
Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Vorhaben im Rahmen der Werkstoffplattform Hybride Materialien – Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale – 2. Förderaufruf (HyMat2), Bundesanzeiger vom 26.09.2019
Vom 29. August 2019
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf der Grundlage des Rahmenprogramms „Vom Material zur Innovation“ werkstoffbasierte FuEuI1-Projekte zum Themenfeld „Hybride Materialien – Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale (HyMat)“ zu fördern. Die Förderung ist darauf ausgerichtet, mit werkstoffbasierten Innovationen entscheidende Voraussetzungen für die Entwicklung wettbewerbsfähiger Produkte in wichtigen Industriezweigen sowie zentralen gesellschaftlichen Bereichen zu schaffen, um Deutschland zum weltweiten Vorreiter für Hybridmaterialien zu machen.
Gemäß der Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der Werkstoffplattform Hybride Materialien – Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale (HyMat) vom 10. Oktober 2017 (BAnz AT 06.11.2017 B3) zielt die Werkstoffplattform (WP) auf FE-basierte Innovationsförderung zur Erhöhung der Marktfähigkeit von Hybridmaterialien ab. Marktbarrieren, die überwunden werden müssen, betreffen vorrangig wissenschaftlich-technologische, wirtschaftliche und regulative Defizite.
Maßgebliche Innovationshemmnisse für die Marktfähigkeit hybrider Materialien bestehen in mehreren Bereichen; dieser Förderaufruf (HyMat2) adressiert die Beseitigung der Markthemmnisse in den Bereichen Werkstoffeigenschaften und Lebensdauer sowie Recycling und Ressourceneffizienz. In industriegeführten vorwettbewerblichen Verbundprojekten sollen neben wissenschaftlich-technologischen auch wirtschaftliche, regulative oder andere Defizite, die im direkten Zusammenhang mit den genannten Markthemmnissen stehen, abgebaut werden. Ziel ist die Steigerung des technologischen Reifegrads (Technology Readiness Level, TRL2) hybrider Materialien.
Um die Akzeptanz der Anwender zu erhöhen, hybride Materialien in Bauteilen und in Produkten verstärkt einzusetzen, fehlt eine solide Vorhersagefähigkeit des Material- und Bauteilverhaltens (Werkstoffeigenschaften, Lebensdauer, Langzeitverhalten etc.). Weitere Probleme bestehen bei der Skalierung von Produktionsprozessen vom Labormaßstab in die industrielle Fertigung hinsichtlich gleichbleibender Materialeigenschaften und -qualitäten. Erfolgsfaktor für einen erfolgreichen Produktentwicklungsprozess, insbesondere für die Generierung herausragender Werkstoffeigenschaften und eine lange Lebensdauer der eingesetzten Materialien, ist u. a. die Digitalisierung. Dieser Ansatz des sogenannten „Digital Prototypings“ soll – im Sinne der Werkstoffplattform HyMat – die Entwicklungszeit und die Produkteinführungszeit verkürzen.
Ferner wächst aktuell der Druck auf Anwender hinsichtlich des effizienten Einsatzes natürlicher Ressourcen und der Wiederverwertung von Rohstoffen. Das Thema End-of-Life spielt bei der Materialentwicklung jedoch häufig eine untergeordnete Rolle. Um den mit vielen Vorteilen behafteten Hybridmaterialien mittel- und langfristig zum Erfolg zu verhelfen, müssen auch geeignete Verfahren zur Rückführung von Werkstoffen entwickelt werden und bereitstehen. Die Entwicklung marktfähiger Recyclingverfahren für derart komplexe Werkstoffe, die durchaus einen Zeitraum von einem Jahrzehnt betragen kann, muss demnach ebenfalls zum jetzigen Zeitpunkt angegangen werden. Um hybride Materialien sinnvoll zu recyceln, sind notwendige Trennverfahren meist noch nicht etabliert. Häufig fehlt die Kenntnis von Recyclingverfahren, die zum Teil im Labormaßstab bereits erforscht, aber großtechnisch noch nicht verfügbar sind.
Die Werkstoffplattform HyMat ist Bestandteil der High-Tech-Strategie 2025 der Bundesregierung mit dem Ziel, Innovation und Wachstum der Industrie in Deutschland voranzubringen. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung vor allem auch der Beiträge kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie der Verwertung der Projektergebnisse eine besondere Bedeutung zu.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d sowie Artikel 27 und 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Gegenstand der Förderung sind FuE3-Aufwendungen im Rahmen industriegeführter vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die das Themenfeld „Hybride Materialien − Neue Möglichkeiten, Neue Marktpotenziale (HyMat)“ adressieren.
In Hybridwerkstoffen werden Materialien unterschiedlicher Werkstoffklassen zu einem neuen Werkstoffsystem so kombiniert, dass sich die Vorteile aller Komponenten ergänzen und/oder neue Eigenschaften möglich werden. In der Werkstoffplattform HyMat werden ausschließlich solche Hybridmaterialien betrachtet, die bereits einen gewissen technologischen Reifegrad (Technology Readiness Level, TRL4) erreicht haben und deren breites Anwendungspotenzial bereits nachgewiesen ist. Der TRL beschreibt die Entwicklungsstufe der Materialkombination oder des eingesetzten Verfahrens.
Ausgangspunkt zu Projektstart ist der Status Quo der bisher erreichten Entwicklungsstufe der betrachteten Materialkombination oder des Verfahrens, das spezifisch zu beschreiben ist. Der TRL der Hybridmaterialien oder des Verfahrens kann dabei variieren, muss aber mindestens TRL 4 aufweisen. Darüber hinaus muss die mit dem Projekt zu erreichende Entwicklungsstufe zuvor klar definiert werden und mit einer Steigerung des technologischen Reifegrads um mindestens eine Stufe einhergehen, also beispielsweise in einer Demonstrations- oder Pilotanwendung münden (TRL 5 bis 7).
Eine Definition der einzelnen TRL-Stufen kann zur besseren Einordnung der Projektidee auf www.ptj.de/hymat abgerufen werden.
Basierend auf dem aktuellen Stand der Technik wurden für hybride Materialien verschiedene Innovationshemmnisse auf dem Weg zur Marktfähigkeit identifiziert. Um das Ziel der Werkstoffplattform – die Marktfähigkeit von hybriden Materialien – zu erreichen, werden die Themenfelder „Werkstoffeigenschaften und Lebensdauer“ sowie „Recycling und Ressourceneffizienz“ adressiert. Die Defizite werden nachfolgend detailliert:
I. Werkstoffeigenschaften und Lebensdauer
Als Innovationshemmnis auf dem Weg zur Marktfähigkeit hybrider Materialien wurde eine fehlende solide Vorhersagefähigkeit des Material- und Bauteilverhaltens (Werkstoffeigenschaften, Langzeitverhalten etc.) identifiziert. Dazu ist auch die Entwicklung geeigneter und standardisierter Prüfverfahren zur Bestimmung der entsprechenden Materialdaten wichtig. Weitere Probleme bestehen bei der Skalierung von Produktionsprozessen vom Labormaßstab in die industrielle Fertigung hinsichtlich gleichbleibender Materialeigenschaften und -qualitäten. Die Detektion von Schäden sowie die Durchführung einer Reparatur an Bauteilen aus hybriden Werkstoffsystemen sind meist aufwändiger als die an einer metallischen Struktur. Vergleichbare Eigenschaften der Originalstruktur (z. B. Festigkeit) sind für einen breiten Einsatz relevant. Die genannten Defizite müssen beseitigt werden, um die Akzeptanz der Anwender zu erhöhen, hybride Materialien in Bauteilen und in Produkten verstärkt einzusetzen.
Erfolgsfaktor für einen erfolgreichen Produktentwicklungsprozess, insbesondere für die Generierung herausragender Werkstoffeigenschaften und eine lange Lebensdauer der eingesetzten Materialien, ist die Digitalisierung. Sie verhilft dazu, ein Maximum an anforderungs- und anwendungsgerechter Konzeption, an Ressourceneinsparung und an funktionalem Mehrwert zu realisieren. Dafür notwendige, komplexe Rückkopplungsschleifen zwischen Simulation und Materialmodellierung sowie den Produktionsprozessen sind heutzutage nur noch über digitalisierte Stufen in der Prozesskette zu bewerkstelligen. Dieser Ansatz des sogenannten „Digital Prototypings“ verkürzt – im Sinne der Werkstoffplattform – die Entwicklungs- und die Produkteinführungszeit (time to market). Das Digital Prototyping soll übergreifend im Schwerpunkt „Werkstoffeigenschaften und Lebensdauer“ berücksichtigt werden.
Um eine Doppelförderung zu vermeiden, werden Projektvorschläge, die schwerpunktmäßig dem Themengebiet Digitalisierung zuzuordnen sind, nicht berücksichtigt. Projektvorschläge, die Materialmodelle adressieren, Materialdaten und Materialproduktion sowie -verarbeitung zusammenbringen, digitale Abbilder schaffen und praxisnah anwenden, werden in dieser Bekanntmachung nicht berücksichtigt.
Im Bereich des Schwerpunkts „Werkstoffeigenschaften und Lebensdauer“ können zu nachfolgend aufgeführten Themenfeldern Projektvorschläge eingereicht werden:
a) Werkstoffeigenschaften
b) Prüfstandards
c) Upscaling von Produktionsprozessen
d) Entwicklung von Reparaturkonzepten
II. Recycling und Ressourceneffizienz
Zur Entwicklung ökonomisch und ökologisch günstiger Recyclinglösungen für Hybridmaterialien ist es wichtig, die gesamte Recyclingkette – von der Demontage über die Aufbereitung bis hin zur Bereitstellung von verarbeitungsfähigen Sekundärrohstoffen – zu betrachten. Es müssen Technologien und Verfahren entwickelt werden, um das Potenzial von Hybridmaterialien und -bauteilen in einem zweiten Lebenszyklus nutzen zu können.
Derzeit erfolgt die Demontage großflächiger Hybridbauteile vorrangig mechanisch. Die anschließende Sortierung ist für bestimmte Materialkombinationen einfach und automatisiert, wird aber mit zunehmender Anzahl der Werkstoffe komplizierter und teurer. Eine recyclinggerechte Konstruktion sowie die Entwicklung eindeutiger Kennzeichnungsmöglichkeiten als Informationsquelle für Recyclingunternehmen sind daher für die Marktfähigkeit hybrider Materialien essentiell.
Die funktionalisierte Struktur von Hybridmaterialien und -bauteilen kann durch geringe Bestandteile an Füll- oder Verstärkungsmaterialien wie z. B. durch Fasern oder Partikel erreicht werden. Auch werden Hybridbauteile häufig unlösbar gefügt. Sowohl die Verstärkung als auch derartige Fügeverbindungen erschweren oft die stoffliche Verwertung der Bauteile. Im Bereich der Werkstofftrennung ist es daher ausschlaggebend, geeignete Techniken zu entwickeln, sodass bereits an der Demontagestelle die Materialien in verschiedene Stoffströme getrennt werden können. Dafür müssen lösbare Füge- und Klebeverbindungen erarbeitet sowie die Entwicklung von wirtschaftlichen Verfahren für die Werkstofftrennung und Sortierung von hybriden Materialien im industriellen Maßstab vorangetrieben werden.
Herausforderungen neben der Gestaltung einer bestmöglichen Demontage der Hybridmaterialien bestehen in der materialspezifischen Aufbereitung der Materialverbünde, die Wirtschaftlichkeit und Effizienz des Verwertungsverfahrens steigern würde. Die qualitativ hochwertige Rückgewinnung der Einzelkomponenten muss derart erfolgen, dass sie wieder in eine Produktion zurückgeführt werden können, um später am Markt erneut Anwendung zu finden. Hier sind Eigenschaften wie z. B. Reinheit, Faserlänge und Agglomerationsneigung sowie die Schwankungsbreite dieser Eigenschaften von großer Bedeutung. Oft ist auch ein Downgrading der ursprünglichen Eigenschaften für einen möglichen „Second Use“ denkbar und sinnvoll. Für die Marktfähigkeit ist daher die Bestimmung der Materialeigenschaften von Sekundärrohstoffen sowie die Erarbeitung von Standards und Normen ihrer Qualitätsmerkmale unabdingbar.
Die Projektideen sollen durch beispielhafte Anwendungsszenarien und die Zusammenstellung des Projektkonsortiums (beispielsweise durch Einbindung von Zulieferer und Anwender) darlegen, dass die Materialkombination relevant bzw. die Technologie zukunftsfähig ist. Angaben zu zukünftigen Produktionsmengen sowie zu erwarteten Recyclingmengen pro Jahr müssen nachgewiesen werden. Projektvorschläge zu folgenden Schwerpunkten sind möglich:
a) Design for Recycling (oder recyclinggerechte Konstruktion)
b) Recyclingverfahren
c) Entwicklung von Second Use Konzepten
d) Entwicklung leicht recyclingfähiger hybrider Materialien
Um eine Doppelförderung zu vermeiden, werden Projektvorschläge, die inhaltlich dem Themengebiet Batterierecycling zuzuordnen sind, nicht berücksichtigt. Projektvorschläge, die inhaltlich den Fokus auf Recyclingverfahren von Kunststoffen sowie auf das Design zukunftsfähiger Kunststoffe legen, werden in dieser Bekanntmachung nicht berücksichtigt.
III. Allgemeines
Sind im Rahmen der werkstoffbasierten Innovationsprojekte vereinzelt materialbasierte Entwicklungen notwendig, die nicht dem Bereich TRL 4 bis 7 zuzuordnen sind, ist eine Förderung dieser Arbeiten im Ausnahmefall möglich. Im Fokus eines Projekts dürfen derartige FE-Arbeiten jedoch nicht stehen.
Zusätzlich zu den oben formulierten wissenschaftlich-technologischen Schwerpunkten können die Projektideen auch regulative Defizite adressieren, die mit den Schwerpunkten im Zusammenhang stehen. Im Bereich der Zulassung und Zertifizierung können beispielsweise normungsvorbereitende Entwicklungstätigkeiten gefördert werden. Hier ist insbesondere der Stand zu relevanten Richtlinien, Normen und Standards darzulegen. Werden Forschungsansätze zum Abbau von wirtschaftlichen Innovationshemmnissen verfolgt, sind diese in Form einer Bewertungsmatrix (z. B. Kosten-Nutzen-Analyse, SWOT-Analyse, Darstellung von Erfolgspotenzial gegenüber der Machbarkeit) vorzulegen und zu erläutern. Es wird erwartet, dass Aspekte der Nachhaltigkeit in den Projektideen grundsätzlich Berücksichtigung finden.
Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen) in Deutschland verlangt.
Die Erstnutzung der Ergebnisse der geförderten Vorhaben darf nur in Deutschland oder im EWR und der Schweiz erfolgen.
Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind Verbundvorhaben, die ausgehend von der Marktfähigkeit von Hybridmaterialien werkstoffbasierte Fragestellungen zu den Themenfeldern Recycling oder Materialeigenschaften adressieren, die zur Entwicklung wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen beitragen und Voraussetzungen für eine breite Markteinführung schaffen.
Voraussetzung für die Förderung im Rahmen Industrieller Forschung und Experimenteller Entwicklung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung dieser Fragestellungen. Es sollen interdisziplinäre Forschungsansätze und ganzheitliche Lösungen unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdisziplinen umgesetzt werden, um die oben genannten Defizite zu überwinden. Die Vorhaben sollen Innovationsprozesse anstoßen und eine Laufzeit von in der Regel 2,5 Jahren nicht überschreiten.
Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass für die Sicherstellung der Verwertung praxisnahe Lösungen formuliert bzw. die Wege in die industrielle Anwendung aufgezeigt werden. Mit den vorzulegenden Verwertungsplänen sind Konzepte für die Markterschließung darzulegen.
Die Beteiligung von Industriepartnern ist wesentlich für die erfolgreiche Projektdurchführung und Verwertung der Projektergebnisse. Daher sollen mindestens zwei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, davon mindestens ein KMU, am Projekt beteiligt sein. Die Konsortialführerschaft ist von einem der beteiligten Unternehmen zu übernehmen.
Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden. Die Finanzierung der internationalen Partner muss durch das Partnerland oder über Eigenfinanzierung erfolgen. Die Zusammenarbeit wird unterstützt, wenn ein eindeutiger Mehrwert durch die gemeinsame Bearbeitung von Fragestellungen erreicht wird, von dem nicht nur einzelne Unternehmen, sondern ganze Branchen bzw. Forschungsfelder profitieren können. Möglich sind Verbundvorhaben unter Beteiligung von Forschungseinrichtungen und/oder Unternehmen auf deutscher Seite sowie auf Seite der internationalen Kooperationspartner. Voraussetzung für diese Verbundvorhaben ist eine Verwertungsabsicht/-perspektive in Deutschland.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01105).
Bevorzugt ausgewählt werden Konsortien, die entlang der Wertschöpfungskette agieren und eine signifikante KMU-Beteiligung aufweisen. Letzteres gilt insbesondere, wenn die Mitwirkung der beteiligten KMU zum Zwecke des Aufbaus eines Schutzrechtsportfolio, des Auf- oder Ausbaus von Produktionskapazitäten oder zur Schaffung eines eigenständigen Marktzugangs erfolgt. Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass für die Sicherstellung der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen gefunden bzw. Wege für die Umsetzung der Forschungsergebnisse in die industrielle Anwendung aufgezeigt werden.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Förderung wird je nach projektspezifischem Bedarf in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 2,5 Jahren gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage im Rahmen der Vorhaben, die auf die Umsetzung eines Machbarkeitsnachweises oder die Erstellung eines Prototyps abzielen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel mit 25 % anteilfinanziert werden können. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Darüber hinaus sind bei Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen Geräte und Investitionen in begründeten Einzelfällen förderfähig, sobald diese zu einer Überführung der Hybridmaterialien in die industrielle Anwendung beitragen. Nur im Ausnahmefall ist die Verbesserung der technischen Ausstattung vom Labor in den Technikums- oder Pilotmaßstab möglich.
Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel, wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dazu ist gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnern erforderlich, sodass bei Verbundvorhaben maximal 50 % (zuzüglich gegebenenfalls zu gewährender Aufschläge für KMU sowie gegebenenfalls in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltener Projektpauschalen) erreicht wird.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage)
(https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220).
In der Werkstoffplattform HyMat ist eine Förderung von Verbundprojekten unter Beteiligung von Start-ups möglich und wird besonders begrüßt. Als Start-up im Sinne der Förderrichtlinie wird ein Unternehmen verstanden, dessen Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Start-ups entspricht der für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Es ist eine Förderung von bis zu 50 % der entstehenden Kosten möglich (zuzüglich zu gewährender Boni für KMU). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die zu erbringende Eigenbeteiligung des Start-ups durch Großunternehmen oder weiterer KMU in Form von Mitteln Dritter erfolgen kann. Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für KMU und Mittelstand die Möglichkeit, nach Nummer 2.4 NKBF 2017 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 100 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen, wenn das Unternehmen bisher in geförderten Projekten auch pauschaliert abgerechnet hat.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT)
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
beauftragt (weitere Informationen unter www.werkstofftechnologien.de).
Ansprechpartner sind:
Dr. Cora Helmbrecht
Telefon: 0 24 61/61-9 67 90
E-Mail: c.helmbrecht@fz-juelich.de
und
Dr. Christoph Deiser
Telefon: 0 24 61/61-42 43
E-Mail: c.deiser@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger (soweit zutreffend) angefordert werden.
Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist die internetbasierte Plattform „easy-Online“ zu benutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.
Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger durch den Verbundkoordinator eine begutachtungsfähige Projektskizze bis spätestens zum 15. Januar 2020
in elektronischer Form einzureichen.
Die Projektskizze, bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung, ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal „easy-Online“ zu erstellen und einzureichen. Dieses ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline/ erreichbar.
Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl
Damit die Online-Version der Projektskizze rechtsverbindlich wird, muss diese zusätzlich fristgerecht zu oben genannter Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels.
Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 15 DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe 11 pt) umfassen:
I. Titel des Vorhabens und Kennwort.
II. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator.
III. Ziele:
IV. Stand der Wissenschaft und Technik:
V. Arbeitsplan:
VI. Verwertungsplan (mit Zeithorizont):
VII. Notwendigkeit der Zuwendung und grobes finanzielles Mengengerüst.
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der AGVO), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 29. August 2019
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Liane Horst
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten/Ausgaben und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, der industrielle Forschung und der experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden (Artikel 25 Absatz 7 AGVO).
Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation). Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht. Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln (vgl. Artikel 27 Absatz 2 bis 4 AGVO).
Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 27 Absatz 5 AGVO die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf gemäß Artikel 27 Absatz 6 AGVO höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann
Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich (vgl. Artikel 27 Absatz 7 AGVO).
Als beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster gemäß Artikel 27 Absatz 8 AGVO gelten Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen (vgl. Artikel 27 Absatz 9 AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der nachfolgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet (vgl. hierzu Artikel 8 AGVO):
1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 - www.ptj.de/hymat
3 - FuE = Forschung und Entwicklung
4 - www.ptj.de/hymat
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.