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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von Forschung im Bereich der Meeresforschung im Rahmen der ERA-Net "MarinERA"-Förderinitiative

Die Europäische Kommission hat im 6. Forschungsrahmenprogramm die sog. ERANET-Projekte ins Leben gerufen. Sie dienen dem Ziel, die wissenschaftlichen Ressourcen in Europa zu bündeln und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken Dazu haben sich Forschungsmanagementeinrichtungen der Mitgliedsstaaten zusammengeschlossen, um die Forschungsförderung auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene enger aufeinander abzustimmen und gemeinsame Ausschreibungen zu realisieren.

Das Eranet MarinERA hat sich das ambitionierte Ziel gesetzt, mit möglichst geringem bürokratischen Aufwand ein transnationales Förderprogramm im Bereich der Meeresforschung zu entwickeln.

Marinera-Partnerorganisationen*

  • French Research Institute for Explorarion of the Sea - IFREMER
  • ESF Marine Board
  • Irish Marine Institute
  • Research Council of Norway
  • Juelich Research Centre GmbH – Project Management Organization Jülich
  • Spanish Ministry of Education and Science
  • Academy of Finland
  • Netherlands Organisation of Scientific Research
  • Natural EnvironmentResearch Council
  • Hellenic Centre for Marine Research – in association with and representing the General Secretariat for Research and Technology, Ministry of Development
  • Portuguese Foundation for Science and Technology

Assoziierte Partnerorganisationen

  • Belgian Federal Public Planning Service Science Policy
  • Science and Innovation Administration,, Ministry of the Flemish Community
  • Malta Council for Science and Technology
  • Institute of Oceanography, Polish Academy of Sciences

Nicht alle MarinERA-Partnerorganisationen beteiligen sich an dieser Bekanntmachung. Weitere Informationen dazu finden Sie unter A 2.3 „Förderung“.

Die Bestimmungen im Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) dieser Bekanntmachung werden mit gleichem Inhalt von den Partnern in ihren jeweiligen Ländern veröffentlicht. Abschnitt B (Besondere Bestimmungen) enthält die nationalen Regelungen für Deutschland.

A Allgemeine Bestimmungen

A1 Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung

MarinERA verfolgt das Ziel, Transparenz und Effizienz bei der Förderung von Projekten der Meeresforschung zu erhöhen. Ebenso sollen thematische Zersplitterungen und mögliche Doppelarbeiten verringert werden. Des Weiteren soll eine dauerhafte Zusammenarbeit bei der Forschungsförderung entwickelt werden, um die wissenschaftliche Zusammenarbeit über nationale Grenzen hinweg zu verbessern.

Unter dieser Zielsetzung erfolgt die 1. Ausschreibung zum Thema

Regionale Einflussgrößen auf Veränderungen im Ökosystem: Beschreibung, Modellierung und Vorhersage
Marine Ökosysteme und funktionelle Biodiversität in Bezug auf globale Umweltveränderungen und andere anthropogene Einflüsse.

Forschungsareale:

Projektvorschläge zu dieser Ausschreibung beschränken sich auf die folgenden Gebiete:

  • Nordsee, engl. Kanal und angrenzende Seegebiete **
  • Mittelmeer und Austauschprozesse mit angrenzenden Becken

Vergleichende Studien, die sich auf die genannten Areale beziehen, sind willkommen, damit sich eine größere Anzahl von MarinERA-Partnern beteiligen kann.

die deutsche Beteiligung beschränkt sich auf diese Seegebiete

Projektvorschläge können zu den oben genannten Gebieten und/oder den angrenzenden Becken abgegeben werden. Dabei können Themen zu einzelnen Arten bis hin zum Ökosystemansatz aufgegriffen werden. Dies umfasst auch die Identifizierung von Indikatoren, Wirkungsfaktoren (driving forces), Teilprozessen und den dazu gehörenden Methoden zur Messung, Modellierung und Vorhersage von möglichen Ökosystemänderungen.

Antragstellern wird empfohlen, sich mit Ihren jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen zu beraten, bevor Anträge geplant und eingereicht werden.

A 2 ERA-Net spezifische Richtlinien und Verfahren

Allgemeiner Verfahrensablauf:

  • Die Anträge sind beim Ausschreibungssekretariat einzureichen.
  • Die Anträge werden an ein Begutachtungskomitee weitergeleitet und international begutachtet.
  • Das Begutachtungskomitee erstellt danach eine Rangfolge, die auf den Gutachten und Gegenstellungnahmen basiert. Die besten Anträge werden zur Förderung empfohlen. Ebenso werden die Projektvorschläge bezeichnet, deren Qualität im Hinblick auf das Ziel der Ausschreibung und die Auswahlkriterien als unzureichend bewertet wird.
  • Die MarinERA-Partner, die sich an der Förderung der Ausschreibung beteiligen, entscheiden gemeinsam über die Förderung der besten Anträge. Sie stützen sich dabei auf die Empfehlungen des Begutachtungskomitees.

