
Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für die Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation, Bundesanzeiger vom 27.09.2019
Vom 12. September 2019
Deutschland und Russland verbindet eine umfangreiche und vielfältige Kooperation in der Forschung. Basis der laufenden Zusammenarbeit ist das im Juli 2009 zwischen den Regierungen beider Länder geschlossene Abkommen zur wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ). Mit der im Dezember 2018 zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung der Russischen Föderation vereinbarten „Deutsch-russischen Roadmap für die Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft, Forschung und Innovation“ („Roadmap“) wurde darüber hinaus erstmalig eine gemeinsame Strategie vereinbart, die für einen Zeitraum von zehn Jahren das Potenzial der Kooperation besser als zuvor ausschöpfen und deren wissenschaftliche Exzellenz weiter steigern soll. Die „Roadmap“ sieht als eine von vier „Säulen“ dieser Zusammenarbeit gemeinsame Maßnahmen in derzeit sieben von beiden Ländern als prioritär eingestuften Themenbereichen der WTZ vor1.
Das Ziel dieser Richtlinie ist entsprechend der „Roadmap“ der weitere Ausbau der Qualität und eine Stärkung der Nachhaltigkeit der Zusammenarbeit.
Zuwendungszweck ist die Förderung von Mobilitätsmaßnahmen in drei der prioritären Themenbereiche der bilateralen „Roadmap“: Innovative Produktionstechnologien, Bioökonomie sowie Umwelt und Nachhaltigkeit. Hierzu sollen Aktivitäten deutscher Akteure gefördert werden, die auf eine langfristige Vernetzung mit Forschungs- und Innovationspartnern aus Russland und die Vorbereitung gemeinsamer Forschungsaktivitäten ausgerichtet sind.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“. Mit ihr sollen gemeinsame Projekte von gegenseitigem Interesse gefördert und damit ein Beitrag zur Intensivierung der WTZ mit der Russischen Föderation sowie zur Umsetzung der „Roadmap“ geleistet werden.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
Es werden Vorhaben gefördert, die gemäß des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in Zusammenarbeit mit Partnern aus der Russischen Föderation mindestens einen der nachfolgend aufgelisteten Aspekte der drei Schwerpunktthemen bearbeiten:
1. Additive Fertigungsverfahren für funktionale Materialien und Oberflächen:
2. Bioökonomie:
3. Entwicklung innovativer sogenannte „Digital Green Tech“-Systemlösungen:
Folgende Maßnahmen werden unter anderem unterstützt:
Durch eine Förderung können sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein absehbarer Mehrwert für alle beteiligten Partner generieren. Bei den gemeinsamen Projekten wird zudem besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz in der Zusammenarbeit gelegt. Begrüßt wird die Einbindung von Nachwuchswissenschaftlern sowie die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Antragsberechtigt ist jede russische juristische Person, die Forschung betreibt, einschließlich von staatlichen (kommunalen) Institutionen, (jedoch mit Ausnahme von öffentlichen Einrichtungen „казенные учреждения“).
Der Projektantrag muss von deutscher Seite gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus der Russischen Föderation eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Eine mögliche Förderung auf russischer Seite kann nicht länger als bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Die seitens des russischen Partners bzw. der russischen Partner in das Vorhaben einzubringenden Maßnahmen müssen daher bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Die Maßnahmenplanung des Vorhabens ist gegebenenfalls entsprechend auszurichten.
Die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Partnern aus der Russischen Föderation dokumentieren.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit maximal 100 000 Euro sowie für die in der Regel maximale Dauer von 12 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Förderung sieht für deutsche Projektpartner grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:
a) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlern und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalte von Projektwissenschaftlern sowie Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zu und von dem/den Zielort/en im Partnerland, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlern sowie Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.
b) Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Anmietung von Räumlichkeiten und Technik, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen und die angemessene Bewirtung. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste.
c) Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller)
d) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen
Reisemittel für internationale Veranstaltungen wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.
Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für die in der Regel maximale Dauer von 12 Monaten gewährt.
Folgende Aufwendungen können bezuschusst werden:
a) Personalkosten der am Projekt beteiligten Mitarbeiter.
b) Sachkosten, einschließlich der für die Projektdurchführung erforderlichen (Verbrauchs-)Materialien.
c) Kosten für langlebige Geräte, die nicht zur Grundausstattung einer Institution gehören (d. h. keine Laptops, Notebooks oder Geräte, die von den Antragstellern regelmäßig benutzt werden).
d) Vergabe von Unteraufträgen.
