Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Nachwuchsgruppen in der Versorgungsforschung, Bundesanzeiger vom 06.02.2020

Vom 21.01.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Demografischer Wandel, Digitalisierung und auch neue wissenschaftliche und technologische Möglichkeiten bieten Chancen zur Verbesserung unseres Gesundheitssystems, bedeuten aber auch Herausforderungen für seine etablierten Steuerungs- und Bewertungsmechanismen sowie seine künftige Entwicklung. Die Bedeutung der Versorgungsforschung hat deshalb in den letzten Jahren erheblich zugenommen, gleichzeitig wachsen die Erwartungen im Hinblick auf den Transfer der Forschungsergebnisse in die Versorgungpraxis. Entwicklung, Erprobung, Implementierung, Evaluation und Weiterentwicklung von innovativen, oft komplexen Interventionen stellen neue Anforderungen an alle Beteiligten.

Versorgungsforschung erfolgt zunehmend interdisziplinär, intersektoral und unter Einbezug der relevanten Interessengruppen aus Gesundheitswesen und Gesellschaft. Forschende in der Versorgungsforschung haben unterschiedliche fachliche Hintergründe wie z. B. Medizin, Psychologie, Gesundheits- und Pflegewissenschaften sowie Soziologie. Um die bestehenden Herausforderungen zu meistern, werden wissenschaftlich und methodisch exzellente Versorgungsforscherinnen und Versorgungsforscher benötigt. Die Rahmenbedingungen sind für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler jedoch häufig schwierig. Die Tätigkeiten in der Patientenversorgung, der Forschung und der Familie lassen sich oftmals schwer vereinbaren. Weiterhin fehlt es an Positionen in der Forschung mit längerfristiger Perspektive, die in ein attraktives, unterstützendes Umfeld eingebettet sind. Dies macht die Arbeitsbedingungen für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler weniger attraktiv, nicht nur in der klinischen Forschung, sondern auch in der Versorgungsforschung.

Ziel der vorliegenden Maßnahme ist die Förderung des fortgeschrittenen, bereits durch eigene Projektarbeit quali­fizierten wissenschaftlichen Nachwuchses in der Versorgungsforschung. Ihm soll die Gelegenheit zur weiteren Qualifizierung, Etablierung und Profilierung in der Versorgungsforschung gegeben werden. Die Maßnahme soll auch zur Vorbereitung des Antrittes einer Professur oder einer weiteren wissenschaftlichen Leitungsfunktion beitragen. Zu diesem Zweck werden Nachwuchsgruppen gefördert, die ein versorgungsrelevantes und inhaltlich-methodisch anspruchsvolles Forschungsprojekt durchführen, das von der Leiterin bzw. dem Leiter der Nachwuchsgruppe konzipiert wurde.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Beitrag zur Ausgestaltung des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf .

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Nachwuchsgruppen in der Versorgungsforschung unter der Leitung einer bzw. eines exzellenten, bereits durch eigenständige Projektarbeit qualifizierten Nachwuchswissenschaftlerin bzw. eines Nachwuchswissenschaftlers. Dem forschungsorientierten Nachwuchs soll die Möglichkeit gegeben werden, eine ­eigene Arbeitsgruppe aufzubauen. Er soll die Chance erhalten, mittels eines von ihm konzipierten Forschungsprojekts selbstständig zu arbeiten und sich dadurch für eine wissenschaftliche Laufbahn in der Versorgungsforschung qualifizieren. Der Nachwuchsgruppenleitung obliegt es, das Projekt zu leiten, die Mitglieder der Nachwuchsgruppe anzuleiten und zu einer erfolgreichen Umsetzung des Forschungsprojekts zu führen. Gefördert wird für begrenzte Zeit u. a. die Stelle der Nachwuchsgruppenleitung sowie zusätzliche Personalstellen (siehe Nummer 5).

Die Themen der Forschungsprojekte müssen eine hohe Relevanz für die Patientenversorgung haben und/oder sollten zur methodischen Weiterentwicklung der Versorgungsforschung in Deutschland beitragen. Die Projekte sollen sich nach Möglichkeit an der Systematik für die Entwicklung und Evaluation komplexer Interventionen des Medical Research Council (MRC Framework)1 orientieren. Sie müssen Fragestellungen aufgreifen, die für die Patientenversorgung in Deutschland relevant sind. Die Fragestellungen können sich z. B. auf die Herausforderungen des demografischen Wandels und der Digitalisierung für das Gesundheitssystem beziehen. Eingeschlossen sind Erkrankungen aller Generationen und Bevölkerungsgruppen, von der vorgeburtlichen Medizin bis hin zur palliativen Versorgung am Lebensende.

Die Nachwuchsgruppen sollten auch Raum und Ressourcen bieten für die Anfertigung von Qualifizierungsarbeiten, wie Masterarbeiten oder Dissertationen. Gegenstand dieser Qualifizierungsarbeiten könnten auch Machbarkeits- und Pilotstudien als Teil des Forschungsprojektes der Nachwuchsgruppe sein. Machbarkeits- und Pilotstudien sind laut MRC Framework für die Entwicklung komplexer Interventionen notwendige Vorarbeiten. Diese Vorstudien wären ein besonders geeignetes Tätigkeitsfeld für den wissenschaftlichen Nachwuchs.

Projektskizzen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die zurzeit im Ausland arbeiten und sich langfristig im deutschen Wissenschaftssystem etablieren wollen, sind erwünscht. Die aufnehmende Einrichtung muss vor Einreichung der Projektskizze (siehe Nummer 7.2) feststehen. Dabei sind die antragsberechtigten Zuwendungsempfänger und die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen zu beachten (siehe Nummer 3 bzw. Nummer 4).

Im Sinne der wissenschaftlichen Vernetzung soll ein interdisziplinärer wissenschaftlicher Austausch zwischen den geförderten Nachwuchsgruppen, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Expertise für den methodischen Diskurs, gefördert werden. Die Grundlage hierfür ist ein gemeinsam entwickeltes Konzept der Nachwuchsgruppen für Ver­netzungsaktivitäten wie z. B. jährliche Workshops. In dem Konzept ist eine arbeitsteilige Organisation der Aktivitäten durch die beteiligten Arbeitsgruppen vorzusehen. Zur Vorlage eines entsprechenden Konzepts, einschließlich der für die Realisierung benötigten Mittel, wird gesondert durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7) aufgefordert.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es z. B. im Integrationsmodell der Fall ist.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Strukturelle Aspekte

Mit der Projektskizze ist eine verbindliche Erklärung der antragstellenden Einrichtung zur Erfüllung der jeweils aufgeführten Mindestanforderungen vorzulegen.

Die antragstellende Einrichtung muss als Mindestanforderung einen Lehrstuhl für Versorgungsforschung, eine Abteilung für Versorgungsforschung, ein Zentrum für Versorgungsforschung oder einen Schwerpunkt für Versorgungsforschung mit nachzuweisender wissenschaftlicher Expertise im Bereich der Versorgungsforschung vorweisen. Die Nachwuchsgruppe soll in einer solchen für Versorgungsforschung ausgewiesenen Einheit angesiedelt sein. Sie muss strukturell und inhaltlich in das Forschungsprofil dieser Einheit integriert sein.

Die antragstellende Einrichtung soll darlegen, welche Unterstützungsangebote für den wissenschaftlichen Nachwuchs – sowohl für die Gruppenleitung als auch die Mitglieder der Nachwuchsgruppe – zur Verfügung stehen. Dazu gehören zum Beispiel Angebote zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wie z. B. für Kinderbetreuung aber auch Angebote zur fachlichen und persönlichen Fortbildung wie z. B. ein umfassendes Laufbahnkonzept und verbindliches Mentoring.

Vorleistungen

Die Nachwuchsgruppenleitungen müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung (FuE) zu Themen der Versorgungsforschung ausgewiesen sein. Die einschlägige Qualifizierung (Promotion und mindestens ca. zweijährige Postdoc-Phase, Erfahrungen in der Durchführung von wissenschaftlichen Projekten) der Projektleitung ist u. a. durch entsprechende Publikationen zu dokumentieren. Eine Altersgrenze für den wissenschaftlichen Nachwuchs besteht nicht. Der Abschluss der Promotion sollte bei Vorlage der Projektskizze nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Die Promotion kann länger zurückliegen, wenn Zeiten der beruflichen Weiterbildung (Facharztaus­bildung, Erlangung weiterer Studienabschlüsse) und/oder Zeiten der Kindererziehung nachgewiesen werden. Erziehungszeiten werden innerhalb der Frist mit pauschal zwei Jahren pro Kind unter 12 Jahren angerechnet. Nachweisbare Zeiten der Pflege von Angehörigen innerhalb der Frist können in begründeten Fällen ebenfalls anerkannt werden.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist eine hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Methodik muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung entsprechender methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Zusammenarbeit

Die für die Zielerreichung des beantragten Projekts erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis müssen einbezogen werden. Es sind alle notwendigen Einrichtungen für den Patienten- bzw. Probandenzugang oder die Nutzung von Sekundärdaten zu berücksichtigen.

Sollten in Ausnahmefällen Verbundprojekte beantragt werden, wird empfohlen, zur Projektplanung mit dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7) Kontakt aufzunehmen. Von den Partnern eines Verbunds ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01102).

Partizipation

Um die Bedarfsgerechtigkeit von Patientenversorgung sicherzustellen und ihre Akzeptanz zu erhöhen, muss die Perspektive der Betroffenen (Patientinnen und Patienten, An- und Zugehörige, beteiligte Berufsgruppen) möglichst auf allen relevanten Ebenen und Prozessen der Forschung und der Versorgung einbezogen werden. Dies reicht von entsprechenden Fragestellungen und Endpunkten bis hin zu einer aktiven Beteiligung am Forschungsprozess selbst. Partizipation in der Forschung kann in verschiedenen Abstufungen erfolgen, von einer Beratung durch Betroffene bis hin zu einer Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung des Projekts. Das konkret gewählte Vorgehen muss im Antrag mit einer entsprechenden Begründung dargelegt werden. Weitergehende Informationen zur Partizipation in der Forschung sind z. B. der Veröffentlichung der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) und der Deutschen Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften (DGRW) „Partizipation an der Forschung – eine Matrix zur Orientierung“ ( http://www.dgrw-online.de/files/matrix_ef_1.pdf ) zu entnehmen. Eine weitere Informationsquelle ist das online-Portal der INVOLVE Gruppe des National Institute for Health Research, Großbritannien ( https://www.invo.org.uk/ ).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten.

Insbesondere, soweit zutreffend, sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen:

  • MRC-Framework des Medical Research Council zu komplexen Interventionen;
  • Deklaration von Helsinki;
  • ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP);
  • Richtlinien des CIOMS (Council for International Organization of Medical Sciences) in Zusammenarbeit mit der WHO (World Health Organization): „International Ethical Guidelines for Biomedical Research Involving Human Subjects“;
  • CONSORT- und STARD-Statements;
  • Gute Praxis Sekundärdatenanalyse (GPS): Leitlinien und Empfehlungen;
  • Standards der Deutschen Gesellschaft für Evaluation e. V.

Wo immer möglich, ist die gezielte Nutzung von bereits existierenden Datensätzen und Materialsammlungen für Forschungsfragestellungen vorzusehen.

Geschlechtsspezifische Aspekte

Sensibilität in Bezug auf das biologische und soziale Geschlecht ist notwendig für effektive und bedarfsgerechte Patientenversorgung. Sind geschlechtsspezifische Aspekte für das Forschungsgebiet relevant, müssen sie in der Forschungsstrategie und dem Forschungsvorhaben berücksichtigt werden. Es ist ausführlich zu begründen, wenn geschlechtsspezifische Aspekte nicht einbezogen werden können.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Versorgungsforschung leisten. Sie müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Versorgungssituation für Patientinnen und Patienten liefern. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Veröffentlichungen der Studienergebnisse sollen grundsätzlich als Open-Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6).
  • Originaldaten zu den Publikationen sollen zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht). Die Kriterien und der Zugangsweg zu den Studiendaten zur Auswertung durch Dritte muss im Antrag festgeschrieben und transparent gemacht werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Die Förderung des Forschungsprojekts einer Nachwuchsgruppe ist in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren möglich. Der Antrag soll ein strukturiertes und ausformuliertes Arbeitsprogramm für den gesamten Zeitraum enthalten. Über die Weiterförderung nach in der Regel drei Jahren wird in Abhängigkeit vom Ergebnis einer Zwischenbewertung unter Berücksichtigung der Leistungen im zurückliegenden Förderzeitraum entschieden.

Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem Arbeitsprogramm des Forschungsprojekts. Hinsichtlich der personellen Ausstattung werden in der Regel neben der Stelle der Nachwuchsgruppenleitung maximal zwei Doktoranden und Doktorandinnen sowie z. B. eine Study Nurse oder ein Dokumentar oder eine Dokumentarin gefördert. Der Bedarf an Personalstellen ist durch das Forschungsprojekt zu rechtfertigen.

Zuwendungsfähig ist der projektbezogene Mehraufwand, wie Personalmittel und Sachmittel (u. a. Verbrauchs- und Reisemittel) sowie (in begründeten Ausnahmefällen) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Bei zeitweisem Ausfall der Leitung, z. B. durch Elternzeit, ist eine Delegation der wichtigsten Aufgaben an qualifizierte Mitarbeitende sicherzustellen. Die bewilligten Mittel können gegebenenfalls auch für eine Vertretung eingesetzt werden.

Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Kindern besteht die Möglichkeit, Zuschläge für eine dienstlich bedingte Betreuung zu beantragen. Finanziert werden kann die über die Regelbetreuung hinausgehende Betreuung, z. B. Betreuung in den Abendstunden, während Dienstreisen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie im Krankheitsfall. Dafür können maximal bis zu 15 000 Euro für die gesamte Projektlaufzeit beantragt werden. Die Betreuungskosten müssen durch die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen nachgewiesen werden.

Sofern externe Einrichtungen an vorhabenspezifischen Erhebungen an Patientinnen und Patienten beteiligt sind, sollen diese über pauschalierte Aufwandsentschädigungen vergütet werden. Diese sind an Qualitätskriterien hinsichtlich der Datenerhebung zu binden.

Ausgaben für die Durchführung gesundheitlicher Versorgungsleistungen im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden. Auch Ausgaben für die Veröffentlichung laienverständlicher Publikationen zur Dissemination der Projektergebnisse können grundsätzlich erstattet werden.

Um eine Betroffenenbeteiligung an den Projekten zu ermöglichen, können hierzu ebenfalls Fördermittel beantragt werden, z. B. Entschädigung für entstehenden Verdienstausfall bei berufstätigen Betroffenenvertreterinnen und -vertretern oder Reisen für die Mitwirkung am Projekt.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen für den Projektzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Um die Weiterqualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses voranzutreiben, werden Teilnahmen an fachspezifischen Fortbildungsmaßnahmen, z. B. zu Methoden und Theoriefundierung in der Versorgungsforschung, und zeitlich begrenzte Forschungsaufenthalte im In- und Ausland zur projektspezifischen Fortbildung und Vernetzung unterstützt. Zusätzlich kann ein wissenschaftlicher Erfahrungsaustausch mit erfahrenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingeplant werden. Dies können Expertinnen und Experten aus der antragstellenden Einrichtung oder zum Beispiel von einschlägigen nationalen und internationalen Fachgesellschaften oder Institutionen sein. Mittel für wissenschaftliche Kommunikation und Weiterbildung, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Forschungsaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs, Leitung der Nachwuchsgruppe) an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern sind in angemessenem Umfang grundsätzlich zuwendungsfähig.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx ) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, publiziert und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind
Dr. Beatrix Schumak
Telefon: 02 28/38 21-12 84
E-Mail: beatrix.schumak@dlr.de

Dr. Marijke Looman
Telefon: 02 28/38 21-16 11
E-Mail: marijke.looman@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 2. Juni 2020 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/Leitfaden_Versorgungsforschung_
Nachwuchsgruppen.pdf) niedergelegt.

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://ptoutline.eu/app/nwg_vf .

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

Standortbezogene Kriterien:

  • strukturelle Verankerung der Versorgungsforschung an der antragstellenden Einrichtung;
  • strukturelle Bedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs an der antragstellenden Einrichtung.

Projektbezogene Kriterien:

  • Erfüllung der Förderziele und Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 2 und 4);
  • Qualifikation der Leitung der Nachwuchsgruppe;
  • Beitrag der Nachwuchsgruppe zum Forschungsprofil der Einrichtung;
  • wissenschaftliche und methodische Qualität des Forschungsprojekts;
  • kooperativer Ansatz des Forschungsprojekts;
  • Nutzen und Verwertungsmöglichkeit der Projektergebnisse;
  • Vorleistungen;
  • realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
  • Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe, und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2030 gültig.

Berlin, den 21. Januar 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/9253.php zu finden.

1 - Craig P, Dieppe P, Macintyre S, Michie S, Nazareth I, Petticrew M. Developing and evaluating complex interventions: the new Medical Research Council guidance. The BMJ 2008.
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.