
Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Bundesanzeiger vom 31.07.2020
Vom 29. Juli 2020
1.1 Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor der wichtigste Baustein für den Start in ein erfolgreiches Berufsleben. Deshalb sollen möglichst alle jungen Menschen, die dies wollen, auch im neuen Ausbildungsjahr 2020/2021 eine Berufsausbildung beginnen, weiterführen und auch erfolgreich abschließen können. Ohne Unterstützung laufen junge Menschen Gefahr, Corona-bedingt keine Ausbildungsstelle zu finden oder eine begonnene Berufsausbildung nicht abschließen zu können. Ausbildungsbetriebe gefährden bei rückläufiger Ausbildungsaktivität zudem ihren eigenen Fachkräftenachwuchs.
1.2 Mit dem Bundesprogramm soll verhindert werden, dass die Corona-Krise zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen wird. Es besteht ein erhebliches Bundesinteresse daran, Ausbildungsplätze auch in der Krise zu schützen und das bisherige Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe und ausbildenden Einrichtungen aufrecht zu erhalten, begonnene Berufsausbildungen fortzuführen und neue Ausbildungskapazitäten zu schaffen, um jungen Menschen eine sichere Zukunftsperspektive zu geben. Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen nach Nummer 30 des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ sowie die vom Bundeskabinett am 24. Juni 2020 beschlossenen Eckpunkte des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ konkretisiert. Das Bundesprogramm wird durch zwei Förderrichtlinien umgesetzt.
1.3 Ziel der Förderung dieser Ersten Förderrichtlinie ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern (im Folgenden: Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen) durch Zuschüsse
1.4 Das Fördervolumen für die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie beträgt insgesamt bis zu 410 Millionen Euro, einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten.
1.5 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördern die Sicherung des Ausbildungsniveaus nach Maßgabe dieser Richtlinie und
1.6 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Anträge in den Förderbereichen „Ausbildungsprämie“ nach Nummer 2.1, „Ausbildungsprämie plus“ nach Nummer 2.2 und „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ nach Nummer 2.3 im Rahmen der für diese Förderleistungen einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten gemeinsam verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 330 Millionen Euro nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen. Über die Anträge im Förderbereich „Übernahmeprämie“ nach Nummer 2.4 entscheidet er im Rahmen der für diese Förderleistung einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 80 Millionen Euro nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.
Die Förderung nach dieser Richtlinie umfasst vier Förderbereiche, mit denen angesichts der starken Auswirkungen der Corona-Krise auf die Wirtschaft Ausbildungsbetriebe mit Zuschüssen in Form von Ausbildungsprämien, mit Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und mit Zuschüssen in Form von Übernahmeprämien besonders unterstützt werden können.
2.1 „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus
2.1.1 Ziel der Förderung ist, Ausbildungsbetriebe zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau trotz der Folgen der Corona-Krise aufrecht zu erhalten.
2.1.2 Eine Ausbildungsprämie wird einem Ausbildungsbetrieb,
2.1.2.1 In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb, der
2.1.2.2 Die Ausbildungsprämie wird für jede neu beginnende Berufsausbildung im Sinne von Nummer 2.5, die nach dem jeweiligen Ausbildungsvertrag frühestens am 1. August 2020 beginnt, gewährt. Die Ausbildung muss spätestens am 15. Februar 2021 beginnen. Die Ausbildungsprämie steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.
2.1.2.3 Die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge wird auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre gehalten, wenn die Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Sinne von Nummer 2.5 nach Abschluss der Probezeiten aller neuen Ausbildungsverträge in dem Ausbildungsbetrieb gleichhoch ist, wie es die entsprechende Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war. Der Ausbildungsbetrieb oder die ausbildende Einrichtung hat die Anzahl der Ausbildungsverträge durch eine Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz zuständigen Stelle nachzuweisen. Im Falle einer Ausbildung nach Nummer 2.5 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.5 dritter Spiegelstrich erfolgt der Nachweis durch die Vorlage der die Ausbildung regelnden Verträge. Ist der Ausbildungsbetrieb innerhalb der letzten drei Jahren gegründet worden, wird auf die vorhandenen zurückliegenden Ausbildungsjahre abgestellt.
2.1.3 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
2.2 „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus
2.2.1 Ziel der Förderung ist, Ausbildungsbetriebe zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau trotz der Folgen der Corona-Krise zu erhöhen.
2.2.2 Eine Ausbildungsprämie plus wird einem Ausbildungsbetrieb,
Für das neue Ausbildungsjahr ab 1. August 2020 wird eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abgeschlossen, wenn die Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Sinne von Nummer 2.5 in dem Ausbildungsbetrieb nach Abschluss der Probezeiten aller neuen Ausbildungsverträge höher ist, als es die entsprechende Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war. Umfasst sind auch erstmals ausbildende Betriebe. Im Übrigen gelten die Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.3 entsprechend.
2.2.3 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
2.3 „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit
2.3.1 Ziel der Förderung ist, Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden, um trotz Arbeitsausfall im Ausbildungsbetrieb die Fortführung laufender Ausbildungen zu unterstützen.
2.3.2 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der
2.3.3 Relevant ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im Betrieb. Dies gilt dann als gegeben, wenn in dem Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, das Produkt aus
mindestens den Wert 50 ergibt.
2.3.4 Die Fortsetzung der Berufsausbildung hat der Ausbildungsbetrieb zeitgleich zur Anzeige der Kurzarbeit bei der nach Nummer 6.3 zuständigen Agentur für Arbeit unter Nennung der Auszubildenden und Ausbilderinnen/Ausbilder anzuzeigen. Hat der Ausbildungsbetrieb bei Inkrafttreten der Förderrichtlinie bereits Kurzarbeit angezeigt, ist die Anzeige der Fortführung der Ausbildung unverzüglich nachzuholen.
2.3.5 Der Antrag auf Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
2.3.6 Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung kann erstmals für den Monat, in dem die Förderrichtlinie in Kraft tritt, und letztmals für den Dezember 2020 gewährt werden.
2.4 „Übernahmeprämie“
2.4.1 Ziel der Förderung ist, durch die Übernahmeprämie Ausbildungsbetriebe zu motivieren, die Berufsausbildung von Auszubildenden, deren ursprünglicher Ausbildungsbetrieb die Ausbildung nicht fortführen kann, fortzusetzen.
2.4.2 Eine Übernahmeprämie wird einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der
2.4.2.1 Die Übernahmeprämie wird für jeden Ausbildungsvertrag gewährt, der ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2020 zur unmittelbaren Fortführung der Berufsausbildung abgeschlossen wird. Die Übernahmeprämie steht unter der Bedingung, dass das neu begründete Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.
2.4.2.2 Eine Corona-krisenbedingte Insolvenz wird bei Ausbildungsbetrieben angenommen, wenn
Ein Unternehmen befindet sich gemäß
dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Ein kleines oder mittleres Unternehmen wird in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft, wenn es die Voraussetzungen in Buchstabe c erfüllt.
2.4.3 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen neu begründeten Ausbildungsverhältnisses zu stellen.
2.5 Die Förderung kann für eine Berufsausbildung, die
durchgeführt wird, erfolgen.
2.6 Ausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten Grades können nicht gefördert werden.
2.7 Ein Ausbildungsbetrieb kann für einen Ausbildungsvertrag nur durch eine Ausbildungsprämie, eine Ausbildungsprämie plus oder eine Übernahmeprämie bei Insolvenz gefördert werden.
2.8 Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie werden nicht für Ausbildungsverhältnisse gewährt, für die der Ausbildungsbetrieb eine Förderung auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt erhält.
3.1 Zuwendungsempfänger sind ausschließlich ausbildende kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern (Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen im Sinne dieser Förderrichtlinie).
Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns, zu berücksichtigen. Für eine Berufsausbildung nach Nummer 2.5 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.5 dritter Spiegelstrich ist Zuwendungsempfänger die Einrichtung, die den die Ausbildung regelnden Vertrag abschließt. Maßgeblich ist die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
gezählt.
3.2 Der Ausbildungsbetrieb muss seinen Sitz in Deutschland haben.
3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind
Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.
4.1 Abweichend von der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 1.2 ANBest-P ist dem Zuwendungsantrag kein Finanzierungsplan beizufügen.
4.2 Abweichend von der in der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.1 zu § 44 BHO vorgesehenen Schriftform sind auch die in Nummer 6.2 genannten weiteren Formen der Antragstellung zulässig.
4.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Abweichend von der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 6 ANBest-P besteht der Verwendungsnachweis für jede förderfähige Berufsausbildung aus den folgenden Unterlagen:
5.1 Die „Ausbildungsprämie“ nach Nummer 2.1 beträgt einmalig 2 000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Ausbildungsprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.
5.2 Die „Ausbildungsprämie plus“ nach Nummer 2.2 beträgt einmalig 3 000 Euro für jeden zusätzlichen, die bisherige durchschnittliche Anzahl übersteigenden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Ausbildungsprämie plus wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.
5.3 Der „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ nach Nummer 2.3 beträgt 75 Prozent der Ausbildungsvergütung für jeden Auszubildenden und jeden Monat (nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung), in dem ein relevanter Arbeitsausfall vorliegt. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage ist das sich auf Grundlage der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsvergütung ergebende Arbeitgeber-Brutto ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
5.4 Übernahmeprämie
Die Übernahmeprämie nach Nummer 2.4 beträgt einmalig 3 000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt (nicht rückzahlbarer Festbetrag). Die Übernahmeprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.
6.1 Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Bundesagentur für Arbeit.
6.2 Anträge sind nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Der unterzeichnete Antrag ist schriftlich, eingescannt als Datei per E-Mail oder − soweit seitens der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt − in Form eines Dokumentenuploads einzureichen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
6.3 Zuständig ist die in § 327 Absatz 4 SGB III benannte Agentur für Arbeit (Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt).
6.4 Es wird eine Erfolgskontrolle durchgeführt, mit der untersucht wird, ob die Förderziele nach Nummer 1.3 der Richtlinie erreicht wurden.
6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.1 Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
7.2 Das Programm endet am 30. Juni 2021. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit für Zuschüsse nach den Nummern 2.1 und 2.2 bis zum 31. Dezember 2021 und für Zuschüsse nach Nummer 2.4 bis zum 31. Oktober 2021.
7.3 Diese Förderrichtlinie tritt am 31. Januar 2022 außer Kraft.
Berlin, den 29. Juli 2020
IIb3-21002/1
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek