
Richtlinie über die Förderung zum Themenfeld „SifoLIFE – Demonstration innovativer, vernetzter Sicherheitslösungen“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 - 2023“ der Bundesregierung, Bundesanzeiger vom 27.11.2019
Vom 11. November 2019
Die zivile Sicherheit berührt alle Lebensbereiche einer modernen und weltoffenen Gesellschaft und ist von grundlegender Bedeutung für Freiheit, Lebensqualität und Wohlstand. Kernanliegen des Rahmenprogramms der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 – 2023“ (http://www.sifo.de) ist daher der Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie die Erhöhung der Resilienz gesellschaftlicher Strukturen beispielsweise vor den Auswirkungen von Naturkatastrophen, Terrorismus oder Kriminalität.
Mit dem Wettbewerb „SifoLIFE – Demonstration innovativer, vernetzter Sicherheitslösungen“ verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, durch innovative FuE1-Vorhaben den Einsatz neuer Sicherheitslösungen in der Praxis auf der Ebene von Modellgebieten vorzubereiten. In FuE befindliche Sicherheitslösungen gilt es in einem schlüssigen Gesamtkonzept an die Bedarfe eines realen Einsatzes anzupassen, zu kombinieren und durch ihre Erprobung den Innovationstransfer zu unterstützen. Durch die Anwendung sollen ein deutlicher Vorteil für die beteiligten Kommunen erzielt und die Sicherheitslösungen für die Bevölkerung erfahrbar gemacht werden.
Der Wettbewerb besteht aus zwei Phasen. In der Konzeptphase sollen bis zu 15 Modellgebiete Strategiekonzepte für einen großflächigen, modellhaften Testbetrieb (Demonstration) von miteinander kombinierten, technischen und organisatorischen Sicherheitslösungen entwickeln. Im Anschluss können sich bis zu fünf Modellgebiete für die Umsetzungsphase qualifizieren, um das Strategiekonzept in Form einer Demonstration in die Praxis zu überführen.
In beiden Phasen des Wettbewerbs ist eine enge Einbeziehung relevanter Akteure und eine bedarfsgerechte Ausgestaltung und Umsetzung der Demonstration zu gewährleisten. Die Demonstration dient der längerfristigen Beobachtung und Erprobung des Zusammenwirkens von technischen und organisatorischen Sicherheitslösungen in einem sicherheitsrelevanten, modellgebietsspezifischen Anwendungsbereich. Durch Dialog- und Austauschformate zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Behörden und Bevölkerung sowie die frühzeitige Auseinandersetzung mit innovativen Beschaffungsverfahren können Hemmnisse zur Einführung moderner Technologien oder Dienstleistungen frühzeitig abgebaut und ein Zugewinn an Sicherheit unter Wahrung von Freiheit und demokratischen Werten sichergestellt werden.
Die Demonstration der Sicherheitslösungen soll innerhalb eines Modellgebiets im Maßstab 1:1 geplant und durchgeführt werden. Unter einem Modellgebiet sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie Kommunen (Gemeinden, Städte, Stadt- oder Gemeindeteile) oder Gebiete kooperierender Kommunen zu verstehen. Die Demonstration der komplexen Sicherheitslösungen kann sich über das gesamte Modellgebiet erstrecken oder beispielsweise auf sicherheitskritische Einrichtungen oder ein Quartier innerhalb des Modellgebiets fokussieren. In jedem Fall müssen die strukturellen, demografischen und sozialen Besonderheiten des Modellgebiets zur Darstellung des Bedarfs im Bereich der zivilen Sicherheit herangezogen werden. Lösungen und Ergebnisse aus bereits geförderten Projekten der zivilen Sicherheitsforschung sollen dabei mit berücksichtigt werden.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und Artikel 28 AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (Abl. L 156/1 vom 20.6.2017) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Kommunen können sich gemeinsam mit einem wissenschaftlichen Partner oder einem Unternehmen für die Konzeptphase des Wettbewerbs „SifoLIFE – Demonstration innovativer, vernetzter Sicherheitslösungen“ bewerben. Die Konzeptphase endet mit der Vorlage eines Strategiekonzepts. Für die sich anschließende Umsetzungsphase werden die Strategiekonzepte ausgewählt, die in besonderem Maße zur Erhöhung der zivilen Sicherheit im jeweiligen Modellgebiet beitragen, einen hohen praktischen Bedarf adressieren und einen deutlichen Innovationsgehalt aufweisen.
Die Demonstration als zentrales Element von Strategiekonzept und Umsetzungsphase muss auf einem ganzheitlichen Ansatz beruhen, das heißt es ist das Zusammenwirken mehrerer, miteinander kombinierter Sicherheitslösungen in der Praxis zu planen und umzusetzen. Dabei können beispielsweise verschiedene sicherheitsrelevante Technologien, Aus- und Weiterbildungsformate, Großübungen oder Dienstleistungen notwendig sein.
Es ist ausdrücklich ein längerfristiger, großräumiger Testbetrieb unter Einbeziehung von gegebenenfalls bereits vor Ort verfügbaren Sicherheitslösungen vorzusehen. Aspekte des Innovationstransfers und der Übertragbarkeit sind dabei ebenso zu berücksichtigen, wie begleitende öffentlichkeitswirksame und dialogfördernde Maßnahmen. Darüber hinaus wird erwartet, dass Aspekte der Nachhaltigkeit in den Projektideen Berücksichtigung finden.
In der Konzeptphase werden bis zu 15 Projekte gefördert, die durch die Einbindung von regionalen Akteuren sowie Bürgerinnen und Bürgern eine praxisorientierte, bedarfsgerechte Idee zur Demonstration innovativer Sicherheitslösungen in einem Modellgebiet entwickeln. Es sollen die konkrete Gestaltung der für die Umsetzungsphase geplanten Demonstration festgelegt und ein detaillierter Umsetzungsplan ausgearbeitet werden.
Ziel der Konzeptphase ist die auf dem aktuellen Stand der Forschung basierende wissenschaftliche Ausarbeitung eines Strategiekonzepts, das innovative Sicherheitslösungen aus FuE identifiziert und in einen integrierten Sicherheitsansatz für die Demonstration überführt. Der zur Integration und Demonstration erforderliche FuE-Bedarf ist darzulegen. Das Strategiekonzept bildet den Ausgangspunkt für die Umsetzungsphase.
Aktuelle und zukünftige Herausforderungen für die Gesellschaft und Wirtschaft müssen in der Bewerbung aufgegriffen werden. Strukturelle, demografische und soziale Herausforderungen und Besonderheiten des Modellgebiets sind explizit zu benennen und zu berücksichtigen. Es muss dargestellt werden, wie die Antragsteller den Austausch mit relevanten Akteuren (Bevölkerung, Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft, Anwendern und Politik) zur Erhebung von Bedarfen sicherstellen wollen. Es ist deutlich zu machen, wie die Identifikation potenzieller Partner und innovativer Sicherheitslösungen aus FuE für die Umsetzungsphase durchgeführt wird. Schließlich ist darzulegen, welche wissenschaftliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung das Vorhaben für das Modellgebiet besitzt und inwiefern der skizzierte Ansatz auf andere Regionen übertragbar ist. Aspekte der Nachhaltigkeit, wie beispielsweise die ressourcenschonende und langlebige Ausgestaltung von Technologien, sowie die Rahmenbedingungen für innovative Beschaffung sollen dabei konsequent und von Anfang an berücksichtigt werden.
Gegenstand der Förderung in der Konzeptphase sollen insbesondere die folgenden auf die jeweiligen Herausforderungen und Besonderheiten des Modellgebiets abgestimmten Maßnahmen sein:
Sofern es zur Entwicklung des Strategiekonzepts notwendig ist, können weitere Maßnahmen aufgenommen werden. Rahmenbedingungen, wie (städte-)bauliche Planungsprozesse, Genehmigungsfristen, die Verankerung in kommunale Strukturen oder die Vernetzung mit bereits bestehenden Aktivitäten der Modellgebiete, sind zu berücksichtigen.
