
Richtlinie zur Förderung von deutsch-französischen Projekten zum Thema Künstliche Intelligenz, Bundesanzeiger vom 23.10.2020
Vom 1. Oktober 2020
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Mit der Unterzeichnung des Aachener Vertrags am 22. Januar 2019 haben Deutschland und Frankreich eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und des digitalen Wandels beschlossen, insbesondere auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz (KI). Beide Länder stehen vor der Herausforderung, Ergebnisse der KI-Grundlagenforschung schneller und in stärkerem Umfang in Anwendungsfelder zu transferieren, um einen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mehrwert zu realisieren.
Kooperation ist ein Schlüsselelement, um die Sichtbarkeit der KI-Akteure im Hinblick auf die in beiden Ländern etablierten nationalen KI-Strategien zu erhöhen.
In der Gemeinsamen Absichtserklärung des Ministeriums für Hochschulbildung, Forschung und Innovation der Französischen Republik und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zum deutsch-französischen Forschungs- und Innovationsnetzwerk für KI vom 16. Oktober 2019 haben beide Seiten ihren Willen bekräftigt, die Entwicklung eines europäischen Ansatzes für KI zu verfolgen und ein gemeinsames KI-Ökosystem zu schaffen. Gemeinsam sollen Anstrengungen auf der Grundlage nationaler Strategien gebündelt werden, um ein entsprechendes Ökosystem für neue Kooperationsprojekte in Forschung und Industrie zu schaffen. Das so entstehende Netzwerk soll zu einem besseren gemeinsamen Verständnis des Bedarfs auf dem Gebiet der KI führen.
Daher werden mit dieser bilateralen Fördermaßnahme qualitativ hochwertige KI-Forschungskooperationen zwischen Frankreich und Deutschland finanziert (Zuwendungszweck). Die Fördermaßnahme ist Teil der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung und der Hightech Strategie 2025. Die Projektergebnisse sollen zur Methodenentwicklung in aktuellen Forschungsfeldern der KI beitragen, Anwendungsfelder von KI erschließen sowie die Nutzbarkeit von KI in Spitzentechnologien verbessern. Des Weiteren soll ein vertiefter Wissenstransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft erreicht und so eine verbesserte Entwicklung innovativer Technologien in Deutschland und Europa ermöglicht werden, von der insbesondere KMU profitieren. Die Ergebnisse der Förderung sollen sich in neuen, nachhaltigen wissenschaftlichen und technologischen Kooperationsbeziehungen und erhöhter Methodenkompetenz auf dem Gebiet der KI in der industriellen Praxis niederschlagen. Die Forschungsprojekte sollten dazu beitragen, kooperative Forschungsstrukturen als Nukleus einer europäischen KI-Forschung aufzubauen oder prototypische KI-Systeme zur späteren Verwendung in Produkten und Dienstleistungen zu entwickeln.
Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der unter https://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/de/deutsch-franzoesische-kooperation.php eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden deutsch-französischen Konzeption von Projektskizzen zu beachten.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Die thematischen Schwerpunkte der Förderung sind an aktuellen Herausforderungen im Forschungs- und Anwendungsfeld der KI ausgerichtet. Die Projektkonsortien sollen vorrangig mindestens eine der im Folgenden genannten Fragestellungen bearbeiten:
Die Forschungsarbeiten sollen weiterhin vorrangig auf die folgenden Branchen/Anwendungsfelder ausgerichtet sein:
Da diese Fördermaßnahme sowohl die initiale Entwicklung innovativer Technologien als auch die integrierenden Aspekte einer Technologieentwicklung von querschnitthafter Bedeutung adressiert, bei denen eine konvergente Lösung zur Nutzung der Anwendungspotenziale erforderlich ist, wird eine Förderung in zwei Förderlinien vorgesehen:
Förderlinie A: Forschungskooperationen
Diese Förderlinie dient der Stärkung deutsch-französischer Forschungspartnerschaften. Gefördert werden vorrangig bilaterale Forschungsvorhaben von zwei oder mehr wissenschaftlichen Partnern.
Die Forschungszusammenarbeit zwischen den Partnern soll dem Aufbau einer engen Beziehung im Sinne einer Rahmenvereinbarung dienen. In der Anfangsphase durch agile Kommunikation geprägte Partnerschaften sollen sich langfristig durch konstante Interaktion und regelmäßigen Wissensaustausch verstetigen. Die Forschungsarbeit sollte wesentlich methodische Fragestellungen fokussieren.
Förderlinie B: FuE-Vorhaben2
Gefördert werden Verbünde aus Wissenschaft und Wirtschaft, die zum Ziel haben, risikoreiche industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben in bilateraler Zusammenarbeit mit Partnern aus der Französischen Republik durchzuführen, die möglichst technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind und zu einer innovativen Anwendung von KI-Methoden in der Praxis führen. Die Projektergebnisse sollen zur Entwicklung innovativer industrieller Produkte, Prozesse und/oder technischer Dienstleistungen beitragen. Die Förderung der Verbundprojekte soll den Wissens- und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft stärken und Spitzenforschung der beteiligten Partner in beiden Ländern fördern.
Antragsberechtigt zu Förderlinie A (Forschungskooperationen) sind einzelne Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder Verbünde daraus.
Antragsberechtigt zu Förderlinie B (FuE-Vorhaben) sind Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sowie Industriepartner. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Voraussetzung für die Förderung in Förderlinie A ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mindestens zwei unabhängigen wissenschaftlichen Partnern (Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen) zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen, einen methodenorientierten Fokus haben und geeignet sind, längerfristige Kooperationsbeziehungen aufzubauen. Jedes Verbundprojekt muss aus mindestens einem französischen und einem deutschen Partner zusammengesetzt sein.
