
Richtlinien für Zuwendungen für den Aufbau deutsch-ukrainischer Exzellenzkerne in der Ukraine, Bundesanzeiger vom 02.12.2019
Vom 5. November 2019
Mit der vorliegenden Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) werden die Einrichtung und die Arbeit von exzellenten deutsch-ukrainischen Arbeitsgruppen oder kleinen Instituten (Exzellenzkerne) in der Ukraine zur Stärkung und Sicherung einer nachhaltigen und bilateralen Forschungs- und Entwicklungskompetenz gefördert.
Die Zusammenarbeit mit der Ukraine hat sich in den vergangenen Jahren sehr erfolgreich entwickelt. Sie gewinnt zusätzliche Bedeutung durch die herausgehobene Rolle des Landes im Rahmen der Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union. Insbesondere eine intensivere Beteiligung der Ukraine am Europäischen Forschungsraum (ERA), beispielsweise durch die im Jahr 2015 erfolgte Assoziierung an das EU-Programm „Horizont 2020“, eröffnet auch für Deutschland neue Perspektiven in der Intensivierung der Forschungskooperationen mit diesem Zielland.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) mit der Ukraine weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Exzellenzkerne von gegenseitigem Interesse zu fördern. Hierdurch wird ein Beitrag zum „Aktionsplan Ukraine“ der Bundesregierung geleistet und die politische und wirtschaftliche Stabilisierung des Landes unterstützt.
Weiterhin dient die Bekanntmachung der Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung, indem sie ihre internationale Komponente stärkt. Gerade in der Spitzenforschung ist internationale Zusammenarbeit von großer Bedeutung. Exzellenz lebt vom Wettbewerb und vom Austausch der weltweit besten Köpfe. Nur durch eine enge Einbindung in globale Wissensflüsse und Wertschöpfungsketten kann die Leistungsfähigkeit Deutschlands als Forschungs- und Innovationsstandort bewahrt und weiter ausgebaut werden.
Ziel der deutsch-ukrainischen Exzellenzkerne ist es, die Ukraine beim Aufbau exzellenter Wissenschaftseinrichtungen zu unterstützen und damit:
Zur Erreichung der Ziele der Förderbekanntmachung sollen exzellente Arbeitsgruppen unter Leitung eines internationalen Spitzenforschers1 (sogenannte „Exzellenzkerne“) durch Partnerschaften zwischen führenden deutschen mit ukrainischen Einrichtungen in der Ukraine etabliert werden. Die Einbindung exzellenter Wissenschaftler, die zurzeit außerhalb der Ukraine tätig sind und bereit sind, als Spitzenforscher einen Exzellenzkern in der Ukraine zu leiten, wird ausdrücklich befürwortet.
Hierzu sind zwei Förderphasen vorgesehen. Im Rahmen einer ersten Phase („Konzeptphase“) soll das geplante Vorhaben inhaltlich und organisatorisch vorbereitet werden. Ziel dieser Phase ist die Entwicklung eines detaillierten Plans zur wirtschaftlichen Realisierbarkeit sowie ein inhaltliches Konzept zur Einordnung der identifizierten Forschungsfelder in die bilateralen Wissenschaftsbeziehungen (vgl. Nummer 2.1). Nach einer eingehenden und unabhängigen Evaluation der eingereichten Konzepte sollen die besten erfolgreichen Vorhaben in der Implementierungsphase (vgl. Nummer 2.2) umgesetzt werden.
Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen sowie dem Aus- oder gegebenenfalls Aufbau von Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden.
Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte, z. B. beim BMBF, bei der Europäischen Union (EU; insbesondere „Teaming for Excellence“) oder Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft und solchen in der Ukraine dienen.
Der Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) kommt besondere Bedeutung zu.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für die Konzeptphase gilt:
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
Für die Implementierungsphase gilt:
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Gefördert werden der Aufbau und die Arbeit von international besetzten Arbeitsgruppen („Exzellenzkerne“) unter Leitung eines Spitzenforschers (principle investigator/Exzellenzkernleiter), die zu aktuellen Forschungs- und Entwicklungsfragen in der Ukraine arbeiten. Mit der Fördermaßnahme werden sie darin unterstützt, internationale Kompetenz zu bündeln und internationale Spitzenkräfte für die gemeinsame Forschung in der Ukraine zu gewinnen.
Die deutsch-ukrainischen Exzellenzkerne sollen administrativ-organisatorisch möglichst unabhängig von potenziellen ukrainischen Partnerinstituten agieren. Sie sollen dabei herausragende Forschungs- und Entwicklungsbeiträge zu thematischen Schwerpunkten der BMBF-Fachprogramme und der EU-Forschungsprogramme leisten und sind somit weitgehend themenoffen.
Die Förderung findet in zwei Förderphasen statt, die nacheinander mit zwei getrennten Antragsphasen angelegt sind:
In der Konzeptphase können Einzel- und Verbundvorhaben in der Regel bis zu 12 Monate gefördert werden. Diese Phase dient der detaillierten inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung der anschließenden Implementierungsphase. Als Ergebnis dieser Phase wird ein tragfähiges und nachhaltiges Konzept inklusive eines Businessplans zur Umsetzung der vorgeschlagenen Projektidee erwartet.
Während der Konzeptphase sollen die folgenden Arbeiten durchgeführt werden:
Das Konzept für die Implementierung ist dem Projektträger (siehe Nummer 7.1) spätestens zum Abschluss der ersten Phase vorzulegen (siehe Nummer 7.3.1).
Das BMBF ist über den für diese Bekanntmachung zuständigen Projektträger frühzeitig in den Prozess der Kooperationsanbahnung einzubeziehen, um eine unter Umständen nötige Abstimmung mit ukrainischen Partnerministerien zu deren Einbindung in die Vorhabendurchführung herzustellen.
Die Konzeptphase sollte in der Regel so angelegt sein, dass im Fall einer Nichtweiterförderung im Rahmen dieser Fördermaßnahme die erstellten Analysen und entwickelten Konzepte und Vorhabenansätze für eventuelle folgende weitere Projektaktivitäten, etwa im Rahmen von „Horizont Europa“, verwendet werden können.
Die Einbindung ukrainischer Projektpartner in der Konzeptphase ist dringend notwendig. Dies kann beispielsweise durch Workshops und Projekttreffen in Deutschland und im Partnerland erfolgen. Die Hinzuziehung juristischer Beratung zu komplexen Fragen, z. B. bei der Wahl einer geeigneten „juristischen Person“ sowie „Versicherungsfragen“, Regularien zum „Schutz geistigen Eigentums“ und „Kooperationsvereinbarungen“ wird ausdrücklich empfohlen.
Die erfolgreiche Evaluierung eines tragfähigen Umsetzungskonzepts aus der ersten Förderphase ist Voraussetzung für eine weitere Förderung in der Implementierungsphase, die in der Regel bis zu 48 Monate gefördert wird.
Die Vorhaben sollen zur Erreichung der in Nummer 1 dargestellten Ziele dieser Förderbekanntmachung eine Arbeitsgruppe unter Leitung eines international erfahrenen Spitzenwissenschaftlers auf- bzw. ausbauen, um in den zuvor identifizierten Forschungsfeldern exzellente Forschung durchzuführen.
Der Spitzenwissenschaftler wird als Exzellenzkernleiter von der antragstellenden deutschen Einrichtung identifiziert, angestellt und spätestens für die Implementierungsphase zum Aufbau des deutsch-ukrainischen Exzellenzkerns in die Ukraine entsendet. Das BMBF fördert für die zu etablierenden Exzellenzkerne jeweils einen exzellenten, in seiner Wissenschaftsdisziplin international renommierten Wissenschaftler sowie ein Team aus mindestens vier Nachwuchswissenschaftlern, die vorzugsweise aus der Ukraine stammen und das Kernteam bilden.
Diese Nachwuchswissenschaftler der Arbeitsgruppe werden von der Exzellenzkernleitung identifiziert und zur Einstellung in den Exzellenzkern vorgeschlagen. Im Sinne von Gleichberechtigung und Qualität in Wissenschaft und Forschung ist dem BMBF die Förderung von Frauen ein besonderes Anliegen. Daher wird eine paritätische Besetzung der Teams ausdrücklich begrüßt.
Die erfolgreiche Implementierung der deutsch-ukrainischen Exzellenzkerne wird anhand verschiedener Kriterien gemessen: Neben der multilateralen Vernetzung unter relevanten Akteuren wird erwartet, dass in den deutsch-ukrainischen Exzellenzkernen herausragende Forschungsergebnisse erbracht werden, die sich in Publikationen, Patenten, Produkt- und Dienstleistungsinnovationen etc. widerspiegeln. Die Verwertung der Forschungsergebnisse soll transparent und nachweisbar sein. Darüber hinaus soll die koordinierende deutsche Einrichtung weitere Partnerorganisationen in der Ukraine gewinnen, mit denen neue Ideen und Ansätze für künftige Kooperationen entwickelt werden. Die internationale Bedeutung des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland im jeweiligen Forschungsbereich soll auf diese Weise nachhaltig gestärkt werden.
Die Einbindung von Projektpartnern aus der Ukraine in der Implementierungsphase ist zwingend erforderlich und sollte auf Augenhöhe erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die teilnehmenden ukrainischen Partner die Exzellenzkerne aktiv unterstützen und zumindest teilweise mitfinanzieren. Die Mitfinanzierung kann in-kind oder in-cash erbracht werden. Die in das Projektkonsortium eingebundenen ukrainischen Partner können zusätzlich über Weiterleitungsverträge oder über Unteraufträge mit Bundesmitteln unterstützt werden (siehe Nummer 5). Die ukrainischen Projektpartner sollen in der Hauptphase in jeglicher Hinsicht (Fachkompetenz, Arbeitsteilung, Rechteverwertung etc.) gleichwertig an den Projektarbeiten beteiligt sein. Die Umsetzung des Projekts sollte gemeinschaftlich erfolgen.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist die teilweise Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an weitere Zuwendungsempfänger (Exzellenzkernteam) gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV Nr. 12 zu § 44 BHO) möglich. Die Weiterleitung erfolgt auf Basis eines privatrechtlichen Zuwendungsvertrags. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß VV Nr. 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sowie in der Ukraine genutzt werden.
Gefördert werden Einzel- sowie zusätzlich ab der Implementierungsphase auch Verbundvorhaben. Die Partner eines Exzellenzkerns bereiten eine schriftliche Kooperationsvereinbarung für ihre Zusammenarbeit bereits in der Konzeptphase vor, die dann zum Start der Implementierungsphase vorliegen muss. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.
An den Vorhaben sollen Einrichtungen aus Deutschland und der Ukraine zusammenarbeiten. In jedem Vorhaben soll eine deutsch-ukrainische Forschungsgruppe in der Ukraine etabliert werden. Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten unilateralen Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU oder auf der nationalen ukrainischen Ebene gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Exzellenzkerne sind nach Maßgabe der in Nummer 1.1 aufgeführten Zielsetzungen unter Beachtung nachfolgend genannter Aspekte zu konzipieren und zu betreiben.
Die vorgeschaltete Konzeptphase soll eine Laufzeit von zwölf Monaten und die Implementierungsphase eine Laufzeit von vier Jahren in der Regel nicht überschreiten.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. In der Konzeptphase werden bis zu 100 000 Euro für 12 Monate und in der Implementierungsphase bis zu 2,5 Millionen Euro für 48 Monate gewährt.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird während der Implementierungsphase zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Da es sich während der Konzeptphase um eine Sondierungs- bzw. Vernetzungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann während dieser Phase keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
Die Förderung sieht für die Konzeptphase grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:
Die Förderung sieht für die Implementierungsphase grundsätzlich folgende zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten vor:
Eine zeitgleiche finanzielle Doppelförderung der Wissenschaftler durch die Gasteinrichtungen in der Ukraine und die entsendende Einrichtung muss nachweislich ausgeschlossen werden. Bei einer finanziellen Förderung durch die Gasteinrichtungen in der Ukraine wird die BMBF-Förderung entsprechend reduziert.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Fachlicher Ansprechpartner:
Dr. Thomas Reineke
Telefon: +49 2 28/38 21 14 48
E-Mail: thomas.reineke@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Iryna Ibel
Telefon: +49 2 28/38 21 18 03
E-Mail: iryna.ibel@dlr.de
Zur fachlichen Beratung wird empfohlen, mit dem zuständigen Ansprechpartner beim DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool „easy Skizze“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=EXZELLENZKERNE_UKR&t=SKI und bei förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Das Antragsverfahren für die Konzeptphase ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe für die Konzeptphase sind dem DLR Projektträger bis spätestens 15. März 2020 zunächst Projektskizzen ausschließlich elektronisch über das Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=EXZELLENZKERNE_UKR&t=SKI) vorzulegen (Umfang der Vorhabenbeschreibung: maximal zwölf Seiten; DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm).
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze muss enthalten:
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den ukrainischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Die eingegangenen Projektskizzen, welche die formalen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums des BMBF unter Einbeziehung deutscher und ukrainischer Experten nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung besten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn die Anforderungen nach der „De-minimis“-Verordnung (vgl. Nummer 1.2 und Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Eine Vorlagefrist wird im Aufforderungsschreiben benannt. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Anträge, die nach dem im Aufforderungsschreiben benannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen der deutschen geförderten Einrichtung, die Gastwissenschaftler entsenden, und gegebenenfalls den ukrainischen Partnerinstitutionen bzw. Einrichtungen wird vorausgesetzt.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Zusätzlich zu den in der Projektskizze dargelegten Inhalten muss der Vollantrag (Umfang: maximal 15 Seiten, zuzüglich Anlagen) folgende Informationen enthalten:
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten beraten zu lassen.
Die Konzepte zur Umsetzung der Projekte in der Implementierungsphase sind dem Projektträger spätestens zum Abschluss der Konzeptphase vorzulegen. Die Konzepte sollen auf Englisch verfasst sein, eine aussagekräftige Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten und die folgenden Inhaltspunkte aufweisen:
In den Konzepten für die Implementierungsphase ist nachzuweisen (über Absichtserklärungen bzw. Kooperationsvereinbarungen), dass
Die Prüfkriterien für die Bewertung der Konzepte sind die folgenden:
Auf Grundlage der vorgelegten Konzepte und unter Anwendung der oben genannten Kriterien spricht der Zuwendungsgeber, unter Einbindung des unabhängigen Auswahlgremiums und/oder von deutschen und ukrainischen Fachgutachtern, Empfehlungen aus, ob und gegebenenfalls mit welchen Anpassungen eine Erstellung von förmlichen Förderanträgen für die Hauptphase erfolgversprechend ist. Gegebenenfalls werden ausgewählte Projektkoordinatoren eingeladen, vor dem Gutachtergremium ihre Konzepte zu präsentieren.
Für die zur Antragstellung empfohlenen Projekte müssen die förmlichen Förderanträge für die Implementierungsphase mit detailliertem Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan, einschließlich einer Meilensteinplanung sowie der getroffenen Kooperationsvereinbarung der Partner und der gegebenenfalls noch vorzulegenden Absichtserklärungen beim Projektträger vorgelegt werden. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline.
Die notwendigen Internetverweise („Links“) werden vom Projektträger zur Verfügung gestellt.
Im Zuge der Erstellung der förmlichen Förderanträge für die Hauptphase sind im Falle einer Antragstellung von mehreren deutschen Partnern (Verbundprojekt) die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Prüfkriterien für die förmlichen Förderanträge sind die folgenden:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit der Konzeptphase dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.
Die Laufzeit der Implementierungsphase dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 5. November 2019
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
S. Kieffer
Anlage
zur Konzeptphase
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Allgemeine De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
De-minimis-Förderungen in Form eines Darlehens oder einer Garantie werden nicht gewährt an Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Zuwendungsempfänger – für eine positive Zuwendungsentscheidung – in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht.
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
Anlage
zur Implementierungsphase
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation; Randnummer 17.