
Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von „WIR! – Wandel durch Innovation in der Region“ aus der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“ – Zweite Auswahlrunde –, Bundesanzeiger vom 08.11.2019
Vom 17. Oktober 2019
Innovationen sind treibende Kräfte des Wohlstands und tragen zu einer hohen Lebensqualität in Deutschland bei. Die Voraussetzungen für erfolgreiche Innovationsprozesse sind allerdings regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Mit der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“ setzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eine spezifische, themenoffene Innovationsförderung für strukturschwache Regionen um. Ziel ist es, die regional vorhandenen wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Innovationspotenziale zu unterstützen und für einen nachhaltigen Strukturwandel nutzbar zu machen. Durch eine gezielte Stärkung von Innovationsökosystemen in strukturschwachen Regionen können sich langfristig auch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsperspektiven verbessern. Damit leistet „Innovation & Strukturwandel“ als Bestandteil des BMBF-Konzepts für strukturschwache Regionen, „Chancen.Regionen“, einen wichtigen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland. Es dient zugleich der Umsetzung der Ziele aus der Hightech-Strategie 2025, mit der die Bundesregierung die großen gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland angeht.
Mit der vorliegenden Richtlinie wird der Start einer zweiten Förderrunde des Programms „WIR! – Wandel durch Innovation in der Region“ bekannt gegeben. Nach einer ersten Pilotrunde im Jahr 2017, die auf Ostdeutschland begrenzt war, richtet sich die zweite Auswahlrunde nun an alle strukturschwachen Regionen in Deutschland1. Zeitgleich mit „WIR!“ werden zwei weitere Maßnahmen derselben Programmfamilie veröffentlicht, die sich hinsichtlich Zielstellung, Fördergegenstand und Kriterien voneinander unterscheiden. Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung über das gesamte Förderangebot zu informieren.2
Mit dem Förderprogramm „WIR!“ verfolgt das BMBF das Ziel, neue Impulse in strukturschwachen Regionen zu setzen, die zur Stärkung der regionalen Innovationsfähigkeit beitragen und langfristig auch Perspektiven für Wertschöpfung und Beschäftigung schaffen. Dabei stehen vor allem Regionen im Fokus, die nicht zu den vergleichsweise gut entwickelten Wirtschaftszentren gehören und noch kein sichtbares Innovationsprofil entwickelt haben. Dazu zählen der ländliche Raum und die Berg- und Küstenregionen genauso wie viele Mittel- und Oberzentren sowie die altindustriellen Ballungsräume, deren jüngere Entwicklung von Strukturbrüchen gekennzeichnet ist. „WIR!“ richtet sich auch an die strukturschwachen Braunkohleregionen, für die der Ausstieg aus der Kohleverstromung mit Herausforderungen im Strukturwandel verbunden sein wird.
Auch diese Regionen jenseits der bestehenden Innovationszentren bergen zum Teil erhebliche Innovationspotenziale, die für einen nachhaltigen regionalen Strukturwandel aktiviert werden können. Um dies zu erreichen, bedarf es integrierter, strategischer Ansätze, die Forschung, Entwicklung und Innovation in den Mittelpunkt stellen und deren positive Einflüsse auf Wirtschaftskraft und Lebensqualität zur Geltung bringen. Dabei ist es wichtig, dass die bereits vorhandenen Kompetenzen der Region angemessen berücksichtigt und weiterentwickelt werden, damit auf der Grundlage bestehender Stärken neue Innovationspfade erschlossen werden können. Nicht weniger bedeutsam ist es, dass der Wandel von einer breiten Basis getragen wird und auf dem Engagement und der aktiven Mitarbeit einer großen Bandbreite regionaler Akteure fußt. Dazu gehören neben Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch innovationsunerfahrene Akteure aus der Zivilgesellschaft und der öffentlichen Verwaltung, die gestaltend in den regionalen Entwicklungsprozess einbezogen werden müssen.
Hier setzt das Förderprogramm „WIR!“ an. Es soll die Formierung breiter regionaler Bündnisse anregen, die sich der Herausforderung stellen, einen innovationsbasierten Strukturwandel in ihren Regionen voranzutreiben. Es fördert diese Bündnisse bei der Erarbeitung regionaler strategischer Innovationskonzepte und bietet den besten von ihnen die Möglichkeit, ihre zukunftsweisenden Ideen anschließend in die Realität umzusetzen.
