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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Regionalstudien (area studies), Bundesanzeiger vom 10.10.2019

Vom 24.09.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Politischer, ökonomischer, kultureller und religiöser Wandel sowie globale Verflechtungen vieler Lebensbereiche verändern die Gestalt unserer Gesellschaft und des Zusammenlebens. Damit steigt der Bedarf an Wissen über andere Weltregionen. Antworten auf die großen, grenzüberschreitenden Fragen können in der Regel besser durch internationale Zusammenarbeit gefunden werden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat über etwa zehn Jahren hinweg die Regionalstudien in Deutschland gefördert und ihre Verankerung im Wissenschaftssystem unterstützt. Darauf aufbauend wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit seinem Rahmenprogramm für die Geistes- und Sozialwissenschaften (2019 bis 2025) „Gesellschaft verstehen – Zukunft gestalten“ die Etablierung regionalwissenschaftlicher Forschungsschwerpunkte an deutschen Hochschulen und zugleich deren Zusammenarbeit mit der außeruniversitären Forschung weiter unterstützen und ausbauen. Zugleich sollen neue Möglichkeiten geschaffen werden, dass die gewonnene Expertise ihren Weg besser zu Entscheidungsträgern in Gesellschaft und Politik findet (Transfer). Darüber hinaus werden neue Instrumente angeboten, die eine noch intensivere und längerfristige Zusammenarbeit sowie den Austausch mit Forschungspartnern in anderen Teilen der Welt ermöglichen.

Der Zweck der Zuwendung besteht darin, exzellente Forschung mit hoher fachlich-methodischer Kompetenz durchzuführen und weiterzuentwickeln. Zugleich soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit der Regionalwissenschaften mit weiteren Disziplinen ermöglicht und gestärkt werden (darunter auch die Kleinen Fächer).

Der Schwerpunkt der Förderung soll auf gegenwartsbezogenen Forschungsthemen liegen, die Integration historischer oder philologischer Forschung – etwa zum kulturellen Erbe oder zu historischen Prägungen gegenwärtiger Konstellationen – ist möglich. Unter „Regionalstudien“ wird hier die Forschung zu außereuropäischen, europäischen und transregionalen Untersuchungsgegenständen verstanden. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Wissensproduktion über Regionen, deren politische, ökonomische, gesellschaftliche oder kulturelle Bedeutung für Deutschland überzeugend dargelegt wird.

Mit der Förderrichtlinie verfolgt das BMBF folgende Ziele:

  • Die Regionalstudien sollen strukturell gestärkt werden, besonders an den Universitäten.
  • Die Internationalisierung der Hochschulen und des deutschen Wissenschaftssystems soll ausgebaut werden.
  • Der Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse über den akademischen Raum hinaus soll intensiviert und in neuen Formen erprobt werden.
  • Die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses soll durch internationale Forschungserfahrungen und Kooperationen unterstützt werden.
  • Die akademische und darüber hinaus die öffentliche Sichtbarkeit der Forschung in den Regionalstudien in Deutschland im In- und Ausland soll erhöht werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung beabsichtigt, sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben zu fördern:

  • Einzelvorhaben müssen an einer Hochschule angesiedelt sein.
  • An Verbundvorhaben können sich außeruniversitäre Forschungseinrichtungen beteiligen, darunter auch die Max-Weber-Stiftung mit ihren Auslandsinstituten. Bei Verbundvorhaben muss die Koordination bei einer Hochschule liegen. Es sind inklusive Koordination maximal vier Verbundpartner zugelassen.

Eine Hochschule darf nicht mehr als eine Skizze für ein Einzelvorhaben einreichen und sich darüber hinaus an maximal einem Verbundvorhaben beteiligen. Die übrigen Antragsteller dürfen sich an maximal zwei Verbundvorhaben beteiligen.

Die Projekte sollen sich durch regionalwissenschaftliche sowie durch geistes-, sozial- und kulturwissenschaftliche Expertisen auszeichnen. Die Einbindung der Technik-, Natur- und Lebenswissenschaften ist möglich. Eine enge Zusammenarbeit mit ausländischen Partnereinrichtungen ist erwünscht. Neue Instrumente, etwa in internationalen Forschungsgruppen oder in Formaten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, beispielsweise Forschungstandems, sind möglich und wünschenswert. Es können Mittel für Mobilität und Austausch (z. B. Tagungen im Ausland mit deutscher Beteiligung) und Fellowships beantragt werden. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind von den ausländischen Partnern zu erbringen.

In den Konzepten sollen Transferformate skizziert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie andere, nicht-gewerbliche Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern können und Zuwendungszweck und -voraussetzungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt. Ausländische Partner erhalten keine eigene Zuwendung, können aber auf vielfältige Weise in die Projekte eingebunden werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind Einzel- und Verbundvorhaben, die die inhaltlich in Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten sowie organisatorische und strukturelle Voraussetzungen ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit dokumentieren. Die Bewerbung erfolgt durch Vorlage einer Projektskizze mit entsprechenden Anhängen (siehe Nummer 7).

Falls mehrere Einrichtungen an einem Verbundantrag mitwirken, gilt: Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Um Struktureffekte insbesondere an Hochschulen zu erzielen, ist während der ersten Förderphase neben der Tätigkeit exzellenter Wissenschaftler die Unterstützung durch administratives Personal in geringem Umfang möglich.

Besonders in Einzelvorhaben sollen Regionalstudien als fachliches profilbildendes Element der antragstellenden Hochschule (z. B. über eigene Studiengänge, Professuren, als Element von Zielvereinbarungen zwischen Bundesland und Hochschule, im Hochschulentwicklungsplan etc.) möglichst verbindlich erkennbar sein und zur Stärkung der Regionalstudien am jeweiligen Standort beitragen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden auf dem Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren gewährt. Eine zweite dreijährige Förderphase ist nach positiver externer Evaluation möglich.

Einzelvorhaben dürfen im Jahresdurchschnitt maximal 400 000 Euro (inklusive Projektpauschale) beantragen. Verbünde dürfen im Jahresdurchschnitt maximal 700 000 Euro (inklusive Projektpauschale bzw. Overhead) beantragen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten sind:

Personalausgaben:

  • wissenschaftliches Personal bis maximal E13/14 TVöD (oder vergleichbar)
  • zeitweilige Vertretung von Professuren
  • einmalige oder mehrfache Aufenthalte von Fellows
  • administratives Personal (nur während der ersten Förderphase, maximal 10 % des Betrags für wissenschaftliches Personal)
  • studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

Sächliche Verwaltungsausgaben:

  • Sachausgaben, z. B. Geschäftsbedarf
  • Auftragsvergaben
  • Reiseausgaben
  • Ausgaben für die Durchführung von oder die Teilnahme an Veranstaltungen (In- und Ausland)
  • Ausgaben für Wissenschaftskommunikation und den Transfer der Ergebnisse
  • projektspezifische Publikationsformate

Nicht förderfähig sind:

  • im (Regel-)Fall der Förderung auf Ausgabenbasis die bereits aus anderen öffentlichen Zuschüssen finanzierten, also nicht durch das Vorhaben zusätzlich verursachten Ausgaben wie Stammpersonal und Nutzung der vorhandenen Infrastruktur,
  • die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden alternativ die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften“ (BNBest-BMBF-Gk) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zu­wendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Bundesministerium für Bildung und Forschung oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Digitalisierung in den Geisteswissenschaften/Kulturelles Erbe
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpersonen sind:
Dr. Rolf Geserick
Telefon: 02 28/38 21-15 99
Rolf.Geserick@dlr.de
und
Dr. Maria Böhme
Telefon: 02 28/38 21-19 25
maria.boehme@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Es wird dringend empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze/eines förmlichen Förderantrags mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren ist offen und kompetitiv. Die fachliche Begutachtung erfolgt unter Beteiligung externer Experten.

  • Stufe 1: Zunächst ist eine Projektskizze (bei Verbünden: über die Verbundkoordination) einzureichen.
  • Stufe 2: Nach positiver Begutachtung wird die Projektkoordination bzw. bei Verbünden die Verbundkoordination zur Einreichung von förmlichen Förderanträgen aufgefordert.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger begutachtungsfähige Projektskizzen bis zum 31. März 2020 vorzulegen. Diese sind in schriftlicher (gern beidseitig bedruckter) und elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=REGIONALSTUDIEN
einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Projektskizze ist ein Anschreiben voranzustellen, auf dem alle beteiligten Institutionen mittels Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Auf einem Deckblatt sind der Titel der Projektidee, die Laufzeit, die Förderquote und die benötigten Fördermittel anzugeben.

Projektskizzen, die diese formalen Vorgaben nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

Der Umfang der Projektskizze – ohne Anschreiben, Deckblatt und Anlagen – darf 12 Seiten und 36 000 Zeichen inklusive Leerzeichen und Literaturangaben nicht überschreiten.

Folgende Gliederung ist in der Projektskizze einzuhalten:

  • Zusammenfassung
  • Übergeordnetes Thema, Forschungsfragen, -konzept und -methoden für drei Jahre; kurzer Entwurf für eine zweite Förderphase, besonders zu Transfermaßnahmen
  • Darstellung der Kooperation und der Arbeitsteilung zwischen Disziplinen und Institutionen (im Vorhaben, im Verbund und darüber hinaus)
  • Wechselwirkungen zwischen angestrebten Ergebnissen und geplantem Ergebnistransfer (internationale Sichtbarkeit, Vermittlung und Beratung über wissenschaftliche Communities hinaus)
  • Bedeutung für die Profil- und Strukturbildung der Hochschule bzw. der Forschungseinrichtung
  • Überlegungen und Maßnahmen zur Sicherung des Datenzugangs, der Ergebnissicherung für weitere Akteure und zur Verstetigung über die Projektlaufzeit hinaus
  • eigene Vorarbeiten der Antragstellenden, darunter Erfahrungen bei Kooperationen mit ausländischen Partnern in der Region
  • Arbeits- und Zeitplan
  • Finanzplan
  • Anlage: Dokumente, aus denen die Bedeutung der Regionalstudien an der jeweiligen Einrichtung hervorgeht (siehe Nummer 4)

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Originalität und wissenschaftliche Qualität sowie die Zusammenarbeit mit weiteren Disziplinen
  • strukturelle Voraussetzungen und Potenzial des Antrags zur Stärkung der Regionalstudien am jeweiligen Standort, auch: Passung zu Profil und Perspektiven der Einrichtung (dieses Kriterium gilt besonders für Einzelvorhaben)
  • Mehrwert des Vorhabens zur konzeptionellen und methodischen Weiterentwicklung der Regionalstudien in Deutschland
  • Mehrwert der Zusammenarbeit im Vergleich zu einer rein additiven Bearbeitung von Forschungsfragen
  • Qualität der Kooperationen mit Partnern aus dem In- und Ausland
  • inner- und außerwissenschaftliche Transferperspektiven
  • Einbezug und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Plausibilität der internationalen Zusammenarbeit
  • Stärkung der Regionalstudien als Anziehungspunkte für ausländische Wissenschaftler und Beitrag zur Wahrnehmung und zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Forschungsstandort
  • Verbindung zur universitären Lehre und Potenzial für die Weiterentwicklung von Studiengängen oder Modulen, besonders zur Verankerung von regionalen Expertisen in disziplinären Studiengängen
  • Plausibilität von Kooperationen und Arbeitsteilungen innerhalb der Einrichtung(en)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung und unter Berücksichtigung des Votums des externen Begutachtungsgremiums – gegebenenfalls nach einer Präsentationssitzung – werden die für eine Förderung ge­eigneten Skizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ er­forderlich.

Zusätzlich sind die förmlichen Förderanträge dem Projektträger postalisch und von der jeweils antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben vorzulegen.

Der Vorhabenbeschreibung als Teil des förmlichen Förderantrags soll maximal 20 Seiten und maximal 60 000 Zeichen inklusive Leerzeichen umfassen und muss folgender Gliederung (vgl.: BMBF-Vordruck Nrn. 0027a:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) ab Seite 8 bzw. 0047a ab Seite 5:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK) folgen:

  • Ziele: Gesamtziel des Vorhabens; Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen; Darstellung des erheb­lichen Bundesinteresses an der Förderung des geplanten Vorhabens; wissenschaftliche Arbeitsziele
  • Forschungsstand: Berücksichtigung der Wissensbasis, auf die Bezug genommen wird; bisherige Arbeiten des Antragstellers
  • detaillierte Beschreibung des Arbeitsplans: Design und Methoden des Vorhabens; Arbeitsteilung im Verbund; vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  • Zusammenarbeit mit externen Forschungs- und Transferpartnern
  • Ergebnisse und Verwertungsplan: Erwartetes Ergebnis; angestrebte Ergebnisverwertung; wirtschaftliche Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit
  • Zeit- und Finanzplanung (inklusive Balkenplan)
  • Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung
  • gegebenenfalls Stellungnahme zur Erfüllung von Auflagen aus der Skizzen-Begutachtung
  • gegebenenfalls positive Voten von Ethik-Kommissionen

Unabhängig von der Seitenbegrenzung ist dem förmlichen Förderantrag gesondert ein Deckblatt voranzustellen. Aus dem Deckblatt sollen die Antragstellenden mit Institution, gegebenenfalls die Koordinatorin/der Koordinator des Verbundes, der Titel des Vorhabens, die beantragte Laufzeit und die beantragte Fördersumme hervorgehen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Förderziele und des Zuwendungszwecks
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. November 2027 gültig.

Bonn, den 24. September 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Matthias Hack