Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

der Förderrichtlinien „Neue Governance der Wissenschaft - Forschung zum Verhältnis von Wissenschaft, Politik und Gesellschaft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Im Verhältnis von Wissenschaft, Politik und Gesellschaft sind tiefgreifende Veränderungen zu beobachten, die ihren Niederschlag sowohl in der Wissensproduktion selbst als auch in den organisatorischen und institutionellen Strukturen des Wissenschaftssystems finden. Hierzu haben zahlreiche Faktoren beigetragen, unter anderem die Globalisierung der Wirtschaft gerade in forschungsintensiven Branchen, die zunehmende Europäisierung von Innovationspolitiken und –systemen, und die Reorganisation von Hochschulen und Forschungseinrichtungen.

Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, welche Governance-Strukturen wissenschaftlicher Forschung sich gegenwärtig und mit Blick auf die nähere Zukunft abzeichnen, welche Akteure als Protagonisten wie Kritiker solcher Veränderungen in welchen Konstellationen zusammenwirken, welche Auswirkungen eintretende Veränderungen auf die Autonomie und Leistungsfähigkeit wissenschaftlicher Forschung haben - und nicht zuletzt: welche Handlungsbedingungen und -chancen sich für die Wissenschaftspolitik aus all dem ergeben.

Anstatt nach einfachen Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen zu suchen, soll im Rahmen der Förderinitiative ein „Verständnis komplexer Wirkungsmuster“ erarbeitet werden. In der Fördermaßnahme soll der Fokus auf die Frage gerichtet werden, wie gesamtgesellschaftliche Entwicklungen das Wissenschaftssystem beeinflussen, wie sie die Auswahl von Konzepten und Instrumenten der Wissenschaftspolitik mitbestimmen und welche Rückwirkung deren Anwendung im Wissenschaftssystem zeigt.

Diese komplexe Konstellation dynamischer Prozesse und Regelungsmechanismen, die sowohl Ursache als auch Folge des Handelns unterschiedlichster Akteure sind, wird unter dem Begriff „Governance-Regime“ gefasst.

Mit der Fördermaßnahme soll(en)

  • anhand empirisch angelegter Fallstudien oder im Rahmen empirisch vergleichender Untersuchungen das Verständnis der Transformationsprozesse im Wissenschaftssystem erweitert und vertieft werden.
  • ein Verständnis komplexer Wirkungsmuster erarbeitet werden, wozu insbesondere Erkenntnisse und Konzepte neuer Governance-Forschung genutzt und weiterentwickelt werden sollen.
  • die Konsequenzen der Veränderungsprozesse für die Wissenschaftspolitik beurteilt und Ansatzpunkte für neue wissenschaftspolitische Maßnahmen aufgezeigt werden.
  • internationale (Erfolgs-)Modelle der Steuerung von Forschung (Governance of Science) erkannt, ausgewertet und für die nationale Wissenschaftspolitik fruchtbar gemacht werden.

Darüber hinaus ist es Ziel der Fördermaßnahme,

  • die sozialwissenschaftliche Beratungskompetenz für forschungspolitische Entscheidungen zu stärken.
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Wissenschaftsforschung zu unterstützen.

Die in einer ersten Förderphase (2003 – 2007) geförderten Forschungsprojekte hatten ihren Analyseschwerpunkt unter der Überschrift „Wissen für Entscheidungsprozesse“ im Bereich der wissenschaftlichen Politikberatung. Informationen zu Inhalten und Ergebnissen der Projekte sind unter www.sciencepolicystudies.de abrufbar.

Eine erweiterte inhaltliche Beschreibung der zweiten Förderphase „Neue Governance der Wissenschaft – Forschung zum Verhältnis von Wissenschaft, Politik und Gesellschaft“ ist einem Hintergrundpapier zu entnehmen, das unter www.pt-uf.pt-dlr.de/de/194.php abrufbar ist oder über den Projektträger DLR angefordert werden kann.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Analyse von Transformationsprozessen

Bei der fallbezogenen Analyse von Transformationsprozessen im Wissenschaftssystem sind auf der einen Seite diejenigen Faktoren zu betrachten, die als Triebkräfte wirken. Zu nennen sind hier insbesondere:

  • Ökonomisierung (d. h. die gesamte Palette der Maßnahmen, die unter dem Schlagwort des „New Public Management“ im Bereich wissenschaftlicher Institutionen angewandt wird),
  • Instrumentalisierung (d. h. die zunehmende Ausrichtung von Forschung an Kriterien der unmittelbaren gesellschaftlichen Nützlichkeit),
  • Medialisierung,
  • Transnationalisierung.

Auf der anderen Seite stehen die Effekte, die in ihrer Abhängigkeit von den genannten Dynamisierungsfaktoren die Performanz von Forschung und Lehre beeinflussen und einer fallspezifischen Analyse bedürfen, z. B.:

  • Grad der Autonomie in unterschiedlichen Fachkulturen,
  • Grad der Anwendungsorientierung,
  • Indikatoren zur Leistungsbemessung und Kriterien für wissenschaftliche Exzellenz,
  • internationale Ausrichtung von Forschungsthemen und -kooperationen,
  • sozialstrukturelle Effekte (z. B. durch die Differenzierung in Elite- und Normalwissenschaft).

Berücksichtigung der Diversität von Fachkulturen

Um die Reaktionen des Wissenschaftssystems auf die stattfindenden Veränderungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für die Wissenschaftspolitik angemessen beurteilen zu können, müssen die Besonderheiten einzelner Fachkulturen und -disziplinen (z. B. Unterschiede zwischen Natur- , Technik- und Geisteswissenschaften) berücksichtigt werden.

Hinweise zum Forschungsdesign

  • Die genannten Aspekte sollen im Rahmen empirisch angelegter oder empirisch vergleichender Untersuchungen analysiert werden, wobei die Diversität von Fachkulturen besondere Berücksichtigung finden soll.
  • In den Studien sollen insbesondere Theorien und Methoden der Governanceforschung genutzt und weiterentwickelt werden.
  • Angesichts der wachsenden Bedeutung von Transnationalisierungsprozessen sind internationale Vergleiche und Analysen europäischer bzw. internationaler Forschungsaktivitäten und -politiken erwünscht.
  • Es wird nicht erwartet, dass mit den Projektergebnissen konkrete Handlungsempfehlungen geliefert werden. Jedoch sollten sie präzise formulierte Schlussfolgerungen enthalten, die im Rahmen einer übergreifenden Syntheseforschung nutzbar sind.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie ggf. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Forschungsaustausch und Vernetzung im internationalen Kontext werden begrüßt. Ausländische Partner ohne Sitz in Deutschland können ohne Bundeszuwendung als Verbundpartner beteiligt werden. Eine internationale Zusammenarbeit ist auch möglich durch Einschaltung ausländischer Unterauftragnehmer, soweit die nationale Auftragsvergabe ausscheidet. Angeregt wird daneben insbesondere die Integration von ausländischen (Post-) Doktorandinnen und (Post-) Doktoranden in die Projekte bzw. ein zeitweiliger Aufenthalt beteiligter deutscher (Post-) Doktorandinnen oder (Post-) Doktoranden an einer ausländischen Forschungseinrichtung.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nur bei Verbundprojekten:
Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf - ( www.foerderportal.bund.de ) entnommen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung ist für einen Zeitraum von drei Jahren ausgelegt. Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Eine einzelfallbezogene Bewertung schließt jedoch eine geringere Eigenbeteiligung nicht aus.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Es wird erwartet, dass sich Bundes- und Landesbehörden, Gebietskörperschaften sowie private Organisationen als Zuwendungsempfänger angemessen an der Finanzierung ihrer FuE-Vorhaben beteiligen.

Es wird besonders begrüßt, wenn Nachwuchswissenschaftler/-innen die Möglichkeiten zur internationalen Vernetzung nutzen. Für die Teilnahme an internationalen Tagungen und Workshops können gesondert Mittel beantragt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger im DLR für das BMBF
Arbeitsgruppe Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 / 3821-597;
Fax: 0228 / 3821-500;
E-Mail: monika.waechter@dlr.de
Internet:

beauftragt.

Ansprechpartnerin ist Dr. Monika Wächter.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „ https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf “ dringend empfohlen ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf .).

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.21 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 30.04.2008 zunächst Projektskizzen in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen. Darüber hinaus ist die Übermittlung der Projektskizzen per E-Mail möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sollten eine knappe Darstellung

  • der Forschungsidee und der Fragestellung sowie
  • des Untersuchungsdesigns enthalten und einen Umfang von ca. 3 Seiten umfassen.
  • Als Anlage wird um ein kurzes Qualifikationsprofil gebeten, das den/die Antragsteller in Hinblick auf das geplante Forschungsvorhaben ausweist sowie Auskunft über für die Fragestellung relevante Vorarbeiten gibt.

Der Skizze ist ein Deckblatt voranzustellen, das folgende Angaben enthält:

  • (vorläufiger) Projekttitel
  • Name und Adresse des Antragstellers
  • ggf. Name und Adresse von Projektpartnern
  • geplante Projektlaufzeit
  • beantragte Fördersumme (Grobschätzung)

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden durch einen externen Expertenkreis nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Originalität der Forschungsidee,
  • Relevanz der Forschungsfrage,
  • Angemessenheit der Forschungsmethode,
  • Stringenz des Forschungsdesigns.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.22 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung, unter Einschluss externer Gutachter, entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 11.02.2008
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Angelika Willms-Herget