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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von forschenden Fachärztinnen und Fachärzten in der Universitätsmedizin, Bundesanzeiger vom 28.10.2020

Vom 08.10.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die schnelle wissenschaftlich-technologische Entwicklung bietet viele Chancen für Fortschritte in der Medizin. Um die neuesten Erkenntnisse aus der Forschung zu den Patientinnen und Patienten zu bringen, müssen Forschung und Versorgung eng miteinander verbunden sein. Diese Verknüpfung erfolgt vor allem in der Universitätsmedizin; sie vereint Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Eine besondere Rolle spielen hierbei klinisch und wissenschaftlich tätige Ärztinnen und Ärzte.

Die Gewinnung, Weiterbildung und langfristige Bindung forschender Ärztinnen und Ärzte stellt in Deutschland eine große Herausforderung dar. Dies ist zum einen auf die schwierige Vereinbarkeit von Forschung und ärztlicher Tätigkeit sowie von Familie und Beruf zurückzuführen. Zum anderen fehlen Karriereperspektiven und Zielpositionen für die Ärztinnen und Ärzte in der Forschung. Der bestehende und sich abzeichnende Bedarf an forschenden Ärztinnen und Ärzten wird ohne öffentliche Förderung nicht annähernd gedeckt.

Im Gegensatz zu den mittlerweile gut etablierten Unterstützungsmaßnahmen („Programmen“) für den ärztlichen wissenschaftlichen Nachwuchs (Clinician Scientists) gibt es bisher nur wenige Förderangebote für forschende Ärztinnen und Ärzte, die bereits die Facharztweiterbildung abgeschlossen haben (Advanced Clinician Scientists).

Ziel dieser Förderinitiative ist, durch eine Anschubfinanzierung Förderangebote für Advanced Clinician Scientists in der Universitätsmedizin nachhaltig zu etablieren. Die universitätsmedizinischen Einrichtungen sollen hierzu Programme aufsetzen, um für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Facharztausbildung abgeschlossen haben, eine gleichzeitige Tätigkeit in der Versorgung und in der Forschung attraktiv zu gestalten. Hierzu sollen die Einrichtungen für wettbewerblich ausgewählte Advanced Clinician Scientists geschützte Forschungszeiten, ein exzellentes Forschungsumfeld und gute Rahmenbedingungen für das unabhängige wissenschaftliche Arbeiten sicherstellen. Dabei soll für forschende Fachärztinnen und Fachärzte auch die Chancengerechtigkeit und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert werden. Gleichzeitig wird durch die Förderinitiative eine Austauschplattform für alle geförderten Advanced Clinician Scientists bereitgestellt.

Die Förderinitiative zielt darauf ab, wirksame Anreize für eine strukturelle Weiterentwicklung in der Universitätsmedizin zu setzen, indem die Position einer forschenden Fachärztin bzw. eines forschenden Facharztes in die Strukturen eingeführt wird. Hierdurch soll ein Beitrag zur Profilbildung in der Universitätsmedizin geleistet werden sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Universitätsmedizin verbessert werden.

Die Ziele der Förderinitiative werden erreicht, wenn auch nach der Förderung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Programme für Advanced Clinician Scientists in universitätsmedizinischen Einrichtungen etabliert sind und eine größere Zahl an Advanced Clinician Scientists in diese Programme integriert sind.

Zweck dieser Förderinitiative ist, die Karriereperspektiven von herausragenden Advanced Clinician Scientists in Forschung und Versorgung durch die Förderung von etwa 100 Advanced Clinician Scientists-Stellen in der Universitätsmedizin zu erhöhen. Fachärztinnen und Fachärzten soll dadurch ermöglicht werden, neben ihrer Versorgungstätigkeit auch über längere Zeiträume zu forschen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Die Zuwendungen an die Universitäten erfolgen unter der Voraussetzung, dass die Vorhaben keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind und dem Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Universitäten zugeordnet sind. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie ist ein Beitrag des BMBF zur Ausgestaltung des Handlungsfelds 3 „Strukturförderung – Forschungsstandort stärken“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung, siehe

https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf .

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Implementierung von bis zu acht innovativen Konzepten mit Modellcharakter für Advanced Clinician Scientist-Programme an universitätsmedizinischen Standorten.

Die Konzepte sollen sich an den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur wissenschaftsorientierten Personalentwicklung für Fachärztinnen und Fachärzte in der Universitätsmedizin orientieren1. Zentrale Elemente sind geschützte Forschungszeiten (idealerweise 50 % der Arbeitszeit) und wissenschaftliche Unabhängigkeit für Advanced Clinician Scientists sowie eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Integrale Bestandteile sind individuelle Qualifizierungscurricula2 für die Advanced Clinician Scientists sowie ein Monitoring und eine Qualitätssicherung der Programme durch die universitätsmedizinischen Standorte. Exzellente Advanced Clinician Scientists erhalten so die Möglichkeit, sich wissenschaftlich zu profilieren und für die Übernahme einer Professur oder gleichwertigen leitenden Tätigkeit in Forschung und Versorgung zu qualifizieren. Der Karriereweg der Advanced Clinician Scientists soll als eigenständiger Weg zur Dauerprofessur zusätzlich zu den bereits bestehenden Qualifizierungswegen oder aber als alternativer Karriereweg ohne Übernahme einer Dauerprofessur etabliert werden.

Im Anschluss an die BMBF-Förderung sollen die Programme von den universitätsmedizinischen Einrichtungen fortgeführt werden. Hierzu sollen die Einrichtungen bereits bei der Beantragung der Programme darlegen, wie die Advanced Clinician Scientist-Programme nachhaltig in die Gesamtstrategie der universitätsmedizinischen Einrichtung integriert und mehr attraktive Positionen und Karriereoptionen für forschende Fachärztinnen und Fachärzte geschaffen werden können.

Für die Etablierung der Programme in ausgewählten Themenschwerpunkten müssen die universitätsmedizinischen Standorte über herausragende Forschungsprofile und eine hochwertige medizinische Versorgung in diesen Bereichen verfügen. So wird sichergestellt, dass die in den Programmen geförderten Advanced Clinician Scientists in exzellente wissenschaftliche Schwerpunkte und interdisziplinäre gegebenenfalls fakultäts- oder einrichtungsübergreifende ­Kooperationsstrukturen, Verbünde und Netzwerke integriert werden. In diesen sollen sie eigenständig eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe leiten und mit universitären und außeruniversitären Arbeitsgruppen kooperieren.

Die Auswahl der in den Programmen geförderten Advanced Clinician Scientists erfolgt durch die universitätsmedizinischen Standorte mit Hilfe einer unabhängigen, mit externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzten Auswahlkommission unter Einbeziehung internationaler Expertise. Die Standorte definieren im Vorfeld das Zahlenverhältnis von innerhalb und außerhalb des eigenen Standorts akquirierten Advanced Clinician Scientists. Durch ein transparentes und offenes Verfahren werden sowohl interne und externe Interessenten in Deutschland als auch ausländische Interessenten bzw. sich im Ausland befindende deutsche Interessenten erreicht. Ein späterer Ortswechsel der geförderten Advanced Clinician Scientists in fachlich und organisatorisch anschlussfähige Advanced Clinician Scientists-Programme an anderen Standorten soll unter bestimmten Bedingungen möglich sein.

Die in den Programmen geförderten Advanced Clinician Scientists verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung als Fachärztin/Facharzt. Ihre ausgewiesene Forschungserfahrung ergibt sich u. a. aus ihren bisher eingeworbenen Drittmitteln, ihren Publikationen und ihrer wissenschaftlichen Vernetzung. Der erfolgreiche Abschluss eines Clinician Scientists-Programms ist positiv zu werten, jedoch keine zwingende Voraussetzung.

Für die Förderinitiative wird eine Austauschplattform für alle geförderten Advanced Clinician Scientists und ihre universitätsmedizinischen Standorte bereitgestellt werden. Die durch die Förderinitiative des BMBF geförderten Advanced Clinician Scientists erhalten so die Möglichkeit, sich untereinander zu vernetzen und auszutauschen. Hierzu werden regelmäßige Workshops, Konferenzen und weitere geeignete Maßnahmen durchgeführt. So können Best-Practice-Verfahren für eine erfolgreiche Arbeit von Advanced Clinician Scientists frühzeitig identifiziert und schnell verbreitet werden. Zur Gestaltung der Austauschplattform werden von den geförderten universitätsmedizinischen Einrichtungen nach Förderbeginn gemeinsame Ziele und Maßnahmen definiert. Hierzu können zu späteren Zeitpunkten zusätzliche Fördermittel beantragt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Universitäten mit einer medizinischen Fakultät. Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es z. B. im Integrationsmodell der Fall ist.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung in Deutschland, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Anteilige Gegenfinanzierung

Es muss eine schriftliche Zusage vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden, dass der Stellenanteil der Advanced Clinician Scientists für die Krankenversorgung durch andere Mittel finanziert wird.

Vorleistungen

Die universitätsmedizinischen Einrichtungen müssen über eine ausgewiesene Exzellenz und kritische Masse in wissenschaftlichen Schwerpunkten, interdisziplinäre gegebenenfalls fakultäts- oder einrichtungsübergreifende Kooperationsstrukturen, eine leistungsfähige Infrastruktur für translationale Forschung und eine klinische Versorgung auf höchstem Niveau verfügen.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Zudem wird erwartet, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch

https://data.europa.eu/euodp/data/dataset/open-research-data-the-uptake-of-the-pilot-in-the-first-calls-of-horizon-2020/resource/7bde6e00-e516-4bac-9c72-16b1e542dc27 )

zum Daten-Management befolgt werden.

Deshalb gelten folgende Voraussetzungen:

  • Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderinitiative entstehen, müssen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden.
  • Die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollen nach Möglichkeit als Open Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6).
  • Originaldaten zu den Publikationen sollen zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht). Die Kriterien und der Zugangsweg zu den Daten zur Auswertung durch Dritte muss transparent gemacht werden.

Die Einrichtungen müssen sicherstellen, dass diese Gesichtspunkte von den geförderten Advanced Clinician Scientists umgesetzt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Vorhaben werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Einzelvorhaben gefördert.

Mit der Fördermaßnahme können in dieser Runde insgesamt ca. 100 Advanced Clinician Scientist-Stellen in der Universitätsmedizin gefördert werden.

Die universitätsmedizinischen Einrichtungen können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gefördert werden. Zunächst wird die Förderung jedoch auf in der Regel fünf Jahre befristet. Nach der Zwischenevaluation wird über eine mögliche Weiterförderung entschieden.

Die geförderten universitätsmedizinischen Einrichtungen haben die Möglichkeit, die ihnen im Rahmen der Förderung gewährten Advanced Clinician Scientist-Stellen gestaffelt innerhalb von ca. drei Jahren zu besetzen. Für die einzelne Advanced Clinician Scientist-Stelle kann eine Laufzeit von bis zu sechs Jahren vorgesehen werden. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen für Forschungsarbeiten, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind, bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 130 000 Euro pro Advanced Clinician Scientist-Stelle.

Mit diesen Mitteln wird sowohl der Forschungsanteil der Advanced Clinician Scientist-Stelle finanziert als auch ein Beitrag zur Forschungsausstattung der Arbeitsgruppe des Advanced Clinician Scientists geleistet, z. B. für technisches Personal, Sach- und Reisemittel oder projektbezogene Investitionen.

Sobald eine Person, welche eine geförderte Advanced Clinician Scientist-Stelle bekleidet, die Universitätsmedizin verlässt oder beurlaubt oder freigestellt wird, stoppt die Zahlung der Zuwendung. Sofern dies unterjährig erfolgt, wird die Zuwendung monatlich anteilig gewährt. Wechselt die geförderte Person in ein fachlich und organisatorisch anschlussfähiges Advanced Clinician Scientist-Programm an einen anderen Standort, können die aus der individuellen Förderung noch verbleibenden Mittel auf den anderen Standort übertragen werden. Verlässt die Person die Universitätsmedizin aus anderen Gründen (z. B. Berufung auf eine Professur oder eine andere unbefristete Zielposition in Forschung und/oder Versorgung) können die verbleibenden Mittel des Einzelfalls von der Universität für eine Nachbesetzung der Stelle genutzt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Universitäten sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Bei Forschungsvorhaben an Universitäten und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF), sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Das BMBF wird einen internationalen Expertenkreis zur Begleitung der Fördermaßnahme einrichten. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit dem Begleitkreis zusammenzuarbeiten, sowie die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Die oben genannten Vorgaben gelten sowohl für die in der Förderinitiative erzielten Ergebnisse der Einrichtungen insgesamt als auch für Ergebnisse der Forschungsvorhaben, die im Rahmen dieser Förderinitiative von den Advanced Clinician Scientists durchgeführt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
− Bereich Gesundheit −
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Eva Müller-Fries
Telefon: +(0) 49 2 28/38 21-13 89
E-Mail: Eva.Mueller-Fries@dlr.de

Frau Dr. Katarzyna Saedler
Telefon: +(0) 49 2 28/38 21-19 47
E-Mail: katarzyna.saedler@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

hier

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen

( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren3

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Die Antragsunterlagen sind bis spätestens 28. Januar 2021 beim Projektträger vorzulegen.

Die Projektskizzen sind vom Dekan der medizinischen Fakultät und der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Universitätsklinikums gemeinsam einzureichen. Hierzu ist der Skizze ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem die bzw. der Dekan der medizinischen Fakultät und die bzw. der Vorsitzende des jeweiligen Universitätsklinikums mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um den Gutachterinnen und Gutachtern eine umfassende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen

http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/ACS.pdf niedergelegt.

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“

( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=EO-IFB&b=EO-ACSSKIZZE&t=SKI ).

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal. Die antragstellenden Universitäten erklären sich mit ihrem Antrag damit einverstanden, dass die Antragsunterlagen elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen des Begutachtungs- und Entscheidungsverfahrens an Gutachterinnen und Gutachter und an das Auswahlgremium weitergeleitet werden.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Voraussetzungen zur Implementierung des Advanced Clinician Scientist-Programms am universitätsmedizinischen Standort:
    • wissenschaftliche Exzellenz und klinische Versorgung auf höchstem Niveau;
    • Integration der Advanced Clinician Scientists in bestehende thematisch orientierte wissenschaftliche Schwerpunkte und interdisziplinäre gegebenenfalls fakultäts- und einrichtungsübergreifende Kooperationsstrukturen und Netzwerke, Möglichkeiten zur Kooperation mit universitären und außeruniversitären Arbeitsgruppen;
    • leistungsfähige Infrastruktur für translationale Forschung (z. B. Biobanken, klinisches Studienzentrum, IT-Strukturen für Datenmanagement, Transfer-Stellen etc.).
  • Qualität des Advanced Clinician Scientist-Programms:
    • Absicherung geschützter Forschungszeiten, Konzept für individuelle Qualifizierungsprogramme, Auswahlprozess für Advanced Clinician Scientists incl. angemessene Quote des Anteils externer Bewerberinnen und Bewerber, Qualitätssicherung und Monitoring des Programms;
    • Möglichkeiten zur Leitung eigenständiger Arbeitsgruppen durch Advanced Clinician Scientists und weitere vorgesehene Maßnahmen zur Förderung ihrer wissenschaftlichen Unabhängigkeit;
    • Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf für forschende Fachärztinnen und Fachärzte;
    • Qualität der flankierenden Maßnahmen zum Aus- und Aufbau attraktiver Positionen und Karriereoptionen für forschende Fachärztinnen und Fachärzte.
  • Strukturelle Auswirkungen:
    • Praktikabilität und Modellhaftigkeit des vorgeschlagenen Konzepts zur Realisierung eines Advanced Clinician Scientist-Programms;
    • positive Strukturwirkungen auf die universitätsmedizinische Einrichtung, u. a. nachhaltige Integration des Advanced Clinician Scientist-Programms in deren Gesamtstrategie, kritische Masse – gegebenenfalls ergänzende ­Eigenbeiträge der Standorte.

Auf dieser Basis wählt das BMBF bis zu acht Konzepte zur Antragseinreichung für die Förderung aus.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich

( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe, und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gültig.

Berlin, den 8. Oktober 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

1 - https://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/gremien/senat/klinische_forschung/empfehlung_180307.PDF
2 - Beispielsweise zu Führungskompetenzen, Vertiefung in wissenschaftlichen Spezialthemen, Cross-Mentoring durch erfahrene akademische ­Führungspersönlichkeit oder Peermentoring.
3 - ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).