Voraussetzung für die Förderung in Förderlinie B ist grundsätzlich die Zusammenarbeit bilateraler Projektkonsortien aus Wissenschaft und Wirtschaft, die zum Ziel haben, risikoreiche, anwendungsorientierte und möglichst technologieübergreifende industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben durchzuführen, wobei in jedem Projekt mindestens ein Partner aus jeder Gruppe aus jedem Land vertreten sein muss (2+2-Projekte).
Jeder Skizzeneinreicher muss im Fall einer Beteiligung an mehreren Verbundprojekten für alle Skizzen unterschiedliche Projektleiter benennen. Jede Projektskizze darf sich ausschließlich auf eine der beiden Förderlinien beziehen. Es ist nicht möglich, sich mit derselben Projektskizze auf beide Förderlinien zu bewerben.
Die Vorhaben müssen jeweils einen deutschen und einen französischen Koordinator benennen, welche als primäre Ansprechpersonen für den jeweiligen Fördermittelgeber fungieren und für das Projektmanagement verantwortlich sind. Die notwendigen FuE-Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Antragsteller müssen Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit haben und sich durch Vorarbeiten, insbesondere im betreffenden Fachgebiet, auszeichnen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen internationalen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.
Die Förderung erfolgt nur für Forschungsvorhaben, die gemeinsam von der verantwortlichen Agentur in der Französischen Republik (ANR) und dem BMBF entsprechend der Bewertungskriterien (siehe Nummer 7.2) ausgewählt werden. Das BMBF fördert im Rahmen dieser Bekanntmachung die projektbedingten Ausgaben/Kosten der deutschen Partner der Verbundprojekte.
Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.
Die beantragte Förderung der deutschen und französischen Partner darf für Projekte der Förderlinie A insgesamt maximal 400 000 Euro und für Projekte der Förderlinie B insgesamt maximal 800 000 Euro betragen. Die Förderdauer für die Verbundvorhaben der Förderlinie A darf bis zu vier Jahre, die der Förderlinie B bis zu drei Jahre betragen.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die einzelnen Verbundpartner werden jeweils von dem für sie zuständigen Ministerium (MESRI für französische Partner, BMBF für deutsche Partner) unter Einhaltung der jeweiligen nationalen Regelungen gefördert. Ein gemeinsamer Projektstart aller Verbundpartner wird angestrebt. Die Projekte sollten hinsichtlich ihres Arbeits- und Finanzvolumens zwischen den französischen und deutschen Verbundpartnern ausgewogen sein.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) und den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Die in der Anlage, Ziffer 2 aufgezählten zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben gelten uneingeschränkt. Sämtliche Unterlagen sind im BMBF-Formularschrank zu finden unter:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Software-intensive Systeme (GI-SIS)
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin
Ansprechpartner:
Dr. Holger Stegemann
Telefon: +49 (0) 30/6 70 55-82 46
E-Mail: DEU-KOOP-PT@dlr.de
Internet: https://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/de/deutsch-franzoesische-kooperation.php
In Frankreich:
Agence Nationale de la Recherche (ANR)
Dr. Fanny Lachat
Digital Technology and Mathematics Dpt
Telefon: +33 (0)1 73 54 81 59
E-Mail: fanny.lachat@agencerecherche.fr
Zur fachlichen Beratung wird empfohlen, mit den zuständigen Ansprechpartnern beim DLR Projektträger bzw. bei der ANR Kontakt aufzunehmen.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Einreichung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „PT-Outline“ zu nutzen
(https://ptoutline.eu/app/KI-DEU-FRA)
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen
(https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem nationalen Projektträger bis spätestens 21. Dezember 2020 – 13.00 Uhr MEZ vom Skizzeneinreicher (im Fall von nationalen Verbundvorhaben, vom Verbundkoordinator) eine, den in diesem Abschnitt dargestellten Kriterien entsprechende, Projektskizze in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Die deutschen Projektpartner reichen die Skizze beim DLR Projektträger über das elektronische Antragssystem „PT-Outline“ (https://ptoutline.eu/app/KI-DEU-FRA) ein. Die französischen Projektpartner reichen die Skizze bei der ANR über das Portal (https://aap.agencerecherche.fr) ein.
Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine durch den Koordinator unterschriebene Druckfassung über den Postweg beim jeweiligen Projektträger eingehen.
Die Einreichungsfrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Projektskizzen können aber gegebenenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Die in englischer Sprache abzufassende Projektskizze muss gut verständlich und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbar sein und darf einen Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Die Projektskizze soll die nachfolgend festgelegte Gliederung aufweisen. Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
In der Projektskizze sollen sowohl die französischen als auch die deutschen Forschungsinhalte dargestellt werden, inklusive einer Darstellung der Arbeiten der einzelnen Teams sowie der Zusammenarbeit.
Die Projektskizzen sollen in Kurzform folgende Punkte enthalten:
Förderlinie A − Forschungskooperationen
Förderlinie B − FuE-Vorhaben
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:
Förderlinie A – Forschungskooperationen
Förderlinie B – FuE-Projekte
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten aus beiden Ländern beraten zu lassen.
Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) und Nummer 7.2.1 genannten sowie den nachfolgenden Kriterien:
Insbesondere werden in dieser zweiten Phase die Anträge hinsichtlich der detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen, Finanzierungs- sowie Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben geprüft.
Aus der Aufforderung zur Antragstellung bzw. der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus.
Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 1. Oktober 2020
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ute Bernhardt
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2.7.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 - FuE: Forschung und Entwicklung
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.