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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Entwicklung und Erprobung eines Master-Studienprogramms im Bereich Management & Teaching für internationales Berufsbildungspersonal – MasterVET, Bundesanzeiger vom 26.08.2019

Vom 07.08.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ist weltweit ein wichtiger Ansprechpartner für Fragen zu Ausbildungsgestaltung und Weiterentwicklung von Berufsbildungssystemen. Es unterhält derzeit Berufsbildungs­kooperationen mit Partnerministerien in 16 Ländern (https://www.bmbf.de/de/duales-ausbildungssystem-weltweit-gefragt-328.html).

Wesentliche Ziele sind die Unterstützung der Partnerländer bei der Modernisierung ihrer Berufsbildungssysteme und die Unterstützung deutscher Unternehmen in den Partnerländern bei der Fachkräfteausbildung. Auch die deutsche akademische Expertise im Bereich der Berufsbildungsforschung und die Ausbildung akademischen Berufsbildungspersonals soll ausländischen Partnern zugänglich gemacht werden und sie bei der Reform ihrer nationalen Systeme unterstützen. Handlungsleitende Grundlage der BMBF-Berufsbildungszusammenarbeit ist die Strategie der Bundesregierung zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit (siehe https://www.bmbf.de/files/strategiepapier_der_Bundesregierung_zur_internationalen_Berufsbildungszusammenarbeit.pdf) und ihre Fortschreibung in der Fassung vom 22. Mai 2019.

Für die Berufsbildungszusammenarbeit sind in diesem Strategiepapier fünf Kernprinzipien formuliert:

  • Gemeinsame Verantwortung von Staat, Wirtschaft und Sozialpartnern
  • Lernen im Arbeitsprozess
  • Akzeptanz von nationalen Berufs-, Ausbildungs- und Prüfungsstandards
  • Qualifiziertes Bildungspersonal in Betrieben und Berufsschulen
  • Institutionalisierte Berufsbildungs- und Arbeitsmarktforschung sowie Beratung zur Berufsbildung

Das vierte Kernprinzip fokussiert sich dabei auf die Qualifizierung von Berufsbildungspersonal. Um die nötige Qualität von Ausbildung zu gewährleisten und Veränderungs- und Modernisierungsprozesse anzustoßen, wird hochqualifiziertes Berufsbildungspersonal benötigt, insbesondere Ausbilder in den Betrieben beziehungsweise Lehrer in den Berufsschulen, die über die entsprechenden fachlichen sowie pädagogischen Kompetenzen verfügen. In dieser Förder­bekanntmachung stehen das Berufsbildungspersonal und/oder zukünftige Fach- und Führungskräfte im Bereich ­Bildungsmanagement und Unterricht im Fokus. In vielen Ländern gibt es keine adäquate Qualifizierung für Lehrkräfte und Ausbilder. Daher werden im Ausland diese wichtigen Zielgruppen für den Aufbau von dualen Strukturen und die Optimierung von Ausbildungsprozessen benötigt. Systemische Veränderungen können nur durch Beratung und ­Expertise mit eigenen Kapazitäten im Land umgesetzt werden. Daher ist es unerlässlich, für eine Wirksamkeit vor Ort, personelle Kompetenzen aufzubauen und Multiplikatoren auszubilden.

Um dies zu erreichen, soll die Expertise der deutschen Hochschulen im Bereich der Berufs- und Wirtschaftspädagogik ausländischem Bildungspersonal besser zugänglich gemacht werden. Im Rahmen eines Masterstudiengangs, angelehnt an den Master of Education (siehe https://www.bachelor-studium.net/master-of-education ) und/oder an den Master Bildungsmanagement ( https://www.studieren-berufsbegleitend.de/studiengaenge/bildung ), soll ein bedarfsgerechtes und berufsbegleitendes Studienprogramm im Bereich Wirtschaftspädagogik und/oder Bildungsmanagement für ausländisches Berufsbildungspersonal und/oder einschlägige Fach-/Führungskräfte entwickelt und erprobt werden.

Diese Fördermaßnahme leistet einen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (siehe https://www.bmbf.de/de/internationalisierungsstrategie-269.html). Sie leistet darüber hinaus insbesondere einen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit aus einer Hand (siehe oben) und ist eng verknüpft mit dem aktuellen Prozess ihrer Weiterentwicklung. Des Weiteren flankiert diese Fördermaßnahme auch die Aktivitäten, die in der Richtlinie zur Förderung der Internationalisierung der Berufsbildung vom 3. Mai 2017 (BAnz AT 10.05.2017 B4) und der Richtlinie zur Förderung der Forschung zur Internationalisierung der Berufsbildung vom 30. Juni 2017 (BAnz AT 25.09.2017 B1) gefördert werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderinitiative wird eine Maßnahme, in Form eines Einzel- oder Verbundprojekts, zur Entwicklung und Erprobung eines bedarfsgerechten, berufsbegleitenden und englischsprachigen Masterprogramms für Berufsbildungspersonal und/oder zukünftige Fach- und Führungskräfte im Bereich Bildungsmanagement und Unterricht mit Fokus auf die berufliche Bildung gefördert. Im Fokus des Studienprogramms stehen: Fach- und Führungskräfte aus öffentlichen Einrichtungen (Ministerien, nachgeordnete Institutionen etc.), Aus- und Weiterbildungspersonal in Unternehmen, Berufsschullehrpersonal, Aus- und Weiterbildungspersonal in betrieblichen und überbetrieblichen Bildungseinrichtungen, die bereits in diesem Feld aktiv sind oder zukünftig sein werden. Eine weitere wichtige Zielgruppe sind Berufsbildungsforscher, die mit den erworbenen Fachkenntnissen im akademischen Bereich die Leitung von Hochschulen unterstützen können, sowie die Wissenschaft, weiterbildende Institute und die Berufsbildungsforschung im Allgemeinen.

Absolventen des avisierten Studienprogramms können in die Gestaltung von Berufsbildenden Schulen, der Berufsbildungspolitik und Bildungsberatung, der staatlichen Bildungsverwaltung, der internationalen Bildungsarbeit oder der Erwachsenenbildung und (über-)betriebliche Weiterbildung eingesetzt werden. Weitere Arbeitsfelder sind die ­Personal- und Organisationsentwicklung in Unternehmen oder das Bildungsmanagement bei Verbänden, Kammern und öffentlichen Einrichtungen.

Daher soll das Studienprogramm berufs- und wirtschaftspädagogische Kompetenzen aufbauen und darüber hinaus die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung fördern.

Deutschland hat eine starke und international anerkannte Forschungslandschaft im Bereich der beruflichen Bildung. In der Tradition der Berufsbildungsforschung werden Forschungsarbeiten zu Themen veröffentlicht wie u. a. die Lehr-Lern-Forschung, die Berufs- und Arbeitsmarktentwicklung oder die Kompetenzentwicklung. Deutsche Forscher ­publizieren im internationalen Vergleich die meisten Forschungsbeiträge auf diesem Gebiet.

Neben der Berufsbildungsforschung ist die Berufs- und Wirtschaftspädagogik mit den beruflichen Fachdidaktiken das Rückgrat der Lehrerqualifizierung. Die Ausbildung von Berufsschullehrkräften erfolgt in Deutschland auf einem hohen, akademischen Qualifizierungsniveau. Die erworbenen Kompetenzen ermöglichen einen vielfältigen Einsatz in unterschiedlichen Bereichen. Somit bieten die Kernkompetenzen in der Lehrerqualifizierung eine Grundlage ausländisches Bildungspersonal akademisch auszubilden.

Das Studienprogramm soll am Hochschulstandort Deutschland in englischer Sprache angeboten werden und ­verschiedene Module für ein Masterprogramm anbieten. Die konkrete Verstetigungs- und Verwertungsplanung ist wesentlicher Bestandteil der Pilotierung.

Die Förderung bezieht sich auf die Entwicklung und Erprobung eines einzelnen Piloten für ein Master-Studien­programm. Es ist nicht vorgesehen, parallele Programme zu fördern.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient in Deutschland verlangt. Im Fokus stehen Forschungsinstitutionen, die eine Zertifizierung/Akkreditierung eines Studienprogramms (Qualifikationsziele, Studiengangkonzept, Prüfungssystem, Qualitäts­sicherung, Modularisierung) sicherstellen können.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen dieser Richtlinie kann sowohl ein Einzel- als auch Verbundprojekt gefördert werden. Im Fall eines Verbundprojekts wird eine gemeinsam getragene Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt, mit einer gemeinsamen Projektbeschreibung sowie eines gemeinsamen Arbeits- sowie Finanzierungsplans, dem die jeweiligen Beiträge der einzelnen Verbundpartner zu entnehmen sind.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)*.

Nicht förderfähig sind Projekte, die im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und an Initiativen übergreifenden Aktivitäten des Wissens- und Erfahrungsaustauschs teilzunehmen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Laufzeit des Vorhabens ist auf höchstens vier Jahre ausgerichtet.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen (siehe Nummer 3), die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Vorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungs­fähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Zuwendungsfähig für Antragsteller ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten ­Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Internationalisierung der Berufsbildung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

E-Mail: berufsbildunginternational@dlr.de

Fachliche Ansprechpartnerin ist:

Antje Wessels
Telefon: 02 28/38 21-18 56

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über das Förderportal des Bundes unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis zum 30. November 2019 Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool easy-Online
( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=PT-BEX&b=MASTERVET&t=SKI ) und in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit den Partnern vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Es ist eine begutachtungsfähige Projektskizze vorzulegen, die in sich selbsterklärend ist. Der maximale Seitenumfang der Projektskizzen (Schriftgrad 12, Times New Roman, 1,5-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt insgesamt 12 DIN-A4-Seiten (ausgenommen Literaturverzeichnis und Interessenbekundungen). Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsam getragene ­Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Skizze soll von den beteiligten Partnern ­gemeinsam erarbeitet werden.

Die Skizze ist wie folgt zu gliedern:

A. Deckblatt mit allgemeinen Angaben zum Vorhaben (eine Seite)

  • Name und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens,
  • Ansprechpartner und Kontaktdaten,
  • bei Verbundprojekten: beteiligte Kooperationspartner,
  • avisierte Laufzeit,
  • geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen mit ausge­wiesener Projektpauschale).

B. Darstellung des Vorhabens (maximal acht Seiten)

  • Zielstellung des Vorhabens,
  • knappe Darstellung Stand des Wissens und der Forschung,
  • Expertise des Förderinteressierten und gegebenenfalls der beteiligten Verbundpartner, geplante Zusammen­arbeit im Verbund,
  • Beschreibung des avisierten Konzepts und der geplanten Arbeiten,
  • geplante Verwertung und Nutzung der Projektergebnisse,
  • Begründung der Notwendigkeit der Zuwendung.

C. Angaben zur Abschätzung des Zeit- und des Ausgaben- bzw. Kostenrahmens

  • Verbundstruktur und Arbeitsplan mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner, Arbeitsplan mit Balkenplan (maximal zwei Seiten),
  • geschätzte Ausgaben bzw. Kosten und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (maximal eine Seite).

Es steht den Bewerbern frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung

III. Fachliche Kriterien

  1. fachliche Qualität und Innovationsgehalt des Vorhabens;
  2. Plausibilität und Umsetzbarkeit des vorgeschlagenen Konzepts;
  3. Expertise des Förderinteressierten und der Partner, gegebenenfalls Zusammenarbeit im Verbund;
  4. Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse;
  5. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Zur Bewertung der Projektanträge werden ggf. externe Gutachter hinzugezogen.

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe wird/werden der Verfasser/die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Bei einem Verbundprojekt ist der Förderantrag in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzu­legen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ ­erforderlich. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen zur Förderung können unter hier abgerufen werden.

Die Vorhabenbeschreibung ist gegenüber der Projektskizze gemäß den Angaben in den Richtlinien zur Antragstellung zu gliedern. Die Angaben unter den einzelnen Gliederungspunkten sind detailliert darzustellen. Der förmliche Förderantrag muss hierbei gegenüber der Projektskizze folgende zusätzlichen Angaben enthalten:

  • Ausführliche Darstellung des Fördergegenstands und seines Beitrags zum förderpolitischen Ziel.
  • Detaillierter Arbeits- und Meilensteinplan, aus dem die für die Bearbeitung notwendigen personellen Ressourcen hervorgehen. Bei Verbundvorhaben je Arbeitspaket auch detaillierte Darstellung der Verantwortlichkeiten der einzelnen Verbundpartner.
  • Detaillierter Finanzierungsplan, aus dem alle für das geplante Vorhaben notwendigen Ressourcen hervorgehen, inklusive Erläuterungen und gegebenenfalls Kalkulationsgrundlagen.
  • Detaillierter Verwertungsplan in Bezug auf wirtschaftliche Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und/oder technischen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit.
  • Separate Darstellung der Berücksichtigung und Einarbeitung etwaiger Auflagen und Empfehlungen aus der Begutachtung.

Der förmliche Förderantrag wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Stimmigkeit des abschließenden Konzepts des Fördergegenstands,
  • Qualität des Arbeitsplans; bei einem Verbund auf Verbundebene und bezogen auf die einzelnen beteiligten Partner,
  • Berücksichtigung der Auflagen und Empfehlungen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens,
  • Stimmigkeit des Verwertungsplans,
  • Plausibilität der Aufwands- und Zeitplanung,
  • Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Finanzplanung.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.

Entsprechend der hier angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des ­31. Dezember 2024 gültig.

Bonn, den 7. August 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christina Norwig

* - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.