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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Zukunftsstadt Goes Europe“, Bundesanzeiger vom 24.08.2020

Vom 12.08.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Förderrichtlinie ist Teil der Leitinitiative „Zukunftsstadt“ des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ (FONA3, Forschung für die Nachhaltigkeit ) sowie der Innovationsplattform Zukunftsstadt (IPZ, www.innovationsplattform-zukunftsstadt.de ) und Teil des Förderprogramms „Die europäische Innovationsunion – Deutsche Impulse für den Europäischen Forschungsraum“ und somit ein Beitrag der Bundesregierung zum Europäischen Forschungsraum (EFR) und erfolgt im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)1. Sie soll dazu dienen, die Kooperation zwischen Kommunen in Europa zu stärken und im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit Städte in Europa auf einer praktischen Ebene zu unterstützen. Das BMBF priorisiert im Rahmenprogramm „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ innerhalb der Leitinitiative Zukunftsstadt anwendungsnahe Forschung für eine nachhaltige Stadtentwicklung. Die Innovationsplattform Zukunftsstadt soll darin die Lücke zwischen Wissen und Handeln schließen und dazu beitragen, Forschung in die kommunale Praxis zu übertragen. Dafür soll der Austausch zur Forschung für eine nachhaltige Stadtentwicklung vorangetrieben und ein Marktplatz geschaffen werden, der die erfolgreichen Lösungen aufzeigt und bei der Umsetzung vor Ort unterstützt.

Ziel ist der Wissensaustausch zu relevanten und aktuellen Forschungsthemen der nachhaltigen Stadtentwicklung (beispielsweise zu Fragen zur Corona-Pandemie und Mobilität, Innenstadtentwicklung, Digitalisierung, Klimaanpassung, Bürgerbeteiligung etc.). Mit der Fördermaßnahme werden Städte, Stadtteile, Gemeinden oder Landkreise (nachfolgend: Kommunen) dabei unterstützt, Forschungsergebnisse und innovative Ansätze der Forschung für nachhaltige Stadtentwicklung mit anderen Städten in Europa zu teilen und im partnerschaftlichen Austausch die Umsetzung in die Praxis voranzutreiben.

Viele Kommunen in Deutschland arbeiten an innovativen Lösungen zur nachhaltigen Stadtentwicklung, etwa im Bereich des Klimaschutzes und Anpassung an den Klimawandel, der Mobilität, der nachhaltigen Gestaltung urbaner Räume, der Integration oder auch der Digitalisierung und werden dabei im Rahmen von Maßnahmen innerhalb der Leitinitiative Zukunftsstadt des BMBF (siehe Nummer 2) gefördert. Die Herausforderungen in diesen Feldern sind für Kommunen, die vergleichbar groß und regional oder strukturell ähnlich aufgestellt sind, oft die gleichen. Daher können ein gezielter Austausch und die Übertragung der dort gewonnenen Erkenntnisse und Forschungsergebnisse auf andere Kommunen die Wirkung der geleisteten Forschungsarbeit erheblich steigern. Dies gilt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Häufig sind aber Ressourcen für eine solche internationale Vernetzung nicht oder nur begrenzt verfügbar.

