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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung einer Konsolidierungsphase (erweiterte Pilotphase) zum Aufbau eines Monitorings der Bioökonomie (Modul IV im Rahmen des Konzepts „Bioökonomie als gesellschaftlicher Wandel“), Bundesanzeiger vom 04.12.2020

Vom 24.11.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Seit dem Jahr 2010 fördert die Bundesregierung den Aufbau einer nachhaltig ausgerichteten Bioökonomie, die biologische Ressourcen, Prozesse und Systeme erzeugt, erschließt und nutzt, um Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in allen wirtschaftlichen Sektoren im Rahmen eines zukunftsfähigen Wirtschaftssystems bereitzustellen. Mit der im Januar 2020 verabschiedeten neuen Nationalen Bioökonomiestrategie1 wurde diese Ausrichtung durch den Bezug auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) der UN-Agenda 2030 noch einmal verstärkt: „Der Maßstab für den Nutzen und den Mehrwert biobasierter Produkte und Verfahren ist deren Beitrag zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaftsweise“.

Um beurteilen zu können, ob und in welchen Bereichen sich die Bioökonomie in die angestrebte Richtung entwickelt, ist der Aufbau eines umfassenden Monitorings, das den Transformationsprozess hin zu einer nachhaltigen, biobasierten, an natürlichen Kreisläufen orientierten Wirtschaftsweise beobachtet, misst und bewertbar macht, Teil der Umsetzung der Bioökonomiestrategie. Der Aufbau des Monitorings hat im Jahr 2016 mit einer ersten Förderrichtlinie2 des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sowie parallelen Initiativen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)3 sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)4 begonnen. Im Juni 2020 hat das geförderte Konsortium SYMOBIO5 einen ersten gemeinsamen Pilotbericht6 zum Monitoring der Bioökonomie vorgelegt.

Mit der aktuellen Förderrichtlinie soll das forschungsbasierte Monitoring der Bioökonomie in Form einer erweiterten Pilotphase fortgesetzt und weiterentwickelt werden. Angesichts des Fortschritts in der Anwendung biologischen Wissens, der Veränderungen in der globalen Nutzung biogener Ressourcen, aber auch der Folgen des Klimawandels und weiterer Einflüsse war das Monitoring von Anfang an als lernendes Monitoring angelegt. Auf der Basis des mit dem Pilotbericht erreichten Zwischenstandes und einer ersten Zwischenbilanz gilt es nun, weitere Aspekte der Bioökonomie zu berücksichtigen, die Datenbasis zu konsolidieren und zu erweitern, weitere Differenzierungen, unter anderem räumlich sowie nach Stoffströmen und Produktgruppen, vorzunehmen und Verknüpfungen zu anderen Monitoringansätzen, etwa im Bereich Biodiversität und Klimawandel, auszubauen.

Zuwendungszweck ist die Förderung eines Konsortiums, das die methodischen Grundlagen für ein umfassendes Monitoring der Bioökonomie auf Basis der bisher geleisteten Arbeiten weiterentwickelt und um zusätzliche Aspekte erweitert.

Erreichter Stand

In der ersten Pilotphase des Monitorings arbeiteten drei komplementäre Stränge parallel. Sie befassten sich mit

  1. der Ressourcenbasis und Nachhaltigkeit7, einschließlich eines Reststoffmonitorings8 (beide im Auftrag des BMEL);
  2. der Ermittlung wirtschaftlicher Kennzahlen und Indikatoren9 (im Auftrag des BMWi); sowie
  3. dem systemischen Monitoring und der Modellierung der Bioökonomie10 (gefördert vom BMBF).

Der im Juni 2020 erschienene gemeinsame Pilotbericht richtet sich an eine interessierte Öffentlichkeit und dokumentiert zentrale Befunde. Darstellungen der methodischen Grundlagen und detaillierte Daten finden sich in den Publikationen, die auf den genannten Internetseiten der jeweiligen Projekte zu finden sind.

