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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Entwicklung und Implementierung von Ausbildungsclustern International − ClusterVET, Bundesanzeiger vom 31.10.2019

Vom 15.10.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Unterstützung deutscher Unternehmen im Ausland bei der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften ist ein wesentliches Ziel des Engagements der Bundesregierung in der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit. Die deutsche Wirtschaft ist traditionell exportstark, zahlreiche Unternehmen besitzen außerdem eine oder mehrere Niederlassungen und Produktionsstätten im Ausland. Dabei zeigt sich, dass das deutsche Auslandsgeschäft oft durch das Fehlen von qualifizierten Fachkräften im jeweiligen Zielland gebremst wird.

Im Rahmen dieser Richtlinie sollen daher ausgewählte Modelle zur Qualifizierung von Fachkräften deutscher Unternehmen im Ausland gefördert werden. Mit der Förderung sollen ausgehend vom Bedarf der Unternehmen – insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) – anwendungsorientierte und qualitätsgesicherte Modelle entwickelt, pilotiert und für eine langfristige Implementierung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen bei deutschen Unternehmen im Ausland vorbereitet werden.

Der dabei in dieser Fördermaßnahme angestrebte Clusteransatz soll dazu dienen, eine Bündelung von Ressourcen für die Aus- und Weiterbildung deutscher Unternehmen im Ausland in einem kooperativen Zusammenschluss zu erwirken und damit effizient Innovationen und Kompetenztransfer zu ermöglichen.

Bezugsrahmen für die Förderung sind im Aufbau befindliche oder bestehende Cluster aus deutschen Unternehmen sowie gegebenenfalls Unternehmen im Zielland. Unter einem Cluster wird ein dauerhaftes regionales oder überregionales Netzwerk verstanden, in dem die Unternehmen (sowie gegebenenfalls weitere Institutionen) über Zulieferer-, Abnehmer-, und/oder Dienstleisterbeziehungen in Wertschöpfungsketten miteinander in Beziehung stehen.

Die Förderung fokussiert auf die Weiterentwicklung solcher Cluster im Sinne von „Ausbildungsclustern“. Ziel ist die Entwicklung und Erprobung von Modellen im Cluster, die zur nachfrageorientierten Aus- und Weiterbildung von Fachkräften in deutschen Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftssektor und/oder einer Region im Ausland beitragen.

Erwünscht sind darüber hinaus Konzepte, die einen Beitrag zu innovativen Aus- und Weiterbildungsansätzen im Themenfeld „Digitalisierung“ aufweisen (siehe auch Absatz 2, Gegenstand der Förderung). Die Bundesregierung ist zudem, aber nicht ausschließlich, an innovativen Handlungsansätzen in Ländern des afrikanischen Kontinents interessiert. Entsprechende Projektvorschläge sind daher willkommen.

Es wird erwartet, dass die geförderten Maßnahmen Leuchtturmcharakter entwickeln und als Vorbild für ähnlich geartete Maßnahmen der Qualifizierung von Fachkräften deutscher Unternehmen im Ausland dienen. Es soll darüber hinaus ein Hebeleffekt für deutsche Aus- und Weiterbildungsanbieter erzeugt werden, im Zusammenschluss mit im Ausland aktiven deutschen Unternehmen ihr Auslandsengagement nachhaltig auf- und/oder auszubauen.

Diese Fördermaßnahme leistet einen Beitrag zur Strategie der Bundesregierung für eine Berufsbildungszusammenarbeit aus einer Hand von Juli 2013 (siehe https://www.bmbf.de/files/strategiepapier_der_Bundesregierung_zur_internationalen_Berufsbildungszusammenarbeit.pdf) und ihrer Fortschreibung in der Fassung vom 22. Mai 2019. Zudem trägt sie zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (siehe https://www.bmbf.de/de/internationalisierungsstrategie-269.html) bei.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme sollen Verbundprojekte im Zusammenschluss von mehreren Unternehmen, Aus- und Weiterbildungsanbietern und gegebenenfalls weiteren Partnern zum Zwecke der Entwicklung, Pilotierung und Implementierung von Aus- und/oder Weiterbildungsmodellen im Ausland gefördert werden. Ein zu fördernder Verbund soll eine Erweiterung eines bestehenden oder im Aufbau befindlichen Unternehmensclusters im Sinne eines zu entwickelnden „Ausbildungsclusters“ darstellen.

Kern des Ausbildungsclusters ist ein nachfrageorientiertes, kooperatives Modell der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften. Dieses gilt es, im Rahmen der Förderung zu konzipieren, zu entwickeln und zu erproben sowie seine Verstetigung und nachhaltige Implementierung im Zielland vorzubereiten.