In Ausnahmefällen ist es akzeptabel, dass bestimmte Teile, die keine „Kernbestandteile“ des Projekts sind, untervergeben werden. Die Vergabe von Unteraufträgen sollte im Antrag begründet werden.
e) Sonstige direkte Kosten, darunter
f) Overheads.
Alle Kosten sind im Antrag zu begründen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: https://www.internationales-buero.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Ansprechpartner sind derzeit:
Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Andreas Suthhof
E-Mail: andreas.suthhof@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 14
Administrative Ansprechpartnerin:
Andrea Kröll
E-Mail: andrea.kroell@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 13
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Auf russischer Seite wird eine entsprechende Bekanntmachung zur Förderung der russischen Partner durch das Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung der Russischen Föderation (MSHE) veröffentlicht.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das MSHE das International Centre for Innovations in Science, Technology & Education (ICISTE) beauftragt.
Parallel zur Einreichung in Deutschland (deutsche Wissenschaftler) reichen die russischen Wissenschaftler einen Antrag bei MSHE bzw. ICISTE ein. In Russland tritt gemäß den dort gültigen Vorschriften und Verfahren eine entsprechende Richtlinie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft, mit der weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Russische Antragsteller, die eine Förderung durch MSHE beantragen möchten, müssen einen nationalen Antrag im Rahmen des Föderalen Zielprogramms „Research and development in Priority Fields of the S&T Complex of Russia 2014-2020” (http://www.fcpir.ru/) nach dessen Regeln und Anforderungen stellen. Die Anträge sind sowohl elektronisch durch das Ausfüllen von Online-Formularen und Hochladen von gescannten Dokumenten in das Portal http://konkurs2014.fcpir.ru als auch in Papierform (Brysov pereulok 21, Eingang 1, Raum 110) oder per Post (Twerskaya 11, 125993 Moskau) einzureichen. Die Finanzierungsentscheidung wird auch auf der Grundlage der Einhaltung von nationalen Vorschriften und Anforderungen durch den Antragsteller getroffen.
Projektbeteiligte aus Russland, die die Förderung beantragen, können bis zu 50 % der Gesamtfinanzierung des Projekts erhalten. Eines der Auswahlkriterien für die Förderung ist das Verhältnis zwischen dem vorgesehenen Arbeitsaufwand und der beantragten Förderung. Die Finanzierung erfolgt in russischen Rubel.
Informationen zu weiteren Modalitäten und den einzureichenden Unterlagen können erfragt werden bei:
The Ministry of Science and Higher Education of the Russian Federation
Mr. Irek Suleymanov
E-Mail: suleymanovit@minobrnauki.gov.ru
Phone: +7 (4 95) 6 29 38 40
International centre for innovations in science technology & education
Ms. Anastasia Zadorina
E-Mail: zadorina@mniop.ru
Phone: +7 (9 16) 9 51 31 97
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.fcpir.ru/participation_in_program/contests/list_of_contests/?arrFilter_pf%5BTHE_METHOD_OF_
PLACING_YOUR_ORDER%5D=&arrFilter_pf%5BTYPE%5D=&arrFilter_pf%5BSTATE%5D=&arrFilter_ff%5BCODE%5D=&arrFilter_pf%5BMEROPRYATIE 5D=13775&arrFilter_pf%5BTURN%5D=&arrFilter_ff%5BNAME%5D=&set_filter=Y
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=WTZ_RUS (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.
Die Frist zur elektronischen Einreichung der förmlichen Förderanträge endet am 15. Oktober 2019.
Der easy-Online-Ausdruck muss im Original autorisiert unterschrieben von dem deutschen Partner beim DLR Projektträger innerhalb von sieben Wochentagen nach Ablauf des obigen Datums eingereicht werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Soweit sich Änderungen zu Nummer 7.1, 7.2 oder Nummer 7.3 ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 12. September 2019
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
S. Kieffer
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
1 - Vgl. Annex II der „Roadmap“ unter https://www.bmbf.de/files/DEU-RUS%20Roadmap_DEU_unterzeichnet.pdf.
2 - optional
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randziffer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.