Insbesondere wurden die Auswahl und Wichtung der Indikatoren des übergreifenden Monitoring-Modells mit Bezug auf die SDGs durchgeführt und als Prozess dokumentiert.11 Auch die Herleitung des Indikatorensystems zur Nachhaltigkeitsbewertung wurde publiziert.12

Erwartungen an die Weiterentwicklung

Aus der kontinuierlichen Fachdiskussion, den Rückmeldungen im Rahmen der bisher abgehaltenen zwei Statuskonferenzen sowie der ständigen Weiterentwicklung der Bioökonomie ergeben sich die folgenden Erwartungen an die methodische und empirische Weiterentwicklung des Monitorings. Die Liste ist nicht abschließend zu verstehen, und die konzeptionelle Verantwortung für die weitere Ausgestaltung des Monitorings liegt bei dem zu fördernden wissenschaftlichen Konsortium.

  • Das Monitoring sollte fortlaufend aussagekräftige und aktuelle Daten zur Entwicklung und zum Stand der relevanten Aspekte der Bioökonomie liefern. Zugleich sollte es Treiber von Veränderungen sichtbar machen, die sich aus Dynamiken in anderen für die Bioökonomie relevanten Bereichen ergeben.
  • Das Modell der Fußabdrücke für Landnutzung (Agrar, Forst), Material, Wasser und Klimawirkungen ist methodisch fortzuführen und weiterzuentwickeln, zusätzlich räumlich und produktbezogen zu differenzieren (Disaggregation), um noch exaktere Aussagen und Vergleiche zu ermöglichen, und seine Datenbasis ist zu konsolidieren.
  • Gefördert werden auch vergleichende Nachhaltigkeitsanalysen, die die Effekte der Bioökonomie in Relation zu konventionellen (fossilen bzw. mineralischen) oder alternativen Wertschöpfungsketten messen. Dabei kann auch die unterschiedliche Speicherdauer von Kohlenstoff in verschiedenen biobasierten Produkten und ihr Einfluss auf deren jeweilige Klimabilanz berücksichtigt werden.
  • Die aggregierten Fußabdrücke sollten um Lebenszyklusanalysen zu relevanten Produkten und Produktgruppen ergänzt werden. Hierzu gehört auch die Weiterentwicklung von Bilanzierungsverfahren, beispielsweise um Nettoeffekte durch die Verdrängung anderer Produkte und Verfahren berücksichtigen zu können. Fußabdrücke und ­Lebenszyklusanalysen sollten als komplementäre Ansätze verstanden werden.
  • Weitere Aspekte und Effekte der Bioökonomie sollten Berücksichtigung finden, etwa hinsichtlich der Biodiversität. Hierfür sind konzeptionelle Anknüpfungspunkte und Synergien mit bestehenden oder in Entwicklung befindlichen Ansätzen des Biodiversitätsmonitorings zu entwickeln.
  • Eine Kopplung der Modellierung der Bioökonomie mit anderen Modellfamilien, insbesondere aus der Klimamodellierung, sollte geprüft werden. Dazu können auch thermodynamische Modelle für ein besseres Verständnis der Energie- und Kohlenstoffspeicherung durch Photosynthese im Kontext einer globalen Klima- und Kohlenstoffmodellierung gehören.
  • Die Nutzung von Fernerkundungsdaten zum Monitoring der Landnutzung, die in der ersten Pilotphase an zwei Beispielregionen entwickelt wurde, sollte aufgegriffen, weiterentwickelt und auch für größere Regionen nutzbar gemacht werden.
  • Die bisher getrennt bearbeiteten Dimensionen zu Ressourcenbasis und Stoffströmen, wirtschaftlichen Kennzahlen und einer systemischen Betrachtung sollten ergänzt und vervollständigt und noch stärker zusammengeführt werden.
  • Hinsichtlich der Ressourcenbasis müssen Daten zu Stoffströmen einerseits von Rohstoffen aus dem Agrar-, Forst- und Fischereibereich und andererseits von Reststoffen und Nebenerzeugnissen ergänzt, verfeinert und vor allem so kombiniert werden, dass Aussagen zur Intensität und Effizienz der Kaskadennutzung möglich werden. Das BMEL plant, im Rahmen einer komplementären Initiative einen Auftrag zur Fortführung dieser Arbeiten zu vergeben. Es wird eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Akteuren erwartet, die im Auftrag des BMEL entsprechende Arbeiten durchführen.
  • Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) plant, einen komplementären Forschungsauftrag zu Umweltaspekten des Bioökonomiemonitorings zu vergeben. Es wird eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Akteuren erwartet, die im Auftrag des BMU entsprechende Arbeiten durchführen.
  • Die wirtschaftlichen Kennzahlen und Indikatoren, die bislang vor allem methodisch ausgearbeitet worden sind, sind kontinuierlich mit empirischen Daten zu unterfüttern und in das Gesamtmonitoring zu integrieren.
  • Insbesondere technologiegetriebene, wissensbasierte Bereiche der Bioökonomie und deren Entwicklung sind in den Fokus zu nehmen. Hierzu können auch Fallstudien beitragen, die branchenspezifische Aussagen über die quantitative Bedeutung und Potenziale biobasierter Produkte und Verfahren treffen.
  • Auch sozialer Wandel und die Veränderung von Lebensstilen und Konsummustern, etwa im Bereich der Ernährung, beeinflussen die Entwicklung der Bioökonomie. Erwünscht sind klare und handhabbare Indikatoren, um die Einbettung der Bioökonomie in den sozialen und wirtschaftlichen Wandel abzubilden.
  • Es ist erwünscht, Rückmeldungen und Hinweise sowohl der Fachcommunity als auch von Interessengruppen und aus der Zivilgesellschaft zu berücksichtigen und hierfür entsprechende Formate der Diskussion und des Austauschs vorzusehen.
  • Die erreichten Ergebnisse sollten in regelmäßigen Pilotberichten (Rhythmus von zwei bis drei Jahren, abhängig vom Fortschritt und der Verfügbarkeit aktualisierter Daten) sowie in Form einer interaktiven Internet-Anwendung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Da das Monitoring forschungsbasiert angelegt ist, gehören wissenschaftliche Publikationen zu methodischen Aspekten und empirischen Befunden sowie die Beteiligung an der internationalen Fachdiskussion ebenfalls zu den geförderten Tätigkeiten.
  • Gefördert wird auch ein methodischer Abgleich mit den Daten und Verfahren der amtlichen Statistik, etwa der Umweltökonomischen Gesamtrechnung des Statistischen Bundesamts sowie der Berichterstattung zur Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
  • Gefördert wird ebenfalls die kontinuierliche Abstimmung und gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Monitoring-Initiativen in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern sowie mit Initiativen auf europäischer Ebene (beispielsweise dem vom Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Kommission aufgesetzten „Knowledge Centre for Bioeconomy“13 oder dem europäischen Verbund „BioMonitor“14).
  • Insbesondere in der optionalen Verlängerungsphase (siehe Nummer 5) sollen konkrete und praktische Vorschläge zum Rahmen und zur Struktur einer weiteren Verstetigung des Monitorings ausgearbeitet werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit der Nationalen Bioökonomiestrategie und den dort verknüpften Dokumenten.15

