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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte zur Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion, Bundesanzeiger vom 24.12.2019

Vom 18.11.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) engagieren sich gemeinsam in der europäischen ERA-Net Cofund Initiative on ICT-enabled Agri-Food Systems (ICT-AGRI-FOOD) im 8. Forschungsrahmenprogramm Horizont 2020 der Europäischen Kommission (Project ID 86 26 65 // Call Fiche H2020-SFS-2019-1) zur Förderung des Themenkomplexes Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion. Das Ziel der Initiative ist es, die Forschung relevanter Akteure aus dem gesamten Agri-Food-Bereich1 zu fördern, um mittels Anwendung neuer digitaler Technologien Innovationen zu einer nachhaltigen und widerstandsfähigen Agrar- und Lebensmittelindustrie voranzubringen.

In den letzten Jahren wurden bereits eine Vielzahl moderner digitaler Anwendungen im Bereich Precision- und Smart Farming, Logistik, Verarbeitung, Supply Chain2 Management, Tracebility3 u. a. entwickelt. Die immensen Datenmengen, die hierfür von der Agrarproduktion bis hin zum Verbraucher erhoben werden, sollen vernetzt und effizienter nutzbar gemacht werden. Das Ziel ist es, die gesamte Agri-Food-Chain4 digital zu erfassen und dadurch Optimierungen und Innovationen im Hinblick auf Effizienz, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit zu erreichen.

Die konsequente Nutzung vernetzter digitaler Informationen und der Aufbau integrierter Systeme soll in einer optimierten Wertschöpfungskette im Agri-Food-System, mit einem verbesserten Management des Environmental Impacts5, einer erhöhten Effizienz in Produktion und Logistik, verminderten Nachernteverlusten und Abfallvermeidung resultieren. Für den Verbraucher führt dies zu einer Steigerung der Transparenz in der Lebensmittelkette von der Herkunft, dem Environmental Impact, der Lebensmittelsicherheit bis zur Kenntnis von Gesundheitsauswirkungen individueller Ernährungsweisen. Diese systemische Erfassung der Agri-Food-Chain mittels digitaler Systeme wird die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle ermöglichen und soll helfen, Hemmnisse bei der Einführung digitaler Technologien abzubauen.

Im Rahmen der Ausschreibung von ICT-AGRI-FOOD soll die transnationale Zusammenarbeit durch interdisziplinäre, innovative und multinationale Verbundprojekte gefördert werden. Die Auswahl und Förderung von Verbundforschungsvorhaben erfolgt gemeinsam durch alle an ICT-AGRI-FOOD beteiligten Zuwendungsgeber. Die formale Bewilligung der einzelnen Projekte erfolgt durch die jeweiligen nationalen Zuwendungsgeber in Übereinstimmung mit nationalem Recht.

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie zur Initiative ICT-AGRI-FOOD wird zugleich die Umsetzung der Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie 2030 (NFSB 2030) der Bundesregierung gefördert.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Richtlinie werden Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) darstellen, auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der NFSB 2030 (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) und den dort verknüpften Dokumenten.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden. Die ausgewählten Vorhaben sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF zur Förderung der Food and Non-Food-Biomasseproduktion und die Transformation durch die Entwicklung innovativer IKT-Lösungen flankieren und einen Beitrag zur Erreichung der förderpolitischen Zielsetzungen leisten.

Förderfähig sind Vorhaben zum Thema „Innovative IKT-Plattformen und -lösungen zur Verbesserung der Verwertbarkeit digitaler Daten aus der Agri-Food-Chain“6. Das Thema beinhaltet die Entwicklung und/oder Anwendung von innovativen IKT-Plattformen und -lösungen, die einen Mehrwert für alle Akteure, u. a. auch politische und regulatorische Entscheidungsträger, entlang der Agri-Food-Chain generieren. Es können Vorhaben gefördert werden, die:

  • relevante Technologien, wie bspw. das Internet of Things, Artificial Intelligence, Big Data, Remote and Local Sensing, Distributed Ledger Technologies und Distributed Databases, im Kontext des Agri-Food-Sektors adressieren. Die Projekte können dabei auf neue Verfahren des Datenmanagements, der Datenreduktion, -kompression, -speicherung und -visualisierung und/oder ungelöste Probleme im Bereich der Datenredundanz abzielen.
  • im Bereich der Datenverarbeitung und -generierung bezüglich der Nachhaltigkeit, der Umweltbelastung, der Herkunft, der Ernährung, der Sicherheit und der Integrität, unter Berücksichtigung des Transparenzkonzepts und bestehender Zertifizierungssysteme, angesiedelt sind. Diese Projektskizzen sollten relevanten Akteuren, z. B. Land­wirten, Akteuren in der industriellen Verarbeitung, Verbrauchern, politischen und regulatorischen Entscheidungsträgern, ermöglichen, bessere Entscheidungen zu treffen, die intelligent, nachhaltig, gesund und personalisiert sind.
  • eine Optimierung der Nutzung von Ressourcen entlang der gesamten Wertschöpfungskette betrachten. Dies soll mit besonderem Hinblick auf Nebenprodukte wie Abfälle, anfallende Verluste und verbleibende Rückstände, die bei Produktion und Verarbeitung anfallen, geschehen. Die Projektskizzen sollten sich dabei auf die Nutzbarmachung von IKT-Plattformen fokussieren, die eine Verwendung von Nebenprodukten ermöglichen und die Nutzung von integrierten Anwendungen entlang der Wertschöpfungskette und deren assoziierte Prozesse erleichtern.
  • auf Ergebnissen von bereits erfolgreich beendeten Projekten aus diesem Bereich aufbauen.

Vorhaben zum zweiten Thema des englischsprachigen ERA-NET ICT AGRI Call-Textes „Identify and address barriers for adoption of ICT technologies in the agri-food systems“ werden vom BMBF nicht gefördert ( https://www.ictagrifood.eu/node/40158 ).

Die folgenden übergreifenden Aspekte sollen von den eingereichten Projektskizzen berücksichtigt bzw. umgesetzt werden:

  • Multi-actor approach: Die für das jeweilige Vorhaben relevanten Akteure, z. B. Landwirte, Verbraucher, Industrievertreter, Vertreter ziviler und politisch aktiver Organisationen, sollen in den skizzierten Forschungsansatz eingebunden werden.
  • Multidisziplinarität: Forschungsdisziplinen außerhalb des existierenden Netzwerks sollen in den Forschungsansatz integriert werden. Dies können sowohl Partner aus dem sozialen, agronomischen, umweltwissenschaftlichen und/oder dem informationstechnologischen Forschungsbereich als auch Industriepartner sein.
  • Systemische Betrachtungsweise: Verbindungen, mögliche Synergien als auch Zielkonflikte zwischen den einzelnen Akteuren, die direkt oder indirekt vom Projekt betroffen sind, z. B. auf ökonomischer, umweltrelevanter, sozialer, legislativer, geografischer und geschäftlicher Ebene, sollen in der Projektskizze thematisiert werden.

Zusätzlich sollen noch die folgenden Punkte bei den Projekten betrachtet werden:

  • Datenspeicherung und -prozessierung haben oberste Priorität in Wissenschaft und Innovation. Projektskizzen sollen daher Cyber-Security und den Schutz von personenbezogenen Daten und Rechten (Eigentum, Zugang und Hoheitsgewalt von Daten) unter Betrachtung der Anwendbarkeit von FAIR- und Open Access-Prinzipien innerhalb der Agri-Food-Chain berücksichtigen.

Standardisierung von Daten: Um Daten entlang der Agri-Food-Chain austauschen zu können, sind standardisierte Daten notwendig. Die Möglichkeit Daten entlang der Agri-Food-Chain zu teilen, wird häufig durch ein Fehlen dieser Datenstandards erschwert. Eingereichte Projektskizzen sollten dieses Problem adressieren. Dabei sollen Potenziale identifiziert als auch mögliche Risiken betrachtet und minimiert werden, die ein weit akzeptierter Standard mit sich bringt. Weiterhin wird Antragstellern empfohlen, die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • Das Konsortium sollte sowohl themenübergreifend agieren als auch eine gute geografische Verteilung der einzelnen Partner aufweisen, um die Reichweite des Projektes und den damit verbundenen transnationalen Mehrwert zu erhöhen.
  • Technologie-orientierte Projekte sollen einen Technology Readiness Level der Stufe 2 bis 8 aufweisen.

Weitere Details können dem englischsprachen ERA-NET ICT AGRI Call-Text unter https://www.ictagrifood.eu/node/40158 entnommen werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung), in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG): http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)7.

Zwischen sämtlichen Partnern eines Verbundes (national und international) ist ein Konsortialvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperationsvereinbarung und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung für den Konsortialvertrag bietet das DESCA Model Consortium Agreement ( http://www.desca-2020.eu/ ).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre und soll eine Gesamtzuwendung von 500 000 Euro je Partnerland nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen8, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Bei der Arbeitsplanung sollte intensiv geprüft werden, inwieweit die Vergabe einzelner Arbeitspakete an spezialisierte Dienstleister wirtschaftlicher und zeitsparender ist, als diese Arbeitspakete von der Arbeitsgruppe durchführen zu lassen.

Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 % gefördert werden (siehe Anlage).

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für KMU und Mittelstand die Möglichkeit, nach Nummer 2.4 NKBF 2017 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 100 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen, wenn das Unternehmen bisher in geförderten Projekten auch pauschaliert abgerechnet hat.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) und die besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind

Dr. Ulrike Ziegler
Telefon: 0 24 61/61-47 84
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: u.ziegler@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de

Dr. Stefanie Margraf
Telefon: 0 24 61/61-92 86
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: s.margraf@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, werden diese im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Antragsverfahren

Das deutsche Antragsverfahren ist einstufig angelegt (siehe Nummer 7.2.3). Das zuvor durchgeführte international abgestimmte Begutachtungsverfahren der Ideenskizzen und Projektskizzen ist zweistufig angelegt (siehe Nummer 7.2.1 und 7.2.2). Einzelheiten zum internationalen Begutachtungsverfahren sind den ERA-NET Cofund ICT-AGRI-FOOD Call-Dokumenten ( https://www.ictagrifood.eu/node/40158 ) zu entnehmen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem ICT-AGRI-FOOD Call Office Ideenskizzen (Pre-Proposals) für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch unter der URL https://www.ictagrifood.eu/node/40158 zu übermitteln. Die Einreichungsfrist für die Ideenskizzen ist der 3. März 2020 (13.00 Uhr CET). Ideenskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Details zum Verfahren der Einreichung wurden unter https://www.ictagrifood.eu/node/40158 veröffentlicht und/oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden. Die elektronischen Vorlagen sowie Informationen über die Übersendung der Ideenskizzen an das ICT-AGRI FOOD finden sich unter den URL https://www.ictagrifood.eu/node/40158. https://www.ictagrifood.eu/node/40158

Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die Projektträger in den jeweiligen Partnerländern zu erstellen. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen ist im ICT-AGRI-FOOD Call Announcement unter der URL https://www.ictagrifood.eu/node/40158 einsehbar oder kann beim Projektträger Jülich angefordert werden.

Die eingereichten Ideenskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den im ICT-AGRI-FOOD Call Announcement festgelegten Kriterien geprüft.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der zweiten internationalen Begutachtungsstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten Ideenskizzen vom ICT-AGRI FOOD Call Office zur Erstellung von Projektskizzen (Full proposals) in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert. Die Einreichungsfrist für Projektskizzen ist der 27. Mai 2020 (13.00 Uhr CET).

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Auch die Projektskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch unter der URL https://www.ictagrifood.eu/node/40158 eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Die Details zur Übersendung der Projektskizzen finden sich ebenfalls unter der URL https://www.ictagrifood.eu/node/40158 oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des Vorhabens hinsichtlich der wissenschaftlichen Themenfelder und gewünschten Forschungsansätze im ICT-AGRI-FOOD;
  • Exzellenz des transnationalen Vorhabens;
  • Effekte des Vorhabens auf wissenschaftliche, ökologische, ökonomische, gesellschaftliche sowie sozioökonomische Aspekte.

Auskünfte zu den Kriterien können ferner dem ICT-AGRI FOOD Call Announcement unter der https://www.ictagrifood.eu/node/40158 entnommen werden.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden die Projektpartner vom Projektträger zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen:

  • Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN A4-Seite in deutscher Sprache);
  • detaillierte Finanzplanung unter Berücksichtigung der Vorgaben in Nummer 5 (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterialien, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
  • Meilensteinplanung (Liste der angestrebten (Zwischen-) Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien);
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit; jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 der Förderrichtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 18. November 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen.
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen.
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben als Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

a) Grundlagenforschung

b) industrielle Forschung

c) experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO).
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO).
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO).
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO).
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO).
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
  • Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a) um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist;

aa) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR9-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

bb) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Für KMU sind darüber hinaus Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 30 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf dabei gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Gesamtsystem der Agrar- und Lebensmittelproduktion und -konversion.

2 - Versorgungsketten

3 - Nachverfolgbarkeit der Herkunft landwirtschaftlicher Produkte

4 - Wertschöpfungskette im Agrar- und Lebensmittelbereich

5 - Umweltauswirkungen

6 - Thema des ERA-NET Call Dokuments ( https://www.ictagrifood.eu/node/40158 )

7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

8 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Nummer 2.1 (Randnummer 17) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2017 (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

9 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum