
Richtlinie zur Förderung eines Forschungsverbunds im Rahmen der ersten Phase der gemeinsamen Initiative von Bund und Ländern zur Unterstützung von Schulen in sozial schwierigen Lagen (Schule macht stark), Bundesanzeiger vom 28.11.2019
Vom 13. November 2019
Bestmögliche Lern- und Bildungschancen für alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig von Herkunft, Geschlecht und sozialem Status, sind für unsere Gesellschaft und für jede Einzelne und jeden Einzelnen von zentraler Bedeutung. Sie bilden die Grundlage für die persönliche Entwicklung und soziale Teilhabe aller jungen Menschen.
Trotz deutlicher Fortschritte ist der Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg in Deutschland nach wie vor stark ausgeprägt. PISA zeigt, dass Schülerinnen und Schüler an sozioökonomisch begünstigten Schulen noch einen Leistungsvorsprung von dreieinhalb Lernjahren haben gegenüber Schülerinnen und Schülern, die sozioökonomisch benachteiligte Schulen besuchen. In Deutschland beträgt diese Differenz − trotz erheblicher Anstrengungen der Länder zur Verstärkung der schulischen Förderung – bis zu fünf Lernjahre. Auch schneiden trotz Verbesserungen Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in Deutschland im Durchschnitt weiterhin schlechter ab als ihre Altersgenossinnen und Altersgenossen ohne Migrationshintergrund.
Forschungsbefunde für Deutschland weisen darauf hin, dass in benachteiligten Quartieren lokalisierte Schulen entsprechend der Bevölkerungsstruktur durch einen hohen Anteil an sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern charakterisiert sind. Schulen in sozial schwierigen Lagen existieren in allen Schulformen. Ihre Herausforderungen sind komplex und beziehen sich sowohl auf schulinterne als auch auf schulexterne Kontexte. Ihre Schülerinnen und Schüler sind besonders häufig von den drei größten Risiken betroffen, die eine erfolgreiche Bildung gefährden: Aufwachsen in einem armutsgefährdeten Haushalt, formal gering qualifizierte sowie erwerbslose Eltern. Studien zeigen aber auch, dass der Einfluss gerade dieser Schulen auf das Lernen ihrer oftmals bildungsbenachteiligten Schülerschaft besonders groß ist.
Vor diesem Hintergrund haben das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die gemeinsame Initiative „Schule macht stark“ vereinbart, die am 23. Oktober 2019 der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Im Rahmen der Initiative sollen Schulen aller Schulformen in sozial schwierigen Lagen sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum dabei gestärkt werden, die komplexen Herausforderungen, die sich aus ihren Lagen ergeben, besser bewältigen zu können. Übergeordnetes Ziel der bundesweiten Initiative ist, die Bildungschancen von sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern zu verbessern.
Die auf zehn Jahre angelegte Initiative ist in zwei Phasen von je fünf Jahren gegliedert. Sie richtet sich an alle Schularten und Jahrgangsstufen im Primarbereich und in der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 1 bis 10).
Die hier ausgeschriebene Forschungsförderung bezieht sich auf die wissenschaftliche Unterstützung inklusive der prozessbegleitenden Evaluation der Arbeit von 200 Schulen in der ersten Phase der Initiative in den beiden Arbeitsschwerpunkten „Schul- und Unterrichtsentwicklung“ und „Vernetzung der Schulen mit ihrem sozialräumlichen Umfeld“. Hierzu wird eine praxisnahe Forschung zu spezifischen Fragestellungen mit einem breit angelegten Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozess verbunden. So soll ein entscheidender Beitrag zu einer wissenschaftlich fundierten Gestaltung der Schulpraxis mit dem Ziel der Verbesserung von Bildungschancen sozial benachteiligter Schülerinnen und Schüler geleistet werden.
Zu den Arbeitsschwerpunkten im Einzelnen:
Arbeitsschwerpunkt 1: Schul- und Unterrichtsentwicklung
Die Unterrichtsentwicklung soll gezielt die besonderen Ausgangslagen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen und auf Kompetenzerwerb ausgerichtet sein. Die fachdidaktische Entwicklung und Erprobung von Konzepten zur individuellen Förderung benachteiligter Schülerinnen und Schüler im Unterricht verfolgt das Ziel der Aufarbeitung fehlender Basiskompetenzen in Deutsch (insbesondere Lese- und Schreibkompetenzen) und Mathematik sowie der Entwicklung herausfordernder Lehr- und Lernarrangements. Hierzu zählen auch die Förderung überfachlicher Kompetenzen sowie die Erprobung von Wegen bzw. Lernmethoden, um persönliche Arbeitshaltungen, ein positives Selbstkonzept und soziale Kompetenzen systematisch zu stärken. Dies setzt die Anwendung und gegebenenfalls Weiterentwicklung diagnostischer Verfahren zur Erhebung individueller Lernausgangslagen und motivationaler Orientierungen voraus.