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird ein Konsortium aus – öffentlichen und/oder privaten – Forschungseinrichtungen, das die methodischen Grundlagen für ein umfassendes Monitoring der Bioökonomie auf Basis der bisherigen Ergebnisse weiterentwickelt und in regemäßigen Abständen weitere Pilotberichte zum Monitoring der Bioökonomie vorlegt. Gegenstand der Förderung ist wissenschaftliche Forschung während einer zweiten Pilotphase (siehe auch Nummer 5).

Das geförderte Konsortium soll beim Aufbau des Monitorings mit Akteuren kooperieren, die im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bzw. des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit komplementäre Aspekte der Bioökonomie bearbeiten, und die Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt sowie gegebenenfalls weiteren nationalen und europäischen Forschungseinrichtungen suchen.

Von den Zuwendungsempfängern wird erwartet, dass sie regelmäßig, in der Regel zweimal pro Jahr, an Statustreffen im Bundesministerium für Bildung und Forschung unter Beteiligung weiterer Ressorts der Interministeriellen Arbeitsgruppe Bioökonomie sowie weiterer Forschungseinrichtungen teilnehmen. Der Aufwand ist im Antrag zu kalkulieren.

Für besondere Aufgaben, etwa für die Erhebung, Zulieferung und Aufbereitung von erforderlichen Daten, können im Antrag Unteraufträge vorgesehen werden, mit denen spezialisierte Einrichtungen oder Anbieter punktuell für spezifische Aufgaben herangezogen werden.

Gefördert wird auch der Aufwand für die Publikation von regelmäßigen Monitoring-Berichten sowie für die Einrichtung und den Betrieb einer allgemein zugänglichen Internetseite mit interaktiven Elementen zur Nutzung von Daten und Modellen. Die Berichte und wesentliche Informationen der Internetseite sollen in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wie Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 011016).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Die Förderdauer beträgt zunächst drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere zwei Jahre. Über eine möglich weitere Verlängerung wird im Anschluss an diese Laufzeit entschieden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen17, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind

Dr. Thomas Schwietring
Telefon: 02461/61-1668
Telefax: 02461/61-9851
E-Mail: t.schwietring@fz-juelich.de

Dr. Dieter Konold
Telefon: 02461/61-8852
Telefax: 02461/61-9851
E-Mail: d.konold@fz-juelich.de

Internet: https://www.ptj.de/projektfoerderung/biooekonomie/monitoring2

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“
( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

7.2 Informationsveranstaltung

In der Vorphase zur Antragseinreichung wird das BMBF am 18. Januar 2021, 10 bis 12 Uhr, eine Online-Informationsveranstaltung durchführen, die auch der Partnerfindung für ein Konsortium dient. Im Rahmen der Veranstaltung wird das aktuell geförderte SYMOBIO-Konsortium seine Arbeiten vorstellen und für Fragen zur Verfügung stehen. Parallel wird allen Interessierten die Möglichkeit gegeben, sich mit Hilfe eines Online-Tools ( https://partnering.ptj.de ) direkt zu vernetzen. Außerdem werden Hinweise zur Bekanntmachung gegeben und Fragen zu den Zielen und Fördermodalitäten beantwortet.

Eine vorherige Anmeldung ist bis zum 14. Januar 2021 beim Projektträger Jülich unter den in Nummer 7.1 genannten Kontaktadressen erforderlich. Nach der Anmeldung werden die Adresse für die Online-Veranstaltung, die Agenda sowie weitere Informationen zur Veranstaltung zur Verfügung gestellt.

7.3 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Ein Förderantrag muss mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Einreichungsfrist ist der 30. April 2021. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Vorhabenbeschreibung soll höchstens 60 Seiten umfassen und ist in englischer Sprache mit Font „Arial“, Schriftgrad 10 pt und anderthalbfachem Zeilenabstand anzufertigen. Folgende Punkte sollen enthalten sein:

  • Darstellung des konzeptionellen und methodischen Vorgehens mit Bezug auf die in „1.1 Zuwendungszweck“ beschriebenen Ziele dieser Förderrichtlinien sowie auf den relevanten Stand der Forschung bzw. eigene Vorarbeiten,
  • Darstellung der fachlichen und methodischen Expertise der Antragsteller bzw. Verbundpartner,
  • Darstellung, falls zutreffend, der Zusammenarbeit und inhaltlichen Koordination der Verbundpartner untereinander sowie mit den genannten weiteren Ressortforschungseinrichtungen,
  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (inklusive einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der damit verknüpften Personal- und Sachressourcen),
  • detaillierter Finanzierungsplan bzw. Vorkalkulation,
  • Meilensteinplanung (Liste der angestrebten Ergebnisse und Zwischenergebnisse sowie gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien),
  • Verwertungsplan (Bewertung der wissenschaftlichen Relevanz und Anschlussfähigkeit sowie des praktischen Nutzens).

