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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung und des Förderprogramms „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“; Richtlinie zur Förderung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland zum Themenschwerpunkt „Deutsch-Chinesische Kooperation zur intelligenten Fertigung (Industrie 4.0) und Smart Services (DEU-CHN_InFe3)“, Bundesanzeiger vom 16.11.2020

Vom 26.10.2020

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert auf Basis dieser Richtlinie Forschungsvorhaben, die – im Rahmen eines deutsch-chinesischen Verbunds bestehend aus Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft – gemeinsam Innovationen zum Nutzen beider Länder erforschen und entwickeln.

Der Forschungsschwerpunkt „Intelligente Fertigung (Industrie 4.0) und Smart Services“ trägt zur Umsetzung der neuen Hightech-Strategie „Innovationen für Deutschland“ der Bundesregierung, der Strategie zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung, und dem BMBF-Dachprogramm „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“ bei. Deren Ziele sind unter anderem Stärkung der Technologiekompetenz, Vertiefung des wissenschaftlichen Austauschs zwischen Deutschland und China und Internationalisierung von Forschung und Lehre.

Die Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) ist wichtiger Bestandteil der in der gemeinsamen Absichtserklärung zwischen dem BMBF und dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (MoST) der Volksrepublik China vereinbarten Entwicklung und Verbreitung von innovativen Lösungen aus der bilateralen Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit. Durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben soll das in beiden Ländern vorhandene Potenzial genutzt werden. Mit der Förderung deutsch-chinesischer Partnerschaften auf dem Gebiet der „Intelligenten Fertigung (Industrie 4.0) und Smart Services“ sollen neue Impulse gesetzt werden, die zur Intensivierung und Verstetigung der Beziehungen zwischen den Ländern beitragen.

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung der Zusammenarbeit von deutschen und chinesischen Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft in innovativen deutsch-chinesischen Verbundvorhaben der angewandten Forschung zu aus­gewählten Schwerpunktthemen. Unter diesen internationalen Verbundprojekten werden FuE-Projekte mit Beteiligung mindestens einer deutschen und chinesischen Forschungseinrichtung und bevorzugt mehreren deutschen und chinesischen Unternehmen verstanden. Die bewilligten Fördermittel sollen die Grundlagen für eine dauerhafte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Partnerschaft schaffen. Durch die Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Durch Austausch von Wissen und durch gemeinsame Entwicklungen soll langfristig die Grundlage für gegenseitigen Marktzugang und eine nachhaltige wirtschaftliche Kooperation geschaffen werden.

Auf chinesischer Seite wurde eine entsprechende Bekanntmachung zur Förderung der chinesischen Partner durch das MoST bereits veröffentlicht.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das BMBF fördert mit dem Dachprogramm „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“ kooperative vorwettbewerbliche Forschungsvorhaben zur Stärkung der Produktion und Dienstleistung in Deutschland. Dadurch sollen insbesondere produzierende Unternehmen besser in die Lage versetzt werden, auf Veränderungen im globalen Wettbewerb rasch zu reagieren und den erforderlichen Wandel aktiv mitzugestalten. Forschung in und mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird besonders gefördert.

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Unternehmen beider Länder dabei zu unterstützen, innovative Lösungen zu ent­wickeln, prototypisch umzusetzen und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten in den jeweiligen Ländern zu validieren. Die Lösungen sind schrittweise in den beteiligten produzierenden Unternehmen einzuführen. Dabei sollen die Unternehmen in die Lage versetzt werden, diese Lösungen auch nach Abschluss der Forschungsprojekte selbstständig und dauerhaft zu optimieren. Die Sicherung der Innovationsführerschaft deutscher Unternehmen sowohl im Entwickeln und Betreiben von neuen innovativen Lösungen aus den Teilgebieten „Intelligente Fertigung (Industrie 4.0) und Smart Services“ als auch in der Anwendung an weltweiten Produktionsstandorten ist vordringliches Ziel. Digitaler Wandel, Globalisierung, sozio-technische Vernetzung und Produktivitätssteigerung stehen dabei im Fokus.

Zweck der Förderung ist die Durchführung von anwendungsorientierten industriellen Verbundprojekten, in denen deutsche und chinesische Partner aus Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam an Lösungen arbeiten. Angestrebt werden, neben der Erarbeitung technologischer Innovationen, die Ausgestaltung sozio-technischer Systeme für die länderspezifische Zusammenarbeit, aber auch wesentliche Fortschritte bei Normung und Standardisierung. Weiteres Ziel ist die Stärkung der interkulturellen Kompetenz deutscher und chinesischer Nachwuchswissenschaftler in Bezug auf China bzw. Deutschland durch den wissenschaftlichen Austausch in gemeinsamen Verbundprojekten.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF fördert auf Basis dieser Förderrichtlinie FuE-Vorhaben mit dem Ziel, übertragbare Werkzeuge, Modelle und Methoden für eine länderspezifische Zusammenarbeit zwischen Deutschland und China in und mit den Unternehmen zu entwickeln. Die Verwertbarkeit und die Übertragbarkeit der Ergebnisse müssen anhand konkreter Beispiele dargestellt werden.

Gegenstand der Förderung sind FuE-Aufwendungen im Rahmen unternehmensgetriebener, vorwettbewerblicher Verbundvorhaben. In jedem Verbundprojekt ist mindestens einer der im Folgenden genannten drei Schwerpunkte gemeinsam von Unternehmen, Forschungspartnern und gegebenenfalls weiteren relevanten Akteuren zu bearbeiten. Die hierfür grundlegenden Erfolgsfaktoren sind im BMBF-Programm „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“ beschrieben (siehe S. 52 bis 54).

Die Vorhaben sollen konkrete, innovative Lösungen exemplarisch darstellen, die für die globale Zusammenarbeit der beiden Länder auf beiden Seiten konkrete Mehrwerte erbringen. Dabei soll möglichst ein Verbundprojekt mit unterschiedlichen Partnern zusammengestellt werden, das auf langjährige Erfahrungen und Beziehungen in der Zusammenarbeit beider Länder zurückgreifen kann, um frühzeitig mit allen Partnern des Konsortiums eine vertrauensvolle Brücke aufzubauen, die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist. Insbesondere die Nutzung und Anwendung deutscher und internationaler Normen und Standards ist bei den Arbeiten von besonderem Interesse, um auf Basis bekannter Ergebnisse neue länderspezifische Wege zu beschreiten. Die veröffentlichten Ergebnisse der Plattform Industrie 4.0 sind in den entsprechenden Arbeiten bei der internationalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen (siehe auch http://www.plattform-i40.de/ ).

Gefördert werden Arbeiten zu folgenden FuE-Schwerpunkten, die durch die gemeinsame deutsch-chinesische Arbeitsgruppe „Intelligente Fertigung (Industrie 4.0) und Smart Services“ als vordringlich eingestuft wurden:

a) Datenbasierte Produkt-Service- und Assistenzsysteme für die intelligente Fertigung (Industrie 4.0)

  • Entwicklung neuer Lösungen für das transnationale Produktlebenszyklusmanagement, z. B. den transnationalen Datenaustausch oder die Spezifikationserstellung
  • Entwicklung neuer Lösungen für intelligentes Qualitätsmanagement durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz und Big Data
  • Entwicklung dynamischer Testumgebungen für integrative Lösungen auf Basis Künstlicher Intelligenz und Mensch-Roboter-Kollaboration

b) Lösungsansätze für die transnationale Interoperabilität in kollaborativen Produktionsnetzwerken

  • Implementierung einer transnationalen Verwaltungsschale auf Basis semantischer Modelle (basierend auf den Arbeiten zu RAMI 4.0)
  • Entwicklung von Systemen für die Interoperabilität zwischen Deutschland und China unter Berücksichtigung spezifischer Anforderungen und Regeln für vertrauensvolle kollaborative Wertschöpfungsnetzwerke und für die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle
  • Entwicklung und Implementierung von Regeln und Mechanismen für eine nutzerorientierte Kontrolle des Datenaustauschs in kollaborativen Wertschöpfungsnetzwerken
  • Entwicklung neuer Anwendungsfälle der Cloud-Edge-Optimierung durch szenariogetriebene Dienstleistungsplattformen für eine intelligente, KI-basierte Fertigung

c) Nachhaltigkeit durch Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz in der Produktion