Im Rahmen der Schulentwicklung sollen die an der Initiative teilnehmenden Schulen einen pädagogischen Grundkonsens (ein schulisches Leitbild) sowie anspruchsvolle und realistische Zielvorstellungen entwickeln. Zudem soll die kommunikative und fachliche Kompetenz sowie die Professionalität der Schulleitung gestärkt werden, u. a. im Management einer Schule und in der aktiven Steuerung von Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozessen. Dieser Arbeitsschwerpunkt bezieht auch die Stärkung der Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams ein. So soll u. a. durch eine optimierte unterrichts- und schülerbezogene Kooperation der Pädagoginnen und Pädagogen untereinander das professionelle Selbstverständnis geschärft und die Qualität des Schulangebots verbessert werden. Zur Schulentwicklung gehören auch die Stärkung der Kooperation von Schule und Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere um die sozialen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler zu fördern, sowie die Stärkung der Zusammenarbeit mit Eltern bzw. Familien. Bei der Konzeption und Umsetzung sollen digitale, gegebenenfalls auch interaktiv gestaltete Formate berücksichtigt werden.
Arbeitsschwerpunkt 2: Vernetzung der Schulen mit ihrem sozialräumlichen Umfeld
Da Schulen ein zentraler Bezugspunkt in ihrem Sozialraum sind, muss eine erfolgreiche Schulentwicklung auch sozialräumliche Kontexte vor Ort beachten. Daher fokussiert der zweite Arbeitsschwerpunkt auf die Vernetzung der jeweiligen Schule mit ihrem sozialräumlichen Umfeld, um dort vorhandene Unterstützungsangebote gezielt für die Schülerinnen und Schüler nutzen zu können. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Stärkung der Kooperation von Schule und Kinder- und Jugendhilfe. Darüber hinaus sollen Schulen in ihrer Zusammenarbeit mit weiteren außerschulischen Akteuren, z. B. mit Elternverbänden, Vereinen, Initiativen etc. gestärkt und begleitet werden. Dabei geht es insbesondere auch um den Ausbau der interkulturellen Zusammenarbeit.
Durch die hier ausgeschriebene Forschungsförderung sollen alle 200 Schulen in ihrer Arbeit in den Arbeitsschwerpunkten von der Wissenschaft dabei unterstützt werden, eigene Entwicklungsbedarfe zu identifizieren, vorhandene Potenziale zu erkennen und insbesondere Schul- und Unterrichtsprozesse aktiv zu gestalten. Hierfür sollen von Wissenschaft und Schulen gemeinsam Strategien und Konzepte entwickelt bzw. weiterentwickelt werden. Der im Rahmen der Forschung erzielte wissenschaftliche Erkenntnisgewinn soll dazu weitere wichtige Hinweise geben.
Weitere Informationen zur Initiative enthält die politische Vereinbarung von Bund und Ländern, abrufbar unter https://www.bmbf.de/files/vereinbarung.pdf.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Das BMBF beabsichtigt, einen interdisziplinären Forschungsverbund zu fördern, der alle 200 Schulen bundesweit (Primar- und Sekundarstufe I) wissenschaftlich in den genannten beiden Arbeitsschwerpunkten unterstützt. Dabei können die Arbeitsschwerpunkte in unterschiedlicher Intensität bearbeitet werden. Es sollen alle teilnehmenden Schulen an allen Angeboten des Forschungsverbunds partizipieren.
Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus der Gemeinschaftsaufgabe des Artikels 91b Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit der Bundeskompetenz für die Forschungsförderung.