Entsprechend erfolgt die Förderung im Rahmen von „WIR!“ in zwei Phasen: Für eine neunmonatige „Konzeptphase“ werden ca. 40 Bündnisse auf Grundlage von Skizzen ausgewählt. Diese Bündnisse werden darin gefördert, ein strategisch orientiertes Innovationskonzept („WIR!“-Konzept) für ihre jeweilige Region zu erarbeiten, ihre Partnerstruktur weiter auszubauen und die Organisationsstruktur des Bündnisses zu etablieren. Nach Abschluss der Konzeptphase werden aus diesem Kreis ca. 25 Bündnisse mit besonders vielversprechenden „WIR!“-Konzepten ausgewählt. Diese können in einer gut sechsjährigen „Umsetzungsphase“ relevante Vorhaben durchführen, die sich aus ihrer Bündnisstrategie ableiten. Parallel dazu erhalten sie eine Förderung für das Management des Bündnisses und die weitere kontinuierliche Strategiearbeit.
Die „WIR!“-Konzepte sollen sich auf Innovationsfelder beziehen, die von den Bündnissen selbst definiert werden und von besonderer Bedeutung für einen innovationsbasierten Strukturwandel in der jeweiligen Region sind. Dies sind in der Regel Bereiche, in denen die Region bereits über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische oder gesellschaftliche Kompetenzen verfügt und die zudem ein hohes Innovationspotenzial aufweisen. Aus diesem Grund ist die Förderung im Programm „WIR!“ themenoffen angelegt, wobei die Themen in den Innovationsfeldern der Zukunft liegen und auch zu Lösungen für globale Herausforderungen, wie sie beispielsweise in den Nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen formuliert sind, beitragen sollen. Dabei wird ein weiter Innovationsbegriff zugrunde gelegt, der sowohl technologische, organisatorische, Produkt-, Dienstleistungs- und Geschäftsmodellinnovationen als auch soziale Innovationen umfasst.
Damit ein regionaler Strukturwandel gelingt, müssen wissenschaftliche, technologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Perspektiven von vornherein zusammen gedacht und relevante Ansätze in den Regionen in einer kohärenten Strategie zusammengeführt werden. Wichtige Elemente sind, die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft in der Region zu verbessern und die Innovationsfähigkeit regionaler Unternehmen – insbesondere kleiner und mittlerer sowie junger Unternehmen – zu stärken. Aspekte der Qualifizierung und Gewinnung von Nachwuchskräften für Wirtschaft und Wissenschaft können einbezogen werden, wenn dies von besonderer Relevanz für das jeweilige Innovationsfeld ist.
Die „WIR!“-Konzepte sollen durch breit aufgestellte regionale Bündnisse entwickelt und getragen werden, die interdisziplinär und branchenübergreifend aufgestellt sind. Es sollen neue Kooperationsbeziehungen zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Vereinen, Verbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen angeregt werden. Die Bündnisse können und sollen sich im Verlauf der Förderung dynamisch entwickeln, was zwingend auch eine Offenheit für neue Partner und Innovationsideen erfordert. Dies soll durch passende Formate und Methoden des Innovations- und Kooperationsmanagements unterstützt werden.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie können Förderungen als staatliche Beihilfe nach Artikel 18 sowie 25 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt werden. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Nach dieser Förderrichtlinie können Förderungen auch als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt werden (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Wie in Nummer 1.1 beschrieben, gliedert sich die Förderung im Rahmen von „WIR! – Wandel durch Innovation in der Region“ in eine „Konzeptphase“ und eine „Umsetzungsphase“.
In der Konzeptphase erarbeiten ca. 40 im Wettbewerb (zum Verfahren siehe Nummer 7.2.1) ausgewählte Bündnisse in einem Zeitraum von neun Monaten regionale Innovationskonzepte („WIR!“-Konzepte), mit denen die unter Nummer 1 genannten förderpolitischen Ziele adressiert werden.
Die Schwerpunkte der Arbeiten liegen dabei auf der Analyse der Potenziale und der Hemmnisse des gewählten Innovationsfelds und auf der Erarbeitung von Strategien, wie das regionale Innovationsökosystem durch Forschung, Entwicklung und Innovation gestärkt werden kann. Die Konzeptphase soll auch dazu dienen, weitere Partner zu gewinnen, um die Basis des Bündnisses zu verbreitern sowie die Organisation und das Management der zukünftigen Zusammenarbeit im Bündnis vorzubereiten.
