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Bekanntmachung : Datum:

"Hochschulforschung als Beitrag zur Professionalisierung der Hochschullehre" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung; Richtlinien zur Förderung von Forschung über Hochschulen im Rahmen des BMBF-Förderprogramms „Empirische Bildungsforschung“

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Kaum ein anderer gesellschaftlicher Teilbereich erfährt im Zuge des Strukturwandels hin zur Wissensgesellschaft einen größeren Bedeutungszuwachs als das Bildungssystem. Mit diesem Bedeutungszuwachs steigen gleichermaßen die gesellschaftlichen Erwartungen an dessen Leistungsfähigkeit wie an entsprechende Leistungsnachweise. Weitestgehend unstrittig ist dabei, dass es – neben ausreichender finanzieller Ressourcen - weiterer erheblicher Reform- und Modernisierungsanstrengungen mit Blick auf die Rahmenbedingungen sowie die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der jeweiligen Bildungsbereiche bedarf, damit sich diese höheren Erwartungen auch erfüllen können.

Die einzelnen Bildungsbereiche sind von diesen Veränderungen in unterschiedlicher Weise betroffen.

Mit Blick auf die Hochschulen ist es zum einen der wissensbasierten Gesellschaften eigene Druck zur Höherqualifizierung, der dazu führt, dass Hochschulen inzwischen in weitaus größerem Umfang neben ihren Aufgaben im Bereich der Heranbildung des Nachwuchses für Wissenschaft und Forschung selbst auch gesellschaftliche Pflichten in der Berufsausbildung übernehmen. Die über die letzten Jahre kontinuierlich zunehmende Zahl neuer und meist anwendungsnaher Studiengänge ist Ausdruck dieser Entwicklung. Mit wachsender Notwendigkeit des lebenslangen Lernens sowie der für erfolgreiche Innovationsgesellschaften essenziellen Optimierung des Forschungstransfers gilt es zum anderen, die von Hochschulen bisher eher randständig wahrgenommene wissenschaftliche Weiterbildung bzw. das Verhältnis von Erstausbildung und Weiterbildung grundsätzlich neu zu justieren.

In einem deutlichen Missverhältnis zu der Wissensgesellschaften charakterisierenden Verwissenschaftlichung aller Lebens- und Arbeitsbereiche steht die Wissenschaft selbst. In Forschung und Lehre ist erst seit relativ kurzer Zeit ein gestiegenes Interesse an einer systematischen Beschäftigung mit dem Prozess der Generierung und Vermittlung von wissenschaftlichem Wissen, seinen Erfolgsvoraussetzungen – dazu gehört auch die Gestaltung der Institutionen - und Wirkungszusammenhängen zu verzeichnen. Die interne Gestaltung von Lehre und Forschung wie die externe Governance geschehen bislang wenig theoriegeleitet, die enormen in den letzten Jahren angestoßenen Modernisierungs- und Reformmaßnahmen finden oft ohne adäquate wissenschaftliche Begleitung statt.

Insgesamt kann vermutet werden, dass eine stärkere Verwissenschaftlichung des Wissenschafts- bzw. Hochschulsystems selbst zu verbesserten Verhältnissen und Ergebnissen in Lehre und Forschung führt. Insbesondere kann erwartet werden, dass das den individuellen und kollektiven Akteuren an den Hochschulen sowie der Hochschulpolitik zur Verfügung stehende wissenschaftlich abgesicherte Wissen über die (un-)erwünschten Wirkungen ihres Handels, dadurch vergrößert wird.

Übergeordneter Anspruch des neuen BMBF-Förderschwerpunkts Hochschulforschung ist es, diesem Defizit entgegen zu wirken, diesbezüglich vorhandene FuE-Kapazitäten zu stärken sowie – insbesondere - zusätzliche FuE-Kapazitäten aufzubauen und damit die Grundlage für objektivierbare Entscheidungen der Hochschulakteure zu vergrößern. Als ein genuin interdisziplinäres Forschungsfeld, in dem substantielles Gestaltungswissen nur durch disziplinübergreifende Forschungsarbeiten generiert werden kann, betrifft diese Stärkung der FuE-Basis eine ganze Reihe wissenschaftlicher Einzeldisziplinen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Das erste im Rahmen des BMBF-Förderprogramms „Empirische Bildungsforschung“ speziell zum Hochschulbereich entwickelte Förderangebot zielt auf den Auf- bzw. Ausbau wissenschaftlicher Grundlagen der Hochschullehre.

Gefördert werden FuE-Projekte, die

  • die curriculare Gestaltung (einschl. eines Systems der Leistungskontrolle) behandeln und dabei die veränderten an Hochschulen gerichteten Anforderungen (gestiegene Bedeutung der Kreativität, höhere Kompetenzorientierung, Differenzierung der Hochschullehre hinsichtlich ihrer Berufsorientierung….)sowie die gestiegene Bedeutung der Lernorte außerhalb der Hochschulen (Praxis, informelles Lernen) berücksichtigen;
  • die formal-organisatorische Gestaltung (einschl. eines Systems der Effizienz- und Qualitätsmessung)behandeln und dabei insbesondere Ansätze zur Professionalisierung der Lehrenden sowie der Support-Funktionen (Studienberatung, Studienbegleitung, CareerServices, neue Berufsmuster im Bereich des Hochschulmanagements….) sowie zur Gestaltung der Schnittstelle zu den vor- bzw. nachfolgenden Bereichen Schule und Wirtschaft berücksichtigen;
  • die Lehr-Lern-Prozessgestaltung behandeln und dabei insbesondere Ansätze zu dessen Individualisierung bearbeiten - sowohl mit Blick auf eine Erhöhung der Selbststeuerung und der höheren Bedeutung außerinstitutioneller Lernorte als auch der individuellen Förderung unter den Bedingungen gestiegener Studierendenzahlen.

Die Ansätze sollen sich vornehmlich, aber nicht ausschließlich auf die wissenschaftliche Erstausbildung beziehen und die neuen technischen Möglichkeiten zur Modernisierung der Lehre sowie den im Zuge politischer Reformmaßnahmen in den letzten Jahren deutlich erweiterten organisatorisch-rechtlichen Gestaltungsspielraum der Hochschulen (z. B. durch die Bologna-Reform) nutzen.

Nicht förderfähig sind Projekte mit inkrementellem hochschuldidaktischen Anspruch ohne Berücksichtigung der organisatorisch-strukturellen Rahmenbedingungen;
Nicht förderfähig sind Projekte, in deren Mittelpunkt die Entwicklung von Bildungssoftware steht;
Nicht förderfähig sind Forschungsvorhaben mit reiner oder überwiegender Reflexionsorientierung ohne Anwendungsbezug.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind in erster Linie Hochschulen sowie außeruniversitäre – auch als Wirtschaftsunternehmen geführte – Forschungseinrichtungen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

  • Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend der unter 2. beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie des unter 7. dargestellten Verfahrens einreichen, sollten auf dem Gebiet der Hochschulforschung ausgewiesen sein. Angesichts der vergleichsweise noch in geringem Umfang vorhandenen FuE-Kapazitäten im Bereich der Hochschulforschung in Deutschlang wird zusätzlich die Möglichkeit des Aufbaus eines Projektteams eingeräumt (vgl. 5.)
  • Mit Blick auf die übergeordnete Zielsetzung des Förderangebots (s. unter 1.1) sind vorrangig solche Vorhaben förderfähig, die als konkrete Interventions- bzw. Begleitforschungsprojekte angelegt sind bzw. die ihre Nachhaltigkeit über bereits im Projekt verankerte Transfermaßnahmen sichern - z. B. durch die Struktur des Projekts als Verbundprojekt mit Universitäten und/oder Fachhochschulen als Erprobungspartner.
  • Die Projektvorschläge sollen möglichst mehr als einen der unter 2. genannten drei zentralen Gestaltungsaspekte thematisieren. Entsprechend dieser Anforderung sollen die zur Förderung vorgeschlagenen Vorhaben vorrangig durch interdisziplinär zusammengesetzte Forschungsverbünde bearbeitet werden.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Zusätzlich wird im Rahmen dieser Förderbekanntmachung die Möglichkeit des geförderten Aufbaus eines Projektteams („Werkstattphase“) eingeräumt. Dieses Angebot richtet sich sowohl an Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus der Hochschulforschung als auch an solche aus „benachbarten Gebieten“ mit Interesse an diesem Förderangebot, die die zur Durchführung ihrer Projektidee notwendigen personellen Ressourcen erst entwickeln müssen. Eine solche Werkstattphase sollte 2 Jahre nicht überschreiten. Das Fördervolumen ist auf max. 200 T€ p. a. begrenzt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der technisch-administrativen Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:
DLR-Projektträger
Stichwort „Hochschulforschung“
Heinrich-Konen-Straße 1
53277 Bonn
Tel.: 0228-3821-751
Fax: 0228-3821-752

Ansprechpartnerin für inhaltliche Fragen ist im BMBF Frau Martina Diegelmann (Tel.: 030 18-575065).

Ansprechpartner beim Projektträger ist Herr Michael Kindt (Tel.: s. o.).

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.kp-dlr.de/profi/easy/bmbf/index.htm abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen wird die Nutzung des für die Bekanntmachung eingerichteten elektronischen Skizzentools dringend empfohlen ( http://www.zukunftswerkstatt-hochschullehre.de/ ).
Förmliche Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy“ zu erstellen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.21 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem o. g. DLR-Projektträger bis spätestens 12.02.2008 zunächst Projektskizzen - möglichst in elektronischer Form über das o. g. Skizzentool und auf dem Postweg vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern:

  1. Titel des Vorhabens
  2. Anschrift (einschl. Tel., Fax, eMail) (je Projektpartner)
  3. Zielsetzung des Vorhabens (max. 2 Seiten)
  4. Kurzbeschreibung des Vorhabens (max. 5 Seiten)
  5. Angaben zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen
  6. Finanzierungsplan
    Ggf.:
  7. Kurzbeschreibung der Notwendigkeit, der Ausgestaltung und des Finanzbedarfs für eine „Werkstattphase“

Weitere Unterpunkte entnehmen Sie bitte dem elektronischen Skizzentool. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen
  • Innovationshöhe/Originalität des Projektvorschlags
  • Relevanz für Qualität und Effizienz der Hochschullehre insgesamt
  • Erfolgsaussichten,
  • Schlüssigkeit des Nachhaltigkeitskonzepts
  • Eignung des Standorts

Zusätzlich wird der - langfristig - zu erwartende (direkte oder indirekte) Beitrag des vorgeschlagenen Ansatzes zur Bewältigung aktueller hochschulpolitischer Herausforderungen (Senkung der Studienabbruchquote, Steigerung des Studierendenanteils an MINT-Fächern, Verringerung der sozialen Selektion...) betrachtet.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.22 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 14.11.2007
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag


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