMU sind nach Artikel 25 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 % gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Vorhaben von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projekt­bezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Im Rahmen der Projektförderung sind die laut „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017) und „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) definierten Kosten bzw. Ausgaben zuwendungsfähig. Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche

Unterlagen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim unten angegebenen Projektträger angefordert werden.

Die mögliche Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Zusätzlich gelten die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht über­schreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen und sonstige Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme „Forschung Agil“ hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) be­auftragt:

VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
Projektträger Kommunikationssysteme; IT-Sicherheit
Steinplatz 1
10623 Berlin

Kontakt:
Herr Jan-Ole Malchow
Telefon: 0 30/31 00 78-3 86
E-Mail: Jan-Ole.Malchow@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können beim PT angefordert sowie unter folgender Adresse abgerufen werden: www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung

7.2 Förderaufrufe

Im Rahmen von separaten Förderaufrufen werden Interessenten zur Einreichung von Projektskizzen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie, die thematische Schwerpunktsetzung und Ausgestaltung der Förderung sowie der Stichtag veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt

  • im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers
  • auf der Internetseite des Referats „Kommunikationssysteme; IT-Sicherheit“ des BMBF unter
    • https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/bekanntmachungen/forschung-agil
  • über die Mailingliste „Forschung Agil“. Eine Anmeldung für die Mailingliste ist unter folgender Adresse möglich:
    • https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/forschung-agil/mailingliste

Aufrufe erfolgen mehrmals im Jahr. Der letzte Aufruf erfolgt voraussichtlich im Frühjahr 2020. Alle im Zuge eines Aufrufs eingehenden Projektskizzen stehen hierbei im Wettbewerb zueinander.

7.3 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Projektskizzen ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 AGVO von jedem einzelnen Verbundpartner gestellt.

7.3.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem PT VDI/VDE Innovation und Technik GmbH eine Projektskizze vom Verbundkoordinator aus Gesamtvorhabensicht in elektronischer Form unter https://www.foerderportal.bund.de/easyonline/ in deutscher Sprache vorzulegen. Die in den Förderaufrufen genannte Vorlagefrist gilt nicht aus Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Zusammen mit der Skizze sind Bestätigungen der Kenntnisnahme sowie der Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben, schriftlich oder per E-Mail, von Vertretern aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) einzureichen.

Die Projektskizze soll einen Umfang von 10 DIN-A4-Seiten inklusive Anlagen nicht überschreiten. Sie muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und der Arbeitsplan vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden.

Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie Ansätze für eine künftige Überführung in die Anwendung vorgelegt werden. In diesem müssen Potenziale für eine künftige Verwertung und eine spätere Wertschöpfung in Deutschland und/oder weiteren Mitgliedstaaten des Euro­päischen Wirtschaftsraums und der Schweiz aufgezeigt werden.

Die Projektskizze soll folgender Gliederung folgen:

Thema und Zielsetzung des Vorhabens

  1. Neuheit des Lösungsansatzes, Stand der Wissenschaft und Technik, Patentlage
  2. Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
  3. Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation
  4. Kurzdarstellung der beantragenden Projektpartner, bei Beteiligung von Unternehmen. Konkrete Darlegung des Geschäftsmodells und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigen­anteils
  5. Arbeitsplan mit Meilensteinplanung, Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
  6. Finanzierungsplan
  7. Verwertungsplan.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und Anwendungsbezug
  • Neuheit, Innovationshöhe und Risiken des wissenschaftlich-technischen Konzepts
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungskonzepts, Verwertungs- und Marktpotenzial
  • Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge insbesondere unter Beachtung der oben in Nummer 1.2 genannten Formvorgaben vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Förmliche Förderanträge sind dem vom BMBF beauftragten Projektträger auf den für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen unter Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) sowie in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge. In dieser zweiten Phase werden die Anträge hinsichtlich der detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen, Finanzierungs- sowie Verwertungspläne für jedes Teil­vorhaben geprüft.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Angebot einer Informationsveranstaltung

Skizzeneinreichenden wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen. In dieser werden der Inhalt der Bekanntmachung sowie Prozesse und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Antragsteller online beim Projektträger: http://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/bekanntmachungen/agil

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 gültig.

Bonn, den 4. Juni 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Herbert Zeisel

- https://www.bmbf.de/pub/Forschungsrahmenprogramm_IT_Sicherheit.pdf