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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit dem palästinensischen Ministerium für Höhere Bildung und Forschung, Bundesanzeiger vom 10.02.2020

Vom 14.01.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Aufgrund der Vereinbarungen der seit 2010 stattfindenden deutsch-palästinensischen Lenkungsausschusstreffen auf Minister- und Arbeitsebene haben das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das palästinensische Ministerium für Höhere Bildung und Forschung (MoHESR) im November 2011 in Ramallah einen gemeinsamen Initiativworkshop veranstaltet, um die bilaterale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Forschung auf- und auszubauen sowie wirksame Instrumente zur Stärkung gemeinsamer Aktivitäten deutscher und palästinensischer Forscher zu definieren.

Ziel dieser nunmehr dritten gemeinsamen palästinensisch-deutschen Bekanntmachung ist die Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Palästinensischen Autonomiebehörde und Deutschland in den Bereichen Wissenschaft und Forschung. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen z. B. beim BMBF oder bei Förderorganisationen wie beispielsweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder der Europäischen Union (EU) dienen.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur „Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung“ sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) mit den Palästinensischen Gebieten weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame anwendungsorientierte Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu begleiten und zu unterstützen.

Ziel und Zweck von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender FuE1-Vorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Diese gemeinsame Bekanntmachung basiert auf dem Memorandum of Understanding (MoU) zur Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft und Forschung zwischen dem BMBF und der Palästinensischen Autonomiebehörde vom 19. März 2014.

Im Rahmen zukünftiger gemeinsamer Aktivitäten und Projekte wollen beide Seiten der Einbeziehung und Förderung von Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern besondere Beachtung schenken.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Förderbekanntmachung ist der Aufbau bzw. die Vertiefung der wissenschaftlichen bilateralen Kooperation zwischen deutschen und palästinensischen Forschungseinrichtungen, Universitäten und innovativen Unternehmen im Bereich von Wissenschaft und Forschung.

Im Kern geht es um die Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und der Palästinensischen Autonomiebehörde durch die Unterstützung von gemeinsamen anwendungsorientierten deutsch-palästinensischen Mobilitätsprojekten zur Etablierung gemein­samer Forschungspartnerschaften in der angewandten Forschung.

Die Bekanntmachung ist offen für Forscherinnen und Forscher aller Disziplinen. Auf Grundlage der bilateralen Absprachen, die im Rahmen der deutsch-palästinensischen Lenkungsausschuss-Sitzungen und des gemeinsamen Workshops in Ramallah getroffen wurden, werden Bewerberinnen und Bewerber aufgefordert, Projektvorschläge insbesondere in den folgenden Fachgebieten einzureichen:

  • Materialwissenschaften
  • Landwirtschaftliche Forschung und Management von Natürlichen Ressourcen
  • Erneuerbare Energien
  • Umweltfragen einschließlich Klimawandel
  • Informations- und Kommunikationsmanagement und/oder Digitalisierung
  • Gesundheitsforschung
  • Interdisziplinäre und Angewandte Geisteswissenschaften einschließlich Kulturerbe
  • Bildungs- und Pädagogikwissenschaften

Wert gelegt wird ebenfalls auf gemeinsame Projektvorschläge, die sowohl interdisziplinär angelegt sind als auch sozio-ökonomische Aspekte der vorab genannten thematischen Schwerpunkte untersuchen.

Junge, weibliche und behinderte Forscherinnen und Forscher sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden ermutigt, Vorschläge einzureichen.

Besonderes Augenmerk wird auf die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Partnern im Bereich Forschung und Entwicklung, ihre wissenschaftliche Qualifikation sowie die Beteiligung von Industrie (kleine und mittlere Unternehmen, KMU) und Geschäftspartnern gelegt.

Aus diesem Grund sollten die Projektkonsortien nach Möglichkeit Universitäten, Behörden, FuE-Einrichtungen und Unternehmen umfassen, die für die kommerzielle Anwendung der Ergebnisse der angewandten Forschung Sorge tragen.

Zudem sollen die Projektvorschläge möglichst folgende Komponenten bzw. Querschnittsaspekte enthalten (nicht zwingend erforderlich):

  • Informations- und Kommunikationsmanagement anwendungsorientierte Ausbildungs-/Trainingselemente
  • Kommunikation und Netzwerkbildung

Ebenso wird die Beteiligung von mehr als einem, jedoch nicht mehr als maximal drei Projektpartnern/Partnerinstitutionen auf palästinensischer Seite angeregt und unterstützt.

Mobilitätsmaßnahmen sind im Rahmen der gemeinsamen anwendungsorientierten Vorhaben verbindlich umzusetzen: Es sollte mindestens ein gemeinsamer Workshop pro Jahr organisiert werden. In der zweijährigen Laufzeit soll deshalb soweit möglich ein Workshop in Deutschland und ein Workshop auf palästinensischer Seite stattfinden.

Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind.

Sie sollen u. a. folgende Ziele verfolgen:

  • Stärkung des wissenschaftlichen Austausches mit den Palästinensischen Gebieten
  • Ausbau der internationalen Vernetzung in den oben genannten thematischen Schwerpunktbereichen
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses intensivieren
  • Positive Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner in den Palästinensischen Gebieten.

3 Zuwendungsempfänger

Auf deutscher Seite:

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen, Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz sowie in den Palästinensischen Gebieten genutzt werden.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422(2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Auf palästinensischer Seite:

Antragsberechtigt sind palästinensische Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen inklusive Universitätskliniken, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in den Palästinensischen Gebieten – insbesondere KMU – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Deutsch-Palästinensisches Projektkonsortium:

Es können nur bilaterale Projekte gefördert werden. Die deutsch-palästinensischen Projektkonsortien bestehen aus mindestens einem Vertreter der deutschen Seite und bis zu maximal drei Vertretern/Projektpartnern der palästinensischen Seite und sollen möglichst Hochschulen, Universitäten, Forschungseinrichtungen sowie die mit der wirtschaftlichen Umsetzung von Ergebnissen der angewandten Forschung befassten Unternehmen oder öffentlichen Stellen einbeziehen.

Gibt es mehr als einen Projektpartner auf palästinensischer Seite, sollte ein gemeinsamer Zuwendungsnehmer bzw. Koordinator bestimmt werden, der gleichzeitig als Kontaktperson sowohl für die palästinensischen Behörden (MoHESR) als auch für die deutsche Seite dient. Die finanzielle Zuwendung auf palästinensischer Seite wird diesem Koordinator übertragen.

Die Projektskizze muss von der deutschen Antragstellerin oder dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner (Koordinator) aus den Palästinensischen Gebieten eingereicht werden.

Der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Partnern im FuE-Bereich, ihren wissenschaftlichen Fähigkeiten und der Beteiligung der Wirtschaft kommt eine besondere Bedeutung zu. Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit den Palästinensischen Gebieten dokumentieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Förderumfang auf deutscher Seite

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung in der Regel mit bis zu

  • 60 000 Euro pro Projekt, falls insgesamt drei palästinensische Forschungspartner/Partnerinstitutionen an dem ­Gemeinschaftsprojekt beteiligt sind,
  • 50 000 Euro pro Projekt, falls insgesamt zwei palästinensische Forschungspartner/Partnerinstitutionen an dem Gemeinschaftsprojekt beteiligt sind,
  • 40 000 Euro pro Projekt, falls insgesamt ein palästinensischer Forschungspartner/Partnerinstitut an dem Gemeinschaftsprojekt beteiligt ist,

in der Regel für 24 Monate gewährt werden.

Die Gesamtfördersumme (40 000 oder 50 000 oder 60 000 Euro) wird vom BMBF ausschließlich dem deutschen Forschungspartner bereitgestellt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

a) Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.

Ausgaben/Kosten projektbezogener innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Alle Ausgaben/Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Deutschland stehen, werden im Rahmen einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

b) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland und im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z.B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.

c) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller)

d) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal

Da es sich um eine Projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann  keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisemittel für internationale Kooperationen wie z. B. für Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.

5.2 Förderung auf palästinensischer Seite

Die palästinensischen Partner werden sich in Form von Sachleistungen beteiligen (z. B. für ihre eigenen persönlichen Ausgaben/Kosten auf palästinensischer Seite). Dieser Beitrag wird vom palästinensischen Ministerium für Höhere Bildung und Forschung (MoHESR) geleistet.

Auf palästinensischer Seite können für palästinensische Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler folgende Aufwendungen bezuschusst werden:

  • projektbezogene Personalkosten (administratives und wissenschaftliches Personal) bis zu maximal 25 % der palästinensischen Fördersumme (2 000 Euro),
  • projektbezogene Laborausrüstung und Software,
  • projektbezogene Kosten für Sach- und Verbrauchsmittel sowie notwendige Konferenzgebühren und Publikationskosten.

Die Prozeduren zur Beschaffung (Einkauf) und Beschäftigung des projektbezogenen Personals müssen den entsprechenden Regularien der am Projekt beteiligten bzw. vom Projekt profitierenden Universitäten, Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken entsprechen.

Die gesamte projektbezogene Ausrüstung sowie Software auf palästinensischer Seite darf 20 % des Gesamtbudgets des geförderten Projektes nicht überschreiten.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden keine Maßnahmen zur Exportförderung unterstützt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Fachliche Ansprechpartnerin:

Susanne Ruppert-Elias

Telefon: +49 2 28/38 21-14 87
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: susanne.ruppert-elias@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Grazyna Sniegocka

Telefon: +49 2 28/38 21-18 11
Telefax: +49 2 28/38 21-14 11
E-Mail: grazyna.sniegocka@dlr.de

Verfahren im Partnerland:

Auf palästinensischer Seite ist das Ministerium für Höhere Bildung und Forschung (MoHESR) verantwortlich für die Umsetzung der Fördermaßnahme.

Wissenschaftlicher Ansprechpartner:

Prof. Dr. Jamil Harb
Abteilung Biologie und Biochemie der Birzeit Universität/Palästinensische Gebiete

Telefon: +9 70 (0) 22 98 21 62
Telefax: +9 70 (0) 22 23 30 50
Mobiltelefon: +9 70 5 99 35 07 13
E-Mail: jharb@birzeit.edu

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 30. Juni 2020 zunächst Projektskizzen (in englischer Sprache) in elektronischer und schriftlicher Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/palger2020 ) vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version der Projektskizze (erstellt als PDF-Dokument aus PT-Outline heraus) ist (nur) auf palästinensischer Seite an das Palästinensische Ministerium für Höhere Bildung und Forschung (MoHESR) zu senden unter Nutzung der folgenden Internetseite: www.mohe.pna.ps

Der Umfang der Skizze sollte acht Seiten nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

I. Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern,

II. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels,

III. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen),

IV. Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten,

V. Beteiligung Dritter,

VI. geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.

Der englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung zwingend hinzuzufügen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen,

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung,

III. fachliche Kriterien

  1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema,
  3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner,
  4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse,

IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,
  2. Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit,
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,
  5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,

V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Entsprechend den oben genannten Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von etwa zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

I. Kooperationsziele,

II. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme,

III. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit,

IV. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen,

V. Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen,

VI. Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit,

VII. ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit,

VIII. Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung,

IX. vorhabenbezogene Ressourcenplanung,

X. Verwertungsplan,

XI. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in den Palästinensischen Gebieten,

XII. geplante Kooperation in Folgeprojekten,

XIII. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerken,

XIV. Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

I. Erfüllung der formalen Bedingungen,

II. Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit den Palästinensischen Gebieten,

III. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften,

IV. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften,

V. Erfahrung des Antragsstellers in internationaler Zusammenarbeit,

VI. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen,

VII. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs,

VIII. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,

IX. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Soweit sich Änderungen zu Nummer 7.1 oder Nummer 7.2 ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 14. Januar 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Peter Webers


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum