
Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung
Richtlinien zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Kolumbien, Bundesanzeiger vom 07.04.2020
Vom 21. Januar 2020
In der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft, Forschung und Innovation zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien vom 2. Oktober 2012 wurden regelmäßige Bekanntmachungen zur Förderung der Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung vereinbart.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung1 sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die Forschungszusammenarbeit mit Kolumbien zu unterstützen und gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern. Im Rahmen der Förderrichtlinie wird projektbezogene Mobilität gefördert.
Ziel und Zweck von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.
Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut, als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Das Programm dient der Intensivierung der bilateralen Kooperation zwischen Wissenschaftlern in Kolumbien und Deutschland. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfangreicheren Antragstellungen z. B. beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) oder bei Förderorganisationen wie beispielsweise der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) oder der Europäischen Union (EU) dienen.
Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der ausländischen und der deutschen Partner gelegt. Der Förderung der engen Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich und der Einbindung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) kommt dabei besondere Bedeutung zu. Gleichzeitig wird erwartet, dass ein nachhaltiger Beitrag zu den Wertschöpfungsketten in den Schwerpunktthemen geleistet wird (siehe Nummer 2 – Gegenstand der Förderung).
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission von 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU aus „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind. Forschungsarbeiten selber werden nicht über die Förderrichtlinie gefördert.
Es werden Projekte aus den folgenden thematischen Schwerpunktbereichen gefördert:
Die Projekte sollen insbesondere folgende Ziele verfolgen:
Vorhaben, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Kolumbien dokumentieren.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft − insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers in Deutschland dient, verlangt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz sowie in Kolumbien genutzt werden.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Jede Projektskizze muss von mindestens zwei förderfähigen Institutionen eingereicht werden. Dabei muss mindestens eine Institution aus Deutschland und eine aus Kolumbien kommen.
Die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie bezieht sich auf die internationale Zusammenarbeit und Vernetzung im Rahmen eines Kooperationsprojekts. Grundvoraussetzung hierfür ist die gesicherte Finanzierung der wissenschaftlichen Projektarbeiten im In- und Ausland aus sonstigen Mitteln.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Zuschüsse werden im Wege der Projektförderung und in der Regel mit bis zu 50 000 Euro über eine Laufzeit von bis zu 24 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
Mobilitätsprojekte mit begrenzten Personalmitteln
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Da es sich um eine projektbezogene Mobilität und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter folgender Internetadresse abgerufen werden: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool easy Skizze (https://foerderportal.bund.de/easyonline//reflink.jsf?m=IB-AMERIKA&b=WTZ_KOL_2019&t=SKI) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Fachlicher Ansprechpartner:
Jonas Kliesow
Telefon: +49 2 28/38 21-14 38
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: jonas.kliesow@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Lisa Mohr
Telefon: +49 2 28/38 21-21 59
Telefax: +49 2 28/38 21-14 44
E-Mail: lisa.mohr@dlr.de
Verfahren im Partnerland:
Kolumbianische Projektpartner müssen ihren Antrag beim kolumbianischen Wissenschaftsministerium (MinCiencias) einreichen.
Ansprechpartnerin im MinCiencias:
Juan Camilo Perez Cuervo
Telefax: +57-16 25 84 80 Durchwahl: 52 12
E-Mail: jcperez@minciencias.gov.co
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.minciencias.gov.co/
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst ausführliche Projektskizzen in deutscher Sprache bis spätestens 2. Juni 2020 in elektronischer und/oder schriftlicher Form über das Skizzentool „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-AMERIKA&b=WTZ_KOL_2020&t=SKI vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/ Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem der deutsche Projektleiter mittels Unterschrift die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigt.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiten (zzgl. Anhänge). In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den kolumbianischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend den oben genannten Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegten Unterlagen, werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den [1. Januar 2025] hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens [1. Januar 2025] in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 21. Januar 2020
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Andreas Drechsler
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
1 - https://www.bmbf.de/de/internationalisierungsstrategie-269.html
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.