  • Entwicklung spezifischer Methoden und Werkzeuge für die ganzheitliche Erfassung, Bewertung und Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz von Prozessen und Prozessketten der Produktion
  • Entwicklung geeigneter Informationsmanagementsysteme für energie- und ressourceneffiziente Fertigungsprozesse
  • Entwicklung neuer dienstleistungsorientierter Geschäftsmodelle für nachhaltigere Lebenszyklen von Produkten auf der Grundlage von Produktlebenszyklusdaten

Die Entwicklung von informationstechnischen Insellösungen wird nicht gefördert. Es ist darzustellen, wie die spezifisch erarbeiteten Lösungen in die jeweiligen Prozessketten eingebunden werden. Die konkreten Anwendungen sollten sich auf die unternehmensübergreifende Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern, vor dem Hintergrund der international geltenden Regeln eines globalen Wertschöpfungsnetzwerks, konzentrieren. Die Ergebnisse – Methoden, Werkzeuge, Prozesse, Leitfäden und Konzepte – sollten so aufbereitet sein, dass ein breiter, branchenübergreifender Erfahrungs- und Wissensaustausch angeregt wird. Die Ergebnisse sind an konkreten Demonstratoren in Pilotbereichen mit Referenzcharakter zu validieren. Der konkrete Nutzen für das Unternehmen muss qualitativ und quantifizierbar beschrieben werden. Der Schutz des firmenspezifischen Know-hows bei der Zusammenarbeit in den Unternehmen soll beidseitig gewährleistet sein. Auf die sinnvolle Nutzung vorhandener und etablierter Standards und Normen ist dabei ebenso zu achten wie auf die Interoperabilität mit neu zu integrierenden Systemen und Komponenten.

Gefördert werden risikoreiche und anwendungsorientierte industrielle Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen erfordern, wobei eine möglichst hohe Beteiligung von KMU an den Verbundprojekten erwartet wird. Die Koordination und Steuerung der Verbünde soll möglichst durch Anwenderunternehmen erfolgen. Explizit soll unterschiedliches Domänenwissen aus Informationstechnik, Ingenieurtechnik, Arbeitswissenschaft und Betriebswirtschaft zum Aufbau eines sozio-technischen Systems im Sinne von Industrie 4.0 miteinander verbunden werden. Reine Institutsverbünde und Einzelvorhaben werden grundsätzlich nicht gefördert.

Die Konsortien sollten so zusammengesetzt sein, dass eine breitere Anwendung (Branche, Unternehmensgröße, Fertigungstyp, Automatisierungsgrad, etc.) erzielt wird. Arbeiten, die der Normung und Standardisierung dienen, sind ausdrücklich erwünscht. Maßnahmen zur Ausgestaltung des Technologietransfers sind in geeigneter Form zu ent­wickeln, damit eine große Breitenwirksamkeit erzielt werden kann.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung des Vorhabens ist, dass an den Projekten mindestens eine deutsche und chinesische Forschungseinrichtung/Universität sowie bevorzugt mehrere deutsche und chinesische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beteiligt sind.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit China dokumentieren. Der Nutzen im Hinblick auf die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ziele sollte für die Partnerländer ausgewogen sein.

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den internationalen Stand der Technik deutlich übertreffen. In ihnen soll mindestens einer der in Nummer 2 genannten FuE-Aspekte als Schwerpunkt erkennbar sein.

Die Vorhaben sollen dauerhafte Innovationsprozesse anstoßen und eine Laufzeit von drei Jahren möglichst nicht überschreiten.

Die Projektvorschläge sollen sich durch Stärkung mittelständischer Unternehmen auszeichnen. Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert, an denen Partner mitarbeiten, welche die neuen Produkte, Produktionssysteme und Dienstleistungen produzieren bzw. entwickeln und ohne weitere Förderung rasch zu einer breiten Anwendung bringen. Es sollen interdisziplinäre Forschungsansätze und ganzheitliche Lösungen unter Einbeziehung der entsprechenden Fachdisziplinen umgesetzt werden.

Berücksichtigt werden ausschließlich Vorschläge, die eine modellhafte Realisierung der Lösungsansätze in den beteiligten Unternehmen in der Projektlaufzeit und nach Projektende vorsehen, die Ergebnisse ohne weitere Förderung rasch zu einer breiten Anwendung bringen sowie eine Übertragbarkeit und Verwertung in weite Teile der Unternehmenslandschaft in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und China erwarten lassen. Der Kooperation mit kompetenten Umsetzungsträgern wird dabei große Bedeutung beigemessen.

Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen, geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich haben. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.

Die Vorteile der internationalen Kooperation und die Aufgabenverteilung in der Zusammenarbeit sind darzustellen und mit der englischen Kurzbeschreibung zu dokumentieren. Die Anteile der chinesischen Partner sind über die jeweiligen nationalen Programme zu finanzieren.

Das Handbuch „Exportkontrolle und Academia“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zu berücksichtigen und eine nicht-zivile Nutzung der Projektergebnisse ist auszuschließen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).*

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Als Richtwert plant das BMBF eine Fördersumme von bis zu 1 Million Euro pro Verbundprojekt. Für diese Fördermaßnahme stellen BMBF bzw. MoST jeweils bis zu 4 Millionen Euro bzw. 32 Millionen Renminbi (RMB) zur Verfügung.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, öffentliche Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) und den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind im BMBF Formularschrank zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben berücksichtigt die AGVO (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Zentrale Ansprechpartner, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, sind

Herr Claudius Noll
Telefon +49 (0) 7 21/6 08-2 49 53
E-Mail: claudius.noll@kit.edu

Herr Dr.-Ing. Matthias Gebauer
Telefon +49 (0) 7 21/6 08-2 52 89
E-Mail: matthias.gebauer@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Eine vollständige Projektskizze besteht aus drei Teilen: einem Projektblatt (easy-Online), der ausführlichen Projektbeschreibung in Form einer fachlichen Projektskizze (Word- oder pdf-Datei) in deutscher Sprache und einer englischen Kurzbeschreibung des Gesamtvorhabens. Die Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung im Projektblatt von easy-Online soll in die Abschnitte Motivation, Zielsetzung, Vorgehensweise und Verwertung gegliedert werden. Die entsprechenden Vorlagen sind auf der Internetseite
https://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/de/aktuelle-Bekanntmachungen.html verfügbar (weitere Informationen in Nummer 7.2.1).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger bis spätestens 29. Januar 2021 vom Einreicher eine zwischen den deutschen und chinesischen Partnern abgestimmte Projektskizze (in deutscher Sprache) sowie eine englische Kurzbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Die chinesischen Partner verfahren gemäß den Bestimmungen in der entsprechenden Förderbekanntmachung des MoST ( https://service.most.gov.cn/kjjh_tztg_all/20200930/3578.html ).

Die Projektskizze ist an den

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
mit dem Stichwort „DEU-CHN_InFe3“ einzureichen.

Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline . Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizze direkt mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Verbundkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungs­fähige Projektskizze in deutscher Sprache im Umfang von maximal 10 DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt) beim Projektträger sowie über das easy-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Die Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  • Ausgangssituation (einschließlich Stand der Technik und Forschung) und themenspezifischer FuE-Bedarf sowie Motivation und Bedarf bei den Unternehmen bzw. beteiligten Partnern
  • Zielsetzung, ausgehend vom Stand der Technik und Forschung und den betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen, europäischen oder internationalen Forschungsprogrammen; Neuheit der Projektidee und erwarteter Erkenntniszugewinn
  • Konzept zur modellhaften Realisierung des Lösungsansatzes im Unternehmen in der Projektlaufzeit und nach Projektende. Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie des Lösungswegs
  • Internationale Kooperation: Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit, Beiträge der chinesischen Partner, Zugang zu chinesischen Ressourcen, Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit und bisherige Zusammenarbeit (bestehende Kooperationen, persönliche Kontakte etc.)
  • Darlegung der Beachtung des Handbuchs „Exportkontrolle und Academia“ des BAFA und Ausschließung der nicht-zivilen Nutzung der Projektergebnisse
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personen­monaten. Um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter zwölf Personenmonaten liegen
  • Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für KMU bzw. mittelständische Unternehmen – sowie Verwertung der Ergebnisse insbesondere der deutschen Partner in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre. Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar daraus zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird. Angaben zu bestehenden Schutzrechten, Umgang mit Schutzrechten im Konsortium, Umgang mit Export und Import von Daten und daraus resultierenden Risiken
  • Kooperationspartner und Arbeitsteilung (für alle Wirtschaftspartner, Organisationen oder Verbände bitte kurze [etwa tabellarische] Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen)