Die Konzeptphase soll mit hoher organisatorischer und methodischer Expertise durchgeführt werden, damit eine intensive Beteiligung aller Bündnispartner und eine umfassende Bearbeitung des gewählten Innovationsfelds sichergestellt ist. Hierfür ist ausgewiesene Expertise, z. B. aus dem Bereich der Strategie- und Innovationsberatung, einzubeziehen.
In der Konzeptphase können Aktivitäten aus den folgenden Bereichen gefördert werden:
Die Förderung erfolgt konzentriert in einem Vorhaben (Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben mit maximal drei Zuwendungsempfängern), das durch einzelne Partner stellvertretend für das Bündnis als Ganzes beantragt wird.
Im Anschluss an die Konzeptphase erhalten ca. 25 Bündnisse die Chance, ihr „WIR!“-Konzept umzusetzen. Dazu dient die gut sechsjährige Umsetzungsphase. In dieser Phase können die Partner des jeweiligen Bündnisses in wechselnden Konstellationen Vorhaben durchführen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie förderfähig sind und die zum Erreichen der förderpolitischen Ziele beitragen. Darüber hinaus werden der Aufbau und die Unterhaltung eines Innovationsmanagements sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung der Bündnisstrategie gefördert.
In der Umsetzungsphase können Aktivitäten aus den folgenden Bereichen als Einzel- oder Verbundvorhaben gefördert werden:
Die Förderung wissenschaftlicher Begleitvorhaben zur Bearbeitung übergreifender Fragestellungen, die im Zusammenhang mit den Förderzielen des Programms stehen, ist möglich. Die Vorhaben sollen zu einem Erkenntnisgewinn in Bezug auf regionale Innovationssysteme bzw. -prozesse in strukturschwachen Regionen führen und die Ergebnisse auch in die förderpolitische Diskussion eingebracht werden. Der Zuwendungsgeber wird über Projektvorschläge nach eigener Maßgabe entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung der Umsetzung besteht nicht. Es wird empfohlen, zur Abstimmung im Vorfeld Kontakt zum Projektträger aufzunehmen.
Dieser Abschnitt beschreibt die für Zuwendungsempfänger geltenden Regelungen. Voraussetzung für eine Zuwendung ist dabei die Mitwirkung in einem „WIR!“-Bündnis, das für die Konzept- bzw. Umsetzungsphase ausgewählt wurde. Nähere Informationen hierzu werden in Nummer 4 bzw. Nummer 7 bereitgestellt.
Die Erstellung und Umsetzung eines „WIR!“-Konzepts erfordert das Zusammenwirken unterschiedlicher Innovationsträger und Akteure, zum Beispiel aus dem Bildungs-, Forschungs- und Dienstleistungsbereich, der öffentlichen Verwaltung und zivilgesellschaftlichen Organisationen, und insbesondere aus der Wirtschaft.
Antragsberechtigt sind folglich Hochschulen und außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften sowie sonstige Einrichtungen wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (bei Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (z. B. bei Hochschulen, Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.
Die Beteiligung von Start-ups und KMU ist ausdrücklich erwünscht. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)]): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR4 und der Schweiz genutzt werden.
Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen von „WIR!“ ist die Formierung eines regionalen Bündnisses in einer strukturschwachen Region, das sich einem Innovationsfeld mit besonderer Bedeutung für den regionalen Strukturwandel zuwendet.
Die geografische Lage und Ausdehnung der Region („WIR!“-Region) wird von den Akteuren des Bündnisses selbst definiert. Die Abgrenzung muss sich plausibel aus den wirtschaftlichen, technologischen und wissenschaftlichen Strukturen sowie den spezifischen Kompetenzen in der Region ableiten, die sich auch in den funktionalen und inhaltlichen Verbindungen der Akteure widerspiegeln. Mitunter können auch historische oder soziokulturelle Faktoren bei der Definition der „WIR!“-Region eine Rolle spielen. Es wird davon ausgegangen, dass die „WIR!“-Region nur in Ausnahmefällen deckungsgleich mit Gebietskörperschaften ist und in der Regel mehrere Landkreise bzw. Städte einschließt. Bundesländer sind keine Regionen im Sinne von „WIR!“.
Mit Blick auf die in Nummer 1.1 dargestellten Ziele muss die „WIR!“-Region in ihrer Gesamtheit eindeutig von Strukturschwäche gekennzeichnet sein. Jedoch können – inhaltlich begründet – auch nicht strukturschwache Gebiete einbezogen werden. Zur Bestimmung der strukturschwachen Regionen wird die Fördergebietskulisse der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) zugrunde gelegt.5
Die „WIR!“-Region sollte möglichst noch kein sichtbares Innovationsprofil aufweisen. Andernfalls muss sich die Strategie des Bündnisses deutlich von der bisherigen Entwicklungsrichtung abheben. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass bestehende Innovationsfelder auf neuartige Weise miteinander verknüpft oder bisher nicht genutzte Innovationspfade erschlossen werden.
Alle Zuwendungsempfänger müssen dem „WIR!“-Bündnis angehören. Für überregionale Akteure, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung keine Niederlassung oder Betriebsstätte in der „WIR!“-Region haben, soll spätestens bei der Einreichung formaler Förderanträge aufgezeigt werden, dass ihre Mitwirkung in besonderer Weise zur Stärkung des Innovationsökosystems und des innovationsbasierten Strukturwandels in der „WIR!“-Region beiträgt.
Die Einbindung von Fach- und Managementkompetenzen von außerhalb der Region zur Schließung strategischer Lücken in der Innovationskette oder auch, um Lock-In-Effekten vorzubeugen, ist ausdrücklich vorgesehen.
Vorhaben können in der Regel einzeln oder im Verbund mit anderen Akteuren desselben „WIR!“-Bündnisses durchgeführt werden. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6
Darüber hinaus gelten in der Konzept- und Umsetzungsphase die folgenden spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen:
In der Konzeptphase ist ein Einzelvorhaben oder ein Verbundvorhaben mit maximal drei Zuwendungsempfängern vorgesehen. Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Großunternehmen können nicht als alleinige Zuwendungsempfänger in der Konzeptphase fungieren, sodass in diesen Fällen immer ein Verbundvorhaben mit einem oder zwei anderen Bündnispartnern durchzuführen ist.
In der Umsetzungsphase ist ein größerer Kreis an Zuwendungsempfängern nicht nur möglich, sondern wird mit Blick auf die Zielrichtung des Programms auch vorausgesetzt. Während der Laufzeit der Umsetzungsphase haben die Bündnisse fortwährend die Möglichkeit, Förderanträge für Vorhaben einzureichen, die sich in die Strategie des Bündnisses einfügen, wobei ein wechselnder Kreis an Bündnisakteuren als Zuwendungsempfänger in Einzel- oder Verbundvorhaben auftritt. Es können grundsätzlich nur Vorhaben gefördert werden, die im Laufe der Umsetzungsphase von den Bündnissen vorgeschlagen und durch den vom Bündnis eingesetzten Beirat empfohlen werden. Davon ausgenommen sind bis zu drei prioritäre Vorhaben, die bereits im Rahmen des Auswahl- und Beurteilungsprozesses für die Umsetzungsphase positiv begutachtet und freigegeben werden. Weitere Hinweise hierzu finden sich in Nummer 7.2.4.
Im Rahmen dieser Richtlinie werden Zuwendungen grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Darüber hinaus gelten in der Konzept- und Umsetzungsphase folgende, spezifische Regelungen zur Zuwendung:
Für die Konzeptphase können in jedem Bündnis ein Einzelvorhaben oder ein Verbundvorhaben mit maximal drei Zuwendungsempfängern mit einer Fördersumme von in der Summe bis zu 250 000 Euro und einer Laufzeit von nicht mehr als neun Monaten (siehe Nummer 7.2.2) zur Ausarbeitung des „WIR!“-Konzepts beantragt werden. Diese Vorhaben können mit bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten gefördert werden.
Die Umsetzungsphase soll sich über einen Zeitraum von gut sechs Jahren bis Ende 2027 erstrecken (siehe Nummer 7.2.4). In dieser Zeit können die ausgewählten Bündnisse Fördermittel für Vorhaben mit einer Laufzeit von jeweils höchstens drei Jahren für Maßnahmen und Projekte zur Umsetzung ihrer „WIR!“-Konzepte erhalten.
