
Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Bundesanzeiger vom 10.12.2020
Vom 7. Dezember 2020
Die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29. Juli 2020 (BAnz AT 31.07.2020 B1) wird geändert:
1. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
„1.3 Ziel der Förderung dieser Ersten Förderrichtlinie ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern (im Folgenden: Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen) durch Zuschüsse
2. Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
„1.5 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördern die Sicherung des Ausbildungsniveaus nach Maßgabe dieser Richtlinie und
3. Nummer 2.1.2.1 wird wie folgt geändert:
„2.1.2.1 In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb,
im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.“
4. In Nummer 2.1.2.2 wird in Satz 1 die Angabe „1. August 2020“ durch die Angabe „24. Juni 2020“ ersetzt.
5. In Nummer 2.1.2.3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Für den Vergleich wird anstelle der im Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres begonnenen Berufsausbildungen auf die jeweils im Zeitraum vom 24. Juni bis 23. Juni des Folgejahres begonnenen Berufsausbildungen, deren Probezeit abgeschlossen ist, abgestellt.“
6. Nummer 2.1.3 wird wie folgt geändert:
„2.1.3 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
zu stellen. Ist eine Förderung des Ausbildungsverhältnisses ausschließlich
abgelehnt oder nur zum Teil bewilligt worden, ist für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab dem 11. Dezember 2020 zulässig. Eine Verschlechterung gegenüber dem bereits ergangenen Bescheid ist ausgeschlossen.“
7. In Nummer 2.2.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Für das neue Ausbildungsjahr wird eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abgeschlossen, wenn die Anzahl an neuen, ab dem 24. Juni 2020 beginnenden Ausbildungsverträgen im Sinne von Nummer 2.5 in dem Ausbildungsbetrieb nach Abschluss der Probezeiten aller neuen Ausbildungsverträge höher ist, als es die entsprechende Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war.“
8. Nummer 2.2.3 wird wie folgt geändert:
„2.2.3 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
zu stellen. Ist eine Förderung des Ausbildungsverhältnisses ausschließlich
abgelehnt oder nur zum Teil bewilligt worden, ist für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab dem 11. Dezember 2020 zulässig. Eine Verschlechterung gegenüber dem bereits ergangenen Bescheid ist ausgeschlossen.“
9. In Nummer 2.3.6 wird die Angabe „Dezember 2020“ durch die Angabe „Juni 2021“ ersetzt.
10. Nummer 2.4.2 wird wie folgt geändert:
„2.4.2 Eine Übernahmeprämie wird einem Ausbildungsbetrieb gewährt,
11. In Nummer 2.4.2.1 wird in Satz 1 die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
12. In Nummer 2.4.2.2 wird in Satz 1 die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt und werden in Satz 3 die Wörter „kleines oder mittleres“ gestrichen.
13. Nummer 2.4.3 wird wie folgt geändert:
„2.4.3 Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
zu stellen. Ist eine Förderung des Ausbildungsverhältnisses ausschließlich abgelehnt worden, weil das insolvente oder das die Ausbildung fortsetzende Unternehmen kein KMU ist, ist für dasselbe Ausbildungsverhältnis eine erneute Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab dem 11. Dezember 2020 zulässig.“
14. In Nummer 3.1 wird Satz 1 wie folgt geändert:
„3.1 Zuwendungsempfänger
(Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen im Sinne dieser Förderrichtlinie).“
15. Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
„7.2 Das Programm endet am 31. März 2022.“
16. In Nummer 7.3 wird die Angabe „31. Januar 2022“ durch die Angabe „31. März 2023“ ersetzt.
17. Inkrafttreten
Die Änderungen der Förderrichtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin/Bonn, den 7. Dezember 2020
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Christiane Polduwe
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Ingo Böhringer