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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für „Interdisziplinäre Summer Schools in der Systemmedizin“ im Rahmen des Forschungs- und Förderkonzepts „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“, Bundesanzeiger vom 11.09.2020

Vom 08.07.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Systemmedizin nutzt systemorientierte Herangehensweisen, um komplexe physiologische und pathologische Prozesse in ihrer Gesamtheit zu verstehen. Sie schafft die Grundlagen für die Entwicklung innovativer Verfahren für die Diagnostik, die Therapie und die Prävention von Krankheiten. Durch ihren „Blick auf das Ganze“ überschreitet die Systemmedizin die Grenzen traditioneller Sicht- und Handlungsweisen in der medizinischen Forschung und Praxis. Mit dem Forschungs- und Förderkonzept „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“ (e:Med) fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Etablierung dieses Forschungsfeldes in Deutschland
(siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/e-med_Foerderkonzept_2012.pdf ).

Durch das Konzept unterstützt das BMBF vor allem die fachübergreifende Vernetzung relevanter Expertisen aus Klinik, biomedizinischer Grundlagenforschung („omics“-Forschung) und Informationswissenschaften. Ohne diese Interdisziplinarität sind systemmedizinische Ansätze nicht realisierbar. Ein zentrales Ziel des Forschungs- und Förderkonzepts e:Med ist, herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Medizin, Biologie, Informatik und Mathematik in das Feld der Systemmedizin einzubinden. Durch den horizontalen Wissenstransfer soll der Austausch zwischen den Fachdisziplinen gestärkt werden, und die Informatik und die Mathematik sollen besser in die klinische Forschung und Praxis integriert werden. Zur Erreichung dieses Ziels müssen junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler frühzeitig an den interdisziplinären Ansatz der Systemmedizin herangeführt werden.

Das BMBF beabsichtigt „Interdisziplinäre Summer Schools in der Systemmedizin“ zu fördern. Summer Schools sind hier definiert als mehrtägige Workshops, in denen Nachwuchsforscherinnen und -forschern die Möglichkeit geboten wird, sich in dem neuen, interdisziplinären Gebiet der Systemmedizin durch Training, Seminare, intensiven fachlichen Austausch und fächerübergreifende Vernetzung weiter zu qualifizieren. Forschende verschiedener Fachdisziplinen können während oder nach ihrer Promotion oder bereits während ihres Masterstudiums oder einer vergleichbaren Ausbildungsphase an den Summer Schools teilnehmen. Auch für wissenschaftlich tätige Medizinerinnen und Mediziner auf einer frühen Karrierestufe ist eine Teilnahme möglich. Durch die Summer Schools soll eine Annäherung zwischen den verschiedenen Fachdisziplinen gefördert und eine zusätzliche Qualifizierung der Teilnehmenden für wissenschaftliches Arbeiten im Bereich der Systemmedizin erreicht werden.

Summer Schools können in Kooperation mit ausländischen, bevorzugt europäischen Einrichtungen ausgetragen werden. Dabei ist es möglich, einen Teil der Veranstaltung an einer ausländischen Einrichtung durchzuführen.

Diese Richtlinie zur Förderung von Summer Schools in der Systemmedizin ist Teil des Moduls IIIc des Forschungs- und Förderkonzepts „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung (https://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf).

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Organisation, Durchführung und Nachbereitung von in der Regel bis zu fünftägigen interdisziplinären Summer Schools in der Systemmedizin.

Ziel der Summer Schools ist die Weiterqualifizierung, der fachübergreifende Austausch und die Vernetzung des medizinischen und naturwissenschaftlichen Forschungsnachwuchses im neuen, interdisziplinären Forschungsgebiet Systemmedizin. Summer Schools sollen Wert legen auf die Einführung und Einübung systemmedizinischer Arbeitsmethoden und disziplinübergreifender Denkansätze durch hochqualifizierte, international ausgewiesene und gegebenenfalls externe Lehrende. Klinisch relevante Anwendungsbeispiele sollen berücksichtigt werden. Besondere Akzente auf der Brückenbildung von der Datengenerierung bis zur Datenanalyse sowie auf der Einbindung von praktischen Arbeiten, wie z. B. anwendungsorientierte Datenanalyse und integrierte Laborarbeit, sind erwünscht. Nicht gefördert werden Ansätze, die auf die reine Entwicklung von Arbeits- und Lehrmethoden abzielen. Auch Veranstaltungen mit Tagungs- bzw. Kongresscharakter sind von der Förderung ausgeschlossen.

Für jede Summer School muss ein spezifisches, systemmedizinisches Thema formuliert werden. Das systemmedizinische Thema muss klar umrissen, in sich geschlossen und für den interdisziplinären Austausch geeignet sein. Hierbei können auch Themen aus solchen Gebieten gewählt werden, in denen systemmedizinische Ansätze bislang noch nicht in breiterem Maße zur Anwendung kommen, die jedoch von solchen Ansätzen profitieren könnten. Unabhängig hiervon ist eine hohe Attraktivität eines Themas für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus klinischen Forschungsgruppen wünschenswert. Auch die Berücksichtigung der Rahmenbedingungen für die Systemmedizin, z. B. rechtliche, regulatorische und ethische Fragestellungen, ist möglich. Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Eine Summer School soll ein zusammenhängendes modulares und thematisch aufeinander aufbauendes Programm enthalten. Dieses soll bereits bei Antragstellung weitestgehend ausgearbeitet sein. Die zu vermittelnden Arbeits­methoden und Inhalte sind so zu wählen, dass sie eine disziplinübergreifende Zusammenarbeit und einen intensiven fachlichen Austausch zwischen den Teilnehmenden erlauben. Die Zahl der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler sollte in der Regel 20 Personen nicht überschreiten. Neben Teilnehmenden aus Deutschland ist die Teilnahme von Personen aus dem Ausland, bevorzugt aus der EU, möglich (siehe Nummer 4.2).

Die Ergebnisse der Summer Schools sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission, im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere ­Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Qualifikationsnachweis

Antragstellende müssen sich durch einschlägige Qualifikationen ausweisen:

  • Aktivitäten in der systemmedizinischen Forschung und entsprechende wissenschaftliche Erfolge;
  • Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Workshops;
  • Bereitstellung einer fachlich qualifizierten, promovierten Person für die Organisation und Administrierung der Summer School.

4.2 Planung, Durchführung und Nachbereitung

Die Summer Schools können an einzelnen Terminen stattfinden oder auf verschiedene Termine aufgeteilt werden (z. B. auf zwei Wochenenden).

Die Summer Schools müssen in Deutschland stattfinden. Lediglich bei der Planung einer Summer School durch eine deutsche in Kooperation mit einer ausländischen Forschungseinrichtung kann ein Teil einer Summer School im Ausland stattfinden (z. B. einer von zwei Terminen). Hierbei ist eine Absichtserklärung (Letter of Intent) der kooperierenden ausländischen Einrichtung über die Finanzierung der Aufwendungen für den im Ausland stattfindenden Anteil vorzulegen.

Die Summer Schools müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Fokussierung auf ein spezifisches systemmedizinisches Thema. Dieses soll auch klinische Aspekte und nach Möglichkeit Anwendungsbeispiele („Use Cases“) berücksichtigen.
  • Entwicklung eines Programms, das den Teilnehmenden eine systemmedizinische Weiterqualifizierung, interdisziplinäre Diskussionen und einen intensiven fachlichen Austausch ermöglicht.
  • Etablierung eines Gremiums aus Expertinnen und Experten der verschiedenen relevanten Fachrichtungen für die Auswahl der Teilnehmenden. Maximal die Hälfte der Gremiumsmitglieder darf der ausführenden Einrichtung zugehörig sein.
  • Auswahl der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler auf der Basis aktueller, kurzer Abstracts. Der ausgewählte Teilnehmerkreis einer Summer School soll möglichst alle für das gewählte Thema relevanten wissenschaftlichen Fachdisziplinen abdecken.
  • Der Anteil des teilnehmenden Forschungsnachwuchses aus der geförderten ausführenden Einrichtung sollte in der Regel ein Fünftel nicht überschreiten. Mindestens die Hälfte der Teilnehmenden sollte aus in Deutschland beheimateten Institutionen stammen.
  • An der fachlichen Gestaltung der Summer Schools sollen international ausgewiesene Expertinnen und Experten beteiligt werden. Exkursionen zu nahe gelegenen, für die systemmedizinische Thematik relevanten Einrichtungen, z. B. Laboratorien und Kliniken, sind möglich.
  • Im Nachgang zur Veranstaltung sollen die Ergebnisse der Summer School zusammengetragen und allen Teilnehmenden schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Die Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht werden (z. B. Pressemitteilung, Veröffentlichung im Internet, öffentliche Abschlussveranstaltung etc.).

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt. Summer School-Vorhaben können für einen Zeitraum von maximal einem Jahr gefördert werden.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für folgende Positionen:

  • Personal zur Organisation, Durchführung und Nachbereitung (insgesamt bis zu einem Äquivalent von drei Personenmonaten);
  • Reise, Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmenden;
  • Reise, Unterbringung und Aufwandsentschädigung von international ausgewiesenen Expertinnen und Experten;
  • Sachmittel für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Summer School, die nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind;
  • Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen oder für die öffentlichkeitswirksame Präsentation der Ergebnisse am Ende der Summer School, können grundsätzlich erstattet werden;
  • Raummieten.

Für Summer Schools, die in Kooperation zwischen einer deutschen und einer ausländischen Einrichtung durchgeführt werden und bei denen ein Teil der Veranstaltung im Ausland stattfindet, können die Reisekosten der an deutschen Einrichtungen angesiedelten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum ausländischen Veranstaltungsteil beantragt werden. Die sonstigen Aufwendungen für die Durchführung des im Ausland stattfindenden Teils müssen jedoch von der ausländischen Einrichtung getragen werden.

Es sind die für die jeweilige deutsche Einrichtung geltenden Reisekostenregularien zugrunde zu legen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Eine Projektpauschale für Hochschulen und Universitätskliniken wird nicht gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten1 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57

Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Dr. Lorna Moll (Telefon: 02 28/38 21-23 00)

Dr. Peter Südbeck (Telefon: 02 28/38 21-12 16)

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen
( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Dem Projektträger ist bis spätestens 1. Dezember 2020 ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen
( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit dem förmlichen Förderantrag ist eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen, die aus einem englischen und einem deutschen Teil besteht. Die beiden Teile sind als separate PDF-Dateien im elektronischen Antragssystem „easy-Online“ hochzuladen und wie folgt zu gliedern:

Der englische Teil soll alle notwendigen Informationen enthalten, um bei der Begutachtung eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Der englische Teil der Vorhabenbeschreibung muss zu folgenden Punkten Aussagen enthalten:

  • Informationen zum Projekt (Titel, Akronym, Laufzeit, fünf Stichworte, Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung – maximal 2 000 Zeichen, Vorhabenbeschreibung);
  • Informationen zur Antragstellerin/zum Antragsteller (Titel, Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Institution (Organisation, Institut, Adresse, Art der Institution);
  • Systemmedizinisches Thema und die dafür benötigten relevanten Fachdisziplinen;
  • Arbeits- und Zeitplan, der ein zusammenhängendes Programm für die Summer School mit aufeinander aufbauenden Anteilen erläutert;
  • Nutzen der Summer School im Sinne der in Nummer 1 und 2 dieser Förderrichtlinie definierten Zielsetzungen (insbesondere Förderung von Forschungsnachwuchs und Interdisziplinarität);
  • Darstellung des Auswahlverfahrens für die Teilnehmenden der Summer School und der Maßnahmen, über die die Summer School beworben werden soll;
  • Nachweis der Kompetenz für die Ausrichtung der Summer School (internationaler Wissensstand, Vorarbeiten etc.);
  • Benennung und Beschreibung einer geeigneten promovierten Person, die für die Organisation und Durchführung der Summer School verantwortlich ist, Vorlage des Curriculum vitae inklusive des Nachweises der wissenschaft­lichen Exzellenz anhand von maximal fünf ausgewählten Publikationen und von Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Workshops;
  • Finanzierungsplan unter Berücksichtigung der Vorgaben in Nummer 5.

Der englische Teil der Vorhabenbeschreibung darf im Umfang zehn Seiten (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, Seitenränder mindestens 2 cm, Zeilenabstand 1,5-zeilig) nicht überschreiten.

Beim deutschsprachigen Teil der Vorhabenbeschreibung ist soweit zutreffend folgende Gliederung zu beachten:

  • Ziele:
    • Gesamtziel des Vorhabens;
    • Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen.
  • Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten:
    • Stand der Wissenschaft und Technik;
    • bisherige Arbeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers.
  • Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans:
    • vorhabenbezogene Ressourcenplanung;
    • Meilensteinplanung.
  • Verwertungsplan/Weitergabe bzw. Veröffentlichung der Ergebnisse;
  • Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten;
  • Notwendigkeit der Zuwendung.

Je nach Umfang des Vorhabens sind Planungshilfen (möglichst grafische Darstellungen, z. B. ein Balkenplan) beizufügen. Erläuterungen zur Gliederung finden Sie in den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) oder Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK).

Der deutsche Teil der Vorhabenbeschreibung darf im Umfang acht Seiten (Font Arial, Schriftgrad 11, Seitenränder mindestens 2 cm, Zeilenabstand 1,5-zeilig) nicht überschreiten.

Unterlagen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Eine Vorlage der Unterlagen per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge und Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Nutzen der Summer School in Bezug auf die förderpolitischen Zielsetzungen dieser Maßnahme;
  • Relevanz des gewählten Themas sowie seine Attraktivität für Teilnehmende aus verschiedenen, für die System­medizin relevanten Disziplinen, insbesondere für Medizinerinnen/Mediziner;
  • Qualität des vorgelegten Arbeits- und Zeitplans (Programmstruktur, Potenzial zur Weiterqualifizierung des Forschungsnachwuchses, Interdisziplinarität, Plan zur Verbreitung der Ergebnisse);
  • Durchführbarkeit der Summer School;
  • Kompetenz der Einrichtung und der Projektleitung für die Ausrichtung der Summer School;
  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Ergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Eventuelle weitere Auflagen für eine Förderung werden mit der Benachrichtigung über eine Förderempfehlung mitgeteilt.

Es ist beabsichtigt, auf der Basis dieser Förderrichtlinie weitere Auswahlrunden durchzuführen. Die Fristen für die Einreichung der Anträge werden rechtzeitig unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/6481.php veröffentlicht.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 8. Juli 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag


E. Nourney

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/8373.php zu finden.

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO und unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der Grundlagenforschung;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der industriellen Forschung;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind: Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) und Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO). Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 4 AGVO) und 50 % der Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 3 AGVO) der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Aufschlagsmöglichkeiten bezüglich der Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung:

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.