
Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen des „Ideenwettbewerbs Biologisierung der Technik“, Bundesanzeiger vom 12.05.2020
Vom 15. April 2020
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf der Grundlage der Rahmenprogramme „Vom Material zur Innovation" und „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“ sowie der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte im Rahmen eines „Ideenwettbewerbs Biologisierung der Technik“ zu fördern, die einen klar erkennbaren Bezug zur Material- und Werkstoffforschung oder Produktionsforschung (hier: Produktentstehung und Produktionsprozesse) aufweisen.
Basierend auf den Ergebnissen der beiden vom BMBF geförderten Studien „Innovationspotenzial biologisch inspirierter Materialien und Werkstoffe“ und „Biologische Transformation der industriellen Wertschöpfung“ wurde erstmals das Potenzial der „Biologisierung“, d. h. der Nutzung und Integration biologischer Ressourcen, Prozesse, Verfahren und Prinzipien systematisch in verschiedenen technischen Anwendungsfeldern untersucht (https://www.werkstofftechnologien.de/service/meldungen/detailansicht/default-6ec7336af4, https://www.biotrain.info/). Hierin wurde deutlich, dass die Nutzung der Prinzipien der Natur für die Wertschöpfung – in den drei Stufen Inspiration, Integration und Interaktion (siehe https://www.biotrain.info) – dem deutschen Forschungs- und Industriestandort erhebliche Chancen u. a. für Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz sowie neue Produkte und Geschäftsmodelle bietet.
Die Erhebungen zeigen, dass der Forschungsstandort Deutschland mit seiner insgesamt sehr gut aufgestellten akademischen Grundlagenforschung weltweit eine führende Position einnimmt. Effizientere Materialsynthese, material- und energiesparende Werkstoffproduktion, cyberphysische Produktionssysteme in (bio-)intelligenten Wertschöpfungsnetzen, intelligente, das heißt u. a. sich selbst reparierende oder adaptierende Materialien verdeutlichen die breite Palette an Möglichkeiten, die es nun in die industrielle Wertschöpfung zu übertragen gilt. Hiermit wird ein positiver Beitrag zur Umsetzung der in der HTS 2025 definierten Handlungsfelder, z. B. Nachhaltigkeit, Energie und Klima, geleistet.
Mit dem Ideenwettbewerb soll ein erster Schritt unternommen werden, das in Deutschland verfügbare Wissen im Hinblick auf die technische Machbarkeit und die Umsetzung in industriellen Nutzen in den beiden Schlüsseltechnologien „Neue Werkstoffe und Materialien“ und „Produktionsforschung“ (hier: Produktentstehung und Produktionsprozesse) zur Geltung zu bringen. Die so gewonnenen Erkenntnisse sollen Impulse für die weitere Ausgestaltung zukünftiger BMBF-Förderaktivitäten im Kontext der Biologisierung der Technik geben.
Im Rahmen der Ausschreibung werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten – F&E-Arbeiten – mit der Zielsetzung gefördert, die Anwendungs- und Verwertungschancen von biologisch inspirierten Materialien, Werkzeugen, Methoden oder Vorgehensweisen im Bereich der Materialwissenschaft und Werkstoffforschung oder der Produktionsforschung (hier: Produktentstehung und Produktionsprozesse) zu erhöhen.
Projektskizzen, die überwiegend auf die Nutzung und Verarbeitung von biologischen Ressourcen (z. B. nachwachsende Rohstoffe) für technische Anwendungen abzielen, sowie rein biotechnologische Lösungsansätze sind nicht Gegenstand der Förderung.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Gegenstand der Förderung sind Einzel- oder Verbundprojekte, die anhand einer konkreten technischen Fragestellung das Potenzial biologischer Ressourcen, Verfahren, Prozesse oder Prinzipien für industrielle Anwendungen aufzeigen. Der Schwerpunkt der Arbeiten muss hierbei entweder auf der Material- und Werkstoffforschung oder Produktionsforschung (hier: Produktentstehung und Produktionsprozesse) liegen. Zielsetzung ist der Machbarkeitsnachweis („Proof of Concept“) für die industrielle Anwendung und/oder der Aufbau eines Demonstrator-Modells.
Dabei muss die aus der Biologie inspirierte und als Grundlage dienende Funktion, das Prinzip oder die Struktur in der Projektskizze genannt und die daraus abgeleitete Innovation, die Methode, das Werkzeug oder die Vorgehensweise sich in ihrem angestrebten Ergebnis deutlich vom Stand der Technik abheben. Entsprechende Indikatoren für den wirtschaftlichen Nutzen sind zu benennen.
Projekte mit industriellen Verbundpartnern sind angehalten, konkrete technische Herausforderungen in ihrer Projektskizze zu benennen, die mit der Anwendung biologischer Prozesse und Prinzipien gelöst werden sollen. Ergänzend hierzu müssen konkrete Angaben zur möglichen Verwertung getätigt werden. Unter Angabe eines Zeithorizonts sind darüber hinaus nächste technologische Schritte zu benennen, mit denen die im Erfolgsfall generierten Ergebnisse der industriellen Nutzung zugeführt werden können.
Im Fall von rein akademischen Projekten, sind die im letzten Absatz genannten Punkte in einem separaten Schreiben (formeller Bestandteil der Skizzenunterlagen) von den am Vorhaben beteiligten „Industriepaten“ zu erläutern. Im Rahmen der Förderrichtlinie werden unter dem Begriff „Industriepaten“ Firmen der gewerblichen Wirtschaft verstanden, die ohne den Erhalt einer Zuwendung mit fachlichen oder sachlichen Hilfestellungen zum Projektgelingen beitragen.
Damit die in akademischen Einrichtungen erarbeiteten Forschungsergebnisse eine schnelle Übertragung in industrielle Prozesse finden, sollen die akademischen Antragsteller für industrielle Belange (z. B. Prozess- und Verfahrenstechnik, Maschinen- und Anlagenbau) sensibilisiert werden. Einzelne, am Projekt beteiligte wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der akademischen Einrichtungen sollen hierzu ein zwei- bis zu viermonatiges Praktikum bei einem der industriellen Verbundpartner/Industriepaten absolvieren. Die mit dem Praktikum einhergehenden Ausgaben für Unterkunft, Reisemittel und gegebenenfalls weitere Ausgaben nach Reisekostenrecht können im Finanzierungsplan der akademischen Einrichtung berücksichtigt werden.
Im Falle eines Verbundvorhabens zwischen Akademie und Industrie sollte industrieseitig mindestens ein Praktikumsplatz für akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter garantiert werden. Industriellen Verbundpartnern steht es zudem frei, einzelne am Projekt beteiligte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für einen begrenzten Zeitraum für ein Praktikum bei einem der am Projekt beteiligten akademischen/industriellen Verbundpartner abzuordnen. Die mit dem Praktikum einhergehenden Kosten für Unterkunft, Reisemittel und gegebenenfalls weitere Kosten nach Reisekostenrecht können im Finanzierungsplan der Industrie berücksichtigt werden. Eine schriftliche Bestätigung des Praktikumsplatzes/der Praktikumsplätze als Bestandteil der Skizzenunterlagen ist gewünscht und wird im Begutachtungsprozess positiv berücksichtigt. Im Rahmen der Erstellung der Skizzenunterlagen sind Förderinteressenten angehalten, konkrete Aussagen zu tätigen, welcher Mehrwert mit der Durchführung eines Praktikums einhergeht. Soweit zwingende Gründe vorliegen, die der Durchführung eines Praktikums entgegenstehen, sind diese in der Skizze anzugeben.
Zur Antragstellung berechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und weitere Organisationen, die Forschungsbeiträge zu den in Nummer 2 genannten Fragestellungen und Schwerpunkten liefern.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, weitere Organisationen), in Deutschland verlangt.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Im Rahmen der Ausschreibung ist die Förderung von akademischen oder industriellen Einzel- oder Verbundvorhaben möglich. Die Zusammenarbeit von akademischen und industriellen Verbundpartnern in einem gemeinsamen Verbundprojekt ist ausdrücklich gewünscht und wird im Bewertungsprozess besonders gewürdigt.
Einzel- oder Verbundvorhaben mit ausschließlich akademischer Beteiligung können nur unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien zur Förderung gelangen: Zusätzlich zu ihrer Projektskizze müssen die Skizzeneinreicher ein separates Schreiben mindestens eines Industriepaten vorlegen,
Das Vorliegen des separaten Schreibens des Industriepaten gilt als formales Kriterium für die weitere Berücksichtigung des Verfahrens (Ausschluss bei Nichtvorliegen).
Darüber hinaus ist es gewünscht, dass Projekte unter Beteiligung akademischer Einrichtungen eine schriftliche Bestätigung eines industriellen Verbundpartners bzw. eines Industriepaten den Antragsunterlagen beilegen, in der mindestens ein zwei- bis viermonatiger Praktikumsplatz für mindestens einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin der am Projekt beteiligten akademischen Einrichtung während des Förderzeitraums garantiert wird.
Industrielle Antragsteller sind verpflichtet, eine Eigenerklärung gemäß EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ abzugeben. Eine Vorlage zur Erstellung der Eigenerklärung kann beim zuständigen Projektträger angefordert werden.
Generell förderfähig sind Einzel- und Verbundvorhaben, die zum Ziel haben, biologische Ressourcen, Verfahren, Prozesse oder Prinzipien in die industrielle Anwendung zu überführen.
Voraussetzung für die Förderung eines Verbundprojekts ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung dieser Fragestellungen. Soweit erforderlich, sollen interdisziplinäre Forschungsansätze und ganzheitliche Lösungen unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdisziplinen umgesetzt werden.
Mit der Bekanntmachung „Ideenwettbewerb Biologisierung der Technik“ sollen Innovationsprozesse für eine industrielle Nutzung von biologischen Ressourcen, Verfahren, Prozessen und Prinzipien in der Material- und Werkstoffforschung oder der Produktionsforschung (hier: Produktentstehung und Produktionsprozesse) angestoßen werden. Die Laufzeit der Projekte ist auf 12 Monate begrenzt.
Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein und im Falle eines Verbundprojektes eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont 2020) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Rahmen des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung.
Es können grundsätzlich auch internationale Kooperationen im Rahmen der verschiedenen Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gebildet werden. Die Zusammenarbeit wird unterstützt, wenn ein eindeutiger Mehrwert durch die gemeinsame Bearbeitung von Fragestellungen erreicht wird, von dem nicht nur einzelne Unternehmen, sondern ganze Branchen bzw. Forschungsfelder profitieren können.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und sonstigen Organisationen, welche Forschungsbeiträge liefern, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) – bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Ohne etwaige zu gewährende Projektpauschalen für akademische Einrichtungen und Boni für KMUs gelten nachfolgende Grenzwerte für die Zuwendung:
Projektskizzen, die diese Grenzwerte überschreiten, werden vom weiteren Begutachtungsprozess ausgeschlossen.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für Personal, vorhabenbezogene Sachmittel (z. B. Verbrauchsmittel, Geräte, Literatur, Geschäftsbedarf), Reisetätigkeiten, Workshops und Veranstaltungen sowie die Vergabe von Aufträgen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Grundsätzlich nicht förderfähig ist die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Im Rahmen des Ideenwettbewerbs ist eine Förderung von Vorhaben unter Beteiligung von Start-ups möglich und wird besonders begrüßt. Als Start-up im Sinne der Förderrichtlinie wird ein Unternehmen verstanden, dessen Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Start-ups entspricht der für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Es ist eine Förderung von bis zu 50 % der entstehenden Kosten möglich (zuzüglich zu gewährender Boni für KMU, siehe Anlage).
Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017, Stand November 2019).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF, Stand November 2019).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme für den Schwerpunkt „Material- und Werkstoffforschung“ hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ)
Materialien und Werkstoffe
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner ist:
Dr. Marc Awenius
Telefon: 02 11/62 14-4 73
E-Mail: awenius@vdi.de
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme für den Schwerpunkt „Produktionsforschung (hier: Produktentstehung und Produktionsprozesse)“ hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:
Projektträger Karlsruhe
Produktion, Dienstleistung und Arbeit (PTKA-PDA)
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Ansprechpartnerin ist:
Dr. Christine Ernst
Telefon: +49 7 21/6 08-2 45 76
E-Mail: christine.ernst@kit.edu
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Eine vollständige Projektskizze besteht aus zwei Teilen: einer Darstellung in easy-Online (Projektblatt) sowie der ausführlichen Projektbeschreibung in Form einer fachlichen Projektskizze (word- oder pdf-Datei). Die Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung im Projektblatt von easy-Online soll in die Abschnitte Motivation, Zielsetzung, Vorgehensweise und Verwertung gegliedert werden. Eine Vorlage zur Projektskizze sowie zur Erstellung eines Begleitschreibens des Industriepaten ist auf der Internetseite https://www.vditz.de/forschungsfoerderung/ und https://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/de/aktuelle-Bekanntmachungen.html verfügbar (weitere Informationen in Nummer 7.2.1).
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 20. September 2020 zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Für ein Verbundprojekt ist in Abstimmung mit allen Konsortialpartnern vom vorgesehenen Verbundkoordinator nur eine Projektskizze vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die vollständige Projektskizze ist für den Schwerpunkt „Material- und Werkstoffforschung“ an den Projektträger
VDI Technologiezentrum GmbH (VDI TZ)
Materialien und Werkstoffe
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
mit dem Stichwort „Biologisierung – Material- und Werkstoffforschung“ einzureichen.
Die vollständige Projektskizze ist für den Schwerpunkt Produktionsforschung (hier: Produktentstehung und Produktionsprozesse) an den Projektträger
Projektträger Karlsruhe
Produktion, Dienstleistung und Arbeit (PTKA-PDA)
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
mit dem Stichwort „Biologisierung – Produktionsforschung“ einzureichen.
Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizze direkt mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Verbundkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige fachliche Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt), Deckblatt und Verzeichnisse sind von den zehn Seiten ausgenommen, beim Projektträger sowie über das easy-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen (siehe Nummer 7.2.2) und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.
Die fachliche Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung für Verbundprojekte ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn (siehe Nummer 4) abschließen zu können.
Neben der Erstellung der fachlichen Projektskizze ist außerdem ein Projektblatt (easy-Online) auszufüllen. Die Vorlage für die fachliche Projektskizze (Word-Datei) ist auf der Internetseite https://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/de/aktuelle-Bekanntmachungen.html sowie https://www.vditz.de/forschungsfoerderung/ verfügbar. Das Projektblatt wird direkt im Werkzeug easy-Online ausgefüllt.
Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger bestehen aus:
Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:
Die eingegangenen Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb und werden insbesondere unter dem Gesichtspunkt „industrielle Relevanz“ sowie den nachfolgenden Kriterien, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachter, bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Einreicher/Projektkoordinator schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Einzelvorhaben bzw. im Falle eines Verbundprojekts für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.
Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 15. April 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Liane Horst Dr. Otto Bode
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO):
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO:
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI5-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 AGVO).
Für KMU sind gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität bis maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten führen:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open-Source-Software weite Verbreitung.
Förderung nach Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU:
Beihilfefähige Kosten sind
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
4 - AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
5 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation