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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung einer „BNE-Kompetenzagentur Kommunen“, Bundesanzeiger vom 26.06.2019

Vom 20.06.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

„Bildung für nachhaltige Entwicklung“ (BNE) bezeichnet ein ganzheitliches Bildungskonzept, das Lernende dazu befähigt vor dem Hintergrund globaler, ökologischer, ökonomischer und sozialer Herausforderungen informierte Entscheidungen zu treffen und verantwortungsbewusst zum Schutz der Umwelt, für eine nachhaltige Wirtschaft und eine gerechte Gesellschaft zu handeln – für aktuelle und künftige Generationen.

Dieses Ziel ist auch in den Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen festgelegt (SDG 4.7). Im UNESCO-Weltaktionsprogramm BNE (WAP BNE, 2015 – 2019) ist als prioritäres Handlungsfeld für die strukturelle Verankerung von BNE die „Förderung nachhaltiger Entwicklung auf lokaler Ebene (durch) Ausweitung der BNE-Programme und -Netzwerke auf der Ebene von Städten, Gemeinden und Regionen“ definiert.

Auch der Nationale Aktionsplan BNE (NAP BNE) aus dem Jahr 2017 nennt Kommunen als zentrale Anker und relevante Steuerungseinheiten für die Verbreitung von BNE. Deshalb hebt der NAP BNE die Bedeutung bildungsbereichsübergreifender Unterstützungsleistungen in kommunalen Bildungslandschaften hervor. Die kommunale Verwaltung nimmt dabei eine koordinierende und vermittelnde Rolle ein. Bildungsangebote sind auf die konkreten Bedürfnisse und Zielgruppen vor Ort auszurichten und entfalten dann ihre größte Wirkung, wenn sie in lokale Strukturen fest integriert sind. So sichern diese Angebote gute Bildung und gerechte Bildungschancen für die Bürgerinnen und Bürger in den Kommunen.

BNE entlang der Bildungskette auf kommunaler Ebene zu verankern ist übergreifendes Ziel der Förderbekanntmachung „BNE-Kompetenzagentur Kommunen“. In allen Bildungsetappen, d. h. von der frühkindlichen Bildung über Schule, berufliche Bildung und der Hochschulbildung bis hin zum non-formalen und informellen Lernen sollen Kommunen erprobte Ansätze eines ganzheitlichen Bildungsmanagements nutzen und so BNE in lokale Bildungslandschaften integrieren.

Zur Erreichung dieses Ziels beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine bundesweit agierende „BNE-Kompetenzagentur Kommunen“ zu fördern. Diese soll Informationen aus der Umsetzung von BNE in Kommunen und Bildungslandschaften für interessierte Kommunen aufbereiten und Kommunen bei der strukturellen Verankerung von BNE unterstützen. Diese überregional geprägte Aufgabe des Wissenstransfers ist Teil des deutschen Engagements im UNESCO-Weltaktionsprogramm BNE, für den das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Federführung in der Bundesregierung hat.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Entwicklung und Umsetzung eines Konzeptes für eine bundesweit agierende BNE-Kompetenzagentur Kommunen (im Folgenden abgekürzt: Agentur), die interessierte Kommunen bei der strukturellen Verankerung von Bildung für nachhaltige Entwicklung entlang der Bildungskette unterstützt.

Gefördert werden die Einrichtung und der Betrieb der Agentur zunächst für drei Jahre. Eine sich anschließende zweite Förderphase von zwei Jahren ist vorgesehen, muss jedoch neu beantragt werden.

Das im Wettbewerb ausgewählte Vorhaben erarbeitet ein Konzept, mit denen die in Nummer 1.1 genannten förderpolitischen Ziele adressiert werden und setzt dieses um. Die Umsetzung ist öffentlichkeitswirksam zu begleiten. Es sind zudem geeignete Materialien und Methoden zu entwickeln, die einen Wissenstransfer fördern.

Aufgaben der BNE-Kompetenzagentur Kommunen

Es gibt rund 11 000 Kommunen/Gemeinden in Deutschland. Ziel ist es, zunächst Kommunen zu identifizieren, in denen bereits kommunale Aktivitäten in Richtung (a) BNE und (b) Nachhaltigkeit bestehen.1 Hieran ist anzuknüpfen im Sinne von „Mehr Bildung in der Nachhaltigkeit – mehr Nachhaltigkeit in der Bildung“. Zudem sind (c) auch neu an BNE interessierte Kommunen im Blick zu haben.

In der ersten Förderphase sind rund 30 bis 50 Kommunen für eine intensive Prozessbegleitung auszuwählen und zu unterstützen (aus den Gruppen a, b, c). Kommunen, welche bereits (a) Erfahrungen in der Umsetzung von BNE nachweisen, sind dabei zu unterstützen, BNE im Sinne eines „Rollouts“ (auf weitere Bereiche wie auch den Aufbau von BNE-Bildungslandschaften) weiter zu entwickeln. Kommunen, die bislang (b) einen Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit gelegt haben, sind dabei zu unterstützen, BNE zu initiieren und vorhandene Erfahrungen zu nutzen. Ca. 20 % der zu beratenden Kommunen sollten aus der Gruppe c kommen und beim Aufbau erster struktureller BNE-Aktivitäten unterstützt werden.

Bei der Auswahl der Kommunen sollen u. a. folgende Kriterien herangezogen werden: BNE-Auszeichnungen in der UN-Dekade BNE (2005 bis 2014) bzw. WAP BNE (ab 2015); erhaltene Auszeichnung „Zukunftsstadt“, „Global Nachhaltige Kommune“ und „Deutscher Nachhaltigkeitspreis“; Teilnahme am „Dialog „Nachhaltige Stadt“ – Oberbürgermeister für nachhaltige Entwicklung in Kommunen“ des Rates für nachhaltige Entwicklung (RNE).

Bestandteil des Antrags auf Förderung ist ein Kriterienkatalog für die Auswahl der Kommunen sowie ein entsprechendes Akquise-Konzept.

Förderfähige Aktivitäten:

Unterstützungsservice für Kommunen

Es ist eine Prozessbegleitung zu entwickeln und umzusetzen, die sich an die jeweiligen Bedingungen der Kommune anpassen kann, mit dem Ziel strukturelle BNE-Aktivitäten in den Kommunen anzustoßen bzw. zu vertiefen. Hierzu zählen die Begleitung bei der Analyse der Ausgangssituation bspw. im Sinne einer Bestandsaufnahme und die Identifikation von Möglichkeiten und Bedarfen im Bereich BNE, wie auch Unterstützung bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter BNE-Maßnahmen. Beispiele guter BNE-Praxis sind an lokale Gegebenheiten anzupassen. Die Agentur ­unterstützt Kommunen auch dabei, einen wirksamen Dialog mit der Zivilgesellschaft umzusetzen.

Bereits in den Kommunen vorhandene BNE-Elemente und relevante Netzwerke (bspw. Bildungsbüros, Agenda-Büros) sind zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Synergien, die sich aus einem bereits vorhandenen datengestützten kommunalen Bildungsmanagement ergeben. So sollte BNE in die Strategie und Praxis vorhandener kommunaler Steuerungsgremien integriert oder der Aufbau neuer unterstützt werden (wie bspw. einem kommunalen BNE-Lenkungskreis).

Es sind Unterstützungs- und Qualifizierungsangebote für die kommunalen Akteure zu entwickeln und umzusetzen, wobei hier kommunen-übergreifend vorgegangen werden sollte. Hierfür kann externe Expertise hinzugezogen werden (z. B. aus der Wissenschaft oder aus kommunalen Einrichtungen). Mögliche Formate sind: Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote zur Anwendung von BNE innerhalb und außerhalb der kommunalen Verwaltung; Angebote für eine BNE-orientierte Personalentwicklung in der kommunalen Verwaltung oder auch Unterstützung bei Bürgerdialogen der einzelnen Kommune im Sinne eines Bottom-Up-Ansatzes.

In einem Prozess des Wissenstransfers ist der bundesweite Austausch zwischen Kommunen und Regionen zu fördern. Bestehende BNE-Netzwerke auf Bundesebene und auf Länderebene ebenso wie die kommunalen Spitzenverbände sind hierbei zu berücksichtigen.

Zu konkreten Aufgaben der Agentur in diesem Feld gehören u. a.:

  • Zielgruppengerechte Aufbereitung von Beispielen guter kommunaler BNE-Praxis für den weitergehenden Transfer in andere Kommunen; der Mehrwert von BNE für die Kommunen ist herauszustellen;
  • zielgruppenspezifisches Aufbereiten wissenschaftlicher Erkenntnisse, um sie für die Praxis anknüpfungsfähig zu machen;
  • Entwicklung und Durchführung regionaler, überregionaler und bundesweiter Austausch- und Vernetzungsformate für die Kommunen.

Öffentlichkeitsarbeit

Weiterer Bestandteil ist die Öffentlichkeitsarbeit.

Zu den konkreten Aufgaben gehören bspw.:

  • Herstellen der allgemeinen Sichtbarkeit der Agentur und ihrer Arbeit u. a. über eine eigene Internetseite;
  • Entwickeln von Arbeitsmaterialien bzw. Lehr- und Lernmaterialien zur Unterstützung des kommunalen BNE-Transformationsprozesses;
  • Unterstützen der Kommunen in ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bspw. bei der Weiterentwicklung von kommunalen Internetseiten mit BNE-Inhalten.

Anschlussfähigkeit und Verstetigung

Grundlage für die Arbeit der Agentur ist eine enge Kooperation mit dem Zuwendungsgeber BMBF und seinen Partnern sowie die Abstimmung mit Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, wissenschaftlichen Einrichtungen und Stiftungen. Interessen der Kommunen und ihrer Spitzenverbände, der Länder und der Zivilgesellschaft sind hierbei in Einklang zu bringen.

Ein aktiver Austausch mit den entsprechenden BNE-Gremien (v. a. im kommunalen Bereich) und den Partnern des Zuwendungsgebers BMBF ist umzusetzen.

Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Aufbau eines datenbasierten kommunalen Bildungsmanagements sind bei der Gestaltung der Agentur-Dienstleistungen zu berücksichtigen (u. a. Aufbau/Weiterentwicklung kommunaler Steuerungsstrukturen, Datenmanagement und Bildungsberichterstattung). Hierbei ist bspw. ein Austausch mit dem Netzwerk der BMBF-geförderten Transferagenturen in der „Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement“ vorzusehen.

Bestehende Förderaktivitäten des Bundes und der Länder sind bei der Entwicklung von Unterstützungsangeboten zu berücksichtigen und Verknüpfungen sind ausdrücklich mitzudenken. Ein diesbezüglich komplementäres und mit den Kommunen abgestimmtes Unterstützungsangebot ist bereitzustellen.

Regionale bzw. ländereigene Abstimmungsstrukturen im Bildungssystem sind zu berücksichtigen und sollten in die Steuerung der Agenturaktivitäten einbezogen werden (bspw. durch Gründung eines Beirats o. Ä.).

Es ist ein Konzept für einen Lernprozess „von Kommunen für Kommunen“ zu entwickeln und umzusetzen, um mittel- und langfristig weitere Kommunen, über solche mit BNE und Nachhaltigkeitserfahrung hinaus, einzubeziehen („Spill-Over-Effekt“).

Kommunen sind darauf vorzubereiten, selbst-tragfähig die Ziele von BNE weiter zu verfolgen. Eine Verstetigung der in der Begleitung entwickelten Maßnahmen ist anzustreben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (wie beispielsweise Vereine, Stiftungen, Bildungsinstitutionen), einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen (aus der Transfer-, Kommunal- oder Bildungs­forschung) sowie vergleichbare Institutionen (Hochschulen) wie auch Einrichtungen im Sektor öffentlicher Beratung (förderungsfähig sind nur Tätigkeiten im nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich).

Es ist vorgesehen, das Vorhaben im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitung zu evaluieren. Die Bereitschaft zur Beteiligung an einer wissenschaftlichen Evaluation ist daher erforderlich. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich hierbei zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen mit der Einrichtung, die mit der wissenschaftlichen Begleitung befasst ist.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen im Sektor öffentliche Beratung) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne dieser Bekanntmachung. Der Projektantrag muss dem in Nummer 2 dieser Bekanntmachung ausgewiesenen Gegenstand der Förderung entsprechen.

Gefördert werden in dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben. Im Fall von Verbünden wird eine gemeinschaftliche Projektskizze der Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ zu entnehmen (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sich ferner bereiterklären, Angaben über ihr Vorhaben in standardisiertem Format zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller muss als Voraussetzung nachweisen, dass folgende Erfahrungen vorliegen:

  • in der Unterstützung von Kommunen im Bereich Bildung;
  • mit Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) sowie Agenda 2030/Sustainable Development Goals/Nachhaltigkeit;
  • in der Umsetzung strukturfördernder Maßnahmen im Bildungswesen;
  • im Bereich überregionaler wie auch regionaler Vernetzung von Kommunen und Bildungsakteuren;
  • im Entwickeln von Prozessen, die mittelfristig die Verstetigung von Angeboten sichern können.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Ausgeschlossen sind Ausgaben/Kosten für Baumaßnahmen und Großinvestitionen.

Die Höhe der Zuwendung für das Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

In Abhängigkeit von der Bedarfslage besteht im Anschluss an die Förderung die Möglichkeit einer Verlängerung um eine zweite Förderphase im Umfang von weiteren zwei Jahren.

Sofern seitens des BMBF der Bedarf für eine Weiterförderung der Agentur gesehen wird, ist vor Ablauf der ersten drei Jahre der ersten Förderphase ein Antrag auf eine zweite Förderphase zur Begutachtung vorzulegen. In diesem sind darzulegen: Fortschritte im Sinne der beschriebenen Ziele, eine Planung für die gesicherte Fortschreibung des Vorhabens sowie gegebenenfalls weitere Punkte, die für eine Bewertung der Notwendigkeit der Fortführung der Arbeiten relevant sein können. Es kann kein Rechtsanspruch auf Weiterförderung abgeleitet werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Regelungen des BMBF zur Förderung von Forschungsvorhaben durch eine Projektpauschale für Hochschulen finden keine Anwendung.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Zuwendungsfähig sind projektbedingt zusätzlich anfallende Ausgaben bzw. Kosten in den folgenden Bereichen:

  • Personalausgaben/-kosten: Mittel für Personal, studentische Mitarbeitende und/ oder Assistenzkräfte;
  • Sachausgaben/-kosten: Sachmittel, Mittel für die Vergabe von Aufträgen; die beantragten Ausgaben/Kosten müssen einen eindeutigen Projektbezug aufweisen, der ausführlich erläutert werden muss;
  • Mittel für Dienstreisen.

Im Einzelfall ist die Anschaffung von Gegenständen, sofern sie zwingend für die Durchführung des Projekts benötigt werden und nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind, zuwendungsfähig.

Im Falle von Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen ist die Vertretung von Stammpersonal zuwendungsfähig.

Im Falle von Hochschulen sind Gegenstände, die der Grundausstattung zuzurechnen sind, nicht zuwendungsfähig. Dies gilt insbesondere für Literatur, Computer-Hardware und Standard-Software. Diese werden grundsätzlich als Grundausstattung angesehen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abruf­verfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Koordinierungsstelle Bildung für nachhaltige Entwicklung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechperson für fachlich-inhaltliche Fragen ist Frau Karen Ranke
Telefon: +49 2 28/38 21 20 62
E-Mail: koordinierung-bne@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung von Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem easy-Online zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

In der ersten Stufe werden Projektskizzen ausgewählt. In einem zweiten Verfahrensschritt werden Förderinteressenten, deren Skizzen für eine mögliche Förderung vorgeschlagen werden, aufgefordert, förmliche Förderanträge (ausführliche Vorhabenbeschreibung und Formantrag) einzureichen. Die Förderentscheidung wird durch das BMBF getroffen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger (Anschrift siehe oben) bis spätestens 30. September 2019 (Datum des Eingangsstempels im Projektträger) zunächst Projektskizzen sowohl in schriftlicher Form auf dem Postweg als auch in elektronischer Form über das Antragsportal easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) vorzulegen. Eine alleinige Vorlage per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich.

Nach Absendung der Projektskizze über das Portal easy-Online wird ein Projektblatt generiert, das rechtsverbindlich unterschrieben zusammen mit der unterschriebenen Projektskizze in Papierform auf dem Postweg einzureichen ist.

Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze soll einen Umfang (ohne Deckblatt und ohne Anlage C) von zwölf Seiten für Einzelvorhaben und 14 Seiten für Verbundvorhaben (DIN A4, 1,3-zeilig, Schrifttyp Calibri oder ähnlich, Schriftgröße 11, Rand mindestens 2 cm) nicht überschreiten.

Die Projektskizzen sind folgendermaßen zu gliedern:

Deckblatt/Allgemeine Angaben zum Vorhaben:
Titel/Thema des Vorhabens; Art des Vorhabens (Einzelvorhabenvorhaben oder Verbundvorhaben mehrerer Einrichtungen); Hauptansprechperson/Koordinator (nur eine Person, vollständige Dienstadresse); gegebenenfalls (z. B. bei Verbünden) weitere Projektleitungen (vollständige Dienstadressen); beantragte Laufzeit, geplanter Beginn des Vorhabens; Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Vorhaben und gegebenenfalls der beteiligten Projektleitungen.

  1. Beschreibung der Inhalte und weitere Erläuterungen zum Vorhaben
    1. Zusammenfassende Darstellung des Vorhabens (maximal eine Seite)
    2. Ziele:
      • Gesamtziel und Arbeitsziele des Vorhabens
      • Beitrag des Vorhabens zur Erfüllung der Ziele der Richtlinie
    3. Kurze Darstellung der Erfolgsaussichten
    4. Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm)
    5. Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten (Bei Verbundvorhaben: Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert.)
  2. Grober Gesamtfinanzierungsplan
  3. Anlagen
    1. Darstellung der Eignung der einreichenden Institution
    2. CV der Projektleitungen und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter
    3. Eigene Vorarbeiten der Projektleitungen und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter

Die Skizze sollte eine aussagefähige Beschreibung der Tätigkeitsbereiche, der Umsetzungsideen, der Arbeitsweise und des vorgesehenen Personals enthalten. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen. Es steht den Förderinteressenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Projektskizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Liegt dem Konzept eine erkennbare integrierte, schlüssige und vollständige Gesamtstrategie zugrunde?
  • Liegt ein tragfähiges Akquise- und Marketingkonzept für die Angebote der Agentur vor?
  • Liegt ein tragfähiges Konzept für Prozessbegleitung und Transfer vor?
  • Liegt ein tragfähiges Konzept der Öffentlichkeitsarbeit vor?
  • Liegt eine plausible Erläuterung zur gewählten Anzahl der durch die Agentur zu erreichenden Kommunen vor?
  • Wie ist eine laufende Aktualisierung und Anpassung des Unterstützungs-Angebots vorgesehen?
  • Wie ist eine fachlich-wissenschaftliche Expertise in die Entwicklung von Unterstützungsangeboten eingebunden?
  • Liegen Nachweise der Kompetenz des Förderinteressenten hinsichtlich regionaler, landes- und bundesweiter Vernetzung mit Kommunen und Bildungsakteuren sowie Kenntnisse und Erfahrungen mit strukturfördernden Maßnahmen im Bildungswesen vor?
  • Wie ist eine Begleitung der Agentur durch Länder, jeweilige kommunale Landesverbände, kommunale Spitzenverbände und gegebenenfalls regional aktive Stiftungen organisiert?
  • Wie sind die Standortwahl und die überregionale Ausrichtung der Agentur begründet?
  • Wie sind die Agenturleistungen in die regionale kommunale Landschaft eingebunden?
  • Wie ist die regionale bzw. länderübergreifende Kooperation der Agentur mit weiteren Akteuren gestaltet?
  • Lassen sich tragfähige Verstetigungsperspektiven über die Förderung hinaus erkennen?
  • Sind Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung plausibel?

Entsprechend der Bewertung nach den oben angegebenen Kriterien werden für eine Förderung geeignete Projektskizzen ausgewählt.

Ausgewählte Skizzeneinreichende müssen gegebenenfalls das Konzept im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens präsentieren.

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizze aufgefordert, förmliche ­Förderanträge vorzulegen. Die eingereichte Skizze ist in Abstimmung mit dem/der bevollmächtigten Hauptverantwortlichen bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator/in gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Auflagen zum förmlichen Förderantrag auszuarbeiten.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems easy-Online (unter Beachtung der dort in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Im förmlichen Förderantrag muss der Finanzierungsplan detailliert aufgeschlüsselt werden.

Verbundvorhaben legen eine gemeinsame Vorhabenbeschreibung vor.

Die Vorhabenbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:

  1. Ziele
    1. Gesamtziel und Arbeitsziele des Vorhabens
    2. Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen
    3. Technische Arbeitsziele des Vorhabens
  2. Bisherige Arbeiten des Antragstellers
  3. Ausführliche Beschreibung des Arbeits- und Zeitplans
    1. Vorhabenbezogene Ressourcenplanung
    2. Meilensteinplanung
    3. Projektmanagement, bei Verbünden: Organisation der Zusammenarbeit im Verbund
  4. Verwertungsplan
    1. Technische Erfolgsaussichten
    2. Anschlussfähigkeit
  5. Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit Dritten (bei Verbundvorhaben)
  6. Notwendigkeit der Zuwendung und Darstellung des Eigeninteresses

Planungshilfen (möglichst grafische Darstellungen, Balkendiagramme) sind beizufügen.

Es wird geprüft, ob die in der ersten Verfahrensstufe eingereichten Skizzen entsprechend der gegebenenfalls formulierten Auflagen angepasst wurden. Zudem werden die eingegangenen Anträge nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Realisierbarkeit des Arbeitsprogramms;
  • Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des weiter ausgearbeiteten Arbeits- Zeit- und Ressourcenplans;
  • Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen des Projektmanagements und (bei Verbünden) der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels;
  • Langlebigkeit der strukturellen Verankerung und des Transfers über die antragsstellende Organisation hinaus mit Zeithorizont;
  • Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen.

Nach abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden.

Von den geförderten Vorhaben wird erwartet, dass sie die genannten Ziele konkretisieren und während der Laufzeit durch messbare Kriterien operationalisieren. In den kalenderjährlichen Zwischenberichten ist über den Fortschritt zu berichten.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 1. April 2027 gültig.

Berlin, den 20. Juni 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Catrin Hannken

1 - In die Auswahl sind Erkenntnisse aus dem Monitoring der FU Berlin/Institut Futur einzubeziehen.
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.