Die Anträge werden unter Hinzuziehung externer Expertise bewertet. Kriterien für die Bewertung der Forschungsvorhaben sind insbesondere:

  • die Umfänglichkeit und Qualität der Abdeckung der in „1.1 Zuwendungszweck“ beschriebenen Ziele und Anforderungen,
  • die wissenschaftliche Qualität des geplanten Vorhabens,
  • die Struktur und Realisierbarkeit des Vorhabens,
  • die fachliche Exzellenz der Antragsteller bzw. der beteiligten Partner.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der fachlichen Begutachtung werden die für eine Förderung geeigneten Vorschläge ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 24. November 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen.
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen.
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.
  • 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l) AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung
  2. industrielle Forschung
  3. experimentelle Entwicklung
  4. Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://www.bmbf.de/de/mit-biooekonomie-in-eine-nachhaltige-zukunft-10679.html bzw.
https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/BMBF_Nationale_Biooekonomiestrategie_Langfassung_deutsch.pdf

2 - https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1158.html

3 - https://www.thuenen.de/de/institutsuebergreifende-projekte/biooekonomie-monitoring

4 - https://www.ifo.de/publikationen/2019/monographie-autorenschaft/ermittlung-wirtschaftlicher-kennzahlen-und-indikatoren

5 - Systemisches Monitoring und Modellierung der Bioökonomie, https://symobio.de

6 - https://doi.org/10.17170/kobra-202005131255

7 - Thünen-Institut für Marktanalyse: Aufbau eines systematischen Monitorings der Bioökonomie – Dimension 1: Ressourcenbasis und Nachhaltigkeit/Erzeugung der Biomasse. Finanziert vom BMEL. Online verfügbar unter https://www.thuenen.de/index.php?id=6614&L=0 , zuletzt geprüft am 18. Juni 2020.

8 - Deutsches Biomasseforschungszentrum (DBFZ) (2019): Schlussbericht zum Vorhaben Biomassereststoffmonitoring (AG BioRestMon). Gefördert vom BMEL, Förderkennzeichen: 22019215, Laufzeit: 1. Juli 2016 bis 31. März 2019.
Online verfügbar unter https://www.fnr.de/index.php?id=11150&fkz=22019215 , zuletzt geprüft am 18 Juni 2020.

9 - Wackerbauer, Johann; Rave, Tilmann; Dammer, Lara; Piotrowski, Stephan; Jander, Wiebke; Grundmann, Philipp et al. (2019): Ermittlung wirtschaftlicher Kennzahlen und Indikatoren für ein Monitoring des Voranschreitens der Bioökonomie. Schlussbericht im Auftrag des BMWi. ifo Institut. Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e. V.; ifo Zentrum für Energie, Klima und Ressourcen. München (ifo Forschungsberichte, 104). Online verfügbar unter http://www.ifo.de/DocDL/ifo_Forschungsberichte_104_2019_Monitoring-Biooekonomie.pdf , zuletzt geprüft am 18. Juni 2020.

10 - Center for Environmental Systems Research (CESR) (Koordination): SYMOBIO – Systemisches Monitoring und Modellierung der Bioökonomie. Gefördert vom BMBF. Online verfügbar unter https://symobio.de , zuletzt geprüft am 18. Juni 2020.

11 - Zeug, Walther et al. (2019): Stakeholders’ Interests and Perceptions of Bioeconomy Monitoring Using a Sustainable Development Goal Framework. In: Sustainability 11 (6), Seite 1511. DOI: 10.3390/su11061511.

12 - Egenolf, Vincent; Bringezu, Stefan (2019): Conceptualization of an Indicator System for Assessing the Sustainability of the Bioeconomy. In: Sustainability 11 (2), Seite 443. DOI: 10.3390/su11020443.

13 - https://ec.europa.eu/knowledge4policy/bioeconomy_en

14 - http://biomonitor.eu

15 - https://www.bmbf.de/biooekonomie

16 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte

17 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Nummer 2.1 (Randnummer 17) des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2017 (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).