
Richtlinie zur Förderung von regionalen Innovationsnetzwerken: „Zukunftscluster-Initiative“, Bundesanzeiger vom 14.08.2019
Vom 17. Juli 2019
Der Transfer grundlegender Ergebnisse der Forschung in innovative Produkte und Dienstleistungen ist ein wesentlicher Faktor für Wirtschaftswachstum, Wohlstand und Lebensqualität. Mit der digitalen Transformation verändert sich das globale Innovationsgeschehen rasant. Wettbewerbsfähig bleibt nur, wer sich dieser Dynamik anpasst. Für Wirtschaft und Gesellschaft in Deutschland bedeutet dies: Es müssen kontinuierlich neue Ideen und Erfindungen hervorgebracht und deren Markt- und Anwendungspotenziale schnellstmöglich erschlossen werden. Hierfür bedarf es gut funktionierender Innovationsketten und Kooperationsgefüge.
Besonders erfolgreich gelingt der Transfer aus der Forschung in die Anwendung dort, wo sich geografisch konzentrierte Partnerschaftsstrukturen zu langfristig angelegten regionalen Innovationsnetzwerken entwickeln. Solche Cluster vereinen Wirtschaft, Wissenschaft und weitere Akteure in vollständigen Wertschöpfungsketten. Persönliche Kontakte, ausgezeichnete Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, hoch spezialisiertes Wissen und ein gemeinsames Verständnis über die technologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen bilden eine ideale Grundlage, um Forschungsergebnisse über zunehmende technologische Reifegrade in neue Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zu transferieren. Zahlreiche Partner profitieren von der offenen Innovationskultur eines Clusters, insbesondere auch der Mittelstand und solche Akteure, die die Möglichkeiten der neuen Technologien noch nicht erfasst haben. Zudem bieten Cluster ein ideales Umfeld, den Wissens- und Technologietransfer durch neue Partner der Wissens- und Wertschöpfungskette zu erweitern, insbesondere mit Neu- und Ausgründungen.
Mit der Förderrichtlinie zur „Zukunftscluster-Initiative“ werden die Erfahrungen aus cluster- und vernetzungsorientierten Förderansätzen aufgenommen und auf aktuelle Ergebnisse der Forschung, die erst an der Schwelle zur Umsetzung stehen, angewandt.
Damit unterstützt die „Zukunftscluster-Initiative“ die in der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung formulierten Ziele zur Stärkung des Ideen-, Wissens- und Technologietransfers und leistet einen Beitrag zu den vorgesehenen konkreten Missionen, damit technologische und soziale Innovationen im Alltag der Menschen ankommen. Sie knüpft gleichzeitig mit dem regionalen Ansatz der Cluster-Förderung an die Spitzenforschung an, wie sie insbesondere mit dem Pakt für Forschung und Innovation oder der Exzellenzstrategie gefördert wird.
Ziel der Förderung ist es, regionale Partner auf Basis exzellenter Ergebnisse aus grundlegender Forschung in Innovationsnetzwerken zu verbinden. Damit soll entscheidend dazu beigetragen werden, dass neueste Technologien, wissenschaftliche Methoden und Instrumente schnellstmöglich in Anwendungen überführt werden.
In der „Zukunftscluster-Initiative“ fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Zusammenarbeit zwischen zukunftsgestaltenden Akteuren aus Unternehmen, Gesellschaft und Wissenschaft mit einer langfristigen Perspektive über
Entsprechend konzipierte regionale Innovationsnetzwerke sollen grundlegende Forschungsergebnisse mittel- bis langfristig in neue Wertschöpfung am Standort Deutschland umsetzen und dafür moderne Instrumente des Innovationsmanagements erproben können. Es geht auch darum, neue Akteure in neu entstehenden Technologie- und Wissensfeldern in Cluster einzubinden.
Von den regionalen Innovationsnetzwerken der „Zukunftscluster-Initiative“ sollen Strategien entwickelt und umgesetzt werden, um herausragende Cluster zu gestalten, die das Profil des Innovationsstandortes Deutschland in der Zukunft mitprägen und zu Lösungen für globale Herausforderungen wie sie beispielsweise in den Nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen formuliert sind, beitragen können. Damit werden im Einzelnen nachstehende Ziele verfolgt:
Die „Zukunftscluster-Initiative“ ist als wettbewerbliches Verfahren ausgelegt. Ausgewählt werden solche Forschungsansätze, die gemäß dieser Richtlinie zu den Zielen der Förderinitiative am stärksten beitragen. Der Maßnahme liegt das in der Abbildung dargelegte Förderschema zugrunde. Demnach gilt:
Abbildung: Förderschema der „Zukunftscluster-Initiative“
erwartet.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungen für die Konzeptionsphase können ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten bewilligt werden. Zuwendungen für die Umsetzungsphasen können sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten umfassen.
Nach dieser Förderrichtlinie werden für die Umsetzungsphasen staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Das BMBF fördert im Rahmen der Bekanntmachung zunächst sechsmonatige Konzeptionsphasenprojekte – in der Regel bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen – und anschließend die Umsetzung von erarbeiteten Strategien für die regionalen Innovationsnetzwerke über FuE-Projekte sowie innovationsunterstützende Aktivitäten in maximal drei bis zu dreijährigen Förderphasen.
In der Konzeptionsphase erarbeiten die Beteiligten in ihren spezifischen Innovations- und Anwendungsfeldern „Clusterstrategien“ sowie die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Projekte der ersten Umsetzungsphase.
Der Schwerpunkt liegt dabei zunächst auf der Analyse bereits vorliegender Forschungsergebnisse hinsichtlich ihrer Potenziale und gegebenenfalls bestehender Hemmnisse für die Weiterentwicklung zu neuen Produkten und Dienstleistungen. Grundlage dafür ist die Darstellung der eigenen Forschungskompetenz und -kapazität sowie deren Nutzbarkeit für die Akteure der Innovationsregion. Darauf aufbauend wird die Forschungs- und Innovationsstrategie entwickelt, welche insbesondere auf die Art und Weise der vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft, die beabsichtigte Stärkung der Innovationsfähigkeit, insbesondere von jungen KMU sowie die Fachkräftesicherung eingeht. Außerdem sind in dieser Phase notwendige Ergänzungen der Partnerstruktur sowie die Organisation und das Management der Zusammenarbeit in der Innovationsregion vorzubereiten. Insgesamt soll die Erarbeitung der Strategie daher mit großer organisatorischer und methodischer Expertise erfolgen und eine umfassende Bearbeitung des gewählten Innovationsfelds beinhalten.
Damit am Ende eine anspruchsvolle Forschungs- und Innovationsstrategie für den Cluster vorgelegt werden kann, können im Rahmen eines Vorhabens zur Konzeptentwicklung folgende Aktivitäten gefördert werden:
Mittels der Förderung soll das Umsetzen der Forschungs- und Innovationsstrategie unterstützt werden. Die Umsetzungsphasen dienen dazu, die vorhandenen Forschungsergebnisse in Hinblick auf neue Produkte und Dienstleistungen weiter zu entwickeln. Gleichzeitig sollen die Forschungsergebnisse durch themen-, technologie- und disziplinübergreifende Kooperationen für möglichst viele Akteure der Innovationsregion, insbesondere aber kleine und mittlere, junge und neu gegründete Unternehmen, nutzbar gemacht werden.
Förderfähig sind daher:
Es ist grundsätzlich möglich, zu allen Themen und Anwendungsbereichen, die den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, Wettbewerbsbeiträge einzureichen. Das gesamte Spektrum wissenschaftlich-technologischer Optionen soll in den Blick genommen und nutzbar gemacht werden. Vorrangig werden allerdings Anträge zu folgenden Handlungsfeldern gesehen:
Die Handlungsfelder sind mit neuen wissenschaftlichen Ansätzen und innovativen Technologien zu verknüpfen und diese mittel- und langfristig in Anwendungen zu überführen. Geeignete Ansätze sind beispielsweise:
Es wird eine inter- und transdisziplinäre Herangehensweise, auch unter Rückgriff auf aktuelle geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung und deren neue Methoden und Ansätze, erwartet. In diesem Zusammenhang sollen auch soziale Innovationen, neue Geschäftsmodelle, kreativwirtschaftliche Pionierlösungen, organisatorische Lösungen und neue Formen des Lernens, Arbeitens und Zusammenlebens sowie der Beteiligung gefördert werden, gegebenenfalls – bei einer entsprechenden Reichweite und Breite der Akteure – auch als Thema eines eigenständigen Clusters.
Die Förderung von regionalen Innovationsnetzwerken auf neuen Feldern, die nicht den oben genannten Themen zugeordnet werden können, ist möglich. Entsprechende Bewerbungen müssen die besonderen Innovationspotenziale und herausragende gesellschaftliche Bedeutung des jeweiligen neuartigen Themenfeldes im Konzept darlegen.
Für die Konzeptionsphase sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände, Vereine und sonstige Organisationen mit FuE-Kompetenz im nichtwirtschaftlichen Bereich antragsberechtigt.
Für die Umsetzungsphasen sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände, Vereine und sonstige Organisationen mit FuE-Kompetenz sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verbände, Vereine und sonstige Organisationen mit FuE-Kompetenz) in Deutschland verlangt.
Die Beteiligung von Start-ups und KMU ist ausdrücklich erwünscht. Sie wird bei der Auswahlentscheidung und Projektbegutachtung positiv berücksichtigt.
Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber dem Zuwendungsgeber seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen der schriftlichen Antragstellung.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.
Die notwendigen FuE-Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Notwendige Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wirtschaft und/oder der Gesellschaft mit der Wissenschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaufgaben (Verbundprojekte). Antragsteller müssen die Bereitschaft zur inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch Vorarbeiten insbesondere in den dafür erforderlichen, einschlägigen Fachgebieten ausgewiesen sein. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmens- bzw. organisationsübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF mitarbeiten.
Voraussetzung für die Förderung von Vorhaben in der Konzeptionsphase ist die Vorlage einer Wettbewerbsskizze, aus der in geeigneter Weise hervorgeht, wie die Akteure der Innovationsregion die vom federführenden Partner eingereichte Wettbewerbsskizze unterstützen.
In den Umsetzungsphasen können grundsätzlich nur Vorhaben der zu Beginn einer Wettbewerbsrunde ausgewählten regionalen Innovationsnetzwerke gefördert werden, die auf die jeweilige Strategie des Clusters einzahlen und der Konzeptionsphase oder einer vorangehenden Umsetzungsphase zugeordnet werden können. Voraussetzung ist entweder eine positive Begutachtung der Wettbewerbsskizze (für die Konzeptionsphase) oder dieser Strategie bzw. deren Fortschreibung und der bis dato erzielten Ergebnisse bei der Strategieumsetzung durch die Jury des Wettbewerbs. Das BMBF behält sich zudem weitere gutachterliche Stellungnahmen von Fachgutachtern zu eingereichten Projektanträgen vor.
Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwendungsbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird eine zentrale Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse zur breiten Anwendung bringen wollen und können. Art und Umfang der Beteiligung richten sich nach dem Forschungsstadium der einzelnen Umsetzungsphasen.
Die unmittelbaren Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz verwertet werden.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nummer 0110)3.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
Soweit die Zuwendungen in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV4 als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen gewährt werden, erfolgt dies gemäß Abschnitt 2 oder Abschnitt 4 bzw. des Artikels 19, 25, 26, 27, 28, 29 oder 31 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014. Dabei werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte und die in Nummer 2 und 4 sowie den Artikeln 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 31 genannten Beihilfeintensitäten nicht überschritten. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Eine Kumulation von Mitteln aus dieser Förderinitiative und Fördermitteln anderer Bundes- und Landesprogramme zur Komplementärfinanzierung innerhalb einzelner Vorhaben ist grundsätzlich nicht gestattet.
In der ersten Umsetzungsphase wird ein über alle Förderprojekte gemittelter finanzieller Eigenanteil der Akteure an den geförderten Projekten in Höhe von insgesamt mindestens 20 % der Summe aller zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten im Rahmen der „Zukunftscluster-Initiative“ erwartet. Hierdurch soll ein nachhaltiges Interesse an der Bildung eines auf Langfristigkeit ausgerichteten Clusters bekräftigt werden. Diese Quote erhöht sich in der zweiten Umsetzungsphase auf mindestens 35 % und in der dritten Umsetzungsphase auf mindestens 50 %, jeweils unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
In der zweiten Umsetzungsphase besteht zudem die Möglichkeit einer Förderung des sich professionalisierenden Managements des Clusters gemäß Artikel 27 AGVO mit einer maximalen Förderquote von 50 %.
Die sechsmonatige Konzeptionsphase wird mit bis zu 250 000 Euro gefördert. Es wird ein Eigenanteil von mindestens 20 % erwartet. Es ist bereits zusammen mit der Wettbewerbsskizze eine verbindliche Zusicherung beizufügen, in der der Eigenanteil im Falle einer Förderung zugesichert wird. Sollte der Eigenanteil von weiteren Partnern finanziert werden, so ist auch in diesen Fällen eine verbindliche Finanzierungszusage der Partner beizufügen. Die Fördermittel sollen vorrangig zur Finanzierung des benötigten Personals kalkuliert werden. Es können höchstens fünf unterschiedliche Mitarbeiter und auch nur solche kalkuliert und gefördert werden, die in der Skizze namentlich benannt sind. Insbesondere ist auf die besondere Qualifikation und Notwendigkeit der Personen für die Durchführung der Konzeptionsphase einzugehen. Ausnahmen im Zuge der Antragsprüfung und Projektdurchführung sind zu begründen (Gründe können z. B. Krankheit oder ein Ausscheiden des Mitarbeiters sein) und nur nach Zustimmung des Zuwendungsgebers zulässig.
Für innovationsunterstützende Aktivitäten sowie die Gestaltung bzw. Unterstützung des Transfers vorhandener Forschungsergebnisse im Sinne eines inter- oder transdisziplinären Ansatzes zur Steigerung der Innovationsfähigkeit regionaler Akteure aus angrenzenden Forschungs- und Wissensgebieten, werden 10 % der für jede Umsetzungsphase beantragten Mittel reserviert.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn Zuwendungsempfänger ihre aus den Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich TRI
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner ist:
Herr Dr. Florian Welter
Telefon: 0 24 61/61-90 51
Telefax: 0 24 61/61-80 47
E-Mail: ptj-zukunftscluster@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Wettbewerbsskizzen mit dem Projektträger Jülich Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen stehen unter der Internetadresse www.bmbf.de/zukunftscluster zur Verfügung.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse (https://foerderportal.bund.de/easyonline) abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Interessierten mit Bedarf an einer grundsätzlichen Förderberatung, zum Beispiel Erstantragsstellern, wird empfohlen sich mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (www.foerderinfo.bund.de) in Verbindung zu setzen. Aktuelle Informationen und weitere Hilfestellungen zum Wettbewerb sind unter https://www.ptj.de/zukunftscluster zu finden.
Das Antragsverfahren ist sowohl für die Konzeptionsphase als auch für die Umsetzungsphasen zweistufig angelegt.
Die Wettbewerbsskizze darf zwölf DIN-A4-Seiten nicht überschreiten (einseitig beschrieben, Zeilenabstand 1,5 Zeilen, Schriftgrad 11, Schriftart Arial). Sie ist dem Projektträger zusätzlich zum easy-Verfahren auch je einmal sowohl in Papier- als auch als druckbare PDF-Datei in elektronischer Form auf einem geeigneten Speichermedium vorzulegen.
Die eingegangenen Wettbewerbsskizzen werden von einer vom BMBF berufenen unabhängigen Jury hinsichtlich ihres Beitrags zu den in Nummer 1.1 der Förderrichtlinie (Zuwendungszweck) genannten Zielen bewertet. Besondere Beachtung finden dabei:
Die Fachreferate des BMBF werden im Rahmen des Auswahlprozesses über die eingegangenen Wettbewerbsskizzen informiert.
Das BMBF behält sich vor, im Zuge der Begutachtung der Wettbewerbsskizzen die einreichenden und unterstützenden Akteure in den Innovationsregionen zu kontaktieren.
Die eingereichten Skizzen und gegebenenfalls darin enthaltene weitere Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Sie bleiben im Eigentum des BMBF und werden gegebenenfalls für Auswertungen im Zuge der Evaluation genutzt.
Das Ergebnis der auf der Grundlage der Jurybewertung getroffenen Auswahlentscheidung wird den Einreichenden der Skizzen schriftlich mitgeteilt. Beabsichtigt ist, bis zu 15 Skizzeneinreicher zur Antragstellung aufzufordern.
Einreichungstermine für weitere Wettbewerbsrunden werden erst nach Abschluss des Auswahlprozesses der jeweils vorhergehenden Förderrunde unter der Internetadresse www.bmbf.de/zukunftscluster bekannt gegeben. Es ist ein ein- bis zweijähriger Abstand zwischen den Wettbewerbsrunden geplant. Jede Wettbewerbsrunde basiert auf einer separaten Förderbekanntmachung.
Antragsteller bzw. Projektkonsortien, die in einer Wettbewerbsrunde nicht zum Zuge gekommen sind, steht es frei, sich in einer folgenden Wettbewerbsrunde erneut zu bewerben.
Aus der Vorlage der Wettbewerbsskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Projektträger und BMBF prüfen diese Anträge in Bezug auf die Kongruenz mit den von der Jury positiv bewerteten Wettbewerbsskizzen und auf die Zuwendungsfähigkeit der beantragten Ausgaben/Kosten. Auf dieser Grundlage treffen Sie die Förderentscheidung.
Aus der Aufforderung zur Antragstellung und der Vorlage eines Antrages kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Ausgehend von den in Nummer 7.2.1.1 genannten Kriterien bewertet eine unabhängige Jury die Tragfähigkeit und die Umsetzungspotenziale der Strategie des Clusters einschließlich der vorgesehenen Umsetzungsprojekte hinsichtlich ihres erwarteten Beitrages zu den Zielen der Bekanntmachung (siehe Nummer 1.1 der Förderrichtlinie). Basierend darauf empfiehlt sie, gegebenenfalls auch unter zusätzlicher Einbindung von Fachgutachtern, bis zu sieben regionale Netzwerke für die Förderung in der „Zukunftscluster-Initiative“, die zur Abgabe ausgearbeiteter Projektanträge für die erste Umsetzungsphase aufgefordert werden. Dabei gibt sie auch ein Votum in Bezug auf die Projekte ab, die aus ihrer Sicht bei den sieben ausgewählten Clustern gefördert werden sollen.
Nach abschließender Entscheidung hierzu durch den Zuwendungsgeber erhalten alle Bewerber eine schriftliche Information, ob und für welche Projekte – gegebenenfalls mit Anpassungen – eine Antragstellung erfolgen kann. Zusätzlich wird eine Frist für die Einreichung vorgegeben. Aus der Vorlage eines Konzepts mit Vorhabenbeschreibungen kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die Konzepte verbleiben im Eigentum des BMBF und werden gegebenenfalls für Auswertungen im Rahmen der Evaluation der „Zukunftscluster-Initiative“ zur Verfügung gestellt.
Im Ergebnis dieser Antragsprüfung treffen BMBF und Projektträger die abschließende Förderentscheidung.
Aus der Aufforderung zur Vorlage und aus der Vorlage eines Antrages kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Die Anträge verbleiben im Eigentum des BMBF und werden gegebenenfalls für Auswertungen im Rahmen der Evaluation der „Zukunftscluster-Initiative“ zur Verfügung gestellt.
In der ersten oder zweiten Phase im Rahmen der „Zukunftscluster-Initiative“ geförderte Cluster können grundsätzlich auch Fördermittel für eine sich anschließende nächste Umsetzungsphase erhalten.
Auswahl- und Entscheidungsverfahren für die Weiterförderung im Rahmen der „Zukunftscluster-Initiative“ sowie die Förderung der Projekte verlaufen analog wie in Nummer 7.2.1.2 für die erste Förderphase beschrieben.
Im Unterschied zur ersten Umsetzungsphase wird hier die Entscheidung über die Weiterförderung und über die für eine Förderung in Frage kommenden Projekte durch Jury und Zuwendungsgeber jedoch auf der Grundlage einer fortgeschriebenen Strategie des Clusters, einem Ergebnisbericht über die laufende Umsetzungsphase und einer Beschreibung der für die Umsetzung der fortgeschriebenen Strategie neu geplanten Projekte und Maßnahmen getroffen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die fortgeschriebene Strategie darf 30 und der Ergebnisbericht fünf DIN-A4-Seiten (einseitig beschrieben, Zeilenabstand 1,5 Zeilen, Schriftgrad 11, Schriftart Arial) nicht überschreiten. Pro zu beschreibendem Einzel-/Verbundprojekt können ebenfalls wieder bis zu weitere drei DIN-A4-Seiten hinzugefügt werden.
Strategie, Ergebnisbericht und Projektbeschreibungen sind dem Projektträger von dem hierfür durch den Cluster legitimierten Partner je einmal sowohl in Papier- als auch als druckbare PDF-Datei in elektronischer Form auf einem geeigneten Speichermedium in deutscher Sprache vorzulegen.
Der Einreichungstermin wird den Koordinatoren der jeweils betroffenen Cluster in der „Zukunftscluster-Initiative“ vom Projektträger etwa zweieinhalb Jahre nach Beginn der laufenden Umsetzungsphase mit separatem Schreiben bekannt gegeben. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass von den Clustern mindestens 80 % der insgesamt bewilligten Mittel der laufenden Umsetzungsphase abgerufen wurden.
Aus der Vorlage von fortgeschriebener Strategie des Clusters, Ergebnisbericht und Vorhabenbeschreibungen kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Die eingereichten Dokumente bleiben im Eigentum des BMBF und werden gegebenenfalls für Auswertungen im Rahmen einer Evaluation der „Zukunftscluster-Initiative“ zur Verfügung gestellt.
Voraussetzung für eine Förderung ist grundsätzlich eine positive Begutachtung der Wettbewerbsskizze (Konzeptionsphase) sowie der Strategie des Clusters und der geplanten Vorhaben (Umsetzungsphase) durch ein unabhängiges Auswahlgremium. Wesentlich dafür ist, dass die geplanten Eckpunkte der Strategieentwicklung bzw. die Strategie selber in sich konsistent und geeignet sind, Ergebnisse grundlegender Forschung schnell in die Anwendung zu überführen und dadurch das Entstehen neuer technologie- und disziplinübergreifender Wertschöpfungsketten in einer internationalen Spitzenposition zu ermöglichen. Die zur Förderung in der „Zukunftscluster-Initiative“ beantragten Vorhaben sollen daher einen nachhaltigen Entwicklungsschub auslösen. Ihr Erfolg muss im Sinne der Ziele der Bekanntmachung (siehe Nummer 1.1 der Förderrichtlinie) messbar und ihre Wirkung spürbar sein.
Jury und Zuwendungsgeber werden deshalb bei ihren Bewertungen und Prüfungen folgende Punkte in den Mittelpunkt stellen:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, nicht aber über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 17. Juli 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Otto Fritz Bode
Anlage
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannten Anmeldeschwellen überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV eine Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Als beihilfefähige Kosten für KMU-Beteiligung an Messen gemäß Artikel 19 Absatz 2 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 19 Absatz 3 AGVO).
Bei Forschungsvorhaben ist der geförderte Teil vollständig einer oder mehrerer der Kategorien nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO zuzuordnen:
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudie [Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO] wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation; ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Als beihilfefähige Kosten für FuE-Vorhaben gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Als beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Als beihilfefähige Kosten für Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 Absatz 5 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 Absatz 6) nicht überschreiten.
Als beihilfefähige Kosten für den Auf- oder Ausbau und den Betrieb von Innovationsclustern gemäß Artikel 27 Absatz 5 und 8 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für Beihilfen für Innovationscluster nicht überschreiten (Artikel 27 Absatz 6 und 9). Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden.
Als beihilfefähige Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 3) nicht überschreiten.
Als beihilfefähige Kosten für Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 Absatz 3 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger beträgt für Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten (Artikel 29 Absatz 4).
Als beihilfefähige Kosten für Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 Absatz 3 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger beträgt maximal 50 % der beihilfefähigen Kosten für Ausbildungsbeihilfen (Artikel 31 Absatz 4). Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union