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Bekanntmachung : Datum:

der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen

Vom 10.03.2008

Nachstehend wird die von der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), und den Regierungen der Länder beschlossene Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen vom 19. November 2007 bekannt gegeben (Anlage).

Bonn, den 10. März 2008
124 - 02532-7/2

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Christina Hadulla - Kuhlmann

Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Abs.1 Nr. 2 des Grundgesetzes über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen

Professorinnenprogramm vom 19. November 2007

Präambel

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91 b Abs.1 Nr.2 des Grundgesetzes ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung fortzusetzen. Ziel des Professorinnenprogramms ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen zu unterstützen, die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem nachhaltig zu verbessern und die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzenfunktionen im Wissenschaftsbereich zu steigern.

Bund und Länder wollen deshalb die Gleichstellungsbemühungen der Hochschulen unterstützen. Junge Frauen sollen durch die Erhöhung der Anzahl von Professorinnen zur Aufnahme eines Studiums und Verfolgung einer Wissenschaftskarriere motiviert werden. Der Wissenschaftsstandort Deutschland soll durch die nachhaltige Einbindung der Talente und Potentiale von Frauen auch in Bezug auf die Gewinnung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Dazu sollen auf der Grundlage zukunftsorientierter Gleichstellungskonzepte der Hochschulen zusätzliche Mittel als Anschubfinanzierung vorrangig für die vorgezogene Berufung von Professorinnen zur Verfügung gestellt werden.

Bund und Länder beschließen daher:

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1) Die gemeinsame Förderung der Vertragschließenden erstreckt sich auf die Anschubfinanzierung der Erstberufung von Frauen auf Professuren. Förderfähig sind Berufungen, deren Ausschreibung ab dem 1. Dezember 2007 erfolgt ist. Die Förderung erfolgt ausschließlich für Berufungen auf unbefristete W 2- und W 3-Stellen der antragstellenden Hochschule. Die Berufung kann im Vorgriff auf eine künftig frei werdende oder zu schaffende Stelle (vorgezogene Berufung) oder auf eine vorhandene freie Stelle (Regelberufung) erfolgen.

(2) Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind die Hochschulen.

§ 2 Finanzbereitstellung und Umfang der Förderung

(1) Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2008 bis 2012 insgesamt 150 Mio. Euro zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen werden. Die Mittel nach Satz 1 werden bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Unabhängig von einer Fortschreibung des Programms ab 2013 finanzieren Bund und Länder ihre Anteile für die Jahre 2008 bis 2012 nach dem Jahr 2012 aus.

(2) Die Sitzländer der Hochschulen leisten im Falle vorgezogener Berufungen ihren Finanzierungsbeitrag durch eine hälftige Gegenfinanzierung der geförderten Professuren von Frauen. Im Falle der Förderung von Regelberufungen besteht die Gegenfinanzierung aus den an den Hochschulen verbleibenden frei werdenden Finanzmitteln sowie weiteren Mitteln in angemessener Höhe, die jeweils von der Hochschule für die Durchführung ihrer zusätzlichen Gleichstellungsmaßnahmen eingesetzt werden.

(3) Nach Ausschreibung des Förderprogramms stehen im Rahmen des ersten Einreichungsverfahrens im Jahr 2008 bis zu 70 v.H. der Mittel, die bis zum 31. Dezember 2009, und im zweiten Einreichungsverfahren im Jahr 2009 mindestens 30 v.H. der Mittel, die bis zum 31. Dezember 2010 angefordert werden müssen, zur Verfügung.

(4) Je Hochschule können bis zu drei Erstberufungen von Frauen vorrangig als vorgezogene Professur oder als Regelberufung über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gefördert werden.

§ 3 Förderkriterien

(1) Die Förderung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines durch ein Begutachtungsgremium positiv bewerteten Gleichstellungskonzepts der jeweiligen Hochschule.

(2) Die eingereichten Gleichstellungskonzepte sollen von einem Begutachtungsgremium hinsichtlich der in der jeweiligen Hochschule verankerten Gleichstellungsbemühungen zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen insbesondere auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Vereinbarung enthaltenen Kriterien bewertet werden.

§ 4 Verfahren

(1) Zur Programmdurchführung wird seitens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ein Projektträger beauftragt. Der Projektträger wirkt dabei mit dem in § 3 genannten Begutachtungsgremium zusammen.

(2) Das Begutachtungsgremium wird vom BMBF im Benehmen mit den Ländern eingesetzt und besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder sollen in Gleichstellungsfragen ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Forschung, dem Hochschulmanagement und anderen Bereichen sein.

(3) Das BMBF legt gemeinsam mit dem Begutachtungsgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens unter Berücksichtigung der nach § 3 maßgeblichen Kriterien fest.

(4) Antragsberechtigt sind Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung. Anträge sind über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an den Projektträger zu richten.

(5) Die Hochschulen reichen ihr Gleichstellungskonzept mit der Angabe der angestrebten Förderung zur Begutachtung ein. Das Konzept wird durch das eingerichtete Begutachtungsgremium abschließend bewertet.

(6) Hochschulen, deren Gleichstellungskonzepte positiv bewertet sind, erhalten eine Fördermitteilung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Das Wissenschaftsministerium des Sitzlandes der jeweiligen Hochschule wird darüber zeitgleich unterrichtet. Die Förderung erfolgt entsprechend den Regelungen zu § 2, sobald die Hochschule die Ernennung einer Wissenschaftlerin nachweist.

(7) Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren erklären die Hochschulen mit der Ernennung verbindlich, für welche gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung frei werdenden sowie die weiteren Mittel verwendet werden sollen.

(8) Scheidet die Professorin, deren Berufung nach diesem Programm gefördert wird, wegen Wechsels an eine andere Hochschule oder aus anderen Gründen aus ihrem Amt, ist die Fördermaßnahme beendet. Der Hochschule können auf Antrag die Mittel für eine weitere Erstberufung für die verbleibende Förderdauer innerhalb der Programmlaufzeit gewährt werden. Für die Bewilligung ist abweichend von der Regelung in § 3 Abs.1 keine erneute Begutachtung des Gleichstellungskonzeptes der Hochschule erforderlich.

(9) Die Fördermittel werden bedarfsgerecht ausgezahlt.

Protokollnotiz zu § 4 Abs. 2
Vertreter aus anderen Bereichen sind nicht Vertreter des Bundes oder der Länder.

§ 5 Zuwendungsfähige Ausgaben

(1) Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt 150 000 Euro jährlich, die je zur Hälfte von Bund und Land getragen wird. Die maximal erreichbare Fördersumme der Hochschule beträgt insgesamt 2 250 000 Euro für die Programmlaufzeit.

(2) Die Kosten der Projektträgerschaft werden vom Bund aus dem Programm erbracht.

§ 6 Berichte der Länder

Die Länder berichten der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) bis zum 30. April 2011 über die Durchführung des Programms.

§ 7 Laufzeit, Evaluation, Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung wird für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012 geschlossen. Im Jahr 2011 überprüft die GWK auf der Grundlage der Berichte nach § 6 das Programm und entscheidet über dessen Fortsetzung.

(2) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Bonn, den 19. November 2007


Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Annette Schavan
Bundesministerin für Bildung und Forschung

Für das Land Baden-Württemberg

Prof. Dr. Peter Frankenberg
Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg

Für den Freistaat Bayern

Dr. Thomas Goppel
Bayerischer Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Für das Land Berlin

Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Für das Land Brandenburg

Prof. Dr. Johanna Wanka
Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Für die Freie Hansestadt Bremen

Renate Jürgens-Pieper
Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Jörg Dräger Ph.D. (Cornell U.)
Präses für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg

Für das Land Hessen

Udo Corts
Hessischer Staatsminister für Wissenschaft und Kunst

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Henry Tesch
Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Für das Land Niedersachsen

Lutz Stratmann
Niedersächsischer Minister für Wissenschaft und Kultur

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas Pinkwart
Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen

Für das Land Rheinland-Pfalz

Doris Ahnen
Staatsministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz

Für das Saarland

Joachim Rippel
Minister für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes

Für den Freistaat Sachsen

Dr. Eva-Maria Stange
Sächsische Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst

Für das Land Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Jan-Hendrik Olbertz
Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt


Für das Land Schleswig-Holstein

Dietrich Austermann
Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein

Für den Freistaat Thüringen

Prof. Dr. Jens Goebel
Thüringer Kultusminister

Anlage zur Bund-Länder-Vereinbarung über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen

Die nach § 3 erforderlichen Gleichstellungskonzepte, die eine hochschulspezifische Analyse der Gleichstellungsdefizite enthalten sollen, werden insbesondere in Bezug auf Maßnahmen der Hochschule zur

  • Erhöhung der Anteile von Frauen in wissenschaftlichen Spitzenpositionen,
  • Karriere- und Personalentwicklung für Nachwuchswissenschaftlerinnen und
  • Akquirierung von Studentinnen für Fächer, in denen Frauen unterrepräsentiert sind

begutachtet.

Darüber hinaus sollen die in der jeweiligen Hochschule verankerten Gleichstellungsbemühungen zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen in folgenden Punkten bewertet werden:

  • Situations- und Defizitanalyse, Zielvorgaben,
  • Strukturelle Verankerung des Konzepts und Einbindung in die Profil- und Leitbildentwicklung der Hochschule,
  • Qualität des Maßnahmepakets, bedarfsorientierte Auswahl und inhaltliche Abstimmung der Maßnahmen,
  • Personelle und finanzielle Ausstattung der getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung von Größe und Finanzkraft der Hochschule,
  • Qualitätsmanagement zur Überprüfung der gleichstellungspolitischen Aktivitäten,
  • Familiengerechte Hochschule (Work-Life-Balance) durch flexible Arbeitsformen und Arbeitsortwahl, Kinderbetreuungsangebote,
  • Beteiligung von Frauen in Gremien,
  • Evaluierung und Auswertung der Maßnahmen mit dem Ziel einer Weiterentwicklung des Gleichstellungskonzepts.