Aus der Projektskizze – insbesondere der englischen Kurzbeschreibung – muss deutlich werden, wie die deutschen und chinesischen Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums eine wichtige Rolle. Außerdem sollen im Rahmen der Projektskizze bereits Fragen des Datenimports und Datenexports (vor allem vor dem Hintergrund des chinesischen „Cybersecurity Laws“ sowie der „Measures for the Management of Scientific Data“) berücksichtigt werden. Mögliche Risiken für das Know-how und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Kooperationspartner sollen antizipiert und Maßnahmen zur Risikominimierung vorgesehen werden. Es ist darzulegen, dass das Handbuch „Exportkontrolle und Academia“ des BAFA berücksichtigt wurde und die nicht-zivile Nutzung der Projektergebnisse auszuschließen ist.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Vorlagen für die Projektskizze (Word-Datei) und die englische Kurzbeschreibung sind auf der Internetseite https://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/de/aktuelle-Bekanntmachungen.html verfügbar. Das Projektblatt wird direkt im Werkzeug easy-Online ausgefüllt; dabei ist zu beachten, dass im Feld „Rechtsverbindlicher Name“ der komplette Name der Institution incl. auszuführender Stelle auszufüllen ist (Firma – Abteilung bzw. Universität – Institut, etc.).

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragen Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Karlsruhe mit dem Stichwort „DEU-CHN_InFe3“
  • Projektblatt aus easy-Online mit Unterschrift des Skizzeneinreichers und Stempel der einreichenden Institution
  • ein Original der Projektskizze und der englischen Kurzbeschreibung.

Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline . Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

  • Ministerium: BMBF bzw. Bundesministerium für Bildung und Forschung (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)
  • Fördermaßnahme: Intelligente Fertigung (Industrie 4.0) und Smart Services (DEU-CHN_InFe3)

Hier füllen Sie im ersten Schritt das Projektblatt von easy-Online aus. Im zweiten Schritt laden Sie die Projektskizze und die englische Kurzbeschreibung als MS-Word- oder pdf-Datei hoch.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung, Bezug zum Förderprogramm „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“
  • Zukunftsorientierung: Beiträge zur Problemlösung, Beitrag zur Entwicklung von Spitzentechnologien, der inter­nationalen Wettbewerbsfähigkeit, Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze), Anwendungsbezug, Höhe des Risikos, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Lösungsansatzes, Exzellenz des Projektkonsortiums
  • Volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie, Technologie­anbieter und Anwender; Erhöhung der Innovationskraft von KMU bzw. mittelständischen Unternehmen; Einbindung von jungen Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen; Nachhaltigkeit
  • Systemansatz: Interdisziplinarität; Vollständigkeit der Umsetzungskette, Einbezug aller relevanten Akteure, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete; Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft; Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen
  • Internationale Zusammenarbeit: Anbahnung und Aufbau neuer internationaler Partnerschaften, Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit, Verstetigung bilateraler und internationaler Partnerschaften, ­Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Breitenwirksamkeit, Übertragbarkeit der Ergebnisse, Aus- und Weiterbildungsaspekte: Überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für KMU bzw. mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen; Schaffung von Kompetenznetzwerken; Wissenstransfer; Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die Projektvorschläge bewertet und die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der positiv bewerteten Projektskizzen sowie deren Verbundpartner aufgefordert, unter Angabe detaillierter Hinweise aus dem Auswahlverfahren (siehe Nummer 7.2.2), förmliche Förderanträge vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (c https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen (auf eingereichte Dokumente in englischer Sprache kann gegebenenfalls Bezug genommen werden):

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens
  • ausführlicher Verwertungsplan
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Auf Grundlage einer Bewertung nach den vorstehenden Kriterien wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 1. Juni 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 26. Oktober 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Bode


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen (vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

KMU: maximaler Aufschlag: 10 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO)

maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

* - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.