Die Förderrichtline richtet sich an Kommunen in Deutschland. Zuwendungszweck von Vorhaben ist die Vernetzung und Kooperation mit europäischen Kommunen sowie Maßnahmen zum Transfer von Forschungslösungen und zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums. Dabei schafft die Vernetzung mit europäischen Kommunen vielfältige Mehrwerte. Lokale Projekte profitieren vom Austausch mit europäischen Partnern, die vor ähnlichen Herausforderungen stehen und vergleichbare Ziele verfolgen. Die Kompetenzen in der Kommune werden ausgebaut. Kommunale Partnerschaften werden zum Treiber für die regionale Entwicklung und tragen zum Zusammenhalt in Europa bei. Und nicht zuletzt werden dadurch Sichtbarkeit und Attraktivität der eigenen Region gesteigert. Damit trägt die europäische Vernetzung zur kommunalen Daseinsvorsorge bei.2 Im Rahmen dieser Maßnahme wird erwartet, dass die geförderten Kommunen, aufbauend auf Ergebnissen aus Forschungs- und Innovationsprojekten im Rahmen von Maßnahmen innerhalb der Leitinitiative Zukunftsstadt (im Weiteren bezeichnet als „zugrundeliegende Forschungsvorhaben“) ein Konzept für die Vernetzung und Kooperation mit europäischen Partnerkommunen entwickeln. Im Erfolgsfall wird erwartet, dass das Konzept umgesetzt und die resultierenden Ergebnisse verstetigt werden. Dies soll schon innerhalb der Maßnahme begonnen und nach dem Förderzeitraum der Maßnahme fortgesetzt werden. Die Maßnahme trägt somit zum Transfer von übertragbaren Forschungslösungen, auch über die Landesgrenzen hinweg, bei und stärkt damit den Europäischen Forschungsraum, indem sie den optimalen Austausch von, Zugang zu und Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen fördert (Priorität 5 der Strategie der Bundesregierung zum Europäischen Forschungsraum).

Die Fördermaßnahme soll zu den Zielen des Rahmenprogramms FONA3 beitragen, indem die Forschung für Nachhaltigkeit gestärkt, eine bessere Wissensbasis geschaffen und in der Praxis anwendbare und nützliche Ergebnisse hervorgebracht werden.

Die entwickelten Lösungen und die Vernetzung mit europäischen Kommunen sollen auch insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels Nummer 11 der UN-Agenda 2030 beitragen, indem Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gemacht werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen und unter Beachtung der Schwellenwerte gemäß Artikel 4 der AGVO (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben und die Unterstützung von Kommunen bei der europäischen Zusammenarbeit, der Verwendung von Forschungsergebnissen und die Erleichterung bei der Integration von europäischen Forschungsergebnissen in die eigene Verstetigung vor Ort.

Aufbauend auf den zugrundeliegenden Forschungsvorhaben aus den Projekten im Rahmen einer der folgenden Fördermaßnahmen wird von den Kommunen erwartet, dass sie ein Konzept zu Vernetzung und Wissensaustausch mit europäischen Kommunen sowie zum Transfer von Ergebnissen erarbeiten.

Im Rahmen der Förderung werden der Kompetenzaufbau, die Konzeptionierung der Vernetzung und ebenso die Vernetzung, der Austausch und Transfer selbst unterstützt. Insgesamt soll die europäische Vernetzung in die übergreifenden Zielsetzungen der Kommune eingebettet werden sowie die Nachhaltigkeit der durch diese Förderung initiierten Strukturen bzw. Entwicklungen sichergestellt werden. Für die weitere Bearbeitung der betrachteten Forschungsthemen und die europäische Vernetzungsarbeit sollen weitere Finanzierungsmöglichkeiten z. B. durch geeignete Förderprogramme auf EU-Ebene, erschlossen werden.

Die ursprünglichen Verwertungsabsichten des zugrundeliegenden Vorhabens aus der Leitinitiative Zukunftsstadt bleiben davon unberührt, sollten aber durch die Maßnahme signifikant erweitert werden.

Das BMBF unterstützt die Kommune dafür insbesondere mit der Finanzierung eines Vollzeitmitarbeiters und mit Sachmitteln in Höhe von bis zu 200 000 Euro befristet auf zwei Jahre.

Zur förderpolitischen Bewertung des Fortschritts und Erfolgs der Fördermaßnahme werden die folgenden Kriterien herangezogen:

  • Erkenntnisgewinn gegenüber dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik
  • Beitrag zum Europäischen Forschungsraum
  • Anwendungs-, Verstetigungs- und Übertragungspotenzial

Die angestrebten Beiträge sind in den Anträgen zu beschreiben. Dargestellt werden soll, wie die Forschungsergebnisse in das Handeln von relevanten Praxisakteuren einfließen sollen und mit welchen konkreten, möglichst messbaren Indikatoren die Projektwirkung nachvollzogen werden kann.