Um den Aufbau von Ausbildungsclustern vorzubereiten und zu begleiten, können Studien durchgeführt werden, die die Umsetzungsperspektiven vor Ort, Potenziale und Risiken sowie mögliche Einbettungen in das Bildungssystem des Ziellandes und seine aktuellen Entwicklungen analysieren. Hierfür kann ein wissenschaftlicher Partner als Teil des geförderten Verbundes vorgesehen werden.

Es ist erwünscht, dass bereits bestehende Strukturen, insbesondere auch relevante Ergebnisse aus vorangegangenen Förderprojekten, für die Arbeiten im Projekt nutzbar gemacht werden. Mindestens jedoch müssen diese berücksichtigt und auf mögliche Synergien bzw. Redundanzen hin überprüft werden1.

Es sind darüber hinaus Marketingmaßnahmen vorzusehen, die von Beginn an relevante Zielgruppen, insbesondere in der in Abschnitt 1 genannten Leuchtturmfunktion, adressieren. Öffentlichkeitswirksame Präsentationen für Veranstaltungen, Internetauftritt und presserelevante Formate sind einzuplanen.

Es wird bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Projektskizze großer Wert auf eine ausdifferenzierte und nachhaltig angelegte Verwertungsplanung gelegt:

  • Die Planungen der Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde sollen schwerpunktmäßig auf die Deckung des Fachkräftebedarfs sowie die langfristige Etablierung der zu entwickelnden Aus- und Weiterbildungskonzepte im eigenen Unternehmen sowie möglichst über den eigenen Bedarf hinaus zielen.
  • Beteiligte Aus- und Weiterbildungsanbieter sollen bereits von Beginn an nachweisen, wie ein Geschäftsmodell für ein langfristiges, nachfrageorientiertes Engagement in der entsprechenden Region bzw. zu dem identifizierten Schwerpunktthema des Clusters entwickelt wird.
  • Die Ergebnisse des wissenschaftlichen Partners sollen einen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion im Bereich Aus- und Weiterbildung im internationalen Kontext leisten.

Die Förderung eines Clusters im Sinne der vorliegenden Förderrichtlinie bezieht sich schwerpunktmäßig auf den Know-how Transfer und die nachhaltige Implementierung von innovativen Aus- und Weiterbildungskonzepten deutscher Akteure im Ausland. Nachhaltige Implementierung ist hier im Sinne einer differenzierten Verwertung durch die beteiligten Clusterpartner sowie einer Verankerung der Berufsbildungsinitiativen im Zielland zu verstehen, die kohärent zu den Strukturen des jeweiligen Aus- und Weiterbildungssystems sind. Im Sinne einer nachhaltig angelegten Verwertung müssen sich die Cluster auch während der Förderung mit Wegen zu einer langfristigen und dauerhaften Finanzierung der zu entwickelnden Aus- und/oder Weiterbildungskonzepte befassen. Vorstellungen zur Realisierung einer angemessenen Eigenbeteiligung der Cluster-Beteiligten an der Finanzierung sind bereits in der Skizze zu erläutern. Es ist ebenso bereits in der Skizze darzulegen, wie – z. B. mithilfe der Gründung geeigneter Organisationsformen und unter Einbeziehung relevanter lokaler Partner – die entwickelten Aus- und Weiterbildungsmodelle im Cluster dauerhaft etabliert werden sollen.

Die Förderung ist zunächst auf drei Jahre angelegt. Nach zwei Jahren Laufzeit besteht zudem die Möglichkeit, eine Verlängerung von weiteren bis zu zwei Jahren zu beantragen. Zur Beantragung einer zweiten Förderphase muss sichergestellt und nachgewiesen sein, dass

  • sich ein funktionierendes Ausbildungscluster mit zentralen Partnern etabliert hat. Dies soll z. B. anhand von gemeinsamen einschlägigen Gremien, gemeinsam entwickelten Instrumenten der Aus- und Weiterbildung im Cluster, Geschäftsordnungen etc. nachgewiesen werden;
  • die Arbeiten im Cluster erste konkrete Erfolge bei der Etablierung der Aus- und Weiterbildungskonzepte vor Ort aufweisen, z. B. anhand gemeinsam entwickelter Curricula, erprobter Qualifizierungseinheiten, erprobter Instrumente zur Ausbildung betrieblicher Ausbilder, eingeführter Instrumente der Qualitätssicherung, etc.;
  • der Eigenbeitrag der Projektpartner in der zweiten Förderphase signifikant gegenüber der ersten Phase erhöht wird (Ausnahme: wissenschaftlicher Partner).

Die Förderung soll insbesondere KMU unterstützen, die ohne Bundesförderung internationales Ausbildungsengagement nicht ermöglichen könnten. Grundsätzlich sind Unternehmen von besonderem Interesse, die in einem Wirtschaftszweig mit erhöhtem Fachkräftebedarf tätig sind. Darüber hinaus sind Unternehmen, die mit innovativen Handlungsansätzen zum Schwerpunktthema „Digitalisierung“ und hiermit zu einer Implementierung arbeitsplatz­basierter Berufsbildung im internationalen Kontext beitragen, von hohem Interesse.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere KMU –,
  • weitere Organisationen der Privatwirtschaft, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen,
  • Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Beratungsunternehmen und andere Institutionen (in der Funktion des wissenschaftlichen Partners).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen dieser Richtlinie sollen Verbundprojekte gefördert werden. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01103).

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und an Initiativen übergreifenden Aktivitäten des Wissens- und Erfahrungsaustauschs teilzunehmen. Es wird vorausgesetzt, dass sich die Zuwendungsempfänger an Kooperationsaktivitäten im Rahmen der bilateralen BMBF-Kooperationen, insbesondere Arbeitsgruppentreffen und Treffen auf Arbeitsebene aktiv beteiligen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege einer nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die

zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Beantragt werden können:

  1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel:
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Patente) ist in begrenztem Umfang möglich.
  3. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte in begrenztem Umfang beantragt werden.
  4. Reisen des Projektpersonals (Inland, Reisen ins Zielland, Reisen im Zielland), in begrenztem Umfang Reisen des vorwiegend im Zielland tätigen Projektpersonals nach Deutschland zur Abstimmung im Verbundprojekt und weiteren Kooperationspartnern.
  5. Workshops
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten.

Die Zuwendungsempfänger haben die Möglichkeit, nach zwei Jahren Laufzeit einen Antrag auf Weiterfinanzierung (von maximal vier und fünf Jahren) zu stellen. Dabei sind die Leistungen des Ausbildungsclusters, der strukturelle Aufbau sowie die Umsetzung innovativer Maßnahmen im Sinne der Abschnitte 1 und 2 nachzuweisen. Ebenfalls sind konkrete Konzepte zur Weiterfinanzierung des Ausbildungsclusters nach Auslaufen der BMBF-Förderung vorzulegen. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über eine mögliche Weiterfinanzierung ist nach 1,5 Jahren dem Zuwendungsgeber nachzuweisen, dass die in Abschnitt 2 genannten Kriterien erfüllt sind. Der Zuwendungsgeber ist hierzu zu einer Präsentation einzuladen, die von allen Verbund- und gegebenenfalls weiteren Kooperationspartnern getragen wird.

Der Eigenbeitrag der Projektbeteiligten soll im Laufe der Projektdurchführung steigen. So soll der Eigenbeitrag der Projektpartner in der zweiten Förderphase signifikant gegenüber der ersten Phase erhöht werden (Ausnahme: wissenschaftlicher Partner).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Internationalisierung der Berufsbildung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: berufsbildunginternational@dlr.de

Fachliche Ansprechpartner sind:
Frau Eva Maria Zimmermann
Telefon: 02 28/38 21-19 89
Frau Dr. Annette Münzenberg
Telefon: 02 28/38 21-14 41

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe werden dem Projektträger Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool easy-Online https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=PT-BEX&b=CLUSTER_VET&t=SKI und in schriftlicher Form auf dem Postweg vorgelegt. Zu folgenden Stichtagen können Projektskizzen vorgelegt werden: 30. April 2020 und 31. August 2020. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung aller vorgesehenen Partner über den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der maximale Seitenumfang von Projektskizzen beträgt zwölf DIN-A4-Seiten (Schriftgrad 12, Times New Roman, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand, ausgenommen Literaturverzeichnis und Interessenbekundungen). Darüber hinausgehende Darstellungen sowie Projektskizzen, die nach dem letzten oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Skizze sollen folgende Aspekte dargestellt werden:

  1. Allgemeine Angaben zum geplanten Vorhaben/Deckblatt (eine Seite)
    1. Titel des Vorhabens,
    2. Hauptansprechpartner/Projektkoordinator (inkl. Kontaktdaten),
    3. beteiligte Kooperationspartner,
    4. avisierte Laufzeit,
    5. avisierte Fördersumme.
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung, Beitrag zum Förderziel gemäß Abschnitt 1 (eine Seite).
  3. Darstellung des geplanten Vorhabens (maximal 10 Seiten)
    1. Zielstellung des Vorhabens, ausgehend vom spezifischen Bedarf in Bezug auf ein Ausbildungscluster in der Zielregion,
    2. geplantes Vorgehen im Cluster inkl. Mehrwert der kooperativen Zusammenarbeit,
    3. Maßnahmen zur wissenschaftlich evidenz- bzw. qualitätsbasierten Begleitung des Vorhabens,
    4. Darstellung der geplanten Verstetigung der Ergebnisse im Sinne einer nachhaltigen Nutzung und Verankerung der Maßnahmen im Zielland, inkl. Planungen zu Öffentlichkeitsarbeit und Marketingkonzept,
    5. Notwendigkeit der Zuwendung.

Aus der Skizze muss ersichtlich werden, wie alle Partner angemessen an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) sowie die Rechte an wirtschaftlich verwertbaren Ergebnissen eine wichtige Rolle.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen und der formalen Vorgaben.
  2. Übereinstimmung mit und Beitrag zu den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung.
  3. Inhaltliche Kriterien
    1. fachliche Qualität und Innovationsgehalt des Vorhabens,
    2. Qualifikation der beteiligten deutschen und internationalen Partner,
    3. Qualität der geplanten Ausführung,
    4. Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse (zu unterscheiden auch nach wirtschaftlichem/wissenschaft­lichen Nutzen und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse),
    5. Qualität der Planungen zu Öffentlichkeitsarbeit und Marketingkonzept,
    6. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das BMBF behält sich vor, bei der Beurteilung der Projektideen externe Gutachtende hinzuzuziehen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die ausgewählten Förderinteressierten werden zu einer Präsentation der Projektidee eingeladen.

Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der nach der Präsentation ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorhabenbeschreibung ist gegenüber der Projektskizze gemäß den Angaben in den Richtlinien zur Antragstellung zu gliedern. Die Angaben unter den einzelnen Gliederungspunkten sind detailliert darzustellen. Die förmlichen Förderanträge müssen hierbei gegenüber der Projektskizze folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Ausführliche Darstellung des Fördergegenstands und seines Beitrags zum förderpolitischen Ziel, detaillierte Darstellung der hierfür einzusetzenden Methodik.
  • Detaillierter Arbeits- und Meilensteinplan, aus dem die zu geplanten Arbeiten und die für die Bearbeitung notwendigen personellen und zeitlichen Ressourcen hervorgehen (je Arbeitspaket auch detaillierte Darstellung der Verantwortlichkeiten der einzelnen Verbundpartner).
  • Detaillierter Finanzierungsplan, aus dem alle für das geplante Vorhaben notwendigen finanziellen Ressourcen hervorgehen, inklusive Erläuterungen und gegebenenfalls Kalkulationsgrundlagen.
  • Detaillierter Verwertungsplan mit Zeithorizont (kurz-, mittel- und langfristig) in Bezug auf wirtschaftliche Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaft­lichen Anschlussfähigkeit.
  • Separate Darstellung der Berücksichtigung und Einarbeitung etwaiger Auflagen und Empfehlungen aus der Begutachtung. Diese werden bei der Aufforderung zur Antragstellung schriftlich mitgeteilt.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Zur Beantragung einer zweiten Förderphase (vier und fünf Jahren) muss nach 1,5 Jahren Laufzeit nachvollziehbar dargestellt werden, dass die in Abschnitt 2 zu diesem Punkt genannten Kriterien erfüllt sind.

Für Fragen zur Antragstellung im Fall einer zweiten Förderphase wenden Sie sich zur gegebenen Zeit an den Projektträger.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 15. Oktober 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
I. Hennicke


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der Kategorie experimentelle Entwicklung zuzuordnen.

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorie der experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind der relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorie zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 31 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.

Die Beihilfeintensitäten für experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 31 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Hier sind insb. Maßnahmen zu nennen, die die Zentralstelle der Bundesregierung für internationale Berufsbildungskooperation (GOVET https://www.bibb.de/govet ), die BMBF-Initiative iMOVE ( http://imove-germany.de ) durchgeführt hat. Hierzu zählen ebenfalls Maßnahmen des BMBF die beispielsweise im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung der Internationalisierung der Berufsbildung vom 3. Mai 2017 (BAnz AT 10.05.2017 B3)“, der „Richtlinie zur Förderung der Forschung zur Internationalisierung der Berufsbildung vom 30. Juni 2017 (BAnz AT 25.09.2017 B2)“ (siehe http://www.berufsbildung-international.de ) sowie insbesondere auch im Rahmen der strategischen Projekte VETnet, Unions4VET und SCIVET (siehe http://www.berufsbildung-international.de/de/projekte-und-kooperationslaender-strategieprojekte.html ) gefördert wurden. Insbesondere in den elf Ländern, in denen das „VETnet-Projekt“ durchgeführt wurde, aber auch in weiteren, sollte – sofern für das Projekt sinnvoll – auf bereits erarbeitetes Know-how und Kapazitäten im Berufsbildungsbereich seitens der deutschen Auslandshandelskammern zurückgegriffen werden.
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.