Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben zum Thema „Vorkommen von Spurenstoffen, Krankheitserregern und antimikrobiell resistenten Bakterien im Wasserkreislauf und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit“ innerhalb des ERA-Net Cofund „AquaticPollutants“, Bundesanzeiger vom 23.03.2020

Vom 17.02.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Neuartige anthropogene Spurenstoffe kommen in vielfältigen Anwendungen zum Einsatz und werden zunehmend in limnischen und marinen Gewässern nachgewiesen. Die Erkenntnis über ihr Vorkommen ist nicht zwangsläufig auf einen steigenden Eintrag, sondern auch auf empfindlichere analytische Methoden zurückzuführen. Die Entwicklung neuer Messmethoden wird deshalb dazu führen, dass weitere Stoffe in der aquatischen Umwelt nachgewiesen werden können. Parallel dazu hat sich die Vielfalt und das Anwendungsspektrum von Spurenstoffen stark erweitert, was mit einer erhöhten Produktion dieser Stoffe einhergeht. Viele dieser Stoffe sind schlecht abbaubar und weisen ein hohes Bioakkumulationspotenzial auf, sodass sie lange in der aquatischen Umwelt verbleiben oder sich dort gegebenenfalls anreichern.

Pathogene Keime (Krankheitserreger) werden ebenfalls häufiger in limnischen und marinen Gewässern nachgewiesen. Ursachen können sowohl klimatische als auch demografische Veränderungen sein. Es wird davon ausgegangen, dass durch den Eintrag anthropogener Spurenstoffe auch die Vermehrung pathogener Keime gefördert werden kann – u. a. durch die Bildung von Resistenzen (z. B. gegenüber Antibiotika).

Der Kenntnisstand über die Wechselwirkungen zwischen anthropogenen Spurenstoffen und Krankheitserregern in limnischen und marinen Gewässern, deren Einfluss auf aquatische Lebensgemeinschaften sowie den daraus resultierenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sind bisher nur unzureichend erforscht. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, im Rahmen der relevanten Forschungsprogramme die Erforschung der Verbreitung neuartiger Spurenstoffe sowie Krankheitserreger und deren Auswirkungen auf die aquatischen Lebensgemeinschaften und die menschliche Gesundheit sowie die Entwicklung entsprechender Vermeidungs- und Risikomanagementstrategien zu fördern.

Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt im Rahmen des ERA-Net Cofund AquaticPollutants „Risk posed to human health and the environment by pollutants and pathogens present in water resources“ (ERA-Net Cofund AquaticPollutants gefördert durch das EU Forschungsrahmenprogramm Horizont 2020). Die gemeinsame englische Bekanntmachung von 26 Ländern ist auf der Internetseite https://aquaticpollutants.ptj.de (Themenschwerpunkte 1 bis 3) sowie https://aquaticpollutants-transfer.ptj.de (Themenschwerpunkt 4 – Transferprojekt) veröffentlicht. Diese Richtlinie ­formuliert die speziellen Förderbedingungen für deutsche Partner innerhalb der transnationalen Ausschreibung des ERA Net Cofund.

Das ERA-Net Cofund ist eine gemeinsame Initiative der drei Joint Programming-Initiativen für Water (Water JPI), ­Antimicrobial Resistance (JPI AMR) und Healthy and Productive Seas and Oceans (JPI Oceans). Durch die Joint Programming-Initiativen werden zwischenstaatliche europäische Aktivitäten gebündelt bzw. koordiniert. Die Mitgliedsländer verfolgen die Zielstellung, gemeinsame langfristige und strategische Prioritäten in Europa festzulegen und durch gezielte Maßnahmen gemeinsame Schwerpunkte in der weiteren wissenschaftlich-technischen Entwicklung zu setzen.

Mithilfe des ERA-Net Cofund AquaticPollutants soll ferner die Vernetzung relevanter Akteure aus den Bereichen ­gesundheitsgefährdende Stoffe in Gewässern und menschliche Gesundheit verstärkt sowie vielfältige Interaktionen auf europäischer und internationaler Ebene geschaffen werden. Der Transfer der Ergebnisse in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft ist vorgesehen und wird entsprechend flankiert.

1.2 Zuwendungsbedingungen

An der transnationalen Bekanntmachung beteiligen sich 32 Partnerinstitutionen aus 26 Ländern:

  • die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, ­Italien, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Schottland, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Zypern,
  • die assoziierten EU-Länder Israel, Moldawien, Norwegen, Tunesien, Türkei,
  • die Drittstaaten Brasilien, Südafrika, Taiwan.

Die einzelnen Förderinstitutionen und deren Ansprechpartner sind der Liste der Nationalen Kontaktstellen zu entnehmen.

Partner (Forschungseinrichtungen oder Unternehmen), die keine Förderung durch die beteiligten Förderinstitutionen beantragen oder dazu nicht berechtigt sind, können sich einem Antrag anschließen, wenn ihr Beitrag als wissenschaftlicher Mehrwert belegt ist. Sie können als assoziierte Partner an einem Projekt teilnehmen, müssen aber für ihre Beteiligung selbst aufkommen und erhalten keinerlei finanzielle Unterstützung von den beteiligten Förderorganisationen.

Für die Themenschwerpunkte 1 bis 3 werden nur Verbünde mit Partnern aus mindestens drei Ländern gefördert, die sich als Fördergeber an dieser Bekanntmachung beteiligen und EU-Mitgliedstaaten oder assoziierte EU-Länder (siehe Tabelle 1 im Call Announcement) sind. Die Gesamtlaufzeit der Förderung für diese Projekte beträgt drei Jahre.

Für den Themenschwerpunkt 4 wird ein Verbund mit Partnern aus Deutschland, Frankreich und Schweden gefördert. Hier beträgt die Laufzeit vier Jahre.

Die Projektvorschläge sollen Ergebnisse aus abgeschlossenen und laufenden BMBF-Fördermaßnahmen aus den ­genannten Themenbereichen aufgreifen bzw. Bezüge zu diesen aufzeigen. Folgende Fördermaßnahmen sind thematisch relevant: „Risikomanagement von neuen Schadstoffen und Krankheitserregern im Wasserkreislauf (RiSKWa)“, „Emerging water contaminants − anthropogenic pollutants and pathogens“ (Water JPI Pilot Call). Darüber hinaus sind, wo inhaltlich angemessen, Bezüge zu Programmen anderer Ressorts und zur deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Agenda 2030: „Sustainable Development Goals“) aufzuzeigen.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

In limnischen und marinen Ökosystemen ist das Auftreten von neuen, anthropogenen Spurenstoffen sowie Krankheitserregern und antimikrobiell resistenten Bakterien zu beobachten. Die Auswirkungen dieser Kontaminanten im Einzelnen und in ihrer Wechselwirkung auf die aquatischen Ökosysteme und die menschliche Gesundheit sind nur unzureichend erforscht. Die Förderung innerhalb des ERA-Net Cofund hat daher zum Ziel:

  • ein integriertes Risikomanagement zu etablieren, das neu auftretende Spurenstoffe, Krankheitserreger und antimikrobiell resistente Bakterien von der Quelle bis zur Senke zusammenfasst,
  • die Ausbreitung von neu auftretenden Spurenstoffen, Krankheitserregern und antimikrobiell resistenten Bakterien aus verschiedensten Quellen (z. B. städtische Gebiete, Landwirtschaft) zu analysieren, die zu Auswirkungen und Risiken auf aquatische Ökosysteme und die menschliche Gesundheit führen,
  • die Veränderung der neu auftretenden Spurenstoffe und Krankheitserreger beim Eintritt in die verschiedenen aquatischen Ökosysteme und bei der Anreicherung in der Nahrungskette zu beschreiben,
  • die Technologien (einschließlich digitaler Technologien) zur Reduzierung von neu auftretenden Spurenstoffen und Krankheitserregern an den Quellen und Senken zu verbessern,
  • innovative Methoden und Instrumente zu entwickeln/integrieren, die den politischen Entscheidungsträgern ermöglichen, wirksame Strategien und effiziente Vorschriften aufzusetzen.

Vor diesem Hintergrund werden Projekte gefördert, die einen interdisziplinären, transnationalen Ansatz verfolgen und inhaltlich einen der nachfolgend genannten Schwerpunkte adressieren:

Schwerpunkt 1 − Umweltverhalten von neu auftretenden Spurenstoffen, Krankheitserregern und antimikrobiell resistenten Bakterien in aquatischen Ökosystemen („Messung“)

1.1 − Bewertung der Bedeutung potenzieller Quellen, Reservoire und Verteilungsmuster von neu auftretenden Spurenstoffen, Krankheitserregern und antimikrobiell resistenten Bakterien

1.2 – Verständnis und Vorhersage des (kumulativen) Umweltverhaltens von neu auftretenden Spurenstoffen, Krankheitserregern und antimikrobiell resistenten Bakterien, unter Berücksichtigung der Chancen der Digitalisierung

Schwerpunkt 2 − Risikobewertung und Management von neu auftretenden Spurenstoffen, Krankheitserregern und antimikrobiell resistenten Bakterien in aquatischen Ökosystemen für die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt („Evaluierung“)

2.1 − Charakterisierung der Expositionswege und Auswirkungen von neuen Spurenstoffen, Krankheitserregern und antimikrobiell resistenten Bakterien auf aquatische Lebensgemeinschaften und die menschliche Gesundheit

2.2 − Entwicklung integrierter Verfahren zur Risikobewertung und zum Risikomanagement

2.3 − Parameter und Strategien zur Überwachung potenzieller antimikrobiell resistenter Bakterien

Schwerpunkt 3 − Strategien zur Reduzierung neu auftretender Spurenstoffe, Krankheitserreger und antimikrobiell resistenter Bakterien in aquatischen Ökosystemen („Maßnahmen ergreifen“)

3.1 – Umsetzung von Strategien zur Reduzierung des Eintrags neuer Spurenstoffe, Krankheitserreger und antimikrobiell resistenter Bakterien

3.2 – Entwicklung von Methoden zur Verhinderung einer Ausbreitung von neuen Spurenstoffen, Krankheitserregern und antimikrobiell resistenten Bakterien

3.3 – Bewertung von Managementmaßnahmen und -technologien zur Verringerung der Auswirkungen von neuen Spurenstoffen, Krankheitserregern und antimikrobiell resistenten Bakterien auf die Wasserqualität

Eine detaillierte Beschreibung der oben genannten Schwerpunkte 1 bis 3 ist in der internationalen Bekanntmachung auf der Internetseite https://aquaticpollutants.ptj.de dargestellt.

Nicht förderfähig sind Verbundprojekte zum Thema Auswirkungen von Mikroplastik in der aquatischen Umwelt, da diese Fragstellungen von dem nationalen Forschungsschwerpunkt „Plastik in der Umwelt“ sowie dem JPI Oceans Calls zu Mikroplastik gefördert werden.

Schwerpunkt 4 – Wissenschaftliches Netzwerk- und Transfer-Projekt („Transfer und Verwertung“)

Das Transferprojekt soll die wissenschaftlichen Projekte (Schwerpunkte 1 bis 3) themenübergreifend vernetzen und sich mit anderen geförderten Aktivitäten der Joint Programming-Initiativen Water, AMR and Oceans oder nationalen Forschungsprogrammen verbinden. Dabei soll die Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen in die Praxis untersucht, Synergien zwischen den Projekten entwickelt und die Umsetzung durch die Politik unterstützt werden.

Das Transferprojekt soll folgende Schwerpunkte bearbeiten:

1. wissenschaftliche, methodische und vernetzende Arbeiten,

2. Unterstützung von Transfer, Kommunikation und Verbreitung von Ergebnissen.

Das Transferprojekt soll dazu beitragen, die Verbreitungs- und Transferaktivitäten der wissenschaftlichen Projekte insgesamt zu verbessern. Dies umfasst insbesondere Netzwerkaufgaben (z. B. Dialog- und Beratungsprozesse), Kommunikationsdienste und Unterstützung des Wissenstransfers. Die dafür relevanten Querschnittsthemen werden kurz nach Beginn der wissenschaftlichen Projekte anhand der Relevanz für die Praxis, die Industrie, die Politik und die breite Öffentlichkeit ermittelt.

Eine detaillierte inhaltliche Beschreibung des Schwerpunkts 4 (Transferprojekt) ist auf der Internetseite https://aquaticpollutants-transfer.ptj.de nachlesbar.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung in Deutschland, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

[ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI1 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Der integrative und interdisziplinäre Ansatz der Forschungsthemen bei BMBF-Projekten erfordert die Bearbeitung der aufgeworfenen Forschungsthemen in Verbundprojekten. Unter dieser Prämisse wird eine Verbundbildung zur kooperativen und interdisziplinären Bearbeitung der in Nummer 2 aufgeführten vier förderfähigen Schwerpunkte mit den transnationalen Partnern erwartet. Bei anwendungsorientierten Projekten soll insbesondere der Know-how-Transfer von der Wissenschaft in die Anwendung gefördert werden. Dazu ist eine aktive Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erforderlich. Potenzielle Anwender (z. B. Behörden, Gemeinden, Endnutzer) sind frühzeitig in den Entwicklungsprozess einzubeziehen.

Für jeden europäischen Verbund ist ein Koordinator zu bestellen. Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit und sind gegenüber dem ERA-Net Call Sekretariat berichtspflichtig.

Die Projektskizze kann nur gefördert werden, wenn alle internationalen Projektpartner entsprechend der jeweiligen nationalen Regularien förderfähig sind. Daher sind alle nationalen Förderbedingungen zu beachten. Die nationalen Regeln aller beteiligter Länder sind auf der Internetseite des Anmeldeportals https://aquaticpollutants.ptj.de abrufbar.

Die transnationalen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperations­vereinbarung. Eine Orientierung für den Konsortialvertrag bietet das DESCA Model Consortium Agreement (www.desca-2020.eu). Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) der AGVO sind, ­stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Wenn mehrere deutsche Partner am transnationalen Verbundprojekt beteiligt sind, regeln die deutschen Verbundpartner ihre Zusammenarbeit in einer zusätzlichen, schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Alle weiteren spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen, die die Förderfähigkeit dieses transnationalen Verbunds betreffen, sind in der transnationalen Ausschreibung aufgeführt. Diese sind auf der Internetseite des Anmeldeportals https://aquaticpollutants.ptj.de abrufbar.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Förderung der Förderinitiative „AquaticPollutants“ erfolgt aus nationalen Mitteln. Nach der gemeinsamen Förderbekanntmachung und Begutachtung stellen die Förderinstitutionen jeweils nationale Mittel für die Antragsteller des eigenen Landes bereit.

An einem transnationalen Forschungsverbund (Themenschwerpunkte 1 bis 3), dürfen sich maximal zwei deutsche Partner beteiligen. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Partner als Anwender oder Endnutzer eingestuft werden kann (z. B. Unternehmen, KMU, Kommunen, Gemeinden, Behörden, Verbände, Vereine). Ist kein deutscher Anwender oder Endnutzer im Konsortium, kann sich nur ein deutscher Partner pro Verbund beteiligen – entweder als Koordinator oder Partner. Für die Koordination eines transnationalen Verbunds stehen der koordinierenden Einrichtung bis zu 450 000 Euro zur Verfügung. Als deutscher Partner ohne Koordinationsaufgaben sind bis zu 250 000 Euro zuwendungsfähig. Enthält ein Verbund einen deutschen Koordinator und einen zusätzlichen deutschen Partner, so beträgt das maximale Förderbudget pro Projektverbund 600 000 Euro.

Für die Beteiligung am Themenschwerpunkt 4 zur Umsetzung eines Transferprojekts können sich bis zu zwei deutsche Partner pro Projektskizze beteiligen. Das maximale Förderbudget pro Projektverbund beträgt für die deutschen Partner 750 000 Euro.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen ­projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit ­beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich ­gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartnerin:

Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit (PTRN)
Frau Stefanie Pietsch – insbesondere für Projektskizzen zum Wassermanagement
Geschäftsbereich PtJ-UMW

Telefon: 0 30/2 01 99-31 52
E-Mail: s.pietsch@fz-juelich.de

und

Ansprechpartner:

Herr Dr. Christian Stolle – insbesondere für Projektskizzen zur marinen Umwelt
Geschäftsbereich PtJ-MGS

Telefon: 03 81/2 03 56-2 75
E-Mail: c.stolle@fz-juelich.des.pietsch@fz-juelich.de

Das gemeinsame AquaticPollutants Call Sekretariat ist ebenfalls beim Projektträger Jülich (PtJ) angesiedelt, welches die Koordinierung der Ausschreibung übernimmt.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Allen Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich. Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://aquaticpollutants.ptj.de abgerufen werden.

Zur Einreichung von Ideen- und Projektskizzen (siehe auch Nummer 7.2) ist die europäische Plattform https://aquaticpollutants.ptj.de bzw. https://aquaticpollutants-transfer.ptj.de zu nutzen. Die Ideen- und Projektskizzen sind in englischer Sprache einzureichen.

Zur Erstellung förmlicher Förderanträge in der letzten Antragsstufe ist das elektronische Antragssystem easy-Online zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Antragsverfahren für die Themenschwerpunkte 1 bis 3 sind in der Skizzenphase zweistufig angelegt, wobei die sequenzielle Einreichung von Ideenskizzen (Pre-Proposal) und Projektskizzen (Full Proposal) in der transnationalen Ausschreibung vorgesehen ist. Dem schließt sich die Einreichung eines formellen deutschen Förderantrags an.

Für das Transferprojekt (Themenschwerpunkt 4) ist ebenfalls ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, wobei nur eine Projektskizze (Full Proposal) in der transnationalen Ausschreibung vorgesehen ist. Danach erfolgt die förmliche deutsche Antragstellung.

Aus der Vorlage von Ideen- und/oder Projektskizzen sowie förmlicher Projektanträge können keine Ansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefristen gelten als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungsunterlagen können gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden.

Hinweise zum Aufbau der Ideen- und Projektskizzen sowie Informationen über die elektronische Übersendung der Skizzen an das AquaticPollutants Call Sekretariat sind unter der URL https://aquaticpollutants.ptj.de abrufbar.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideen- und Projektskizzen

Für die Antragstellung wird ein transnational abgestimmtes, internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Einzelheiten zum Begutachtungsverfahren sind auch im AquaticPollutants Call Announcement dargelegt.

Zu Beginn des Verfahrens sind dem AquaticPollutants Call Sekretariat Ideenskizzen (Pre-Proposals) für transnationale Verbundvorhaben der Themenschwerpunkte 1 bis 4 durch den Verbundkoordinator elektronisch bis zum 16. April 2020, 17.00 Uhr MESZ zu übermitteln. Die eingereichten Ideenskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den in der AquaticPollutants-Ausschreibung festgelegten Kriterien geprüft (Eligibility Check). Ideenskizzen, die die wesentlichen Vorgaben nicht erfüllen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Die Verbundkoordinatoren/innen positiv bewerteter Ideenskizzen werden vom AquaticPollutants Call Sekretariat zur Erstellung von Projektskizzen (Full-Proposals) in Abstimmung mit ihren Verbundpartnern aufgefordert. Diese sind bis zum 14. August 2020 im Antragsportal zu finalisieren.

Für die Begutachtung der Ideenskizzen gelten die folgenden Horizont 2020-Leistungskriterien:

  • wissenschaftliche Exzellenz und Umsetzbarkeit (Excellence);
  • Bedeutung des Forschungsziels und Qualität des Verwertungsplans (Impact).

Bei der Begutachtung der Projektskizzen wird weiterhin die Qualität und Effizienz der Implementierung der Forschungsergebnisse berücksichtigt.

Jede eingereichte Ideen- und Projektskizze wird durch mindestens zwei Fachgutachter bewertet. In einem zweiten Schritt werden die vorliegenden Fachgutachten dann durch einen Gutachterausschuss gesichtet. Dieser Ausschuss erstellt eine Priorisierungsliste der ausgewählten Vorhabenvorschläge. Der Programmausschuss der beteiligten transnationalen Fördereinrichtungen entscheidet dann letztendlich auf Grundlage der Priorisierungsliste und der national jeweils verfügbaren Mittel. Das Auswahlergebnis wird den Koordinatoren der transnationalen Verbünde durch das Call Sekretariat schriftlich mitgeteilt.

Darauf folgt das förmliche, nationale Antragsverfahren (siehe Nummer 7.2.2). Die Ideen- und Projektskizzen müssen wegen der internationalen Begutachtung in englischer Sprache abgefasst sein. Der förmliche Antrag ist in deutscher Sprache zu erstellen.

Die elektronischen Vorlagen, Hinweise zum Aufbau der Ideen- und Projektskizzen sowie Informationen zur Übersendung der Skizzen an das AquaticPollutants Call Sekretariat sind unter der URL https://aquaticpollutants.ptj.de abrufbar.

Die den deutschen Hochschulen vom BMBF gewährte Projektpauschale ist bereits bei der elektronischen Einreichung der Projektskizzen im Finanzierungsplan zu berechnen und unter der Kategorie Overhead anzugeben.

Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideen- und Projektskizzen unter Zuhilfenahme einer Beratung durch den Projektträger zu erstellen. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Ideen- und Projektskizzen und evtl. vorgelegte weitere Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach der Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden in der folgenden Verfahrensstufe die für eine Förderung durch das BMBF vorgesehenen deutschen Projektpartner vom Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge sind mithilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen zu erstellen.

Die mithilfe des Antragssystems easy-Online generierten Anträge müssen ausgedruckt und von den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind Vorhabenbeschreibungen einzureichen, die die Projektskizze um folgende Informationen ergänzen. Hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen des Gutachtergremiums zu berücksichtigen:

  • Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite, in deutscher Sprache);
  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (ausführliche Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der dazu erforderlichen Personal- und Sachressourcen);
  • exakte Zeit- und Meilensteinplanung (Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien);
  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben/Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  • Notwendigkeit der Zuwendung.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördermittelgeber.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (siehe Nummer 5);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung aller Konsortialpartner sichergestellt ist. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 17. Februar 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. W. Junker   R. Leisen


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, ­Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • FuE4-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie Grundlagenforschung zuzuordnen sind: 40 Millionen Euro pro ­Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen sind: 20 Millionen Euro pro ­Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
  • FuE-Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien: 7,5 Millionen Euro pro Studie (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten bei FuE-Beihilfen, die überwiegend der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen sind,
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation

2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.

4 - FuE = Forschung und Entwicklung