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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „KMU-innovativ: Ressourceneffizienz und Klimaschutz“, Bundesanzeiger vom 20.08.2019

Vom 29.07.2019

Mit dieser Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Ressourceneffizienz und Klimaschutz“ verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich Spitzenforschung zu stärken sowie die Forschungsförderung insbesondere für erstantragstellende KMU ­attraktiver zu gestalten. Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung und des Zehn-Punkte-Programms des BMBF für mehr Innovation in KMU „Vorfahrt für den Mittelstand“.

Mit der vorliegenden Änderungsbekanntmachung werden die Themenschwerpunkte aktualisiert und Anpassungen aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben und aktuellen BMBF-Bestimmungen zur Projektförderung vorgenommen.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Deutschland hat in umweltbezogenen Wachstumsmärkten bereits heute eine hervorragende Stellung. Angesichts des zunehmenden internationalen Wettbewerbs gilt es, die führende Rolle deutscher Anbieter von Umwelttechnologien und -dienstleistungen weiter zu stärken und auszubauen. Da die Energie- und Ressourcenfrage, vor allem auch der Klimawandel, den Handlungsdruck massiv erhöhen, wird der Bedarf an Umwelttechnologien weiter steigen. Forschung, Entwicklung und Qualifizierung nehmen dabei eine Schlüsselrolle ein, denn Investitionen in Forschung, Entwicklung und Qualifizierung von heute sichern Arbeitsplätze und Lebensstandard in der Zukunft.

Besondere Bedeutung nehmen hier KMU ein. Sie sind Anbieter von Produkten und Dienstleistungen sowie Prozessinnovatoren, die durch neue Verfahren für Unternehmen externe Umwelteffekte bzw. den Ressourcenverbrauch verringern können. Zudem sind sie spezielle Know-how-Träger und stellen eine wichtige Nahtstelle für den Transfer von Forschungsergebnissen aus der Wissenschaft in die Wirtschaft dar. Forschung und Entwicklung werden in umwelttechnologisch ausgerichteten Unternehmen häufiger und kontinuierlicher als in anderen Unternehmen betrieben. Es bedarf wirkungsvoller forschungspolitischer Impulse, um die Zahl der innovativen KMU und damit die Leistungsfähigkeit Deutschlands im Bereich Umwelttechnologien und -dienstleistungen auf einem hohen Niveau zu halten.

Das BMBF unterstützt mit der Fördermaßnahme industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit der KMU in Deutschland im Rahmen des Programms „Forschung für nachhaltige Entwicklung (FONA)“. Die KMU sollen insbesondere zu mehr Anstrengungen in der FuE1 angeregt und besser in die Lage versetzt werden, auf Veränderungen rasch zu reagieren und den erforderlichen Wandel aktiv mitzugestalten. Zuwendungen des BMBF sollen innovative Forschungsprojekte unterstützen, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilfe­rechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind risikoreiche industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind. Diese FuE-Vorhaben müssen sich den unten genannten Themenschwerpunkten zuordnen lassen und für die Positionierung des Unternehmens am Markt von Bedeutung sein. Eine ganzheitliche Betrachtung der angestrebten Nachhaltigkeitseffekte der Vorhaben wird erwartet. Wünschenswert ist eine belastbare Bilanzierung des Lebenszyklus der neu zu entwickelnden Prozesse bzw. Produkte im Rahmen der Vorhaben. Bei Bedarf kann innerhalb des Vorhabens auch ein normenspezifisches Kurzkonzept gefördert werden.

Gefördert werden FuE-Vorhaben zu folgenden Themenschwerpunkten mit jeweils beispielhaften Fragestellungen:

Rohstoffeffizienz

  • ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft: Kreislaufführung und Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten und Komponenten, ressourceneffizientes Produktdesign und innovative Recycling- und Verwertungsverfahren,
  • Steigerung der Ressourceneffizienz vor allem in rohstoffintensiven Verfahren, (z. B. Verarbeitung metallischer und mineralischer Rohstoffe, Herstellung chemischer Grundstoffe und Baustoffe),
  • effiziente Bereitstellung und Nutzung kritischer Rohstoffe,
  • Verbesserung der Rohstoffproduktivität durch Optimierung von Wertschöpfungsketten, Einsatz von digitalen Technologien und Entwicklung von Bewertungs- und Steuerungsinstrumenten,
  • stoffliche Nutzung von Kohlendioxid (CO2) zur Substitution fossiler Rohstoffe inkl. effiziente Abtrennung von CO2.

Energieeffizienz und Klimaschutz

  • systembezogene Technologien, Verfahren und Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Industrie,
  • treibhausgasmindernde Technologien und Verfahren für Industrieprozesse,
  • klimarelevante Querschnittstechnologien,
  • Dienstleistungen und Produkte zum Klimaschutz,
  • Dienstleistungen und Produkte zur Anpassung an den Klimawandel,
  • klimaschonende Dienstleistungen und Bewirtschaftungsverfahren für den ländlichen Raum.

Projekte, die einen ­Beitrag zum Klimaschutzplan 2050 und zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel leisten, werden besonders begrüßt.

Erhaltung biologischer Vielfalt

  • Technologien, Verfahren und Dienstleistungen zum Schutz, zur Förderung oder zur Wiederherstellung der regionaltypischen biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen,
  • Technologien, Verfahren und Dienstleistungen zur besseren Erfassung, Messung und Bewertung von biologischer Vielfalt.

Nachhaltiges Wassermanagement

  • innovative Verfahren zur Trinkwassergewinnung und Wasseraufbereitung,
  • Strategien und Technologien zur Wassereinsparung und Kreislaufführung (inkl. Aquakultur),
  • innovative Abwasser- bzw. Regenwasserbehandlungstechnologien und Energiegewinnung aus Abwasser,
  • Konzepte und Technologien zur Kopplung von Stoffströmen (z. B. Wasser, Energie, Abfall) und gegebenenfalls Rückgewinnung von (Nähr-)Stoffen (z. B. Phosphor),
  • ressourcenschonende Verwertung von Klärschlamm und Gülle für einen vorbeugenden Grundwasserschutz,
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für Wassersysteme,
  • effiziente Bewässerungstechnologien,
  • ressourcen- und energieeffiziente Anpassungsmaßnahmen zur Steigerung der Exportfähigkeit im Wassersektor.

Nachhaltiges Flächenmanagement

  • Technologien, Verfahren und Dienstleistungen für ein nachhaltiges Landmanagement insbesondere für die Sicherung, Wiederherstellung oder Verbesserung von Bodenfunktionen,
  • Digitalisierung von Planung, Steuerung und Monitoring im Land- und Flächenmanagement,
  • Instrumente zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Stärkung der Innenentwicklung in Städten,
  • Dienstleistungen, Instrumente und Technologien für das Flächenrecycling.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 [2003/361/EG]):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Erläuterungen zur KMU-Definition erhalten Unternehmen bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, antragsberechtigt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko.

Förderungswürdig sind Einzelvorhaben von Unternehmen mit Kompetenz in den oben beschriebenen Themenschwerpunkten. Grundsätzlich ist auch die Förderung von Verbünden unter Beteiligung mehrerer KMU und/oder Forschungseinrichtungen und/oder Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, möglich. Es muss jedoch ein signifikanter Anteil der Forschungsleistung durch die beteiligten KMU erbracht und der Nutzen des Vorhabens in erster Linie diesen zugutekommen.

Es können aber auch solche Unternehmen in die Förderung aufgenommen werden, die erstmalig FuE-Aktivitäten auf dem Gebiet Ressourceneffizienz und Klimaschutz aufnehmen möchten. Hier ist allerdings die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Partner angezeigt.

Antragsteller sollen – auch im eigenen Interesse – prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder gegebenenfalls ergänzende EU-Förderung möglich ist. Fördermöglichkeiten – insbesondere auch für KMU – bestehen z. B. im Rahmen des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“, im Rahmen von EUREKA sowie des Förderprogramms Eurostars. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. KMU können sich zu Fragen der EU-Förderung bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7) oder bei den Nationalen Kontaktstellen beraten lassen. Weitere Informationen sind unter den Internetadressen

http://www.horizont2020.de/beratung-nks.htm , EUREKA-Büro und http://www.eurostars.dlr.de abrufbar.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Zuwendungen können für Personal-, Reise- und Sachaufwand, für Auftragsvergaben sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Bei Antragstellern, deren gesamte Eigenanteile aus BMBF-geförderten Forschungsvorhaben 100 000 Euro in jedem Jahr der Laufzeit des Vorhabens nicht überschreiten, kann eine vereinfachte Bonitätsprüfung vorgenommen werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektpauschale ist in den Angaben zum Projektbudget auszuweisen.

Die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die beantragte BMBF-Förderung hinaus muss belastbar nachgewiesen werden (z. B. durch Eigenmittel, industrielle Drittmittel oder andere Finanzierungsquellen).

Es wird erwartet, dass mindestens die Hälfte der beantragten Fördermittel (inkl. gegebenenfalls zu gewährender Boni für KMU und Projektpauschalen für Hochschulen) den beteiligten KMU zugutekommt.

Die mögliche Förderdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich ­gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Interessierten Unternehmen wird empfohlen, sich für eine Erstberatung an die Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes zu wenden. Sie berät unter anderem bei der Zuordnung von Projektideen zu den Technologiefeldern, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).

Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes

Beratungstelefon: 08 00/2 62 30 09 (kostenfrei)
E-Mail: http://www.horizont2020.de/beratung-nks.htm
URL: https://www.foerderinfo.bund.de/

Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgende Projektträger (PT) beauftragt. Abhängig vom Themenschwerpunkt sind die fachlich zuständigen PT mit der Abwicklung der Maßnahme befasst. Die vertrauliche Zusammenarbeit zwischen den beteiligten PT ist sichergestellt.

Für den Themenschwerpunkt „Rohstoffeffizienz“:

Projektträgerschaft „Ressourcen und Nachhaltigkeit“

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Fachbereich Umweltinnovationen (UMW 1)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Ansprechpartner: Tilo Rauchhaus
Telefon: 0 30/2 01 99-5 66
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail: ressourcen@kmu-innovativ.de

Für die Themenschwerpunkte „Energieeffizienz und Klimaschutz“ und „Erhaltung biologischer Vielfalt“:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger (DLR-PT)
Umwelt und Nachhaltigkeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerin: Petra Kontny
Telefon: 02 28/38 21-15 42
Telefax: 02 28/38 21-15 40
E-Mail: petra.kontny@dlr.de

Für den Themenschwerpunkt „Nachhaltiges Wassermanagement“:

Projektträgerschaft „Ressourcen und Nachhaltigkeit“
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie und Entsorgung

Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Herrmann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Ansprechpartner: Dr. Carsten Jobelius
Telefon: 07 21/6 08-2 23 58
Telefax: 07 21/6 08-92 23 58
E-Mail: carsten.jobelius@kit.edu

Für den Themenschwerpunkt „Nachhaltiges Flächenmanagement“:

Projektträgerschaft „Ressourcen und Nachhaltigkeit“

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Fachbereich Ressourcenmanagement (UMW 2)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Ansprechpartner: Dr. Reiner Enders
Telefon: 0 30/2 01 99-4 24
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail: r.enders@fz-juelich.de

Die oben genannten fachlichen Ansprechpartner stehen für weitere Auskünfte zur Verfügung. Allgemeine Informationen zur Fördermaßnahme sind außerdem unter der Internetadresse www.kmu-innovativ.de erhältlich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF jederzeit Projektskizzen über das Online-Skizzentool für die Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Ressourceneffizienz und Klimaschutz“ eingereicht ­werden. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit der/dem oben genannten Ansprechpartnerin/Ansprechpartner beim Projektträger aufzunehmen (siehe Nummer 7.1). Der Zugang zum jeweiligen Online-Skizzentool – spezifisch für die in Nummer 2 genannten Themenschwerpunkte – ist über das Internetportal www.kmu-innovativ.de erreichbar.

Bewertungsstichtage für Projektskizzen sind jeweils der 15. April und der 15. Oktober eines Jahres.

Bei Verbundprojekten ist die unter den Partnern abgestimmte Projektskizze durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Die Projektskizze sollte zwölf Seiten (einschl. Anlagen) nicht überschreiten (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1-zeilig).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise erst zum nächstfolgenden Stichtag berücksichtigt werden.

Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Druckfassung beim Projektträger eingehen. Diese ist unmittelbar nach der elektronischen Einreichung über den Postweg dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) vorzulegen.

Zur Darstellung der Projektskizzen ist folgende Gliederung zu verwenden:

  1. Thema und Zielsetzung des Vorhabens,
  2. Stand der Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Patentlage,
  3. Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
  4. Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation,
  5. Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils,
  6. Arbeitsplan, gegebenenfalls Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner,
  7. Finanzierungsplanentwurf,
  8. Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit).

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bedeutung des Forschungsziels: gesellschaftlicher Bedarf und Produktrelevanz,
  • wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes,
  • Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • technologisches und wirtschaftliches Potenzial,
  • Qualifikation der Partner,
  • Qualität des Projektmanagements und gegebenenfalls der Verbundstruktur,
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial,
  • Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt,
  • Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaft­lichen und ökologischen Chancen und Risiken.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten spätestens zwei Monate nach dem Einreichungsstichtag schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Die Zugangsdaten werden vom zuständigen Projektträger zur Verfügung gestellt.

Hier können auch Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus der Begutachtung der Projektskizze sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Den förmlichen Förderanträgen sind in den Einzelanträgen der Projektpartner folgende Informationen beizufügen:

  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (inklusive einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der damit verknüpften Personal- und Sachressourcen),
  • Meilensteinplanung (Liste der angestrebten Zwischenergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien),
  • detaillierter Finanzplan des Verbund- oder Einzelvorhabens,
  • Verwertungsplan (Bewertung der wissenschaftlichen Relevanz und Anschlussfähigkeit sowie die geplante Nutzung der Ergebnisse durch die beteiligten Unternehmen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die eingegangenen Anträge werden auf Basis der detaillierteren Darstellungen zu den oben genannten Kriterien (Nummer 7.2.1) bewertet und geprüft unter zusätzlicher Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze,
  • Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner,
  • Projektmanagement (Effektivität und Effizienz der geplanten Organisation der Projektarbeiten), Projektstruktur (Zuständigkeiten, Schnittstellen) sowie Risikomanagement,
  • Angemessenheit von Vorkalkulation/Finanzierungsplan.

Die Bewilligung erfolgt in der Regel zwei Monate nach Vorlage der vollständigen formgebundenen Anträge.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzt die Bekanntmachung – Richtlinie zur Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Ressourceneffizienz und Klimaschutz“ im Rahmen des Programms „Forschung für nachhaltige Entwicklung (FONA3)“ vom 18. November 2015 (BAnz AT 09.12.2015 B5).

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 29. Juli 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. H. Löwe   Dr. K. Hess

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, ­Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Nummer 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen in der Definition von Artikel 5 Nummer 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Mio. Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
  • 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang der Zuwendung; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

a) Grundlagenforschung,

b) industrielle Forschung,

c) experimentelle Entwicklung,

d) Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Nummer 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten für FuE-Vorhaben sind (Artikel 25 Nummer 3 AGVO):

  • Personalkosten: Kosten für Forscherinnen/Forscher, Technikerinnen/Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Nummer 4 AGVO):

  • Kosten der Studie.

Beihilfefähige Kosten für KMU sind (Artikel 28 Nummer 2 AGVO):

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe d AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleineren Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitglied­staaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleineren Unternehmen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Nummer 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.