Die Projekte sollten (mindestens) folgende Inhalte bearbeiten:

2.1 Entwicklung eines Konzepts für die europäische Vernetzung und Kooperation

Die Entwicklung eines Konzepts für die europäische Vernetzung der Kommune soll systematisch durchgeführt und in enger Verzahnung mit den Forschungs- und Innovationsaktivitäten der Kommune erfolgen. Das Konzept soll als Grundlage für die Kommune dienen, Vernetzung und Austausch mit europäischen Kommunen aktiv zu gestalten und für die nachhaltige Entwicklung der Kommune zu nutzen. Entsprechend soll die Entwicklung des Konzepts vor dem Hintergrund der kommunalen Aktivitäten erfolgen. Dabei sind die relevanten Herausforderungen und Bedarfe in der Kommune unter Einbezug betreffender Akteure zu berücksichtigen.

Neben dem Transfer der Ergebnisse aus eigenen Forschungsaktivitäten soll das Konzept auch zur gezielten Suche und Aneignung von Wissen und Innovationen aus anderen europäischen Städten dienen. Die Zusammenarbeit mit europäischen Kommunen sollte neue Perspektiven auf die eigene Situation und neue Lösungsmöglichkeiten zu Tage fördern, die in die kommunale Praxis einfließen können.

Das Konzept sollte (mindestens) folgende Punkte enthalten:

  • Ziele der Kommune, die durch die europäische Vernetzung angestrebt werden
  • Darstellung der Verankerung der europäischen Vernetzung in der kommunalen Verwaltung
  • Schwerpunktthemen, zu denen Austausch, Vernetzung und Transfer mit europäischen Partnern stattfinden soll (diese können z. B. aus den folgenden Themenfeldern stammen: Mobilität, Innenstadtentwicklung, Digitalisierung, Klimaanpassung, Bürgerbeteiligung, etc.)
  • Konzept zur Einbindung der in der Kommune mit den ausgewählten Themen befassten Bereiche/Ämter
  • Identifizierung und Darstellung geeigneter Partnerkommunen im europäischen Ausland für bilateralen Austausch
  • Vorgehen beim bilateralen Austausch mit ausgewählten Partnerkommunen
  • Vorgehen bei der multilateralen Vernetzung durch Mitgliedschaften in bestehenden Netzwerken und Teilnahme an Konferenzen
  • Übertragungskonzept zum Transfer der eigenen Forschungsergebnisse
  • Konzept zur Identifizierung und Aneignung von Erfahrungen und Wissen aus den Partnerkommunen und von Best-Practice aus anderen europäischen Kommunen
  • Darstellung, wie die Erkenntnisse aus der Vernetzung und dem Austausch in die eigene kommunale Praxis und weitere Forschungsarbeit einfließen
  • Konzept zur Erschließung weiterer Finanzierungsmöglichkeiten für die weitere Bearbeitung der betrachteten Forschungsthemen und die europäische Vernetzungsarbeit, z. B. durch geeignete Förderprogramme auf EU-Ebene

2.2 Europäischer Austausch, Vernetzung und Transfer von Ergebnissen

Entsprechend des entwickelten Konzepts soll die Kommune die europäische Zusammenarbeit aktiv gestalten und für die nachhaltige Entwicklung der eigenen Kommune nutzbar machen. Die Wirkung der Forschungs- und Innovationsaktivitäten soll durch einen gezielten Austausch und die Übertragung der dort gewonnenen Erkenntnisse und Forschungsergebnisse auf andere Kommunen gesteigert werden. Dies gilt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene.

Über den Austausch von, Zugang zu und Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen sollen Erkenntnisfortschritte in die Kommune eingespeist und die geleistete Forschungsarbeit auf Basis des aktuellen Wissensstands unterstützt und befördert werden.

Dazu dienen drei Kernelemente:

a) Bilateraler Austausch mit europäischen Partnerkommunen (ein bis zwei Partnerstädte)

b) Europäischer Netzwerkaufbau

c) Transfer von Ergebnissen

Zu Buchstabe a:

Zur gegenseitigen Aneignung von Erfahrungen und Wissen soll ein enger Austausch mit ein bis zwei Partnerstädten bilateral umgesetzt werden. Dabei sollen gezielt Kommunen aus dem EU-Ausland angesprochen und einbezogen werden, die bereits kommunale Projekte in den ausgewählten Themen umsetzen oder umgesetzt haben, um von deren Erfahrungswerten und Vorgehensweisen zu lernen. Zielformulierung und Auswahl der Themen sollten in Abstimmung mit den thematisch befassten Bereichen/Ämtern der Kommune erfolgen, um den Wissenstransfer in der Kommune zu beschleunigen (siehe unten zu Wissenstransfer).

Möglicher Ablauf (bilateraler) Austausch:

  • Auftaktveranstaltung im ersten Halbjahr 2021 mit moderiertem Ideen-Austausch
  • moderierte (Online-)Workshops
  • Workshops bei europäischen Partnern mit Experten zu Lösungen zu vorhandenen Herausforderungen
  • Abschlussveranstaltung im zweiten Halbjahr 2022 zur Präsentation der Ergebnisse

Zu Buchstabe b:

Die Beteiligung an europäischen Städte-Netzwerken soll eine effektive und niedrigschwellige Form der Vernetzungsarbeit darstellen. Städte-Netzwerke und deren langfristig angelegte Kommunikationsformate sollen für die Ver­stetigung der multilateralen Vernetzung und Kooperation genutzt werden. Es wird erwartet, dass die Kommune auf EU-Ebene eine breitere Vernetzung und einen Wissensaustausch durch die Beteiligung an Netzwerken und, nach Möglichkeit, durch einen aktiven Programmbeitrag an einschlägigen Veranstaltungen oder durch aktive Mitarbeit leistet (siehe unten beschriebene Transferaktivitäten).

Zu Buchstabe c:

Neben der gezielten Suche und Aneignung von Wissen und Innovationen aus anderen europäischen Städten soll die Kommune den Transfer von Ergebnissen aus eigenen Forschungsaktivitäten betreiben. Entsprechend sollen übertragbare Forschungsergebnisse im Rahmen der beschriebenen Aktivitäten national und auf EU-Ebene zugänglich gemacht werden.

Dies umfasst die Organisation entsprechender Prozesse, das Einbinden von Akteuren, das Zusammentragen und Aufbereiten relevanter Ergebnisse und Erkenntnisse sowie deren Verfügbarmachung, um so zu einem beschleunigten Wissenstransfer beizutragen, z. B. über

  • Erstellung von Informationsmaterialien, Publikationen etc.
  • Übersetzungen in andere europäische Sprachen und
  • zielgruppenorientierte Kommunikation (u. a. denkbar über Online-Formate, Webinare)

Über den Informationsfluss in der eigenen Kommune (z. B. ämterübergreifend und/oder in politischen Gremien) soll die Relevanz des EU-weiten Austauschs zu wichtigen Schwerpunktthemen gesteigert und die Verankerung der Vernetzung in der kommunalen Verwaltung vorangetrieben werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise sowie kreisfreie Städte.

Darüber hinaus sind andere Institutionen (z. B. kommunale Unternehmen) antragsberechtigt, sofern der Antragsteller nachvollziehbar darstellt, dass in der jeweiligen Kommune diese Institution für eine Zielerreichung besser geeignet ist als die Kommune selbst. In diesem Fall ist dem Antrag zusätzlich eine diesbezügliche Empfehlung der Kommune, inklusive nachvollziehbarer Darstellung, beizulegen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Einzelprojekte. Eine Zusammenarbeit mit anderen relevanten Partnern ist möglich. Die Einzelprojekte sind verpflichtet, begleitende Aktivitäten des BMBF zu unterstützen und zu einer Vernetzung und Zusammenarbeit der geförderten Projekte und einer übergreifenden Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Beiträge zur IPZ, Aktivitäten zur Öffentlichkeitsarbeit) beizutragen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ( Gesundheit ) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Finanzierungsart und -höhe

Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller durch Eigenmittel ist erwünscht, aber keine Voraussetzung für eine Förderung.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsprojekten an Hochschulen wird keine Projektpauschale gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen.

Die beantragte Zuwendung darf in der Höhe 200 000 Euro nicht überschreiten.

5.2 Projektlaufzeit

Die Laufzeit der Vorhaben sollte 24 Monate nicht überschreiten.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten

Zuwendungsfähig sind projektbedingt zusätzlich anfallende Ausgaben bzw. Kosten in den folgenden Bereichen:

Personalaufwand:

  • Für die Dauer der Projektlaufzeit kann für wissenschaftliche Tätigkeiten ein Vollzeitäquivalent in der Regel mit einem Entgelt bis E 13 (TVöD/TV-L) finanziert werden. Personalausgaben/-kosten sind nur zuwendungsfähig, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind. Wenn bestehendes, auf Etatstellen des Zuwendungsempfängers geführtes und bezahltes Personal im Projekt tätig werden soll, sind gegebenenfalls die Ausgaben/Kosten für eine Ersatzkraft, die vorübergehend den bisherigen Aufgabenbereich des Projektmitarbeiters übernimmt, zuwendungsfähig.
  • Bei Bedarf sind auch Ausgaben/Kosten für studentische Mitarbeitende und/oder Assistenzkräfte zuwendungsfähig.

Reiseaufwand:

  • Für Dienstreisen im Inland können Reisemittel bis zu 1 500 Euro, für Dienstreisen in das innereuropäische Ausland bis zu 7 500 Euro pro Kalenderjahr angesetzt werden. Bei anteiliger Projektlaufzeit in einem Kalenderjahr reduziert sich die für das Kalenderjahr ansetzbare Summe für Reisemittel nach Maßgabe des zeitlichen Anteils.

Sofern der Reisemittelbedarf darüber hinausgeht, ist die beabsichtigte Anzahl und der voraussichtliche Bedarf pro Reise anzugeben.

Sachaufwand:

  • Für eine Internetseite zur Darstellung der Projektinhalte und für den Transfer der erarbeiteten Lösungen und Produkte können bis zu 2 000 Euro pro Kalenderjahr angesetzt werden.
  • Gefördert werden können Ausgaben/Kosten für Workshops mit externen Teilnehmern für die fachliche Erörterung oder Bearbeitung spezifischer Fragestellungen mit bis zu 30 Euro/Person/Tag.
  • Für eine Open Access-Publikation, Informationsmaterial usw. (siehe Nummer 2.2 Buchstabe c) können bis zu 5 000 Euro pro Kalenderjahr angesetzt werden.
  • Die Anschaffung von Gegenständen/Investitionen ist nicht zuwendungsfähig.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genannten Beträge nur der Vereinfachung der Antragstellung dienen. Liegt der tatsächliche Bedarf in einem Vorhaben höher, so ist dies bei der Antragstellung entsprechend zu begründen. Bei der Durchführung eines Vorhabens sind jeweils die tatsächlich entstandenen Kosten oder Ausgaben nachzuweisen.

Wenn erforderlich kann für bestimmte, klar abgegrenzte Dienstleistungen die Vergabe von Aufträgen vorgesehen werden. Dabei ist auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen zu achten.

Bei Zuwendungen auf Kostenbasis sind zudem Gemeinkosten zuwendungsfähig.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)“, die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI-Technologiezentrum GmbH
Geschäftsstelle der IPZ
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Internet: www.innovationsplattform-zukunftsstadt.de

Ansprechpartner ist:

Dr. Udo Heugen

Telefon: 0211/6214 525
E-Mail: heugen@vdi.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.

7.2.1 Fristen

Die förmlichen Förderanträge sind dem PT spätestens bis zum 31. Oktober 2020 (Vorlagefrist) in elektronischer Form über das Internetportal easy-Online
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=ZUKUNFTSSTADT_EU&b=ZUKUNFTSSTADT_EUROPA gemäß den dort hinterlegten Hinweisen vorzulegen.

Darüber hinaus ist die vollständige Vorhabenbeschreibung nach erfolgter elektronischer Einreichung zusammen mit dem in „easy-Online“ erstellten und rechtsverbindlich unterzeichneten Antrag (Originalunterlagen, einfache Ausfertigung) in Papierform bis spätestens eine Woche nach elektronischer Einreichung (6. November 2020) beim Projektträger einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anträge stehen miteinander im Wettbewerb.

7.2.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag darf nicht mehr als zehn Seiten, zuzüglich Titelblatt und Anlagen, umfassen (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 pt, Zeilenabstand mindestens einfach, Seitenränder mindestens 2 cm).

Der Förderantrag muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Richtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Förderanträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung des Förderantrags Kontakt mit dem PT aufzunehmen.

Der Förderantrag muss neben einem aussagekräftigen Projekttitel und einem einprägsamen Kurztitel folgende Punkte enthalten:

  • Kurzvorstellung des Antragstellers und weitere Partner im Prozess
  • Kurzzusammenfassung der Projektbeschreibung (1 000 Zeichen inklusive Leerzeichen)
  • Ausgangssituation und Beschreibung der vorhandenen Forschungsergebnisse aus dem zugrundeliegenden Forschungsvorhaben
  • Ziele des Projekts
  • Ausführliche Projektbeschreibung (Konzept für die europäische Vernetzung, Vernetzung, Wissensaustausch und Transfer von Ergebnissen)
  • Arbeits- und Zeitplan
  • Geplante Ergebnisverwertung und Umsetzung
  • Notwendigkeit der Zuwendung
  • Detaillierter Finanzierungsplan mit Erläuterungen

Dem Förderantrag sind folgende Anlagen beizufügen:

1. Rechtsverbindlich unterzeichnetes Übersendungsschreiben mit folgendem Inhalt:

  1. Nennung der Projektleitung
  2. Erklärung zum zugrundeliegenden Forschungsvorhaben
  3. Erklärung zur Bereitstellung von notwendigem Personal und Sachmitteln, welches über die Zuwendung des Bundes hinaus benötigt wird
  4. Bestätigung des Verwertungs- und Ergebnistransferplans im Erfolgsfall

2. Unterlagen (z. B. Angebote, Vergabevermerke), die eine qualifizierte Aussage über den geplanten Finanzierungsbedarf zulassen.

Ein Abweichen von den Format- und Inhaltsanforderungen kann zur Abwertung der Förderanträge bzw. bei erheb­lichen Abweichungen zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

7.2.3 Bewertungskriterien

Die zur Einreichungsfrist eingegangenen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  1. Beitrag zum Europäischen Forschungsraum, Beitrag zur Leitinitiative Zukunftsstadt, Bedarf und Relevanz, erhebliches Bundesinteresse
  2. Qualität des Projektansatzes, Qualität und Bedarf der Ergebnisse des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens
  3. Qualität, Effektivität und Effizienz des Projektaufbaus inklusive Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit des Finanzierungsplans
  4. Kompetenz des Antragstellers und möglicher Projektpartner
  5. Qualität und Umsetzbarkeit der Verwertungsabsichten

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Das BMBF entscheidet nach sachlichen und qualitativen Gesichtspunkten und auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung der Anträge. Das Auswahlergebnis wird den teilnehmenden Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 12. August 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Florian Frank


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO).
  • Vorhaben, die überwiegend industrielle Forschung betreffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Reisekosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;
  • Kosten für den Betrieb einer Internetseite, für Workshops oder für Veröffentlichungen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 6 AGVO):

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Stärkung Deutschlands im Europäischen Forschungs- und Bildungsraum im Rahmen der Zweckbestimmung des Haushaltstitels 3004/68704

2 - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (2019): Europäische Vernetzung – ein Treiber für die Entwicklung vor Ort. Ideen und Ansätze für Kommunen, wie europäische Vernetzung gelingen kann.