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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von regionalen Innovationsnetzwerken: „Zukunftscluster-Initiative“, Bundesanzeiger vom 14.08.2019

Vom 17.07.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der Transfer grundlegender Ergebnisse der Forschung in innovative Produkte und Dienstleistungen ist ein wesentlicher Faktor für Wirtschaftswachstum, Wohlstand und Lebensqualität. Mit der digitalen Transformation verändert sich das globale Innovationsgeschehen rasant. Wettbewerbsfähig bleibt nur, wer sich dieser Dynamik anpasst. Für Wirtschaft und Gesellschaft in Deutschland bedeutet dies: Es müssen kontinuierlich neue Ideen und Erfindungen hervorgebracht und deren Markt- und Anwendungspotenziale schnellstmöglich erschlossen werden. Hierfür bedarf es gut funktionierender Innovationsketten und Kooperationsgefüge.

Besonders erfolgreich gelingt der Transfer aus der Forschung in die Anwendung dort, wo sich geografisch konzentrierte Partnerschaftsstrukturen zu langfristig angelegten regionalen Innovationsnetzwerken entwickeln. Solche Cluster vereinen Wirtschaft, Wissenschaft und weitere Akteure in vollständigen Wertschöpfungsketten. Persönliche Kontakte, ausgezeichnete Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, hoch spezialisiertes Wissen und ein gemeinsames Verständnis über die technologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen bilden eine ideale Grundlage, um Forschungsergebnisse über zunehmende technologische Reifegrade in neue Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zu transferieren. Zahlreiche Partner profitieren von der offenen Innovationskultur eines Clusters, insbesondere auch der Mittelstand und solche Akteure, die die Möglichkeiten der neuen Technologien noch nicht erfasst haben. Zudem bieten Cluster ein ideales Umfeld, den Wissens- und Technologietransfer durch neue Partner der Wissens- und Wertschöpfungskette zu erweitern, insbesondere mit Neu- und Ausgründungen.

Mit der Förderrichtlinie zur „Zukunftscluster-Initiative“ werden die Erfahrungen aus cluster- und vernetzungsorientierten Förderansätzen aufgenommen und auf aktuelle Ergebnisse der Forschung, die erst an der Schwelle zur Umsetzung stehen, angewandt.

Damit unterstützt die „Zukunftscluster-Initiative“ die in der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung formulierten Ziele zur Stärkung des Ideen-, Wissens- und Technologietransfers und leistet einen Beitrag zu den vorgesehenen konkreten Missionen, damit technologische und soziale Innovationen im Alltag der Menschen ankommen. Sie knüpft gleichzeitig mit dem regionalen Ansatz der Cluster-Förderung an die Spitzenforschung an, wie sie insbesondere mit dem Pakt für Forschung und Innovation oder der Exzellenzstrategie gefördert wird.

Ziel der Förderung ist es, regionale Partner auf Basis exzellenter Ergebnisse aus grundlegender Forschung in Innovationsnetzwerken zu verbinden. Damit soll entscheidend dazu beigetragen werden, dass neueste Technologien, wissenschaftliche Methoden und Instrumente schnellstmöglich in Anwendungen überführt werden.

In der „Zukunftscluster-Initiative“ fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Zusammenarbeit zwischen zukunftsgestaltenden Akteuren aus Unternehmen, Gesellschaft und Wissenschaft mit einer langfristigen Perspektive über

  • FuE1-Vorhaben sowie
  • innovationsbegleitende Aktivitäten.

Entsprechend konzipierte regionale Innovationsnetzwerke sollen grundlegende Forschungsergebnisse mittel- bis langfristig in neue Wertschöpfung am Standort Deutschland umsetzen und dafür moderne Instrumente des Innovationsmanagements erproben können. Es geht auch darum, neue Akteure in neu entstehenden Technologie- und Wissensfeldern in Cluster einzubinden.

Von den regionalen Innovationsnetzwerken der „Zukunftscluster-Initiative“ sollen Strategien entwickelt und umgesetzt werden, um herausragende Cluster zu gestalten, die das Profil des Innovationsstandortes Deutschland in der Zukunft mitprägen und zu Lösungen für globale Herausforderungen wie sie beispielsweise in den Nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen formuliert sind, beitragen können. Damit werden im Einzelnen nachstehende Ziele verfolgt:

  • Frühzeitiges Erkennen und Ausbauen neuer Forschungs- und Innovationsfelder mit großem Wachstums- und ­Lösungspotenzial:
    • Ergänzung des deutschen Branchen- und Technologieportfolios durch die Entwicklung dieser Felder,
    • Anregung von branchen-, themen-, technologie- und disziplinübergreifenden Kooperationen und mutigen Herangehensweisen an neue Themen,
    • Unterstützung von Innovationen an den Schnittstellen und durch die Kombination von Wissens- und Technologiefeldern.
  • Frühzeitige und zunehmende Einbindung von Wirtschaft und Gesellschaft in die Konzeption und Umsetzung der geplanten Entwicklungen:
    • Unterstützung einer offenen Innovationskultur für die schnellere Überführung exzellenter Forschungsergebnisse in die Anwendung,
    • Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Unterstützung von innovativen Gründungen,
    • Erprobung neuartiger Formate zur Einbindung potenzieller Kunden und Nutzer sowie von Bürgern und Gesellschaft in Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprozesse inklusive Makerspaces und Bürgerwissenschaft,
    • Erprobung und Gestaltung von Reallaboren im Sinne von Innovationsfreiheitsräumen.
  • Nachhaltiger Kompetenz- und Ressourcenaufbau:
    • Fachkräfteentwicklung und -gewinnung sowie Aus- und Weiterbildung für den speziellen Bedarf im Themenfeld,
    • Ausbau und gemeinsame effiziente Nutzung von Forschungsinfrastrukturen,
    • Entwicklung und Implementierung innovativer Steuerungs- und Managementprozesse für die Kooperation in der Region und mit komplementären Akteuren (einschließlich Cross-Clustering),
    • mittel- bis langfristige Entwicklung geeigneter Ansätze zur Verstetigung einschließlich dafür geeigneter Managementstrukturen und -prozesse.

Die „Zukunftscluster-Initiative“ ist als wettbewerbliches Verfahren ausgelegt. Ausgewählt werden solche Forschungsansätze, die gemäß dieser Richtlinie zu den Zielen der Förderinitiative am stärksten beitragen. Der Maßnahme liegt das in der Abbildung dargelegte Förderschema zugrunde. Demnach gilt:

Infografik Zukunftscluster-Initiative 1. Runde

Abbildung: Förderschema der „Zukunftscluster-Initiative“

  • Gefördert wird die Entwicklung von herausragenden regionalen Clustern in Innovationsfeldern mit hohem Wachstumspotenzial in bis zu drei Umsetzungsphasen über jeweils drei Jahre. Cluster im Sinne der Richtlinie sind Innovationsnetzwerke, die eine kritische Masse an innovationstreibenden Akteuren innerhalb einer Region und eines neuen Forschungs- und Innovationsfeldes zusammenschließen.
  • Vorgesehen sind mehrere Wettbewerbsrunden, die jeweils gesondert bekannt gegeben werden. Je Wettbewerbsrunde werden voraussichtlich fünf bis sieben Cluster gefördert.
  • Der jeweils ersten Umsetzungsphase einer Wettbewerbsrunde geht ein zweistufiger Auswahlprozess voraus. Dieser umfasst die Einreichung einer Wettbewerbsskizze durch eine antragsberechtigte Organisation sowie eine sechsmonatige Konzeptionsphase. Aus den jeweils vorliegenden Wettbewerbsskizzen werden bis zu 15 für die Konzeptionsphase ausgewählt.
  • Die sechsmonatige Konzeptionsphase wird mit bis zu 250 000 Euro gefördert. Projekte der Konzeptionsphase können nur gefördert werden, wenn es sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeit handelt (siehe Nummer 3 und 4). Es wird ein Eigenanteil von mindestens 20 % erwartet. Die Phase dient dazu, die vorab in einer Wettbewerbsskizze präsentierten Ideen und Ansätze weiter auszuführen. Es werden eine Forschungs- und Innovationsstrategie sowie zur Umsetzung notwendige Vorhaben erarbeitet. Die Konzeptionsphase sollte von einer Organisation geführt und koordiniert werden, die in der Region eine führende Rolle in den Forschungsfragestellungen einnimmt, welche die thematische Grundlage dieser Strategie bilden. Dazu muss sie über eine nachweislich ausgezeichnete Vernetzung mit den für einen Cluster relevanten Akteuren verfügen.
  • Zur Förderung in der Umsetzungsphase ausgewählt werden die Wettbewerbsbeiträge mit besonders aussichtsreichen Strategien und Projekten. Für jede der drei maximal möglichen, aufeinander aufbauenden dreijährigen Umsetzungsphasen stehen pro gefördertem Cluster und Jahr Fördermittel in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro zur Verfügung. Dabei sehen die drei Umsetzungsphasen eine zunehmende – auch finanzielle – Beteiligung der Wirtschaft verbunden mit einer zunehmenden Etablierung der Clusterstrukturen und einer zunehmenden Anwendungsorientierung der geförderten FuE-Vorhaben vor.
  • Unter Berücksichtigung der zulässigen Beihilfeintensitäten und unter der Voraussetzung einer angemessenen Eigenbeteiligung – bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – wird ein über alle Förderprojekte der jeweiligen Umsetzungsphase gemittelter Eigenanteil von mindestens
    • 20 % für die erste Umsetzungsphase,
    • 35 % für die zweite Umsetzungsphase und
    • 50 % für die dritte Umsetzungsphase

erwartet.

  • Die Förderung in einer nachfolgenden Phase setzt eine positive Begutachtung der Ergebnisse der vorhergehenden Phase voraus und steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.
  • Am Ende einer Umsetzungsphase ist zur Fortsetzung der Förderung in einer nachfolgenden Phase, die Strategie weiterzuentwickeln und sind Anträge der für ihre Umsetzung erforderlichen weiteren Projekte einzureichen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen für die Konzeptionsphase können ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bewilligt werden. Zuwendungen für die Umsetzungsphasen können sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten umfassen.

Nach dieser Förderrichtlinie werden für die Umsetzungsphasen staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF fördert im Rahmen der Bekanntmachung zunächst sechsmonatige Konzeptionsphasenprojekte – in der Regel bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen – und anschließend die Umsetzung von erarbeiteten Strategien für die regionalen Innovationsnetzwerke über FuE-Projekte sowie innovationsunterstützende Aktivitäten in maximal drei bis zu dreijährigen Förderphasen.

2.1 Konzeptionsphasen

In der Konzeptionsphase erarbeiten die Beteiligten in ihren spezifischen Innovations- und Anwendungsfeldern „Clusterstrategien“ sowie die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Projekte der ersten Umsetzungsphase.

Der Schwerpunkt liegt dabei zunächst auf der Analyse bereits vorliegender Forschungsergebnisse hinsichtlich ihrer Potenziale und gegebenenfalls bestehender Hemmnisse für die Weiterentwicklung zu neuen Produkten und Dienstleistungen. Grundlage dafür ist die Darstellung der eigenen Forschungskompetenz und -kapazität sowie deren Nutzbarkeit für die Akteure der Innovationsregion. Darauf aufbauend wird die Forschungs- und Innovationsstrategie ­entwickelt, welche insbesondere auf die Art und Weise der vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft, die beabsichtigte Stärkung der Innovationsfähigkeit, insbesondere von jungen KMU ­sowie die Fachkräftesicherung eingeht. Außerdem sind in dieser Phase notwendige Ergänzungen der Partnerstruktur sowie die Organisation und das Management der Zusammenarbeit in der Innovationsregion vorzubereiten. Insgesamt soll die Erarbeitung der Strategie daher mit großer organisatorischer und methodischer Expertise erfolgen und eine umfassende Bearbeitung des gewählten Innovationsfelds beinhalten.

Damit am Ende eine anspruchsvolle Forschungs- und Innovationsstrategie für den Cluster vorgelegt werden kann, können im Rahmen eines Vorhabens zur Konzeptentwicklung folgende Aktivitäten gefördert werden:

  • Ideenfindung und Umsetzungsplanung für die Weiterentwicklung vorhandener Ergebnisse aus grundlegender Forschung zu neuen Produkten, Prozessen und Dienstleistungen,
  • Entwicklung eines von der Innovationsregion gemeinsam getragenen Zukunftsbilds,
  • Erarbeitung eines Konzepts zur Einbindung vorhandener und zukünftig notwendiger Forschungskapazitäten und Forschungskompetenzen sowie zum Aufbau neuer Wertschöpfungsketten,
  • Identifikation geeigneter Partner in der Innovationsregion sowie Bestimmung ihrer Rollen und Rechte bei der Strategieumsetzung,
  • Entwicklung eines geeigneten Kooperations-, Organisations- und Managementmodells,
  • Erarbeitung eines Konzepts zur Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie von Unternehmensgründungen,
  • Erarbeitung der Projekte für die erste Umsetzungsphase,
  • Darstellung weiterer Aktivitäten und Förderungen/Ressourcen, die nachweislich auf das zu entwickelnde Cluster einzahlen, in die Forschungs- und Innovationsstrategie eingebettet sind und über die Förderung des BMBF im Rahmen der „Zukunftscluster-Initiative“ hinausgehen.

2.2 Umsetzungsphasen

Mittels der Förderung soll das Umsetzen der Forschungs- und Innovationsstrategie unterstützt werden. Die Umsetzungsphasen dienen dazu, die vorhandenen Forschungsergebnisse in Hinblick auf neue Produkte und Dienstleistungen weiter zu entwickeln. Gleichzeitig sollen die Forschungsergebnisse durch themen-, technologie- und disziplinübergreifende Kooperationen für möglichst viele Akteure der Innovationsregion, insbesondere aber kleine und mittlere, junge und neu gegründete Unternehmen, nutzbar gemacht werden.

Förderfähig sind daher:

  • Gemeinsame Projekte zu Forschungs- und Entwicklungsthemen über das gesamte regionale Innovationsnetzwerk mit bis zu drei Jahren Laufzeit pro Förderphase.
  • Vorausschau-Projekte mit dem Ziel, neue wissenschaftlich-technologische und gesellschaftliche Potenziale unter Einbindung von Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft (insbesondere KMU) und Gesellschaft zu identifizieren und zu erschließen.
  • Durchführbarkeits- und Marktstudien zu aufkeimenden Themen- und Technologiefeldern mit disruptivem Innova­tionspotenzial.
  • Durchführung von Veranstaltungen zum Ausbau der Partnerstruktur des Clusters.
  • Projekte zur Entwicklung und Erprobung einer geeigneten innovativen Organisations- und Managementstruktur sowie von Prozessen, welche die Etablierung einer offenen Innovationskultur unterstützen.
  • Innovationsfördernde und begleitende Initiativen einschließlich Aktivitäten zur Hebung komplementärer Kompetenzen der Partner, z. B. im Bereich der Nachwuchsförderung, der Qualifizierung des Personals, der Fachkräftesicherung und -gewinnung.
  • Ansätze und Instrumente des wechselseitigen Personalaustauschs von Akteuren, insbesondere zwischen Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen und KMU sowie jungen und wachsenden Unternehmensgründungen.
  • Investitionen in gemeinsam genutzte Forschungsinfrastrukturen, Baumaßnahmen sind jedoch ausgeschlossen.
  • Nationales und internationales Standort- und Kompetenzmarketing sowie Öffentlichkeitsarbeit des Clusters.
  • Weiterführende Querschnittsprojekte und Maßnahmen zur Verbesserung der Innovationsfähigkeit der Akteure des Clusters sowie des Wissens- und Technologietransfers.
  • Initiativen zur Entwicklung einer offenen Innovationskultur und Open Innovation-Aktivitäten. Hierzu zählen u. a. die Integration bislang wenig in den Innovationsprozess eingebundener Akteurinnen und Akteure bis hin zu späteren Nutzerinnen und Nutzer oder auch die Unterstützung neuer Formen der Zusammenarbeit und der Wissensgewinnung bzw. -nutzung, etwa durch partizipative und kreative Herangehensweisen an technologische Probleme oder gesellschaftliche Herausforderungen oder eine frühzeitige und transparente Verfügbarmachung von Forschungsergebnissen.
  • Unterstützung von Unternehmensgründern zur Umsetzung von Forschungsergebnissen im Themenfeld.

2.3 Themen- und Anwendungsfelder

Es ist grundsätzlich möglich, zu allen Themen und Anwendungsbereichen, die den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, Wettbewerbsbeiträge einzureichen. Das gesamte Spektrum wissenschaftlich-technologischer Optionen soll in den Blick genommen und nutzbar gemacht werden. Vorrangig werden allerdings Anträge zu folgenden Handlungsfeldern gesehen:

  • die Gestaltung von Wirtschaft und Arbeit 4.0, aufbauend auf den Ansätzen von Industrie 4.0 und unter Einbezug von Smart Services und autonomen und lernenden Systemen,
  • Lösungen für Mobilität und Kommunikation, insbesondere autonome Fahrzeuge der höchsten Stufe sowie sichere und leistungsfähige Netze für die Fläche,
  • Beiträge zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft und der Energie- (etwa durch Sektorkopplung oder ­„grünen Wasserstoff“) und Wärmewende,
  • die Weiterentwicklung personalisierter Ansätze in der Medizin, insbesondere der Krebsbekämpfung, sowie die ­Herausforderung der Seltenen Erkrankungen und der Antibiotikaresistenzen.

Die Handlungsfelder sind mit neuen wissenschaftlichen Ansätzen und innovativen Technologien zu verknüpfen und diese mittel- und langfristig in Anwendungen zu überführen. Geeignete Ansätze sind beispielsweise:

  • künstliche Intelligenz, autonome und lernende Systeme,
  • Quantentechnologie einschließlich der für Forschung und Entwicklung erforderlichen Gerätetechnik und Ausrüstung,
  • biobasierte Prozesse und Lösungsansätze – Biologisierung,
  • neuartige Zell- und Gentherapieansätze.

Es wird eine inter- und transdisziplinäre Herangehensweise, auch unter Rückgriff auf aktuelle geistes- und sozial­wissenschaftliche Forschung und deren neue Methoden und Ansätze, erwartet. In diesem Zusammenhang sollen auch soziale Innovationen, neue Geschäftsmodelle, kreativwirtschaftliche Pionierlösungen, organisatorische Lösungen und neue Formen des Lernens, Arbeitens und Zusammenlebens sowie der Beteiligung gefördert werden, gegebenenfalls – bei einer entsprechenden Reichweite und Breite der Akteure – auch als Thema eines eigenständigen Clusters.

Die Förderung von regionalen Innovationsnetzwerken auf neuen Feldern, die nicht den oben genannten Themen zugeordnet werden können, ist möglich. Entsprechende Bewerbungen müssen die besonderen Innovationspotenziale und herausragende gesellschaftliche Bedeutung des jeweiligen neuartigen Themenfeldes im Konzept darlegen.

3 Zuwendungsempfänger

Für die Konzeptionsphase sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände, Vereine und sonstige Organisationen mit FuE-Kompetenz im nichtwirtschaftlichen Bereich antragsberechtigt.

Für die Umsetzungsphasen sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände, Vereine und sonstige Organisationen mit FuE-Kompetenz sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder ­Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verbände, Vereine und sonstige Organisationen mit FuE-Kompetenz) in Deutschland verlangt.

Die Beteiligung von Start-ups und KMU ist ausdrücklich erwünscht. Sie wird bei der Auswahlentscheidung und Projektbegutachtung positiv berücksichtigt.

Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber dem Zuwendungsgeber seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen der schriftlichen Antragstellung.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die notwendigen FuE-Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Notwendige Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wirtschaft und/oder der Gesellschaft mit der Wissenschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaufgaben (Verbundprojekte). Antragsteller müssen die Bereitschaft zur inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch Vorarbeiten insbesondere in den dafür erforderlichen, einschlägigen Fach­gebieten ausgewiesen sein. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmens- bzw. organisationsübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF mitarbeiten.

Voraussetzung für die Förderung von Vorhaben in der Konzeptionsphase ist die Vorlage einer Wettbewerbsskizze, aus der in geeigneter Weise hervorgeht, wie die Akteure der Innovationsregion die vom federführenden Partner eingereichte Wettbewerbsskizze unterstützen.

In den Umsetzungsphasen können grundsätzlich nur Vorhaben der zu Beginn einer Wettbewerbsrunde ausgewählten regionalen Innovationsnetzwerke gefördert werden, die auf die jeweilige Strategie des Clusters einzahlen und der Konzeptionsphase oder einer vorangehenden Umsetzungsphase zugeordnet werden können. Voraussetzung ist entweder eine positive Begutachtung der Wettbewerbsskizze (für die Konzeptionsphase) oder dieser Strategie bzw. deren Fortschreibung und der bis dato erzielten Ergebnisse bei der Strategieumsetzung durch die Jury des Wettbewerbs. Das BMBF behält sich zudem weitere gutachterliche Stellungnahmen von Fachgutachtern zu eingereichten Projektanträgen vor.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwendungsbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird eine zentrale Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse zur breiten Anwendung bringen wollen und können. Art und Umfang der Beteiligung richten sich nach dem Forschungsstadium der einzelnen Umsetzungsphasen.

Die unmittelbaren Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz verwertet werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nummer 0110)3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Soweit die Zuwendungen in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV4 als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen gewährt werden, erfolgt dies gemäß Abschnitt 2 oder Abschnitt 4 bzw. des Artikels 19, 25, 26, 27, 28, 29 oder 31 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014. Dabei werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte und die in Nummer 2 und 4 sowie den Artikeln 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 31 genannten Beihilfeintensitäten nicht überschritten. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer Bundes- und Landesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet.

In der ersten Umsetzungsphase wird ein über alle Förderprojekte gemittelter finanzieller Eigenanteil der Akteure an den geförderten Projekten in Höhe von insgesamt mindestens 20 % der Summe aller zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten im Rahmen der „Zukunftscluster-Initiative“ erwartet. Hierdurch soll ein nachhaltiges Interesse an der Bildung eines auf Langfristigkeit ausgerichteten Clusters bekräftigt werden. Diese Quote erhöht sich in der zweiten Umsetzungsphase auf mindestens 35 % und in der dritten Umsetzungsphase auf mindestens 50 %, jeweils unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

In der zweiten Umsetzungsphase besteht zudem die Möglichkeit einer Förderung des sich professionalisierenden Managements des Clusters gemäß Artikel 27 AGVO mit einer maximalen Förderquote von 50 %.

Die sechsmonatige Konzeptionsphase wird mit bis zu 250 000 Euro gefördert. Es wird ein Eigenanteil von mindestens 20 % erwartet. Es ist bereits zusammen mit der Wettbewerbsskizze eine verbindliche Zusicherung beizufügen, in der der Eigenanteil im Falle einer Förderung zugesichert wird. Sollte der Eigenanteil von weiteren Partnern finanziert werden, so ist auch in diesen Fällen eine verbindliche Finanzierungszusage der Partner beizufügen. Die Fördermittel sollen vorrangig zur Finanzierung des benötigten Personals kalkuliert werden. Es können höchstens fünf unterschiedliche Mitarbeiter und auch nur solche kalkuliert und gefördert werden, die in der Skizze namentlich benannt sind. Insbesondere ist auf die besondere Qualifikation und Notwendigkeit der Personen für die Durchführung der Konzeptionsphase einzugehen. Ausnahmen im Zuge der Antragsprüfung und Projektdurchführung sind zu begründen (Gründe können z. B. Krankheit oder ein Ausscheiden des Mitarbeiters sein) und nur nach Zustimmung des Zuwendungsgebers zulässig.

Für innovationsunterstützende Aktivitäten sowie die Gestaltung bzw. Unterstützung des Transfers vorhandener Forschungsergebnisse im Sinne eines inter- oder transdisziplinären Ansatzes zur Steigerung der Innovationsfähigkeit regionaler Akteure aus angrenzenden Forschungs- und Wissensgebieten, werden 10 % der für jede Umsetzungsphase beantragten Mittel reserviert.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn Zuwendungsempfänger ihre aus den Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich TRI
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner ist:
Herr Dr. Florian Welter
Telefon: 0 24 61/61-90 51
Telefax: 0 24 61/61-80 47
E-Mail: ptj-zukunftscluster@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Wettbewerbsskizzen mit dem Projektträger Jülich Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen stehen unter der Internetadresse www.bmbf.de/zukunftscluster zur Verfügung.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Interessierten mit Bedarf an einer grundsätzlichen Förderberatung, zum Beispiel Erstantragsstellern, wird empfohlen sich mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes ( www.foerderinfo.bund.de/ ) in Verbindung zu setzen. Aktuelle Informationen und weitere Hilfestellungen zum Wettbewerb sind unter https://www.ptj.de/zukunfts­cluster zu finden.

7.2 Organisation des Verfahrens

Das Antragsverfahren ist sowohl für die Konzeptionsphase als auch für die Umsetzungsphasen zweistufig angelegt.

7.2.1 Antrags- und Auswahlverfahren

7.2.1.1 Konzeptionsphase

  1. Vorlage und Auswahl von Wettbewerbsskizzen
    Für die Auswahlentscheidung über die Förderung der sechsmonatigen Konzeptionsphase sind dem Projektträger bis spätestens 15. November 2019 Wettbewerbsskizzen in deutscher Sprache elektronisch unter Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) einzureichen.
    Bei mehreren beteiligten Institutionen ist die Skizze durch einen von diesen Institutionen legitimierten Koordinator vorzulegen.
    Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
    Der Skizze soll folgende Gliederung zugrunde gelegt werden:
    • vorhandene Ergebnisse aus grundlegender Forschung, die für die Entwicklung des Clusters mit Hilfe der Förderung in der „Zukunftscluster-Initiative“ genutzt werden sollen,
    • bestehende Entwicklungs- und Anwendungspotenziale von Forschungsergebnissen und -themen sowie daraus abgeleitete mögliche Zukunftsszenarien im Sinne der Zielsetzung der Bekanntmachung (siehe Nummer 1.1 der Förderrichtlinie),
    • voraussichtlicher Beitrag zur Umsetzung der Ziele der Bekanntmachung (siehe Nummer 1.1 der Förderrichtlinie),
    • Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen (siehe Nummer 4 der Förderrichtlinie),
    • nachgewiesene wissenschaftliche und technische Kompetenz der Akteure des regionalen Innovationsnetzwerks, das sich auf die „Zukunftscluster-Initiative“ beworben hat, insbesondere aber der federführenden Forschungseinrichtung,
    • Namen und Qualifizierung der Personen, welche die Arbeiten in der Konzeptionsphase durchführen werden,
    • wichtige Akteure, die das angestrebte Konzept für die „Zukunftscluster-Initiative“ unterstützen,
    • geplantes Vorgehen bei der Strategieentwicklung,
    • Anlage: Liste wesentlicher Publikationen der federführenden Forschungseinrichtung auf dem adressierten Forschungs- und Wissensgebiet.

Die Wettbewerbsskizze darf zwölf DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (einseitig beschrieben, Zeilenabstand 1,5 Zeilen, Schriftgrad 11, Schriftart Arial). Sie ist dem Projektträger zusätzlich zum easy-Verfahren auch je einmal sowohl in Papier- als auch als druckbare PDF-Datei in elektronischer Form auf einem geeigneten Speichermedium vorzulegen.
Die eingegangenen Wettbewerbsskizzen werden von einer vom BMBF berufenen unabhängigen Jury hinsichtlich ihres Beitrags zu den in Nummer 1.1 der Förderrichtlinie (Zuwendungszweck) genannten Zielen bewertet. Besondere Beachtung finden dabei:

  • Exzellenz und Innovationspotenzial des adressierten Forschungsgebiets,
  • Tragfähigkeit des Konzepts zur Einbindung weiterer Partner, einschließlich Erreichen einer kritischen Masse an regionalen Akteuren,
  • Vorhandensein der erforderlichen Forschungs-, Organisations- und Managementkompetenz der vorgesehenen Partner,
  • Potenziale für eine inter-, oder transdisziplinäre Zusammenarbeit, Forschung und Entwicklung,
  • zukünftige Verwertungs- und Umsetzungspotenziale des Forschungsgebietes in Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft,
  • Chancen für die Entwicklung einer tragfähigen Strategie des Clusters und eines tragfähigen gemeinsamen Zukunftsbilds.

Die Fachreferate des BMBF werden im Rahmen des Auswahlprozesses über die eingegangenen Wettbewerbsskizzen informiert.
Das BMBF behält sich vor, im Zuge der Begutachtung der Wettbewerbsskizzen die einreichenden und unterstützenden Akteure in den Innovationsregionen zu kontaktieren.
Die eingereichten Skizzen und gegebenenfalls darin enthaltene weitere Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Sie bleiben im Eigentum des BMBF und werden gegebenenfalls für Auswertungen im Zuge der Evaluation genutzt.
Das Ergebnis der auf der Grundlage der Jurybewertung getroffenen Auswahlentscheidung wird den Einreichenden der Skizzen schriftlich mitgeteilt. Beabsichtigt ist, bis zu 15 Skizzeneinreicher zur Antragstellung aufzufordern.
Einreichungstermine für weitere Wettbewerbsrunden werden erst nach Abschluss des Auswahlprozesses der jeweils vorhergehenden Förderrunde unter der Internetadresse www.bmbf.de/zukunftscluster bekannt gegeben. Es ist ein ein- bis zweijähriger Abstand zwischen den Wettbewerbsrunden geplant. Jede Wettbewerbsrunde basiert auf einer separaten Förderbekanntmachung.
Antragsteller bzw. Projektkonsortien, die in einer Wettbewerbsrunde nicht zum Zuge gekommen sind, steht es frei, sich in einer folgenden Wettbewerbsrunde erneut zu bewerben.
Aus der Vorlage der Wettbewerbsskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

  1. Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die Konzeptionsphase
    In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der positiv bewerteten Wettbewerbsskizzen unter Angabe detaillierter Informationen schriftlich aufgefordert, bis zu einem erst nach der Auswahlentscheidung zu den Skizzen festgelegten Termin vollständige formale Anträge für die Konzeptionsphase in elektronischer und in Papierform beim Projektträger einzureichen. Zur Erstellung ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.
    Bei Konsortien aus mehreren beteiligten Institutionen erfolgt die Antragstellung grundsätzlich durch einen hierfür vom Konsortium legitimierten Koordinator. Eventuell erforderliche Ausnahmen hiervon entscheidet der Zuwendungsgeber im Rahmen des oben beschriebenen Auswahlverfahrens und teilt diese dem Einreicher der betroffenen Skizze im Zuge der Aufforderung zur Antragstellung mit.
    Die im Schreiben angegebene Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt beim Projektträger eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
    Die formalen Anträge für die Konzeptionsphase sind gemäß der Richtlinien des BMBF für Zuwendungsanträge zu erstellen und sollten in der Vorhabenbeschreibung mindestens folgende Angaben enthalten:
    • Ideendarstellung/Gesamtziel der Konzeptentwicklung.
    • Darstellung des voraussichtlichen Projektkonsortiums, das sich um Förderung im Rahmen der „Zukunftscluster-Initiative“ bewerben wird (thematische Ausrichtung, Einzugsgebiet, beteiligte Akteure, vorgesehene Clusterstruktur, einschließlich geplanter Managementstrukturen, soweit vorhanden, nationale/internationale Kooperationsbeziehungen bzw. Verflechtungen, vorgesehene Einbindung der Wirtschaft).
    • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik im Themen- und Anwendungsfeld der mit der Förderung in der „Zukunftscluster-Initiative“ angestrebten Clusterentwicklung sowohl beim Antragsteller als auch in der gesamten Innovationsregion (Vorarbeiten, vorhandene Kenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen, etc.).
    • Beschreibung der mittel- und langfristigen Ziele (Vision), die das regionale Innovationsnetzwerk und das vorgesehene Projektkonsortium für den Cluster verfolgen.
    • Vorgesehene Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten von Forschungsergebnissen und Forschungsfeld.
    • Arbeitsplan für die Entwicklung der Strategie- und der Projekte, mit denen diese Ziele mindestens in der ersten Umsetzungsphase realisiert werden sollen. Erwartet werden Angaben darüber, welche Schwerpunkte die ­strategische Entwicklung des Clusters bzw. des Projektkonsortiums im Rahmen der „Zukunftscluster-Initiative“ bestimmen, welche Rolle die beteiligten Partner in diesen Planungen spielen und welche Eigen- und Drittmittel zur Realisierung des Arbeitsplans erforderlich und vorhanden sind.
    • Namen und Qualifizierung der Personen, die die Konzeptionsphase gestalten und umsetzen werden.
    • Kontaktdaten sowie eine qualifizierte Darstellung (höchstens zwei Seiten) ausgewählter Akteure, die das beabsichtigte Konzept für die „Zukunftscluster-Initiative“ unterstützen.

Projektträger und BMBF prüfen diese Anträge in Bezug auf die Kongruenz mit den von der Jury positiv bewerteten Wettbewerbsskizzen und auf die Zuwendungsfähigkeit der beantragten Ausgaben/Kosten. Auf dieser Grundlage treffen Sie die Förderentscheidung.
Aus der Aufforderung zur Antragstellung und der Vorlage eines Antrages kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

7.2.1.2 Erste Umsetzungsphase

  1. Vorlage der in der Konzeptentwicklungsphase erstellten Konzepte
    Am Ende der Vorhabenlaufzeit für die Konzeptentwicklung reichen die geförderten Konsortien ihre im Rahmen des Projekts entwickelte Strategie des Clusters zusammen mit einer Beschreibung der in der ersten Umsetzungsphase für die Strategieumsetzung geplanten Projekte in deutscher Sprache ein. Bei Verbundprojekten sind sowohl die Projektbeschreibungen als auch die Förderanträge in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator vorzulegen.
    Diese Strategie darf 30 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (einseitig beschrieben, Zeilenabstand 1,5 Zeilen, Schriftgrad 11, Schriftart Arial). Pro zu beschreibendem Einzel-/Verbundprojekt können bis zu weitere drei DIN-A4-Seiten hinzugefügt werden.
    Strategie und Projektbeschreibungen sind dem Projektträger je einmal sowohl in Papier- als auch als druckbare PDF-Datei in elektronischer Form auf einem geeigneten Speichermedium vorzulegen.
    Die Fachreferate des BMBF werden im Rahmen des Auswahlprozesses über die eingegangenen Strategien informiert.
    In der Gliederung der Strategie des Clusters sind die Einreicher frei. Es wird jedoch empfohlen, sich dabei an den Zielen der Bekanntmachung (siehe Nummer 1.1 der Förderrichtlinie) zu orientieren. Den Schwerpunkt sollte hier jeweils eine Profilbeschreibung („Ist-Zustand“) sowie eine die eigenen Stärken und Schwächen berücksichtigende Entwicklungsplanung („Soll-Zustand“) bilden.
    Für die Beschreibung der Projekte ist folgende Gliederung zu verwenden:
    • Antragsteller und Art der Antragsteller gemäß Nummer 3 der Förderrichtlinie,
    • Ziele des Projekts,
    • Beitrag des Projekts zur Umsetzung der Strategie,
    • Vorhandensein der notwendigen Kompetenzen bei den Antragstellern,
    • geplante Arbeitspakete (bei Verbundprojekten je Antragsteller),
    • Erfolgsaussichten mit Zeithorizont unter Berücksichtigung des internationalen Wettbewerbs,
    • Zeit- und Meilensteinplanung,
    • geplante Gesamtausgaben/-kosten und finanzieller Eigenanteil.

Ausgehend von den in Nummer 7.2.1.1 genannten Kriterien bewertet eine unabhängige Jury die Tragfähigkeit und die Umsetzungspotenziale der Strategie des Clusters einschließlich der vorgesehenen Umsetzungsprojekte hinsichtlich ihres erwarteten Beitrages zu den Zielen der Bekanntmachung (siehe Nummer 1.1 der Förderrichtlinie). Basierend darauf empfiehlt sie, gegebenenfalls auch unter zusätzlicher Einbindung von Fachgutachtern, bis zu sieben regionale Netzwerke für die Förderung in der „Zukunftscluster-Initiative“, die zur Abgabe ausgearbeiteter Projektanträge für die erste Umsetzungsphase aufgefordert werden. Dabei gibt sie auch ein Votum in Bezug auf die Projekte ab, die aus ihrer Sicht bei den sieben ausgewählten Clustern gefördert werden sollen.
Nach abschließender Entscheidung hierzu durch den Zuwendungsgeber erhalten alle Bewerber eine schriftliche Information, ob und für welche Projekte – gegebenenfalls mit Anpassungen – eine Antragstellung erfolgen kann. Zusätzlich wird eine Frist für die Einreichung vorgegeben. Aus der Vorlage eines Konzepts mit Vorhabenbeschreibungen kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die Konzepte verbleiben im Eigentum des BMBF und werden gegebenenfalls für Auswertungen im Rahmen der Evaluation der „Zukunftscluster-Initiative“ zur Verfügung gestellt.

  1. Vorlage von förmlichen Zuwendungsanträgen für die erste Umsetzungsphase
    Der Erstellung der Anträge sind die Richtlinien des BMBF für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis zugrunde zu legen. Zudem ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.
    Zusätzlich zu den in den Richtlinien des BMBF enthaltenen Vorgaben für die Gliederung der Vorhabenbeschreibung ist darin auch ein separater Gliederungspunkt aufzunehmen, in dem der Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung der Strategie des Clusters und die konkrete Vernetzung des Antragstellenden mit den anderen Partnern des regionalen Innovationsnetzwerks darzustellen sind. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
    Eventuelle Anmerkungen und Empfehlungen der Jury aus der Strategie- und Projektbewertung sind bei der Erstellung der Förderanträge zu berücksichtigen. Diese werden bei Aufforderung zur Vorlage ebenfalls mitgeteilt.
    Die eingegangenen Anträge werden von BMBF und Projektträger nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
    • Kongruenz zur von der Jury bewerteten Projektbeschreibung,
    • Sicherstellung der geplanten Beiträge zur Umsetzung der Strategie des Clusters und zu den Zielen der Bekanntmachung (siehe Nummer 1.1 der Förderrichtlinie),
    • Eignung der vorgesehenen Art und Weise der Erfolgsmessung,
    • Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 der Förderrichtlinie,
    • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
    • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
    • Sicherstellung des erforderlichen finanziellen Eigenanteils für das Projekt,
    • Umsetzung eventueller Auflagen aus der Jurysitzung.

Im Ergebnis dieser Antragsprüfung treffen BMBF und Projektträger die abschließende Förderentscheidung.
Aus der Aufforderung zur Vorlage und aus der Vorlage eines Antrages kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Die Anträge verbleiben im Eigentum des BMBF und werden gegebenenfalls für Auswertungen im Rahmen der Evaluation der „Zukunftscluster-Initiative“ zur Verfügung gestellt.

7.2.2 Strategie des Clusters und Förderanträge für die zweite und dritte Umsetzungsphase

In der ersten oder zweiten Phase im Rahmen der „Zukunftscluster-Initiative“ geförderte Cluster können grundsätzlich auch Fördermittel für eine sich anschließende nächste Umsetzungsphase erhalten.

Auswahl- und Entscheidungsverfahren für die Weiterförderung im Rahmen der „Zukunftscluster-Initiative“ sowie die Förderung der Projekte verlaufen analog wie in Nummer 7.2.1.2 für die erste Förderphase beschrieben.

Im Unterschied zur ersten Umsetzungsphase wird hier die Entscheidung über die Weiterförderung und über die für eine Förderung in Frage kommenden Projekte durch Jury und Zuwendungsgeber jedoch auf der Grundlage einer fortgeschriebenen Strategie des Clusters, einem Ergebnisbericht über die laufende Umsetzungsphase und einer Beschreibung der für die Umsetzung der fortgeschriebenen Strategie neu geplanten Projekte und Maßnahmen getroffen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die fortgeschriebene Strategie darf 30 und der Ergebnisbericht fünf DIN-A4-Seiten (einseitig beschrieben, Zeilenabstand 1,5 Zeilen, Schriftgrad 11, Schriftart Arial) nicht überschreiten. Pro zu beschreibendem Einzel-/Verbundprojekt können ebenfalls wieder bis zu weitere drei DIN-A4-Seiten hinzugefügt werden.

Strategie, Ergebnisbericht und Projektbeschreibungen sind dem Projektträger von dem hierfür durch den Cluster legitimierten Partner je einmal sowohl in Papier- als auch als druckbare PDF-Datei in elektronischer Form auf einem geeigneten Speichermedium in deutscher Sprache vorzulegen.

Der Einreichungstermin wird den Koordinatoren der jeweils betroffenen Cluster in der „Zukunftscluster-Initiative“ vom Projektträger etwa zweieinhalb Jahre nach Beginn der laufenden Umsetzungsphase mit separatem Schreiben bekannt gegeben. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass von den Clustern mindestens 80 % der insgesamt bewilligten Mittel der laufenden Umsetzungsphase abgerufen wurden.

Aus der Vorlage von fortgeschriebener Strategie des Clusters, Ergebnisbericht und Vorhabenbeschreibungen kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Die eingereichten Dokumente bleiben im Eigentum des BMBF und werden gegebenenfalls für Auswertungen im Rahmen einer Evaluation der „Zukunftscluster-Initiative“ zur Verfügung gestellt.

7.2.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Voraussetzung für eine Förderung ist grundsätzlich eine positive Begutachtung der Wettbewerbsskizze (Konzeptionsphase) sowie der Strategie des Clusters und der geplanten Vorhaben (Umsetzungsphase) durch ein unabhängiges Auswahlgremium. Wesentlich dafür ist, dass die geplanten Eckpunkte der Strategieentwicklung bzw. die Strategie selber in sich konsistent und geeignet sind, Ergebnisse grundlegender Forschung schnell in die Anwendung zu überführen und dadurch das Entstehen neuer technologie- und disziplinübergreifender Wertschöpfungsketten in einer internationalen Spitzenposition zu ermöglichen. Die zur Förderung in der „Zukunftscluster-Initiative“ beantragten Vorhaben sollen daher einen nachhaltigen Entwicklungsschub auslösen. Ihr Erfolg muss im Sinne der Ziele der Bekanntmachung (siehe Nummer 1.1 der Förderrichtlinie) messbar und ihre Wirkung spürbar sein.

Jury und Zuwendungsgeber werden deshalb bei ihren Bewertungen und Prüfungen folgende Punkte in den Mittelpunkt stellen:

  • das wissenschaftlich-technische Potenzial des Clusters für die Realisierung von Sprunginnovationen mit großer wirtschaftlicher Wirkmächtigkeit und/oder hohem Lösungspotenzial für globale Fragen,
  • den Beitrag zu Wohlstand, Beschäftigung und Lebensqualität,
  • den Vorteil und den nachhaltigen Mehrwert für den Standort Deutschland,
  • den Beitrag zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen,
  • das Vorhandensein cluster-, technologien- und disziplinübergreifender Kooperationen, die zur Profilbildung des Innovationsstandortes Deutschland in der Zukunft entscheidend beitragen können,
  • die Kompetenz der Akteure in den adressierten Wissensgebieten,
  • die regionale Nähe,
  • die Bereitschaft zur Implementierung einer offenen Innovationskultur und das Vorhandensein einer qualifizierten Erklärung zur Kooperation und Mitwirkung der Akteure,
  • die Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Start-ups und KMU,
  • die Kreativität und Passfähigkeit innovationsunterstützender Aktivitäten wie Aus- und Weiterbildung, Kommunikation, Internationalisierung, etc.
  • die Hebelwirkung, die nur durch eine kritische Masse an Akteuren erreicht werden kann.

8 Weitere Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

9 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, nicht aber über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 17. Juli 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Otto Fritz Bode


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Jahr für KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe e AGVO);
  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
  • 20 Millionen Euro pro Infrastruktur für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe j AGVO);
  • 7,5 Millionen Euro pro Innovationscluster für Beihilfen für Innovationscluster (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe k AGVO);
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe l AGVO);
  • 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe m AGVO);
  • 2 Millionen Euro pro Ausbildungsvorhaben für Ausbildungsbeihilfen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe n AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwellen überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine ­Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Als beihilfefähige Kosten für KMU-Beteiligung an Messen gemäß Artikel 19 Absatz 2 AGVO gelten:

  • Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 19 Absatz 3 AGVO).

Bei Forschungsvorhaben ist der geförderte Teil vollständig einer oder mehrerer der Kategorien nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,
  • Durchführbarkeitsstudien.

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudie [Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO] wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation; ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Als beihilfefähige Kosten für FuE-Vorhaben gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Als beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten:

  • Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Als beihilfefähige Kosten für Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 Absatz 5 AGVO gelten:

  • Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 Absatz 6) nicht überschreiten.

Als beihilfefähige Kosten für den Auf- oder Ausbau und den Betrieb von Innovationsclustern gemäß Artikel 27 Absatz 5 und 8 AGVO gelten:

  • Beihilfefähige Kosten für Investitionsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
  • Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster, die für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich sind, sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
    • die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der
    • Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
    • Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovations­cluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
    • die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die trans­nationale Zusammenarbeit.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für Beihilfen für Innovationscluster nicht überschreiten (Artikel 27 Absatz 6 und 9). Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen kann bei Innovations­clustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden.

Als beihilfefähige Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  • Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  • Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 3) nicht überschreiten.

Als beihilfefähige Kosten für Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten,
  • Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger beträgt für Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen bei ­großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten (Artikel 29 Absatz 4).

Als beihilfefähige Kosten für Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 Absatz 3 AGVO gelten:

  • die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
  • die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, z. B. direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden. Unterbringungskosten sind – mit Ausnahme der dem erforderlichen Minimum entsprechenden Unterbringungskosten für Auszubildende, die Arbeitnehmer mit Behinderungen sind – nicht beihilfefähig;
  • Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
  • die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teil­nehmen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger beträgt maximal 50 % der beihilfefähigen Kosten für Ausbildungsbeihilfen (Artikel 31 Absatz 4). Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  1. um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;
  2. um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union