Die Bemessung der Fördersumme für jedes ausgewählte Bündnis richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf zur Adressierung des jeweiligen Innovationsfelds und der Möglichkeit, auch andere Finanzierungsmöglichkeiten für die Umsetzung der „WIR!“-Konzepte in Anspruch zu nehmen. In den ersten beiden Jahren der Umsetzungsphase werden den ausgewählten Bündnissen auf individueller Basis bis maximal 8 Millionen Euro zugeteilt, die für Vorhaben gebunden werden können. Über die Bereitstellung weiterer Fördermittel für die Bündnisse wird nach einer Zwischenbegutachtung, die im dritten Jahr der Umsetzungsphase stattfindet, entschieden (siehe Nummer 7.2.5).
Für Vorhaben zum Erwerb oder zum Aufbau von Instrumenten und Ausrüstungen, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben des Bündnisses notwendig sind, sollen über die gesamte Umsetzungsphase hinweg höchstens 2 Millionen Euro Fördermittel beansprucht werden.
Für Vorhaben zur Weiterführung strategischer Arbeiten, zum Aufbau eines Innovationsmanagements sowie zur Umsetzung des Innovationsmanagements stehen über die Umsetzungsphase insgesamt höchstens 15 % der Gesamtzuwendungssumme zur Verfügung.
Ausgeschlossen sind Ausgaben/Kosten für Baumaßnahmen und Großinvestitionen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids für Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Zudem wird die Mitarbeit an innovationsunterstützenden Maßnahmen des BMBF mit über das Projekt hinausgehender umfassender Öffentlichkeitswirksamkeit erwartet.
Die Zuwendungsempfänger sind ebenfalls verpflichtet, an gegebenenfalls stattfindenden Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch mit anderen Bündnissen mitzuwirken.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich GTI – GTI2
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
Ansprechpartner:
Dr. Thomas Reimann
Telefon: 0 30/2 01 99-4 04
E-Mail: PtJ-WIR@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Beim Projektträger sind weitere Informationen zum Programm „WIR!“ erhältlich. Für den Verlauf der gesamten Maßnahme wird zudem gebeten, vor dem Einreichen von Skizzen und Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der nachfolgenden Internetadresse abgerufen werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
Ergänzend zur Richtlinie werden für die Skizzenerstellung und für die Konzepterstellung Handreichungen zur Verfügung gestellt.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen „easy-online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Das wettbewerbliche Antrags- und Auswahlverfahren ist mehrstufig ausgelegt. Die Förderung erfolgt in zwei aufeinander aufbauenden Phasen. Auf Basis eingereichter Skizzen werden ca. 40 regionale Initiativen ausgewählt, die eine Förderung in der Konzeptphase erhalten. Die in dieser Phase erarbeiteten „WIR!“-Konzepte bilden die Grundlage zur Auswahl von ca. 25 Bündnissen, die eine Förderung für die bis Ende 2027 angelegte Umsetzungsphase erhalten. Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren wird in Nummer 7.2.1 bzw. Nummer 7.2.3 erläutert.
Die Teilnahme an der Konzept- bzw. Umsetzungsphase ersetzt nicht die Vorlage formaler Zuwendungsanträge für die durchzuführenden Vorhaben. Sie ist vielmehr die Voraussetzung dafür, dass die Mitglieder des ausgewählten Bündnisses Zuwendungen beantragen können. Diese Antragstellung wird in Nummer 7.2.2 bzw. Nummer 7.2.4 beschrieben.
In der ersten Verfahrensstufe werden dem vom BMBF beauftragten Projektträger bis zum 1. Februar 2020 Skizzen in deutscher Sprache im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten (plus Anhang), 1,5-zeilig, Schriftgrad 12, in elektronischer Form vorgelegt. Damit die Skizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich innerhalb einer Woche unterschrieben in Papierform (fünffache Ausfertigung, davon ein ungebundenes, kopierfähiges Exemplar) eingereicht werden. Skizzen, die nach dem 1. Februar 2020 eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der federführende Einreicher der Skizze muss in der definierten „WIR!“-Region eine Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. eine sonstige Einrichtung haben, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (u. a. Hochschule oder Forschungseinrichtung).
Da „WIR!“ auf die Formierung breit aufgestellter Bündnisse mit engagierten regionalen Bündnispartnern abzielt, ist eine alleinige Einreichung durch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Großunternehmen ausgeschlossen, d. h. die Skizze muss in diesem Fall gemeinsam mit mindestens einem weiteren Partner eingereicht werden.
Die Skizze sollte folgende Punkte umfassen; ein Leitfaden wird zur Verfügung gestellt:
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für die Beurteilung ihrer Skizze von Bedeutung sind.
Die eingegangenen Skizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Die Auswahl von ca. 40 Initiativen für die Konzeptphase erfolgt voraussichtlich im April 2020 auf der Grundlage der vorgelegten Skizzen. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Entscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Einreichern der Skizzen schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des BMBF. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selber oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.
Teilnahmeberechtigt für eine Förderung in der Konzeptphase sind ausschließlich Mitglieder derjenigen Bündnisse, die erfolgreich aus der Skizzenauswahl hervorgegangen sind (siehe Nummer 7.2.1).
Der formale Förderantrag für das Einzelvorhaben (bzw. die formalen Förderanträge für das Verbundvorhaben) soll (sollen) nach Möglichkeit bis zum 31. Mai 2020 beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Die Anträge müssen sich dabei weitestmöglich an den in der Skizze dargelegten Planungen orientieren und eventuelle Auflagen des BMBF, die sich im Auswahlprozess als notwendig herausgestellt haben, berücksichtigen.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in den Nummern 1.1 (Förderziel und Zuwendungszweck), 2.1 (Konzeptphase) und 7.2.1 (Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Konzeptphase) genannten Kriterien über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel spätestens vier Wochen nach Vorlage eines vollständigen, rechtskräftig unterschriebenen formgebundenen Antrags.
Die Laufzeit der Vorhaben der Konzeptphase beträgt maximal neun Monate.
Ausschließlich die in der Konzeptphase geförderten Bündnisse sind berechtigt, sich um eine Förderung in der Umsetzungsphase zu bewerben.
Die Grundlage für die Auswahl bilden die in der Konzeptphase erarbeiteten regionalen „WIR!“-Konzepte. Diese müssen bis zum Ende der Konzeptphase bei dem vom BMBF beauftragten Projektträger in elektronischer Form eingereicht werden. Damit ein Konzept Bestandskraft erlangt, muss es zusätzlich binnen einer Woche auch unterschrieben in Papierform (fünffache Ausfertigung, davon ein ungebundenes, kopierfähiges Exemplar) beim Projektträger eingegangen sein. Konzepte, die nach dem Ende der Konzeptphase eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die „WIR!“-Konzepte müssen in deutscher Sprache verfasst sein und dürfen einen Umfang von 40 DIN-A4-Seiten (1,5-zeilig, Schriftgrad 12) nicht überschreiten. Die Konzepte müssen für sich allein genommen begutachtungsfähig sein; Anlagen sind jedoch zugelassen.
Inhaltlich sollen die „WIR!“-Konzepte neben den bereits in den Skizzen angerissenen Punkten ergänzende Aussagen, u. a. zur Wettbewerbssituation, zur Planung der Umsetzungsphase und Nachhaltigkeit des Bündnisses enthalten. Zu Beginn der Konzeptphase wird ein Leitfaden zur Erstellung eines „WIR!“-Konzepts zur Verfügung gestellt.
Die eingegangenen Konzepte werden zusätzlich zu den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien auch nach den folgenden, ergänzenden Kriterien bewertet:
Voraussichtlich Mitte 2021 erfolgt die Auswahl von ca. 25 Initiativen für die Umsetzungsphase auf Grundlage der vorgelegten Konzepte. Gegebenenfalls wird im Auswahlverfahren auch auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Begehung und/oder einer Präsentation des Bündnisses zurückgegriffen. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Entscheidung durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage eines Konzepts kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Sämtliche eingereichten Unterlagen werden Eigentum des BMBF. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Das BMBF behält sich das Recht vor, Unterlagen zu Archivierungszwecken selber oder durch Dritte unter Sicherung der gebotenen Vertraulichkeit auf Datenträger aufzunehmen und zu speichern. Die Urheberrechte werden mit Einreichen der Antragsunterlagen nicht übertragen und verbleiben bei den Antragstellern.
Teilnahmeberechtigt für eine Förderung in der bis Ende 2027 angelegten Umsetzungsphase sind ausschließlich Mitglieder derjenigen Bündnisse, die erfolgreich aus dem Auswahlverfahren hervorgegangen sind (siehe Nummer 7.2.3).
Während der Laufzeit der Umsetzungsphase haben die Bündnisse fortwährend die Möglichkeit, Förderanträge für Vorhaben einzureichen, die sich in die Strategie des Bündnisses einfügen. Dabei kann ein wechselnder Kreis an Bündnisakteuren als Zuwendungsempfänger in Einzel- oder Verbundvorhaben auftreten.