Das Begutachtungskomitee wird aus internationalen Experten der marinen Ökosystemforschung zusammengesetzt. Nach den Förderentscheidungen wird die Besetzung des Komitees unter http://www.marinera.net/ bekannt gegeben.

Während des ganzen Verfahrens wird in Bezug auf die Identität der Antragsteller und den Inhalt der Anträge strikte Vertraulichkeit gewahrt. Nach der abschließenden Förderentscheidung durch die MarinERA-Partner wird eine Liste der geförderten Projekte auf der MarinERA-Webseite veröffentlicht.

A 2.1 Begutachtung und Auswahl

Den Antragstellern wird geraten, Ziel und Zweck der Ausschreibung sorgsam zu beachten. Zur Bewertung der Anträge werden die folgenden Kriterien angewendet:

Wissenschaftliche Gesichtspunkte:

Die wissenschaftliche Qualität steht im Vordergrund und wird nach folgenden Gesichtspunkten ermittelt:

  • Wissenschaftliche Qualität der vorgeschlagenen Forschungsarbeiten
  • Bezug zur Ausschreibung
  • Neuheit, Originalität und Innovation
  • Qualität der Antragsteller und Eignung des Verbundes
  • Grad der fachübergreifenden Zusammenarbeit

Vergleichstudien zwischen den beschriebenen Regionen werden begrüßt, aber auch Untersuchungen einzelner Regionen. Schlüsselkriterium ist, dass der Forschungsansatz für die Fragestellung angemessen ist.

Projektmanagement und Mehrwert

  • Machbarkeit und Risiken
  • Integrationsniveau und Zusammenarbeit
  • Mehrwert für Europa
  • Projektorganisation
  • Angemessenheit des Finanzbedarfs
  • Arbeitsvernetzung und Verteilung
  • Ausbildungsmöglichkeiten

A 2.2 Programmstruktur und Management

Programmbezogene Tätigkeiten:

Die geförderten Projekte sind Teil eines internationalen Programms, zu dem ein Workshop veranstaltet wird. Die Teilnahme der geförderten Projektteilnehmer wird erwartet. Entsprechende Mittel dafür sind zu beantragen.

Projektmanagement und Berichte:

Die geförderten Projekte legen ihrer nationalen Förderorganisation jährlich einen Zwischenbericht vor. Es kommen die Verwaltungsbestimmungen der jeweiligen Fördereinrichtung zur Anwendung (für Deutschland s. Abschnitt B – Besondere Bestimmungen). Zusätzlich muss den Berichten eine Zusammenfassung in englischer Sprache beigefügt werden.

Der Verbund und die Ergebnisse der Verbundpartner sind mit zu berücksichtigen.
Der Koordinator des Verbundvorhabens hat 6 Monate nach Ablauf des Vorhabens einen Abschlußbericht für den gesamten Verbund in englischer Sprache vorzulegen.

A 2.3 Förderung

An der Förderung dieser Ausschreibung beteiligen sich die MarinERA-Partner

  • Research Council of Norway (RCN)
  • Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH (PTJ-FZJ)
  • Spanish Ministry of Education and Science (MEC)
  • Hellenic Centre for Marine Research – in association with and representing the General Secretariat for Research and Technology, Ministry of Development
  • Portuguese Foundation for Science and Technology

Diese Partner haben vorläufig einen Gesamtbetrag 3,75 Mio.€ (PTJ-FZJ: 1,2 Mio €) für einen Förderzeitraum von 3 Jahren vorgesehen.

A 2.3.1 Teilnahmebedingungen:
  • Antragsberechtigt sind nur die Wissenschaftler, die bei diesen MarinERA-Partnern Förderanträge einreichen können. Gefördert werden transnationale Verbundprojekte.
  • Wissenschaftler aus anderen Ländern können als assoziierte Partner an Verbundprojekten teilnehmen, müssen jedoch ihre Finanzierung sicher nachweisen.
  • Die Verbundkoordinatoren müssen aus einem der Länder stammen, die Fördermittel bereitstellen.
  • Inhalt und Umfang der Forschungsthemen sollten länderübergreifend angelegt sein
  • An jedem Antrag müssen mindestens zwei Länder beteiligt sein, die sich an der MarinERA-Förderung beteiligen.
  • Projektanträge sollen für mindestens zwei und maximal drei Jahre beantragt werden.

Wissenschaftlern aus MarinERA-Partnerländern, die sich nicht an der Förderung dieser Ausschreibung beteiligen, wird geraten, sich von ihren jeweiligen nationalen MarinERA-Partnern über Koordinierungsmöglichkeiten beraten zu lassen.

A 2.4 Einreichen der Anträge und Abgabefrist

Die Anträge sind in englischer Sprache abzufassen (eine Veröffentlichung kann in den jeweiligen Muttersprachen erfolgen) Anträge aus Deutschland, die in die Förderung gelangen, sind anschließend in deutscher Sprache vorzulegen (s. Abschnitt B).

Die Anträge sind in elektronischer Form bis zum 16.April 2008, 12:00 MEZ beim Research Council of Norway (Ausschreibungssekretariat) einzureichen. Die Antragsformulare und weitere Hinweise finden sich auf der Webseite http://www.marinera.net/ .

A 2.5 Weitere Informationen

Potenzielle Antragsteller sollten die nationalen Ansprechpartner kontaktieren, um sich über die allgemeinen Anforderungen der an der Ausschreibung beteiligten nationalen Organisationen zu informieren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Förderfähigkeit von Forschergruppen, förderfähige Kosten und andere landesspezifische Aspekte der Ausschreibung. Die Adressen der nationalen Ansprechpartner finden Sie auf sowie in Abschnitt B

B: - Besondere Bestimmungen

B 1. Rechtsgrundlage

Im Falle von Zuwendungen durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung an Partner aus Deutschland gelten zusätzlich zu den oben genannten Bestimmungen die Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

B 2. Zuwendungsempfänger

Forschungsanträge können von öffentlichen und privaten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Beratungsfirmen (insbesondere KMU) mit Hauptsitz in Deutschland gestellt werden. Fachliche Beiträge von durch das BMBF institutionell geförderten Forschungseinrichtungen (besonders Helmholtz-Zentren, Fraunhofer-Gesellschaft, Max-Planck-Institute, Blaue Liste-Einrichtungen) sind ausdrücklich erwünscht. Jedoch ist eine zusätzliche Projektfinanzierung zugunsten dieser Forschungseinrichtungen nur möglich, falls ihre Beteiligung nicht aus der institutionellen Förderung finanziert werden kann, aber für den Erfolg des Projektes unerlässlich ist.

Zuwendungen durch das BMBF erhalten in Ausnahmefällen auch Zuwendungsempfänger aus anderen EU-Staaten (im Unterauftrag), wenn es für die Zielerreichung des Konsortiums essentiell erscheint. Für die anderen Projektpartner innerhalb der transnationalen Konsortien gelten die entsprechenden nationalen Zuwendungsbestimmungen des fördernden Landes. Die Zuwendungsbestimmungen werden in der jeweiligen nationalen Ausschreibung aufgeführt.

B 3. Zuwendungsvoraussetzungen

Jeder Antragsteller ist verpflichtet, sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut zu machen und zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist oder ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner innerhalb von Verbundprojekten haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln.

B 4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderung wird jeweils länderweise gewährt, d. h. jede beteiligte europäische Förderorganisation finanziert ihre eigenen an den Projekten beteiligten nationalen Forschungseinrichtungen oder Unternehmen. Die BMBF-Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu Projekten gewährt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilig finanziert werden können. Entsprechend den BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Zusätzlich zu den Zuwendungsbestimmungen des BMBF muss bei der Bemessung der jeweiligen Förderquote des Gemeinschaftsrahmens der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigt werden. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus verschiedenen europäischen Ländern sowie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die aktuelle KMU-Definition: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm .

B 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) werden ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Im Falle von Gebietskörperschaften wird die ANBest-Gk Bestandteil eines Zuwendungsbescheides.

B 6. Verfahren

B 6.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH, beauftragt
Ansprechpartner ist:

Dr. Peter Seifert, p.seifert@fz-juelich.de; Tel.: +49 (0)381 5197 -297

Die Ansprechpartner für die an der MarinERA -Förderinitiative beteiligten Länder werden in den nationalen Bekanntmachungen und auf genannt. Es wird dringend empfohlen, vor Einreichung von Projektanträgen die zuständige nationale Fördereinrichtung zu kontaktieren. Vordrucke für die deutschen Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

B 6.2 Nationale Bestimmungen für die Vorlage von Projektanträgen

Für das Ausfüllen des nationalen Antragsformulars wird Antragstellern aus Deutschland die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" ( http://www.kp.dlr.de/profi/easy ) dringend empfohlen. Projektanträge umfassen die Formulare AZA / AZK und Anhänge, die in deutscher Sprache erstellt sein müssen, sowie eine Projektbeschreibung, die ebenfalls in Deutsch abgefasst werden muss. Die Anträge sind dem oben genannten Projektträger in schriftlicher Form und auf CD-ROM vorzulegen. Für die Einreichung der Unterlagen gilt die im Abschnitt A 2.3.4 genannte Ausschlussfrist. Nationale Vordrucke für Anträge, Richtlinien, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

B 7. Inkrafttreten

Die Regelungen dieser Bekanntmachung treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 20.03.2008

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Reinhold Ollig