Sofern notwendig und sinnvoll, ist die Einbindung weiterer Akteure in der Konzeptphase durch assoziierte Partnerschaften oder Unterbeauftragung möglich.
Akteure, die darüber hinaus für die Umsetzungsphase relevant sind, werden innerhalb der Konzeptphase identifiziert und als Projektpartner für die Umsetzungsphase vorgesehen.
Das zu erarbeitende Strategiekonzept muss folgende Punkte – modellgebietsspezifisch – adressieren, die in der Umsetzungsphase realisiert werden sollen:
Das Strategiekonzept kann darüber hinaus weitere Maßnahmen für die Demonstration vorsehen, sofern diese für einen ganzheitlichen Ansatz notwendig und sinnvoll erscheinen. Dazu zählen beispielsweise
Die Umsetzungsphase dient der Realisierung des Strategiekonzepts in Form einer großflächigen und längerfristigen Demonstration von Sicherheitslösungen in der Praxis. Die Kombination von bereits vorhandenen und weiterzuentwickelnden Sicherheitslösungen muss einen deutlichen Innovationscharakter aufweisen. Es wird erwartet, dass die Lösungen einen technologischen Reifegrad im Sinne der experimentellen Entwicklung erreicht haben, also FuE-Bedarf hinsichtlich der Anpassung und Integration der Lösungen zu einem Gesamtkonzept aufweisen. Die Installation der Sicherheitslösungen und die Durchführung des Testbetriebs sollen mit einem erheblichen Erkenntnisgewinn für den praktischen Einsatz einhergehen, sowie weiteren FuE-Bedarf aufzeigen. Begleitend sind Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, zur Vernetzung und zum Innovationstransfer durchzuführen.
Der zur Integration und Demonstration erforderliche FuE-Bedarf ist darzulegen.
Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung der Strategiekonzepte in Form einer Demonstration, die:
Die Umsetzungsphase des Wettbewerbs soll durch ein unabhängiges wissenschaftliches Begleitvorhaben flankiert werden, das sowohl inhaltliche als auch organisatorische Aufgaben wahrnimmt. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch der geförderten Demonstrationen mit dem Begleitvorhaben sowie untereinander werden vorausgesetzt. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die dafür relevanten Daten und Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Ein vertraulicher Umgang mit allen in diesem Zusammenhang erhobenen Daten und offengelegten Informationen wird zugesichert.
Durch die Förderung eines wissenschaftlichen Begleitvorhabens werden die Synthese und Aufbereitung der Ergebnisse aus den Demonstrationen sowie die Bewertung der Fördermaßnahme hinsichtlich der Erreichung der förderpolitischen Ziele unterstützt. Darüber hinaus übernimmt das Begleitvorhaben die Koordination von übergreifenden Fragestellungen der Demonstrationen. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF bzw. dem beauftragten Projektträger und umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Antragsberechtigt für beide Phasen sind:
In der Konzeptphase werden Einzelprojekte von Kommunen oder Verbundprojekte von Kommunen mit höchstens einem weiteren Projektpartner, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Unternehmen, gefördert. Weitere relevante Akteure können in der Konzeptphase als assoziierte Partner oder Unterauftragnehmer eingebunden werden.
In der Umsetzungsphase sind neben Kommunen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Unternehmen auch Medienpartner, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Vereine und Verbände mit gesellschaftlicher Bedeutung für das Modellgebiet, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen antragsberechtigt. Die Demonstration in der Umsetzungsphase erfolgt als ein von einer Kommune koordiniertes Verbundprojekt.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können sich zur Klärung ihres Status im Sinne der Definition der Europäischen Kommission beim Lotsendienst für Unternehmen der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (www.foerderinfo.bund.de) persönlich beraten lassen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2.
Die Teilnahme am Wettbewerb setzt die Einreichung förmlicher Förderanträge in der Konzeptphase bestehend aus einer fachlichen Projektbeschreibung und den entsprechenden Antragsformularen je Projektpartner voraus. Die Elemente und die verbindliche Gliederung der fachlichen Projektbeschreibung sind den Nummern 2 und 7.2.1 zu entnehmen.
Ergebnisse und Lösungen aus bereits geförderten Projekten der zivilen Sicherheitsforschung (siehe http://www.sifo.de/de/forschungsprojekte-im-ueberblick-1695.html) sind bei der Entwicklung des Strategiekonzepts ausdrücklich zu berücksichtigen.
Nicht gefördert werden grundsätzlich literaturbasierte Studien sowie Ansätze, die nicht über den Stand der Technik hinausgehen. In der Umsetzungsphase sind ausschließlich Forschungsarbeiten zugelassen, die der Kategorie der experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
Antrags- bzw. Skizzeneinreicher sollen sich − auch im eigenen Interesse − im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.
Die Projektpartner regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Projektpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Projekts keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01103).
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
In der Konzeptphase werden bis zu 15 Projekte über einen Zeitraum von 18 Monaten mit jeweils bis zu 250 000 Euro gefördert. Die Umsetzungsphase ist auf eine Laufzeit von bis zu vier Jahren auszurichten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Konzeptphase können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) in der Regel bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die AGVO lässt für beteiligte KMU eine differenzierte Aufschlagregelung von maximal 10 % bei mittleren Unternehmen und maximal 20 % bei kleinen Unternehmen zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.
In der Umsetzungsphase werden die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, mit bis zu 25 % im Bereich der experimentellen Entwicklung anteilfinanziert (Artikel 25 Absatz 2 AGVO). Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird ausschließlich für die Umsetzungsphase ein zusätzlicher Aufschlag von maximal 15 % für die wirksame Zusammenarbeit im Verbund gewährt (Artikel 25 Absatz 6 AGVO), das heißt die maximale Beihilfeintensität beträgt 40 % zuzüglich der geltenden Aufschläge für KMU.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf). Hochschulen und Universitäten sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten.
Mit der Abwicklung der Förderrichtlinie hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartnerin:
Dr. Sandra Muhle
Telefon: +49 2 11/62 14-3 64
Telefax: +49 2 11/62 14-4 84
E-Mail: muhle_s@vdi.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeineter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Es wird empfohlen, jeweils vor dem Einreichen einer Förderskizze bzw. eines Förderantrags Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen. Darüber hinaus sollten Interessenten an einer der für diesen Wettbewerb angebotenen Informationsveranstaltung teilnehmen. Nähere Informationen zur Veranstaltung und detaillierte Hinweise zur Erstellung von Projektanträgen sind in einem Leitfaden inklusive FAQ unter dem folgenden Link abrufbar: https://sifolife.sifo.de
Das Antragsverfahren für die Konzeptphase ist einstufig angelegt.
Für die Auswahlentscheidung über die Förderung der Konzeptphase sind dem Projektträger bis spätestens 11. Mai 2020 rechtsverbindliche Anträge in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge bestehen bei Einzelprojekten aus einer fachlichen Projektbeschreibung und dem Antragsformular der Kommunen. Im Falle von Verbundprojekten bestehen die förmlichen Förderanträge aus einer gemeinsamen fachlichen Projektbeschreibung und den jeweiligen Antragsformularen der Projektpartner, welche in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen sind. Sollen assoziierte Partner in der Konzeptphase des Wettbewerbs eingebunden werden, sind dem Antrag formlose Interessenbekundungen von jedem assoziierten Partner beizufügen.
Die fachliche Projektbeschreibung soll den Umfang von 15 Seiten (zuzüglich Anlagen) nicht überschreiten.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easyOnline“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline. Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine verbindliche Vorlage für die fachliche Projektbeschreibung. Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine rechtsverbindlich unterschriebene Druckfassung der Förderanträge beim Projektträger eingehen. Diese ist dem zuständigen Projektträger unmittelbar nach der elektronischen Einreichung über den Postweg vorzulegen (siehe Nummer 7.1).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die fachliche Projektbeschreibung ist folgende Gliederung zu verwenden:
Die eingegangenen Förderanträge für die Konzeptphase werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Auf der Grundlage der genannten Kriterien wählt eine Jury – gegebenenfalls um ausgewählte Fachgutachter erweitert – bis zu 15 Projektideen für die Konzeptphase aus, die sie dem BMBF zur Förderung empfiehlt. Für die Begutachtung kann gegebenenfalls eine persönliche Präsentation der Teilnehmer eingefordert werden. Das Auswahlergebnis wird allen Teilnehmern schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Förderanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
Aus der Vorlage der förmlichen Förderanträge kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Es ist vorgesehen, dass die Konzeptphase aller zur Förderung ausgewählten Projekte zum selben Zeitpunkt – voraussichtlich am 1. Februar 2021 − startet.
Das Antragsverfahren für die Umsetzungsphase und das Begleitvorhaben ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger von der koordinierenden Kommune bis spätestens zum 31. Juli 2022 die in der Konzeptphase entwickelten Strategiekonzepte (Projektskizze) in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Das Strategiekonzept ist in Abstimmung aller Projektpartner von der koordinierenden Kommune einzureichen. Es soll den Umfang von 35 Seiten (zuzüglich Anlagen) nicht überschreiten.
Zum Einreichen des Strategiekonzepts ist das elektronische Einreichungssystem unter https://www.projekt-portal-vditz.de/bekanntmachung/sifolife zu nutzen. Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine Vorlage für die Erstellung des Strategiekonzepts.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Strategiekonzepte (Projektskizzen), die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Strategiekonzept soll eine ausführliche Darstellung zu den in Nummer 2.1 genannten Buchstaben a bis c beinhalten:
Folgende Gliederung ist für das Strategiekonzept vorzusehen:
Die Auswahl der Strategiekonzepte für die Umsetzungsphase erfolgt nach folgenden Kriterien:
Auf der Grundlage der genannten Kriterien wählt eine Jury – gegebenenfalls um ausgewählte Fachgutachter erweitert – bis zu fünf Strategiekonzepte für die Umsetzungsphase aus, die sie dem BMBF zur Förderung empfiehlt. Für die Begutachtung kann gegebenenfalls eine persönliche Präsentation der Teilnehmer eingefordert werden. Ausgehend vom Votum der Jury wählt das BMBF bis zu fünf Strategiekonzepte zur Förderung aus. Das Auswahlergebnis wird allen Teilnehmern schriftlich mitgeteilt.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Strategiekonzepte aufgefordert, förmliche Förderanträge vorzulegen. Aus der Vorlage förmlicher Förderanträge kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Zusätzlich zu der elektronischen Einreichung ist dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) eine vollständige, unterschriebene Druckfassung vorzulegen.
Eventuelle Auflagen der Jury sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Skizzen für das wissenschaftliche Begleitvorhaben bis spätestens zum 31. Juli 2022 in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen („easy-Online“, siehe Nummer 7.3.1). Die Skizzen sollen einen Umfang von 15 Seiten (zuzüglich Anlagen) nicht überschreiten.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Skizze des wissenschaftlichen Begleitvorhabens ist folgende Gliederung zu verwenden:
Die Auswahl des wissenschaftlichen Begleitvorhabens erfolgt im Rahmen des in Nummer 7.3.1 beschriebenen Juryverfahrens und nach folgenden Kriterien:
In der zweiten Verfahrensstufe wird wie in Nummer 7.3.1 − dort zweite Verfahrensstufe − beschrieben verfahren.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den November 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
S. ten Hagen-Knauer
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens; Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses; Standort des Vorhabens; Kosten des Vorhabens; Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO. Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i, ii, iii, und vi und Buchstabe l AGVO):
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV5 und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) vom 27. Juni 2014 verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:
Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO sind:
Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie. Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO sind:
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Intensität nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEuI-Unionsrahmen.
5 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.