Die Arbeiten des Forschungsverbunds sollen folgende Aspekte umfassen:
Wissenschaftliche Fundierung
Sie umfasst die Erarbeitung und Bereitstellung forschungsbasierter Inputs zur Entwicklung bzw. Optimierung von Strategien und Konzepten in den beiden Arbeitsschwerpunkten. Dazu zählen u. a. auch die Bündelung und Strukturierung der bereits an den beteiligten Schulen bestehenden Strategien und Konzepte sowie die Systematisierung, Aufbereitung und Erweiterung des wissenschaftlichen Kenntnisstands im Bereich der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern an Schulen in sozial schwierigen Lagen. Am Ende der ersten Phase sollten übergreifende wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf Schulen in sozial schwierigen Lagen sowie in Vorbereitung des Transfers in der zweiten Phase der Initiative insbesondere in folgenden Bereichen vorliegen:
Wissenschaftliche Unterstützung
Sie umfasst die forschungsbasierte Unterstützung aller 200 teilnehmenden Schulen bei der Konzeption, (Weiter-)Entwicklung, Implementierung, Erprobung, Optimierung und Dokumentation ihrer Arbeit in den beiden Arbeitsschwerpunkten. Dabei soll der Ist-Stand an den Schulen zunächst erhoben und bedarfsgerecht darauf aufgesetzt werden. Alle Schulen sollen u. a. hinsichtlich einer Schulentwicklung (d. h. Personal- und Organisationsentwicklung bzw. -professionalisierung) in enger Verbindung mit der Unterrichtsentwicklung in den Fächern Mathematik und Deutsch (inklusive der Entwicklung bzw. Erprobung geeigneter Lehr-Lern-Methoden und Unterrichtsmaterialien) sowie ihrer Zusammenarbeit mit Akteuren aus dem Sozialraum der Schule wissenschaftlich unterstützt werden.
Formative (prozessbegleitende) Evaluation
Die Durchführung der formativen Evaluation setzt die Erarbeitung eines Evaluationskonzepts nach geltenden Standards (z. B. der Deutschen Gesellschaft für Evaluation [DeGEval]) voraus. Die formative Evaluation soll insbesondere den Stand der Entwicklung und die Qualität der Erprobung und Umsetzung der entwickelten Strategien und Konzepte überprüfen, im Prozess optimieren und dokumentieren. So sollen Probleme und Fehlentwicklungen, die das Erreichen der Zielsetzung in den genannten Arbeitsschwerpunkten gefährden könnten, frühzeitig entdeckt und in enger Rücksprache mit den Schulen möglichst behoben werden. Ziel der formativen Evaluation ist es, die gemeinsam vom Forschungsverbund mit den Schulen erarbeiteten Strategien und Konzepte auf ihre Praxistauglichkeit hin zu überprüfen und dabei auch Hinweise auf ihre Wirksamkeit zu berücksichtigen.
Erarbeitung von weitergabefähigen Strategien und Konzepten
Am Ende der ersten Phase sollen formativ evaluierte Strategien und Konzepte aus den beiden Arbeitsschwerpunkten für den Transfer an weitere Schulen vorliegen und zielgruppenorientiert sowie nutzerfreundlich aufbereitet sein. Sie sollen auch den im Bildungsbereich politisch und administrativ Verantwortlichen als theoretisch und empirisch fundierte Grundlage zur Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie zur Vernetzung der Schule in ihrem Sozialraum zur Verfügung gestellt werden können.
Das BMBF geht von einem wissenschaftlichen Eigeninteresse der Antragsteller an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.
Die Anwendungsorientierung des Vorhabens in der Praxis ist von zentraler Bedeutung. Besonders erwünscht sind Formate, die einen ko-konstruktiven Ansatz zwischen Wissenschaft und Praxis zugrunde legen. Dies kann in unterschiedlichen methodischen Paradigmen (quantitativ, qualitativ, mixed methods) erfolgen.
Gefördert wird ein interdisziplinär angelegter Forschungsverbund, an dem mehrere thematisch einschlägige Forschungsgebiete bzw. -disziplinen beteiligt sind, wie Erziehungswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Fachdidaktik Mathematik und Deutsch, Lehrerbildung, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Jugendforschung, Bildungssoziologie und -geografie sowie Integrations- und Migrationsforschung. Auch wird die Einbeziehung von Expertinnen und Experten insbesondere aus der Schulpraxis begrüßt.
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche/staatlich anerkannte Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt. Die Forschungsprojekte sind im nichtwirtschaftlichen Bereich der Hochschulen bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchzuführen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Abschnitt 2.
Gefördert wird ausschließlich ein Forschungsverbund, in dem Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verschiedener Disziplinen zusammenarbeiten.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110*).
Die von den antragstellenden Einrichtungen eingesetzten Projektleitungen müssen durch einschlägige Expertise im Gegenstandsbereich dieser Förderrichtlinie ausgewiesen sein. Dabei sind insbesondere erziehungswissenschaftliche, organisationswissenschaftliche, lernpsychologische, entwicklungspsychologische und (fach-)didaktische Expertise sowie auch Expertise in der formativen Evaluation einzubinden.
Der Forschungsverbund soll einmal im Jahr eine an alle beteiligten Schulen gerichtete bundesweite Netzwerktagung durchführen (einschließlich Abrechnung der Reisekosten für alle Projektteilnehmenden). Des Weiteren sind mindestens zwei Schulbesuche der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an die teilnehmenden Schulen vor Ort pro Jahr durchzuführen sowie länderübergreifende Arbeitstreffen zu organisieren. Bei Bedarf soll der Verbund auch bei bundeslandspezifischen Arbeitstreffen der Schulen für inhaltliche Inputs zur Verfügung stehen.
Der Forschungsverbund soll für die inhaltliche Mitgestaltung der Auftaktveranstaltung der gemeinsamen Initiative im Januar 2021 zur Verfügung stehen.
Der Forschungsverbund verpflichtet sich zu einer kontinuierlichen, intensiven und persönlichen Zusammenarbeit und Rückmeldekultur gegenüber den Schulen. Darüber hinaus wird von ihm eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem für die Unterstützung der überregionalen Koordinierung und Organisation der Initiative verantwortlichen, noch auszuwählenden Dienstleister erwartet sowie ein regelmäßiger Austausch mit Akteuren aus Bund und Ländern, insbesondere der noch einzurichtenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe, um bestmögliche Synergieeffekte aus den Unterstützungsangeboten des Forschungsverbunds und der Länder an den Schulen zu erzielen. Zudem werden sich die Wissenschaftlerinnen- und Wissenschaftlergruppe und die Landesinstitute bzw. Qualitätseinrichtungen der Länder kontinuierlich über die Arbeit in den ersten beiden Arbeitsschwerpunkten austauschen.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und bei einem geplanten Vorhabenbeginn bis spätestens zum 1. Januar 2021 für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung für das Verbundvorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Verbundvorhabens.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Beantragt werden können Personal-, Sach-, Investitions- und Reisemittel. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte, z. B. zur Erstellung wissenschaftlicher Expertisen, beantragt werden. Weiterhin können Mittel für gegebenenfalls anfallende Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und gegebenenfalls anfallende Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden. Mittel, die im Zusammenhang mit Open-Access-Veröffentlichungen (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften, Open-Access-Druckerzeugnisse oder Mittel, die für deren Erstellung benötigt werden) oder offenen Bildungsmaterialien („Open Educational Resources“) stehen, können ebenfalls geltend gemacht werden.
Beantragt werden können weiterhin Mittel für die Zusammenarbeit mit der (Schul-)Praxis und/oder weiteren Kooperationspartnern. Darüber hinaus sollen alle Mittel für die Organisation und Durchführung aller notwendigen Vernetzungsaktivitäten (z. B. bundesweite jährliche Netzwerktagung, Schulbesuche, länderübergreifende und bundeslandspezifische Arbeitstreffen) beantragt werden. Dies beinhaltet auch die notwendigen Reisemittel der Schulvertreterinnen und -vertreter an diesen Treffen.
Für alle beantragten Mittel muss ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer vorhabenspezifischer Bedarf vorliegen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Wenn der Zuwendungsempfänger zur Bearbeitung der Forschungsfrage (Bildungs-)Materialien entwickelt, sollen diese der Öffentlichkeit zur unentgeltlichen Nutzung (als offene Bildungsmaterialien – „Open Educational Resources“) über elektronisch zugängliche Bildungsressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Um die Forschungs- und Evaluationsergebnisse insbesondere für den späteren Transfer und die Weiterentwicklung von Strategien und Konzepten im Bereich der Unterstützung von Schulen in sozial schwierigen Lagen nutzen zu können, verpflichtet sich der Forschungsverbund zu einer adressatengerechten Ergebnisdarstellung. Diese soll sowohl von der Fachöffentlichkeit, der Bildungsadministration und -praxis als auch von einem bildungspolitisch interessierten Publikum rezipiert werden können. Die entsprechenden Publikationen sollen u. a. in Fachzeitschriften und in weiteren geeigneten Formaten veröffentlicht werden.
Zur Sicherung des Datenschutzes verpflichtet sich der Forschungsverbund rechtzeitig die erforderlichen datenschutzrechtlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Datenerhebungen sind daher die für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stellen (z. B. Landesbeauftragten für Datenschutz der jeweils beteiligten Länder) rechtzeitig einzubeziehen.
Der Forschungsverbund verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach Vorhabenbeginn ein Konzept für die formative Evaluation vorzulegen. Ebenfalls ist ein Forschungsdatenmanagementplan für das gesamte Vorhaben vorzulegen. Dieser enthält u. a. Ausführungen dazu, welche Daten erhoben werden, welche Vorkehrungen zur Sicherstellung des Datenschutzes getroffen und wie die Daten dokumentiert und aufbereitet werden. Hinweise und Checklisten zum Forschungsdatenmanagement finden sich unter www.forschungsdaten-bildung.de/datenmanagement
Der Forschungsverbund verpflichtet sich, die im Rahmen der Initiative gewonnenen Daten bis zum Ende des Zuwendungszeitraums in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. dem Verbund Forschungsdaten Bildung; www.forschungsdaten-bildung.de) oder einem ebenfalls vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten anerkannten Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Der Forschungsverbund verpflichtet sich, bis zu Beginn des vierten Förderjahres gemeinsam mit den Schulen entwickelte und formativ evaluierte Strategien und Konzepte zu identifizieren, die sich für den Transfer an weitere Schulen in der zweiten Phase besonders eignen.
Die Abwicklung der Fördermaßnahme erfolgt durch das BMBF:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Referat 324 – Qualitätsförderung Schule
11055 Berlin
Ansprechpartner für administrativ-technische Fragen ist
Herr Ralf Ranneck
Telefon: 0 30/18 57 51 12
E-Mail: ralf.ranneck@bmbf.bund.de
Ansprechpartnerin für inhaltliche Fragen ist
Frau Dr. Doerte Treuheit
Telefon: 0 30/18 57 52 19
E-Mail: doerte.treuheit@bmbf.bund.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, vor der Einreichung von förmlichen Förderanträgen mit dem BMBF Kontakt aufzunehmen.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=Formularschrank&formularschrank=bmbf
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge (AZA bzw. AZK) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Ein förmlicher Förderantrag ist dem BMBF bis spätestens zum 31. März 2020 in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Die Unterlagen sind mit Hilfe des oben genannten elektronischen Antragssystems einzureichen. Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung.
Nach der elektronischen Einreichung ist der Förderantrag auszudrucken und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich zu unterschreiben. Der rechtsverbindlich unterschriebene Förderantrag (einfache Ausführung) und die Vorhabenbeschreibung (einfache bzw. doppelte Ausführung, siehe dazu unten) sind in Papierform auf dem Postweg bis zum 31. März 2020 (Datum Poststempel) an das BMBF zu übersenden.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt entsprechend dem oben beschriebenen Vorgehen einen eigenen Förderantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Formantrag hochgeladen werden. Der Verbundantrag gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn alle Formanträge (jeweils inklusive der identischen Vorhabenbeschreibung) der beteiligten Verbundpartner beim BMBF elektronisch und in Papierform eingereicht wurden. Dafür sind von der verbundkoordinierenden Einrichtung die Vorhabenbeschreibung in doppelter Ausfertigung und von den Partnereinrichtungen in einfacher Ausführung (jeweils nicht gebunden) einzureichen.
Die vorzulegende Vorhabenbeschreibung hat, in Anlehnung an die „Richtlinien für Zuwendungsanträge“ – die grundsätzlich zu beachten sind –, den folgenden Vorgaben zu entsprechen:
Die Vorhabenbeschreibung darf für die in den genannten Gliederungspunkte A und C einen Umfang von 60 Seiten (DIN-A4, Schriftgröße Arial 11 Punkt, Seitenränder von jeweils 2,5 cm an allen Seiten) nicht überschreiten. Darüber hinaus sind die unten genannten Anlagen (siehe Gliederungspunkt D unten) vorzulegen. Darüberhinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Die Vorhabenbeschreibung ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:
Die Vorhabenbeschreibung muss die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Vorhabenbeschreibungen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Förderanträge werden nach Ablauf der Vorlagefrist unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der Bewertung nach den oben angegebenen Kriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gültig.
Berlin, den 13. November 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Doerte Treuheit
* - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.