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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Vorhaben im Rahmen der Initiative „Wissen schafft Perspektiven für die Region!“, Bundesanzeiger vom 08.01.2021

Vom 18.12.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1  Förderziel und Zuwendungszweck

Am 14. August 2020 ist das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) in Kraft getreten. Dieses sieht in § 17 Nummer 29 die „Gründung je eines neuen institutionell geförderten Großforschungszentrums nach Helmholtz oder vergleichbaren Bedingungen in der sächsischen Lausitz und im mitteldeutschen Revier auf Grundlage eines Wettbewerbsverfahrens“ vor (zur Definition der genannten Regionen vgl. § 2 des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen).

Ziel der Förderung von Vorhaben im Rahmen der Initiative „Wissen schafft Perspektiven für die Region!“ ist es, zwei neue Großforschungszentren mit internationaler Strahlkraft zu gründen, die herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus aller Welt anziehen, welche mit exzellenter Forschung an der Lösung der großen gesellschaft­lichen Herausforderungen mitwirken. Die Forschungszentren sollen durch ihre strukturelle und thematische Ausrichtung zu einer langfristigen Stärkung des Wissenschafts- und Innovationsstandorts Deutschland beitragen und durch eine enge Vernetzung mit regionalen Hochschulen und Unternehmen wesentlich zur nachhaltigen Entwicklung ihrer Standorte beitragen. Mit der Gründung der neuen Großforschungszentren sollen der Strukturwandel in der sächsischen Lausitz und im mitteldeutschen Revier zukunftsgerichtet gestaltet werden und insbesondere das wirtschaft­liche Wachstum und die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen gefördert werden. Der Fokus der neuen Forschungszentren soll daher in besonderem Maße auf dem Transfer und der Förderung des Innovationsgeschehens in der Region, in Deutschland und in Europa liegen. Dabei sollen neue zukunftsgerichtete Modelle der strukturellen Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft umgesetzt werden.

Um dieses Förderziel zu erreichen, fördert das BMBF1 a) die Entwicklung und Ausarbeitung von Konzepten zur Ausgestaltung der beiden neuen Forschungszentren, und b) die für die Gründung notwendigen vorbereitenden Maßnahmen und den Auf- und Ausbau der wissenschaftlichen Aktivitäten. Den Rahmen hierfür bildet die Initiative „Wissen schafft Perspektiven für die Region!“, mit der herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im In- und Ausland aufgefordert werden, innovative Ideen für die Gründung der beiden neuen Forschungszentren einzureichen. Aus den eingereichten Konzeptskizzen werden in einem wettbewerblichen Verfahren und auf Grundlage einer externen, wissenschaftlichen Begutachtung die aussichtsreichsten Konzepte zur Gründung ausgewählt. Im Rahmen dieses Wettbewerbs werden insbesondere die thematische Ausrichtung der Forschungszentren und deren Standorte innerhalb der beiden vorgegebenen Regionen festgelegt.

Die Förderung gliedert sich dabei in zwei aufeinander aufbauende Abschnitte:

a) Förderphase I − Konzeptionsphase:

Im ersten Schritt reichen exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler innovative Ideen für die Gründung der beiden neuen Forschungseinrichtungen in Form von Konzeptskizzen ein. Aus diesen Konzeptskizzen werden auf Grundlage der Empfehlung einer mit hochrangigen Expertinnen und Experten besetzten Perspektivkommission etwa drei pro vorgegebener Region ausgewählt, die eine kurzfristige Förderung (Dauer: etwa sechs Monate) in Höhe von bis zu 500 000 Euro zur weiteren Ausarbeitung zu einem begutachtungsfähigen Konzept erhalten.

b) Förderphase II – Aufbauphase:

Aus den ausgearbeiteten Konzepten werden im zweiten Schritt auf Grundlage eines externen Begutachtungsprozesses die Konzepte zur Gründung der beiden neuen Forschungseinrichtungen ausgewählt. Zur Vorbereitung der Gründung erhalten die erfolgreichen Konzepte eine dreijährige Projektförderung (mit der Option auf eine einmalige Verlängerung). Diese dient dem Auf- und Ausbau der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Kompetenzen im administrativen Bereich.

Die Maßnahme soll im Rahmen des Strukturstärkungsgesetzes gefördert werden.

Mit dem Gründungszeitpunkt ist gemäß Gesetzestext eine Überführung in die institutionelle Förderung vorgesehen. Zur Begleitung dieses Prozesses ist nach Ende der Aufbauphase eine erneute Begutachtung geplant. In Abhängigkeit vom wissenschaftlichen Erfolg ist langfristig eine finanzielle Ausstattung der Einrichtungen mit einem jährlichen Budget von voraussichtlich bis zu 170 Mio. Euro pro Einrichtung vorgesehen.

Gemäß der Vorgabe des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen „nach Helmholtz oder vergleichbaren Bedingungen“ werden ab dem Gründungszeitpunkt eine dauerhafte Finanzierung der beiden neuen Forschungseinrichtungen durch den Bund und durch das Sitzland, sowie vergleichbare Rahmenbedingungen mit den Zentren der Helmholtz-Gemeinschaft angestrebt. Ob eine Aufnahme in eine der bestehenden Wissenschaftsorganisationen angestrebt wird, wird von den Zuwendungsgebern nach Auswahl der Konzepte zur Gründung und auf Grundlage der thematischen und strukturellen Ausrichtung der Vorhaben entschieden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die neuen Großforschungszentren werden gefördert, um zu einer langfristigen Stärkung des Wissenschafts- und Innovationsstandorts Deutschland und durch eine enge Vernetzung mit regionalen Hochschulen und Unternehmen und einen Schwerpunkt im Bereich Transfer wesentlich zur nachhaltigen Entwicklung ihrer Standorte beizutragen. Die neuen Großforschungseinrichtungen werden in einem wettbewerblichen Verfahren ausgewählt (zu den Stufen des Bewerbungs- und Antragverfahrens siehe die Abschnitte 7.2 und 7.3).

2.1 Arbeiten der Konzeptentwicklungsphase

Das BMBF fördert im Rahmen der Förderrichtlinie zunächst etwa sechs sechsmonatige Projekte (etwa drei pro geplantem Forschungszentrum) mit bis zu 500 000 Euro, die der Ausarbeitung von Konzeptideen zu begutachtungsfähigen Konzepten dienen (Förderphase I − Konzeptionsphase). Die Konzeptentwicklungsphase dient der Vernetzung und Abstimmung und der Erarbeitung einer gemeinsamen wissenschaftlichen Strategie. Im Rahmen der Konzeptentwicklungsphase werden gemeinsame wissenschaftliche und organisatorische Planungsarbeiten gefördert, welche die Grundlagen zur Realisierung eines neuen Großforschungszentrums darstellen.

Das in der Förderphase I erarbeitete Konzept bildet die Grundlage für den Aufbau des neuen Großforschungszentrums. Gefördert werden können beispielsweise

  • Maßnahmen zur umfassenden strategischen Analyse des Forschungsfeldes, inklusive nationaler wie internationaler Trends und Entwicklungen;
  • Bestandsaufnahmen vorhandener Expertisen, Analyse von Bedarfen;
  • Maßnahmen zum Austausch und zur gemeinsamen Entwicklung und Abstimmung eines detaillierten gemeinsamen Gesamtkonzepts für ein neues Großforschungszentrum;
  • Erstellung einer Wirkungsanalyse/Risikoanalyse und eines Risikomanagements für das Gesamtkonzept;
  • Machbarkeitsstudien.

Das in der Konzeptentwicklungsphase erstellte Gesamtkonzept soll die erforderlichen Forschungs- und Strukturelemente sowie die Prozesse beschreiben, welche die Gründung und den Aufbau des Zentrums möglich machen. Das wissenschaftliche Konzept bildet die Basis für das Forschungsprogramm des zukünftigen Zentrums, das eine angemessene Anzahl an inhaltlichen Forschungsschwerpunkten enthält. Das Gesamtkonzept soll u. a. folgende Aspekte enthalten:

  • Inhaltliche Forschungsschwerpunkte.
  • Notwendige Infrastrukturen für eine erfolgreiche Umsetzung des Forschungsprogramms; wo sinnvoll und möglich soll dabei auf bestehende Strukturen zurückgegriffen werden. Der Mehrwert und die Komplementarität neu aufzubauender Infrastrukturen gegenüber Bestehendem muss beschrieben werden.
  • Ausführliche Darlegungen zur Organisation der Zusammenarbeit mit möglichen Partnern. (Die Governance wird von den Zuwendungsgebern anschließend unter Einbeziehung der Beteiligten und in Abhängigkeit von den weiteren Randbedingungen wie möglicherweise Planungen zur Aufnahme in eine bestehende Forschungsorganisation festgelegt.)
  • Begründeter Finanzierungsplan und eine Meilensteinplanung für den Aufbau des zukünftigen Zentrums.

Eine ausführliche Auflistung zum Umfang und zu den Inhalten des zu erarbeitenden Konzepts ist in Abschnitt 7.3.1 enthalten.

2.2 Ausbau des Großforschungszentrums

In der zweiten Förderphase (Aufbauphase) werden auf Grundlage der beiden ausgewählten Konzepte Forschungsprojekte zum Auf- und Ausbau der wissenschaftlichen Aktivitäten, der notwendige Kompetenzaufbau im administrativen Bereich sowie innovationsunterstützende Aktivitäten in Vorbereitung der Gründung der beiden neuen Forschungseinrichtungen gefördert. Der Förderzeitraum beträgt in der Regel drei Jahre und kann einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. In der Förderphase II werden alle Aktivitäten gefördert, die dem Aufbau des neuen Großforschungszentrums dienen. Diese richten sich auch nach dem ausgewählten Konzept. Gefördert werden können beispielsweise

  • Ausbau der im Konzept aufgeführten Forschungsschwerpunkte;
  • Aufbau der Organisationsstruktur (inklusive eines Aufbaus des wissenschaftlichen und administrativen Personals des neuen Forschungszentrums);
  • Ausbau der Infrastruktur;
  • notwendige Unterstützungen durch Experten bei der Erstellung einer Governance;
  • Beratungen und Unterstützungsleistungen bei der Gründung des neuen Zentrums, z. B. durch eine Kanzlei.

Ziel der Förderung ist die Gründung zweier neuer Forschungseinrichtungen als rechtlich selbstständige Einrichtungen in der sächsischen Lausitz und im mitteldeutschen Revier. Mit der Gründung wird eine Überführung in die institu­tionelle Förderung angestrebt. Der Zeitpunkt der Gründung hängt von der gewählten Governance sowie den Fortschritten in der Förderphase II ab.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Förderphase I – Konzeptionsphase:

Aufgefordert zur Einreichung von Konzeptskizzen sind international renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich berufen sehen, eine Idee für die Gründung eines Großforschungszentrums in einer der beiden vorgegebenen Regionen zu entwickeln und umzusetzen. Konzeptskizzen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland arbeiten und sich langfristig bei der Gründung der neuen ­Einrichtungen in den jeweiligen Regionen engagieren wollen, sind zulässig.

Die Förderung in der Konzeptionsphase erfolgt als personengebundene Förderung an eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Insbesondere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem Ausland sind daher aufgefordert, sich für die Förderphase I mit einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung zusammenzuschließen. Für die Förderphase I sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruni­versitäre Forschungseinrichtungen antragsberechtigt. Eine Beteiligung an mehreren Konzeptskizzen ist möglich.

Antragsteller müssen über die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zur Durchführung des Projekts verfügen. Sie müssen zudem die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung bieten. Der Empfänger einer Zuwendung muss in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.

Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe ­Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Der Zusammenschluss von Antragstellern zu einem Verbund ist zulässig. Dabei können auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (Städte, Gemeinden oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) als assoziierte Partner eingebunden werden.

Eine Verbindung zwischen Antragstellern und dem Ort, an dem eine Ansiedlung geplant ist, ist keine Voraussetzung, um sich für die Förderphase I zu qualifizieren. Sofern in der ersten Förderphase noch keine Kooperation mit einer oder mehreren regionalen Hochschule/n und/oder außeruniversitären Forschungseinrichtung/en in der Region besteht, wird von den Antragstellern erwartet, dass sie in der Konzeptionsphase eine strategische Partnerschaft etablieren.

3.2 Förderphase II – Aufbauphase:

Im zweiten Schritt werden aus den in Förderphase I ausgearbeiteten Konzepten die besten Konzepte für die Gründung der neuen Forschungseinrichtungen ausgewählt. Diese erhalten eine Förderung, mit der der Aufbau der beiden neuen Einrichtungen vorangetrieben wird.

Antragsberechtigt für die Förderphase II sind daher grundsätzlich die Antragsteller, die die erste Förderphase durchlaufen haben. Ein Wechsel der für die Konzeptskizze verantwortlichen Wissenschaftlerin/des verantwortlichen Wissenschaftlers an eine andere Hochschule oder Forschungseinrichtung (idealerweise in der Region) ist möglich. Die Einbeziehung weiterer Projektpartner in Förderphase II ist wünschenswert.

Antragsberechtigt sind somit juristische Personen des öffentlichen Rechts (Städte und Gemeinden) sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Weitere Verbundpartner, insbesondere aus der Wirtschaft (als assoziierte Partner) sind möglich (siehe auch Beson­dere Zuwendungs­voraussetzungen Abschnitt 4). Die Unterstützung durch die jeweilige/n Stadt/Städte und/oder Gemeinde/n, in der/denen eine Ansiedlung geplant ist, wird in der zweiten Förderphase vorausgesetzt.

3.3 Weitere Voraussetzungen

Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der genannten Antragsteller gefördert. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI2-Unionsrahmen.3

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR4 und der Schweiz genutzt werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die ­Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Allgemeine Voraussetzungen

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

5.2 Förderphase I − Konzeptionsphase

Für die Förderphase I werden zur Ausarbeitung der Skizzen zu begutachtungsfähigen Konzepten für jedes ausgewählte Vorhaben bis zu 500 000 Euro Fördermittel bereitgestellt. Die Förderphase soll auf sechs Monate begrenzt sein.

5.3 Förderphase II − Aufbauphase

In der Förderphase II sollen anhand der in der ersten Phase erarbeiteten Konzepte die für die Gründung des neuen Forschungszentrums erforderlichen Organisationsstrukturen sowie wissenschaftliche Aktivitäten ausgebaut werden. Hierfür ist eine Projektlaufzeit von drei Jahren vorgesehen. Die Förderung kann einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Fördersumme in der zweiten Phase richtet sich nach der im Konzept aufgeführten Projekt­beschreibung. Es kann pro Vorhaben eine Förderung von bis zu 7 Mio. Euro im ersten Jahr ausgesprochen werden. Die Fördersumme in den Folgejahren kann entsprechend des erforderlichen Bedarfs erhöht werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und evaluierenden Maßnahmen und zur Zusammenarbeit mit der hochrangig besetzten Perspektivkommission erklären. Dazu gehört insbesondere auch die öffentliche Präsentation der in Förderphase I ausgewählten Konzeptskizzen, sowie der eingereichten Konzepte für die Förderphase II.

7 Verfahren

7.1 Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit keinen Projektträger (PT) beauftragt. Eine Ausschreibung erfolgt in engem zeitlichen Zusammenhang zur Veröffentlichung der Förderrichtlinie.

Zentrale Ansprechpartnerin, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, ist

Frau Dr. Friederike Trimborn-Witthaut, Referat 423
Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn

E-Mail: WissenSchafftPerspektiven@bmbf.bund.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare …abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Förderphase I − Konzeptionsphase

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem BMBF bis spätestens 30. April 2021 zunächst Projektskizzen mit dem Stichwort „Wissen schafft Perspektiven für die Region!“ in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen müssen eine Konzeptskizze für das neue Forschungszentrum und eine Projektbeschreibung für die Konzeptionsphase mit nachvollziehbarer Finanzplanung beinhalten, die selbsterklärend sind, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Struktur aufweisen (insgesamt maximal 20 Seiten, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig). Sie sollen wie folgt gegliedert sein:

  1. Deckblatt mit Informationen zum Antragsteller (Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse), gegebenenfalls Nennung der Partner und Angabe einer Präferenz hinsichtlich der beiden im Strukturstärkungsgesetz vorgesehenen Gebiete;
  2. Vorschlag für eine ambitionierte Forschungsmission für das neue Forschungszentrum, die den Bogen von der Grundlagenforschung bis hin zur Anwendung spannt und große gesellschaftliche Herausforderungen adressiert;
  3. Einordnung des Vorschlags hinsichtlich des wissenschaftlichen Potenzials, Stand von Wissenschaft und Technik und Originalität des Forschungsansatzes;
  4. kurze Darstellung der bisherigen, einschlägigen Arbeiten der Antragsteller auf diesem Gebiet;
  5. Vorschlag für einen möglichen Kern an Ressourcen (inklusive Personal) für die neue Einrichtung;
  6. Vorschlag, wie ein neuer Weg der Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft in der neuen Einrichtung ausgestaltet werden könnte;
  7. Transferstrategie, die u. a. Aktivitäten der Einrichtung zur Förderung des Innovationsgeschehens in der Region skizziert;
  8. Einordnung des geplanten Forschungszentrums in die nationale und internationale Wissenschaftslandschaft und Beschreibung der strukturellen Bedeutung für den Wissenschaftsstandort Deutschland;
  9. Projektbeschreibung für die Konzeptionsphase:

a) Arbeitsplan für die Konzeptionsphase inklusive Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, sowie einer belastbaren Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten;

b) gegebenenfalls Darstellung der Kooperationspartner und Arbeitsteilung;

c) Finanzierungsplan: tabellarische Darstellung der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und Einzelpositionen.

Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte unter Beachtung der maximalen Seitenanzahl anzufügen, die nach ihrer Auffassung für die Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Anlagen, die die maximale Seitenzahl überschreiten, können beigefügt werden, können aber möglicherweise nicht berücksichtigt werden.

Weiterhin ist eine anschauliche und allgemeinverständliche Präsentation der Konzeptidee als Video beizufügen (wahlweise englisch/deutsch maximal drei Minuten). Sofern das Vorhaben zur Förderung in der Konzeptionsphase ausgewählt wird, kann die Videovorstellung in Abstimmung mit den Antragstellern vom Zuwendungsgeber für Öffentlichkeitsarbeit etc. verwendet werden.

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline ​. Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Formalkriterien unter Beteiligung einer mit hochrangigen externen Expertinnen und Experten besetzten Perspektivkommission bewertet. Bei der Bewertung sind die folgenden Kriterien wesentlich:

  • Wissenschaftliche Exzellenz und langfristige forschungspolitische Relevanz der Forschungsmission;
  • Exzellenz und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der beteiligten Partner, sowie einschlägige Vor­arbeiten aller Partner;
  • Innovationspotenzial des Vorschlags für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland, sowie insbesondere das Potenzial des Vorschlags, neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft zu eröffnen;
  • Potenzial des Vorschlags, Beiträge zur Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen und zur technologischen Souveränität Deutschlands und Europas, verstanden als Mitgestaltung von Zukunftstechnologien auf Augenhöhe mit Spitzenzentren der Welt, zu leisten;
  • Zukunftsperspektive des neuen Forschungszentrums im internationalen Wettbewerb und überregionale Bedeutung des Vorhabens für den Forschungsstandort Deutschland als Grundlage für die angestrebte institutionelle Förderung der neuen Einrichtung durch den Bund;
  • zu erwartender Beitrag zum Strukturwandel in der Region;
  • Erfolgsaussichten und Realisierungschancen.

Anhand der oben angegebenen Kriterien werden auf Grundlage der Empfehlungen der Perspektivkommission die für eine Förderung geeigneten Projektideen von Bund und Sitzland ausgewählt. Die Perspektivkommission kann inhaltliche und strukturelle Empfehlungen zur weiteren Ausgestaltung der Konzeptskizzen geben. Mögliche Empfehlungen und das Auswahlergebnis werden den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe für Förderphase I werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die Konzeptionsphase vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ​).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens in der Konzeptionsphase;
  • ausführliche Projektbeschreibung für die Konzeptionsphase, Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan für die Konzeptionsphase inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die mehr als vier Wochen nach Aufforderung zur Antragstellung eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft der Konzeptskizze auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Förderphase II − Aufbauphase

7.3.1 Begutachtung der Ergebnisse aus Förderphase I sowie Auswahl von Konzepten

Die in Förderphase I ausgearbeiteten Konzepte werden durch externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler begutachtet. Hierzu sind von den Antragstellern ein wissenschaftliches Konzept, das inhaltliche und strukturelle Aspekte umfasst, für das neu zu gründende Forschungszentrum einschließlich einer Aufbauplanung mit Meilensteinen bis zum Endausbau sowie eine konkrete Projektbeschreibung für die Aufbauphase bis zum Gründungszeitpunkt mit einer detaillierten Darstellung der bis zum Gründungszeitpunkt geplanten Vorhaben einzureichen. Diese Projektbeschreibung ist Grundlage für die Projektförderung in den ersten Jahren der Aufbauphase. Es ist zu erwarten, dass sich die Aufbauphase über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, und damit deutlich über den Zeitraum den die ­Projektbeschreibung umfasst, hinzieht. Dies sollte bei der im Konzept geforderten Aufbauplanung mit Meilensteinen (vgl. Abschnitt 6 unten) berücksichtigt werden.

Das wissenschaftliche Konzept für das neu zu gründende Forschungszentrum sollte selbsterklärend sein, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Struktur aufweisen (insgesamt maximal 80 Seiten, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig):

1. Deckblatt mit Informationen zum Antragsteller, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse und Nennung der Partner; sowie Vorschlag für einen konkreten Standort für das neue Forschungszentrum;

2. allgemeinverständliche Zusammenfassung des Konzepts für ein neues Forschungszentrum in englischer und deutscher Sprache (jeweils maximal zwei Seiten);

3. Gesamtstrategie für das neue Forschungszentrum;

4. umfassendes wissenschaftliches Konzept für das neue Forschungszentrum:

  1. Vorschlag für eine Forschungsmission mit Bezügen zu großen gesellschaftlichen Herausforderungen;
  2. geplante wissenschaftliche Schwerpunkte;
  3. geplante wissenschaftliche Infrastrukturen;
  4. Einordnung des geplanten Forschungszentrums in die nationale und internationale Wissenschaftslandschaft;
  5. Darstellung der bisherigen, einschlägigen Arbeiten der Antragsteller und Projektpartner auf diesem Gebiet;
  6. Vorschlag für eine langfristige institutionelle Kooperation mit einer oder mehreren regionalen Universitäten ­(einschließlich einer Berücksichtigung der Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit);
  7. mögliche weitere nationale und internationale wissenschaftliche Kooperationspartner (entsprechende Unterstützungsschreiben sind beizufügen).

5. Umfassendes Transferkonzept:

  1. geplante Strukturen und Formate zur Zusammenarbeit mit der Wirtschaft;
  2. geplante Aktivitäten des neuen Forschungszentrums entlang der gesamten Wertschöpfungskette in der Leistungsdimension Transfer und möglicher Beitrag zur technologischen Souveränität Deutschlands und Europas;
  3. Anwendungspotenzial und Marktumfeld der vorgeschlagenen Forschungsschwerpunkte;
  4. Analyse der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Konkurrenzsituation.

6. Aufbauplanung mit Meilensteinen (vom Beginn der Aufbauphase ab und über den Gründungszeitpunkt hinaus bis zum geplanten Endausbau):

  1. Ressourcenplanung, gegebenenfalls einschließlich eines Vorschlags, welche bereits vorhandenen Ressourcen (inklusive Personal) in die neue Einrichtung überführt werden sollen, um einen raschen Aufbau sicherzustellen;
  2. geplante Ausbauschritte und jeweils angestrebtes jährliches Budget (voraussichtlich bis zu 170 Mio. Euro);
  3. Konzept für die Standortentwicklung mit entsprechender Raumplanung (einschließlich der Zusage der Unterstützung durch die Standortgemeinde/n) und Darstellung der möglichen Beiträge zur regionalen Entwicklung;
  4. Vorschlag für eine Organisationsstruktur für die neue Einrichtung;
  5. Strategie zur Personalrekrutierung und -entwicklung auf allen Ebenen;
  6. Konzept zur Qualitätssicherung und institutionellen Erneuerungsfähigkeit.

Die Projektbeschreibung für die dreijährige Aufbauphase bis zur geplanten Gründung sollte folgende Punkte enthalten (als Ergänzung zum oben beschrieben Konzept; insgesamt zusätzlich maximal 25 Seiten, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig):

  • ausführlicher Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und detaillierter Meilensteinplanung für die Aufbauphase. Dieser sollte sowohl die geplanten wissenschaftlichen Aktivitäten, als auch den Aufbau administrativer Kapazitäten umfassen;
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung für die Aufbauphase, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten mit inhaltlicher Unterlegung der Arbeitspakete. Um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter zwölf Personenmonaten liegen;
  • Planungen zur Organisationsstruktur/Organisationsform und zum Management des Aufbauvorhabens (nicht der institutionellen Einrichtung);
  • Kooperationspartner und Arbeitsteilung;
  • Risikoanalyse mit einer Darstellung möglicher Gegenmaßnahmen.

Eine englische Übersetzung des wissenschaftlichen Konzepts ist als Grundlage für die externe Begutachtung beizufügen.

Die vorliegenden Konzepte stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage eines Konzepts kann kein Anspruch auf eine weitere Förderung abgeleitet werden.

Die vorgelegten wissenschaftlichen Konzepte für die neu zu gründenden Forschungszentren werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen anhand folgender Kriterien bewertet:

  • Exzellenz, Kohärenz und Innovationskraft der institutionellen Gesamtstrategie;
  • wissenschaftliche Exzellenz der Forschungsmission; Kohärenz und Originalität der vorgeschlagenen Forschungsschwerpunkte und -methoden;
  • Exzellenz und Expertise der Antragsteller und beteiligten Partner; Qualität der einschlägigen Vorarbeiten aller Beteiligten und wissenschaftliche Qualität der Forschungsaktivitäten, die in das neue Forschungszentrum überführt werden sollen;
  • langfristige forschungspolitische Relevanz der vorgeschlagenen Forschungsmission;
  • Potenzial, Beiträge zur Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen und zur technologischen Souveränität Deutschlands und Europas, verstanden als Mitgestaltung von Zukunftstechnologien auf Augenhöhe mit Spitzenzentren der Welt, zu leisten;
  • Qualität der vorgeschlagenen wissenschaftlichen Kooperationsstrukturen, insbesondere des Vorschlags zur institutionellen Kooperation mit einer oder mehreren regionalen Hochschulen;
  • Innovationspotenzial für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland, insbesondere das Potenzial, neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft zu eröffnen;
  • Qualität, Originalität und sowie dessen Passfähigkeit zur Gesamtstrategie;
  • Tragfähigkeit, struktureller Mehrwert und Reifegrad der vorgeschlagenen Organisationsstruktur;
  • Qualität und Originalität des Standortentwicklungskonzepts, sowie dessen Passfähigkeit zum Gesamtkonzept;
  • zu erwartender langfristiger Beitrag zum Strukturwandel in der Region;
  • Nachvollziehbarkeit der Ressourcen- und Meilensteinplanung für die gesamte Aufbauphase;
  • Umsetzbarkeit und Qualität der Aufbauplanungen und des Konzepts zur Personalrekrutierung und -entwicklung;
  • langfristige Entwicklungsperspektiven über den Gründungszeitraum hinaus, Wettbewerbsfähigkeit des neuen Forschungszentrums im internationalen Vergleich und überregionale Bedeutung des Vorhabens für den Wissenschaftsstandort Deutschland.

Weiterhin wird die Projektbeschreibung für die dreijährige Aufbauphase bis zur Gründung nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Planungen und der Kosten- und Ausgabenschätzung für die dreijährige Aufbauphase;
  • Zielorientierung und Realisierungschancen der Planung für die Aufbauphase.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung am besten geeigneten Konzepte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Die Verfasser der positiv bewerteten Konzepte werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die Aufbauphase vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ​).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende, das Konzept ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Eventuelle Auflagen aus dem Gutachterprozess sind dabei zu berücksichtigen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Projektförderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Zeit- und Meilensteinplan, Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung gemeinsam von Bund und Sitzland entschieden.

Neben der Prüfung der Förderanträge nach obenstehenden Kriterien wird das BMBF prüfen, ob die Vorhaben in der Aufbauphase in das begleitende Großprojektecontrolling des BMBF aufgenommen werden. Vor diesen Hintergrund werden möglicherweise weitere relevante Projektunterlagen angefordert.

Es werden gegebenenfalls weiterhin vom Zuwendungsempfänger ein von Zwischen- oder Verwendungsnachweisen unabhängiger Projektstartbericht, regelmäßige Projektstatusberichte und ein Projektabschlussbericht erwartet − insbesondere dann, wenn die Vorhaben in der Aufbauphase in das begleitende Großprojektecontrolling des BMBF aufgenommen werden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gültig.

Bonn/Berlin, den 18. Dezember 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Friederike Trimborn-Witthaut

1 - BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung

2 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation

3 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.

4 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.