Es können grundsätzlich nur Vorhaben gefördert werden, die im Laufe der Umsetzungsphase von den Bündnissen vorgeschlagen und durch den Beirat empfohlen werden. Bei allen geförderten „WIR!“-Bündnissen ist ein solcher Beirat mit mindestens sechs Mitgliedern einzurichten, der die Initiativen in wichtigen Fragen der Umsetzung des „WIR!“-Konzepts sowie der Weiterentwicklung der Strategie unterstützt und eine Förderempfehlung zu den Vorhaben des Bündnisses abgibt. Die Beiratsmitglieder sollen in einem angemessenen Verhältnis aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft stammen und dürfen nicht den Akteuren der Initiative angehören. Der Beirat wird durch den Zuwendungsgeber bestätigt. Beiratssitzungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Das BMBF und der Projektträger sind zu den Beiratssitzungen einzuladen.
Von dem Erfordernis einer Genehmigung durch den Beirat ausgenommen sind lediglich (bis zu drei) prioritäre Vorhaben mit einem Maximalbudget von 1 Million Euro, die bereits im „WIR!“-Konzept als solche gekennzeichnet wurden und im Rahmen des Auswahlverfahrens positiv begutachtet und freigegeben werden.
In Ausnahmefällen kann die Initiative für ein Vorhaben auch vom Beirat oder vom Zuwendungsgeber ausgehen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in den Nummern 1.1 (Förderziel und Zuwendungszweck), 2.2 (Umsetzungsphase) und 7.2.3 (Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Umsetzungsphase) genannten Kriterien über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.
Die Laufzeit eines Einzel- oder Verbundvorhabens darf nicht mehr als drei Jahre betragen und nicht über die Dauer der Umsetzungsphase (bis Ende 2027) hinausgehen.
Im dritten Jahr der Umsetzungsphase findet eine Zwischenbegutachtung statt. Hierfür sind erweiterte „WIR!“-Konzepte vorzulegen, die sowohl eine Soll-Ist-Analyse der bisherigen Entwicklung der geförderten Bündnisse als auch ihre mittel- bis langfristige Perspektive beinhalten soll. Der Umfang des in zehnfacher Ausfertigung vorzulegenden Dokuments soll höchstens 60 DIN-A4-Seiten (1,5-zeilig, Schriftgrad 12) betragen und ähnlich aufgebaut sein wie das „WIR!“-Konzept.
Die Zwischenbegutachtung erfolgt auf Basis der vorgelegten erweiterten Konzepte. Gegebenenfalls wird auch auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Begehung und/oder einer Präsentation des Bündnisses zurückgegriffen. Im Ergebnis der Zwischenbegutachtung wird abschließend über die Fördersumme, die den einzelnen Bündnissen individuell zur Verfügung gestellt wird, entschieden.
Über weitere Details hinsichtlich des Verfahrens der Zwischenbegutachtung werden die geförderten Initiativen spätestens sechs Monate vor der Frist zur Einreichung eines erweiterten „WIR!“-Konzepts schriftlich informiert.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der AGVO) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner (beihilfe-)rechtlichen Grundlagen, der De-minimis-VO bzw. der AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der De-minimis-VO bzw. der AGVO), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO und der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die De-minimis-VO oder die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO bzw. AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO oder der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 17. Oktober 2019
Bundesministerium ür Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Gisela Philipsenburg
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen:
(Maximalbeträge)
(Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung)
Der geförderte Teil eines Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der Kategorien nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO zuzuordnen. Zur Kategorisierung von Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudie – Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO) wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann nach Artikel 25 Absatz 7 AGVO bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
(spezifische Regelungen einzelner Artikel)
Die Zuwendung darf in keinem Fall die in der De-minimis-VO genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 De-minimis-VO sind dies 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
1 - Die Abgrenzung „strukturschwacher Regionen“ entspricht der Fördergebietskulisse der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW); siehe hierzu die Hinweise in Nummer 4.
2 - Informationen zu den drei Programmen können unter https://www.innovation-strukturwandel.de abgerufen werden.
3 - Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) siehe Nummer 3
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
5 - Informationen zur Fördergebietskulisse der GRW und ihre Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie sind unter https://www.innovation-strukturwandel.de/gebietsabgrenzung zusammengefasst.
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
8 - AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union