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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben für die Weiterentwicklung des Softwaresystems BaSys 4.0 in der Anwendung, Bundesanzeiger vom 19.03.2020

Vom 20.02.2020

Die Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben für die Weiterentwicklung des Softwaresystems BaSys 4.0 in der Anwendung vom 25. Juli 2018 (BAnz AT 22.08.2018 B6) wird geändert.

Mit der vorliegenden Änderungsbekanntmachung werden die Themenschwerpunkte aktualisiert, die Erklärung des KMU1-Status mit Skizzeneinreichung gefordert sowie zwei weitere Stichtage zur Einreichung von Projektskizzen bekannt gegeben.

1. In Nummer 2 wird der Absatz 5 wie folgt neu gefasst:

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für Industrie 4.0 vorrangig mit folgenden Themen/Inhalten/Beiträgen:

  • Unternehmensübergreifende Interoperabilität und Adaptivität
  • Integration von produktionsrelevanter Sensorik oder Steuerungen von Maschinen, Anlagen oder Robotik (inklusive Transportrobotik)
  • Nachrüstung älterer Bestandssysteme mit Sensorik/Cyber-Physical Systems und Anbindung an IT-Systeme
  • Ganzheitliche Datennutzung, Anwendungs-, Daten- und Systemintegration
  • Interoperable adaptive Prozessplanung, -optimierung und -steuerung in Verbindung mit typischer Business-Software (ERP, MES, PLM, Planungssysteme usw.)
  • Flexibles automatisiertes Matching/Transformation von Daten- und Prozessmodellen durch Adapter, Konnektoren, Bridges usw.
  • Verlässlichkeit von Industrie 4.0-Systemen (z. B. Softwarequalität und -sicherheit, Vertrauenswürdigkeit, Aktualisierbarkeit)
  • Schaffung intuitiver Mensch-Maschinen-Interaktions-Mechanismen zur Bedienung und insbesondere Konfiguration und Systemanpassung bei sich ändernden Auftrags- oder Produktionsbedingungen
  • Digitalisierung und Verknüpfung von Geschäfts- und Produktionsprozessen
  • Anbindung von Datenanalyse-Software, insbesondere basierend auf Methoden der Künstlichen Intelligenz
  • Softwarewerkzeuge und -services zum Zweck der Durchführung von Updates, Konsistenz- und Safety- Checks zur Erfüllung rechtlicher Vorgaben

2. In Nummer 3 wird der Absatz 3 wie folgt neu gefasst:

Der Zuwendungsempfänger bzw. Einreicher der Projektskizze erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung als KMU bzw. die Einstufung vorgesehener Projektpartner als KMU gemäß Anhang I AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission bereits mit der Einreichung der Projektskizze.

3. In Nummer 7.2.1 wird der Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger des BMBF bis spätestens

3. Call: 15. Juli 2020

4. Call: 31. Januar 2021

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 20. Februar 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt

1 - KMU = kleine und mittlere Unternehmen