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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von Verbundpartnern im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, Bundesanzeiger vom 19.03.2020

Vom 11.03.2020

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich an dem europäischen Forschungsprogramm ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership). Die Europäische Union verfolgt mit dem von 2014 bis 2024 laufenden Programm das Ziel, den Weltmarktanteil der europäischen Mikroelektronik erheblich zu steigern. Dafür soll in ECSEL die Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektroniksysteme einschließlich der softwareintensiven cyber-physischen Systeme speziell durch die Einbindung von Partnern in internationale Verbünde entlang der Wertschöpfungskette unterstützt und gefördert werden.

Mit ECSEL bündelt die EU Fördermittel aus Horizont 2020 und den Mitgliedstaaten. Dadurch werden Projekte im Umfang von insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro ermöglicht, von denen die Industrie mindestens die Hälfte als Eigenmittel aufwenden will.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Sicherheit, Zuverlässigkeit und Energieeffizienz sind entscheidende Faktoren für die Digitalisierung von Industrie und Gesellschaft. Der damit verbundene Lösungs- und Technologiebedarf setzt innovative Elektronikentwicklungen und intelligente Elektroniksysteme voraus. Dabei unterstützt die Bundesregierung die Zielsetzung der Europäischen Kommission, die Wertschöpfung der Elektronikbranche in Europa erheblich zu steigern. Neben verstärkter Forschungs- und Innovationsförderung im Bereich der „intelligenten Elektroniksysteme“, des Chip- und Systemdesigns, der Leistungselektronik, der chipbasierten Sicherheitstechnologien sowie der cyber-physischen Systeme (CPS) will die Bundesregierung den Zugang zu neuen wichtigen Technologieentwicklungen ermöglichen und vorhandene Kompetenzen stärken.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen vorwettbewerbliche industrielle FuE1-Vorhaben gefördert werden, in denen die Kooperation unter Firmen und zwischen Firmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen als relevanter Innovationsfaktor gestärkt wird. Eine besondere Bedeutung hat dabei eine starke Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

1.2 Rechtsgrundlage

Die deutsche Beteiligung an ECSEL erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152) zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL. Der Bund gewährt neben der Förderung aus Unionsmitteln durch das Gemeinsame Unternehmen ECSEL eigene Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c (industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 AGVO aufgeführten Begriffsbestimmungen.

Es sind insbesondere die in der Anlage dieser Förderrichtlinie enthaltenen Regelungen und Vorgaben der AGVO zu beachten.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind industrielle FuE-Vorhaben, die eine ausreichende Innovationshöhe erreichen, dadurch risikoreich sind und die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

Auf Grundlage der jeweilig geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen („Call for Proposals“) des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL und dem zugrunde liegenden mehrjährigen Strategieplan („Multi-Annual Strategic Plan“; MASP) und Arbeitsplan („Work Plan“; alle Dokumente2) fördert das BMBF Forschungsbeiträge im Bereich Elektroniksysteme und intelligente Systeme einschließlich cyber-physischer Systeme.

Von einer BMBF-Förderung ausgeschlossen sind Projekte

  • ohne ausschließlichen Fokus auf zivile Anwendung und Nutzung sowie
  • der reinen Grundlagenforschung.

Das BMBF fördert Vorhaben zu allen „Topics“, die in der jeweils geltenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geöffnet sind, soweit darin im Abschnitt „Country-specific eligibility rules“ für Deutschland nichts anderes festgehalten ist.

Bei einer etwaigen ergänzenden Förderung durch einzelne Bundesländer werden die Förderschwerpunkte durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt.

Für die Teilnahme an Research and Innovation Actions müssen die Vorhaben technologieübergreifend und anwendungsbezogen ihren Fokus im Technology Readiness Level (TRL) 2 – 4 haben. Für die Teilnahme an Innovation Actions müssen die Vorhaben auf TRL 5 – 8 ausgerichtet sein.

Vorhaben mit besonderer Bedeutung für Europa können im Rahmen der Lighthouse Initiatives (Leuchtturm-Initiativen) besonders hervorgehoben werden. Diese Vorhaben sollen visionäre Lösungsansätze für eine am Markt vorhandene Nachfrage anbieten, die einem gesellschaftlichen Bedarfsfeld entspringt. Die Vorhaben sollen eine erhebliche Hebel-wirkung entfalten können, z. B. indem De-facto-Standards etabliert werden. Sie sollen die Wirkung der ECSEL-Förderung verbessern und beschleunigen, indem alle relevanten Akteure entlang von Wertschöpfungsketten eingebunden werden und komplementär zu anderen Aktivitäten ausgestaltet werden. Deutsche Antragsteller sind aufgefordert, ihren Fokus auf die Lighthouse Initiatives „Industry 4.E“, „Mobility.E“ und „Health.E“ zu richten. Nähere Informationen finden Sie im jeweils aktuellen ECSEL-Arbeitsplan.

Die Vorhaben müssen relevante Beiträge zur Hightech-Strategie 2025 der Bundesrepublik Deutschland3 und zum Rahmenprogramm der Bundesregierung für Forschung und Innovation 2016 bis 2020 „Mikroelektronik aus Deutschland – Innovationstreiber der Digitalisierung“4 leisten.

Die Vorhaben sollten mindestens einem der Schwerpunktfelder zuzuordnen sein, die im oben genannte Mikroelektronik-Rahmenprogramm in Nummer 3.1 „Technologiekompetenzen ausbauen“ und Nummer 3.3 „Mit Mikroelektronik Zukunftsaufgaben angehen“ genannt sind. Wesentliches Ziel der Förderung ist die Stärkung der Position der Projektpartner und der ergebnisverwertenden Unternehmen am Standort Deutschland und Europa sowie der beschleunigte Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung. Die Projekte sollen den Mehrwert der FuE-Ergebnisse anhand einer geeigneten Anwendung, z. B. als Demonstrator, darstellen.

Die Vorhaben müssen einen nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzen für Europa und Deutschland im Sinne von Beschäftigungssicherung und -ausbau, Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit sowie verbesserte Wertschöpfung erbringen. Vorhaben mit einem höheren Mehrwert für Europa und Deutschland erhalten eine höhere Priorität für die Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

In Verbünden mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind zudem staatliche und nichtstaatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen grundsätzlich förderfähig. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer ­gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) dient, in Deutschland verlangt. Die Förderung an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtung wird ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1.1 (insbesondere Randnummern 18 und 20) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation gewährt. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für Staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27.6.2014 (ABl. C 198 vom 27.06.2014, S. 1) insbesondere Abschnitt 2.5

Das BMBF ist bestrebt, den Anteil der Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen und technischen Hochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen. Diese Einrichtungen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundvorhaben zu beteiligen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Die Beteiligung von KMU an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht (KMU-Definition gemäß Anhang I der AGVO; vgl. Wiedergabe der zugrunde liegenden Empfehlung auf.6

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde im schriftlichen Antrag seine Unternehmenseinstufung gemäß Anhang I AGVO. Deutschland strebt eine hohe KMU-Beteiligung an und unterstützt damit das Ziel von Horizont 2020, dass mindestens 20 % der Fördermittel an KMU gehen.

Die zur Förderung zu bewilligenden Arbeiten der Projektpartner dürfen weder bereits gefördert worden sein, noch in Projekten abgedeckt sein, die aktuell oder zum Zeitpunkt der Bewilligung gefördert werden. Die Projektpartner müssen erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang geplante Arbeiten parallel in anderen Programmen gefördert oder beantragt wurden oder werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung unter dieser Richtlinie ist die Auswahl zur Förderung durch das Gemeinsame ­Unternehmen ECSEL als Partner eines Research and Innovation Action- oder Innovation Action-Vorhabens. Darüber hinaus sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten, insbesondere der Nummer 2.

Es handelt sich bei dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL um eine industriegetriebene Initiative, deren Ziel die anwendungsorientierte Umsetzung der Forschungsergebnisse ist. Daher ist auf ein angemessenes Verhältnis ­zwischen industriellen und institutionellen Partnern zu achten. Dafür soll der Arbeitsaufwand in Personenjahren zwischen BMBF-geförderten Unternehmen und Forschungseinrichtungen/Hochschulen mindestens in einem Verhältnis von 2 zu 1 stehen. Die Federführung in den Verbundprojekten soll von der Industrie übernommen werden.

Der gesamte Arbeitsaufwand des Verbundprojekts soll mindestens 50 Personenjahre betragen, von denen die deutschen Partner mindestens 10 % beitragen. Darüber hinaus sollen die Arbeiten jedes deutschen Partners substanziell zum Projekt beitragen.

Für das gemeinschaftlich beantragte Forschungsvorhaben muss ein Projektkoordinator vom antragstellenden Konsortium benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für interne Managementprozesse verantwortlich ist. Der Projektkoordinator ist auch für die fristgerechte, elektronische Einreichung der gemeinschaftlich ­einzureichenden europäischen Projektskizze („Projekt Outline“) inklusive der Finanzübersichten in der ersten Phase, sowie die fristgerechte, elektronische Einreichung des gemeinschaftlich einzureichenden europäischen Projektantrags „Full Project Proposal“ (FPP) und der vollständig ausgefüllten Projektkostenübersichten für die europäische „JU-Grant“- und nationale „National-Grant“-Förderung in der zweiten Phase verantwortlich (für Näheres zum Verfahren siehe Nummer 7).

Der Projektkoordinator ist außerdem für den Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung verantwortlich, in der die Zusammenarbeit im europäischen Gesamtvorhaben zu regeln ist. Diese gilt auch als Kooperationsverein­barung für die nationalen Anträge. Die Kontrolle der Unterschriften der Kooperationsvereinbarung obliegt dem ­Gemeinsamen Unternehmen ECSEL.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

ECSEL-Vorhaben werden aus Finanzbeiträgen der Europäischen Union und gegebenenfalls der ECSEL-Teilnehmerstaaten sowie regionaler Zuwendungsgeber gefördert.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen für Vorhaben, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den ­zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Das BMBF strebt an, das in der Ratsverordnung vorgesehene Verhältnis von nationaler Förderung zu EU-Förderung von 1 zu 1 umzusetzen. Die gesamte öffentliche Zuwendung (EU + BMBF + etwaige Zuwendungen der Bundesländer) wird die Höhe und Intensität der zulässigen staatlichen Beihilfen nicht übersteigen. Da die Festlegungen von Zuwendungen und Förderquoten auch die nationale Förderpolitik und Haushaltserwägungen berücksichtigen, kann die ­nationale Zuwendung auch unterhalb des angestrebten Verhältnisses von 1 zu 1 liegen.

Bei einer etwaigen ergänzenden Förderung durch einzelne Bundesländer werden die Förderrichtlinien durch den jeweiligen Zuwendungsgeber festgelegt. Antragsteller, die Projektteile in bei ECSEL beteiligten Bundesländern realisieren, können nach gesonderter Prüfung der jeweilig zuständigen Stellen komplementäre Fördermittel erhalten (zum Antragsverfahren siehe Nummer 7). Fördermittel für solche Antragsteller werden dann durch Zuwendungsbescheide vom BMBF und dem jeweilig beteiligten Bundesland vergeben.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden.7

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL veröffentlicht in der Regel jährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zunächst voraussichtlich bis einschließlich 2020. Research and Innovation Action- und Innovation Action-Vorhaben werden in einem zweistufigen Verfahren unter Einbeziehung externer Gutachter zur Förderung ausgewählt.

Als erster Schritt ist eine gemeinschaftliche Projektskizze („Project Outline“, PO) inklusive der Finanzübersichten bei dem Gemeinsamen Unternehmen ECSEL in englischer Sprache einzureichen. Erfolgreich ausgewählte Projektskizzen werden zur Einreichung einer Gesamtvorhabenbeschreibung, dem „Full Project Proposal“ (FPP), aufgefordert. Daraufhin ist ein gemeinschaftliches europäisches FPP (inklusive Finanzübersichten) bei der ECSEL JU in englischer Sprache einzureichen.

Für die elektronische Einreichung ist jeweils ausschließlich der vom Konsortium benannte Projektkoordinator verantwortlich (vgl. Nummer 4). Alle für das europäische Verfahren relevanten Informationen (z. B. Auswahlkriterien), Dokumente und Einreichungstermine sind auf der Internetseite8 zu finden.

Der ECSEL-Exekutivdirektor informiert die Projektkoordinatoren direkt über die Ergebnisse des europäischen Auswahlverfahrens und über die nächsten Schritte.

Interessenten aus Deutschland können sich bei Beratungsbedarf zu allgemeinen Fragen an den vom BMBF derzeit beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH wenden. Bei Beratungsbedarf zu folgenden Themen können sich Interessenten aus Deutschland an die jeweilige Kontaktperson der nachstehenden Stellen wenden:

Fragen zu den europäischen Förderregularien im Rahmen von ECSEL JU:

Nationale Kontaktstelle IKT
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger Sabine Schröder
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Telefon: +49 30/6 70 5 57 72
Telefax: +49 30/6 70 5 57 22
E-Mail: ecsel@dlr.de

Fachliche Fragen:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger des BMBF „Elektronik und autonomes Fahren“
Am Steinplatz 1
10623 Berlin

Telefax: +49 30/3 10 07 82 23

Dr. Julia Kaltschew
Telefon: +49 30/3 10 07 81 51

Johannes Rittner
Telefon: +49 30/3 10 07 82 30
E-Mail: ecsel@vdivde-it.de

Fragen zum Verfahren von Antragstellern, die Projektteile in Sachsen realisieren:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger des BMBF „Elektronik und autonomes Fahren“

Dr. Gregor Schwartz
Kramergasse 2
01067 Dresden

Telefon: +49 3 51/48 67 97 47
Telefax: +49 3 51/48 67 97 49

Fragen zum Verfahren von Antragstellern, die Projektteile in Thüringen realisieren:

Herr Hendrik Schade
Bereich Wirtschafts- und Innovationsförderung
Abteilung Technologieförderung
Abteilungsleiter
Thüringer Aufbaubank AöR
Gorkistraße 9
99084 Erfurt

Telefon: +49 3/61 7 44 73 62
Telefax: +49 3/61 7 44 72 31

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung des BMBF-Anteils der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin

www.vdivde-it.de

7.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Anträge auf eine nationale Förderung sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Projektträger des BMBF förmlich und individuell, insbesondere unter Beachtung der in der Anlage dieser Förderrichtlinie genannten Formvorgaben, von jedem zur nationalen Förderung ausgewählten deutschen Partner zu stellen. Dazu ist das elektronische Antrags­system „easy-Online“ zu nutzen. Die deutschen Partner der ausgewählten Projekte erhalten mit der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags einen „easy-Online“-Link. Nur über diesen können die Formulare für die ­Antragstellung aufgerufen werden. Darüber hinaus sind die Anträge in schriftlicher Form rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen. Der Projektträger wird hierfür in der Aufforderung eine angemessene Vorlagefrist setzen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der nationale Antrag muss inhaltlich und in der Höhe der Arbeitsumfänge identisch zu dem europäischen Antrag sein. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier abgerufen werden.

Zusätzlich zu den in der Anlage benannten Anforderungen an förmliche Förderanträge, sind folgende Antragsunterlagen in deutscher Sprache mit dem Antrag einzureichen:

  • Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Kostenbasis (AZK) bzw. Antrag auf Gewährung einer Bundes-zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) und gegebenenfalls für Unteraufträge ein Angebot für einen Auftrag auf Kostenbasis (AAK) bzw. Angebot für einen Auftrag auf Ausgabenbasis (AAA). Entsprechend den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kosten- bzw. Ausgabenbasis muss der Antrag darüber hinaus Angaben zur Beurteilung der ­Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Kosten/Ausgaben enthalten.
  • Eine Teilvorhabenbeschreibung mit
    • detaillierten, die Kosten/Ausgaben begründenden Erläuterungen zu den vom Antragsteller zu bearbeitenden ­einzelnen Arbeitspaketen,
    • einer Darstellung der Notwendigkeit einer Zuwendung,
    • einer deutlichen Darstellung jedes deutschen Partners zum Mehrwert bzw. Nutzen seiner Beteiligung an einem ECSEL-Verbundprojekt für den Standort Deutschland sowie
    • Erläuterungen zur Vorkalkulation bzw. zum Finanzierungsplan, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen (gegebenenfalls sind aktuelle Angebote beizufügen) und Mengenansätze.
  • Ein Verwertungsplan mit klarem Anwendungsbezug und Perspektive bzw. Szenarien für den Standort Deutschland (ohne Einschränkung einer Verwertung in weiteren Ländern des EWR9 und/oder der Schweiz).
  • Nach Aufforderung Unterlagen zum Nachweis der Bonität.
  • Abweichend hiervon können die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere von Gesamt- und Teil­vorhabenbeschreibungen, in englischer Sprache eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.

Eine etwaige ergänzende Förderung von Projektteilen in an ECSEL beteiligten Bundesländern ist in ebendiesen ­Bundesländern jeweils zusätzlich zu beantragen. Im Rahmen der Antragsaufforderung wird den entsprechenden Antragstellern aus an ECSEL beteiligten Bundesländern ein entsprechendes Antragsformular zugesendet. Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular ist parallel mit dem schriftlichen BMBF-Antrag beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH einzureichen.

Das bei der ECSEL JU eingereichte „Full Project Proposal“ gilt als Gesamtvorhabenbeschreibung auch für die ­nationalen Anträge.

7.3 Angebot von Informationsveranstaltungen

Interessenten wird regelmäßig die Möglichkeit geboten, an vom BMBF organisierten Informationsveranstaltungen teilzunehmen, in denen der Inhalt dieser Förderrichtlinie sowie das Verfahren der Antragstellung erläutert werden.

Informationen hierzu erhalten Sie unter http://www.vdivde-it.de/veranstaltungen .

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist hinsichtlich der Bewilligung einer Förderung bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 11. März 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Stefan Mengel


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber ­hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, ­Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii und iv AGVO) sowie
  • 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii und iv AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich ­zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 85 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Förderrichtlinie bestimmten zuwendungsfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten ­betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung

2 - https://www.ecsel.eu

3 - https://www.bmbf.de/pub/Forschung_und_Innovation_fuer_die_Menschen.pdf

4 - https://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_Mikroelektronik.pdf

5 - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0627(01)&from=DE

6 - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=EN

7 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

8 - http://www.ecsel.eu/

9 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum