
Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Programms „Stärkung Deutschlands im Europäischen Forschungs- und Bildungsraum (EFR-Förderprogramm)“
Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik im Rahmen von EUREKA, Bundesanzeiger vom 29.11.2019
Vom 4. November 2019
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Stärkung und Erweiterung des Europäischen Forschungsraums (EFR). Sie soll dazu dienen, die Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft mit und in den EU13-Ländern zu stärken und diese an die großen europäischen Innovationsprogramme heranzuführen.
Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Förderung der bilateralen Technologiekooperation mit der Tschechischen Republik in ausgewählten Themenfeldern, insbesondere über Stärkung der engen Zusammenarbeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie gegebenenfalls Forschungseinrichtungen und Hochschulen beider Länder. Einem nachhaltigen Beitrag zu den Wertschöpfungsketten in Schwerpunktthemen kommt weiterhin besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung.
Zuwendungszweck ist die Förderung gemeinsamer FuE1-Projekte durch das tschechische Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MSMT) und das BMBF zur Entwicklung innovativer Produkte und Verfahren. Diese Bekanntmachung wird gemäß den Verfahren von EUREKA durchgeführt: www.eureka.dlr.de. EUREKA ist ein europäisches Netzwerk für grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer FuE für zivile Zwecke. Ziel ist es, das in Europa vorhandene Potenzial an fachlichem Know-how und Ressourcen in Kooperationsprojekten zu bündeln und somit effektiver zu nutzen.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme FuE-Projekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus der Tschechischen Republik eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
Gefördert werden Maßnahmen, deren Ergebnisse zu marktwirksamen Innovationen beitragen, welche über ein großes Marktpotenzial für Deutschland, die Tschechische Republik und Europa verfügen. Ziel der geförderten Aktivitäten ist die Entwicklung neuer kommerzieller Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
Das Projekt soll einen ersichtlichen Vorteil und Mehrwert aufgrund der Kooperation der Teilnehmer der beiden Länder erzielen (beispielsweise eine verbesserte Wissensgrundlage, Zugang zu FuE-Infrastrukturen, neue Anwendungsbereiche etc.). Das Projekt soll die Beiträge aller Teilnehmer der beteiligten Länder darstellen.
Es können auch Unternehmen und/oder Hochschulen aus anderen Ländern teilnehmen. Die Teilnahme dieser Partner unterliegt den Teilnahmebedingungen von EUREKA sowie den Finanzierungsverfahren der Herkunftsländer dieser Partner.
Antragsberechtigt sind kleinere und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, können als Verbundprojektpartner ebenfalls gefördert werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Ausländische Kooperationspartner aus der Tschechischen Republik und weiteren EUREKA-Mitgliedsländern sind in Deutschland nicht antragsberechtigt; sie müssen ihre Aufwendungen über Förderung in ihrem Sitzland oder über Eigenmittel finanzieren. Informationen für tschechische Partner sind verfügbar unter: http://www.msmt.cz/vyz/cum-a-vyvoj-2/eureka.
Die Projektskizze muss von einem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus der Tschechischen Republik eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen.
Deutsche Antragsteller müssen sowohl die Voraussetzungen von EUREKA als auch die Voraussetzungen für die nationale Förderung erfüllen. Die koordinierende Organisation hat ihren Sitz in Deutschland oder in der Tschechischen Republik. Zu den Partnern müssen mindestens ein tschechisches und ein deutsches Wirtschaftsunternehmen gehören. Bei Teilnahme von verbundenen Unternehmen/Forschungseinrichtungen muss mindestens ein weiterer unabhängiger Projektpartner im Sinne der bilateralen Mindestbeteiligung im Konsortium beteiligt sein.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).2
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit maximal 400 000 Euro sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen (staatliche und nicht staatliche) wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale bereits enthalten ist.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Beantragt werden können:
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartner:
Fachliche Ansprechpartnerin:
Frau Ruth Schietke
Telefon: +49 2 28/38 21-19 03
Telefax: +49 2 28/38 21-13 53
E-Mail: Ruth.Schietke@dlr.de
Fachlicher Ansprechpartner:
Herr Dr. Ralf Hagedorn
Telefon: +49 2 28/38 21-14 92
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: Ralf.Hagedorn@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Frau Martina Lauterbach
Telefon: +49 2 28/38 21-17 34
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: Martina.Lauterbach@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, werden diese im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Es wird ausdrücklich empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Allgemeine Informationen zu EUREKA werden auf der internationalen Website http://www.eurekanetwork.org/ sowie auf der deutschen Internetseite http://www.eureka.dlr.de/ zur Verfügung gestellt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische EUREKA-Antragsformular und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.
Verfahren in der Tschechischen Republik:
Die tschechischen Projektpartner müssen ihren Antrag beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MSMT) einreichen. Fachlich zuständig auf tschechischer Seite ist:
Herr Josef Martinec
EUREKA and Eurostars National Project Coordinator
Ministry of Education, Youth and Sports
Department of International R & D Cooperation
Karmelitska 5
118 12 Prague 1
Czech Republic
Telefon: +42 02 34 81 22 98
E-Mail: Josef.Martinec@msmt.cz
Weitere Informationen finden Sie unter: www.msmt.cz/vyz/cum-a-vyvoj-2/eureka.
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. März 2020 zunächst EUREKA-Projektanträge in englischer Sprache in elektronischer Form über das nationale EUREKA-Büro (eureka@dlr.de) einzureichen. Informationen und den Link zum Antragsformular finden Sie unter: http://www.eureka.dlr.de/.
Zusätzlich zum EUREKA-Antragsformular müssen deutsche Teilnehmer folgende Informationen bis zum Ablauf der Vorlagefrist bereitstellen:
Eine Projektbeschreibung (gesondertes Dokument) gemäß folgender Gliederung:
Zur besseren Abstimmung mit den tschechischen Partnern kann diese Projektbeschreibung in Englisch vorgelegt werden.
EUREKA-Projektanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen nationalen EUREKA-Projektanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Die für eine Förderung geeigneten EUREKA-Projektanträge werden entsprechend den oben genannten Kriterien und der Bewertung sowie gemäß der gemeinsamen Förderprioritäten von BMBF und MSMT ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe eingereichter EUREKA-Projektanträge und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
Für detaillierte Informationen auf tschechischer Seite kontaktieren Antragsteller mit Sitz in der Tschechischen Republik das tschechische EUREKA-Büro.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten EUREKA-Projektanträge aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Für den Fall einer englischsprachigen Vorhabenbeschreibung ist eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Über eine Förderung wird nach abschließender Antragsprüfung entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie endet spätestens mit Erlöschen der Genehmigung der Europäischen Kommission, mithin spätestens am 31. Dezember 2026.
Bonn, den 4. November 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Stefan Kern
Anlage
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I der AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und wenn gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randziffer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum