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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von internationalen Zukunftslaboren zum Grünen Wasserstoff, Bundesanzeiger vom 08.02.2021

Vom 27.01.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit dieser Bekanntmachung fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den Aufbau von ­internationalen Zukunftslaboren in Deutschland zur Klärung aktueller Forschungs- und Entwicklungsfragen im Bereich des Grünen Wasserstoffs.

Die Bekanntmachung erfolgt auf der Grundlage der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von ­Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie dient der Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung und stärkt die internationale Komponente der Nationalen Wasserstoffstrategie.

Die Nationale Wasserstoffstrategie verzahnt Klima-, Energie-, Industrie- und Innovationspolitik. Ziel ist es, Deutschland international zu einem Vorreiter bei Grünem Wasserstoff zu machen und als Leitmarkt und Leitanbieter für Wasserstofftechnologien zu positionieren. Forschung und Innovation kommt dabei eine Schlüsselrolle zu: Innovative Ideen und Geschäftsmodelle bilden die Grundlage für den Erfolg Deutschlands im internationalen Wettbewerb. Eine inter­national vernetzte Spitzenforschung kann dafür wichtige Impulse geben. Exzellenz lebt vom Wettbewerb und vom Austausch der weltweit besten Köpfe. Nur durch eine enge Einbindung in globale Wissensflüsse und Wertschöpfungsketten kann die Leistungsfähigkeit Deutschlands als Forschungsstandort bewahrt und weiter ausgebaut werden.

Ziel der internationalen Zukunftslabore ist es, im Themenfeld Grüner Wasserstoff

  • die exzellenzorientierte internationale Forschungszusammenarbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette ­voranzubringen (bis zu einem Technologiereifegrad 4),
  • das Kompetenzportfolio des Forschungsstandorts Deutschland in Sachen Wasserstofftechnologien bedarfsgerecht zu erweitern,
  • Impulse für zukunftsweisende Klimaschutzinnovationen deutscher Unternehmen auf Basis Grünen Wasserstoffs zu geben und nachhaltige internationale Wissensnetzwerke zu knüpfen sowie
  • die Sichtbarkeit des Forschungsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb zu erhöhen.

Zweck der Förderung ist es, mit Blick auf die genannte Zielsetzung einem Team von mindestens neun und maximal zwölf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern über einen Zeitraum von drei Jahren die Arbeit zu ermöglichen. Neben deutschen Einrichtungen müssen sich an einem Zukunftslabor Einrichtungen aus mindestens zwei Partnerländern durch die Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern beteiligen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2  Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Einrichtung und die Arbeit von internationalen Zukunftslaboren. Der Begriff „internationales Zukunftslabor“ beschreibt dabei ein Kompetenzzentrum an einer deutschen Hochschule oder einer Forschungs­einrichtung in Deutschland, das mit internationaler Strahlkraft und in Kooperation mit den besten Köpfen weltweit relevante Zukunftsfragen im Bereich der Grünen Wasserstofftechnologie erforscht. Mit der Förderung werden be­stehende Orte der Exzellenz darin unterstützt, internationale Kompetenz zu bündeln und internationale Spitzenkräfte zur gemeinsamen Forschung nach Deutschland zu holen.

Die internationalen Teams sollen herausragende Forschungsbeiträge zu Grundlagenthemen entlang der gesamten Wasserstoffwertschöpfungskette leisten: Von der Erzeugung, über die Veredelung und den Transport bis hin zur Nutzung.

Das BMBF fördert in den Zukunftslaboren jeweils ein Team von mindestens neun und maximal zwölf Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern über einen Zeitraum von drei Jahren. Neben deutschen Einrichtungen müssen sich an einem Zukunftslabor Einrichtungen aus mindestens zwei Partnerländern durch die Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern beteiligen. Bevorzugt berücksichtigt werden Partnerschaften mit EU-Mitgliedstaaten, mit Ländern aus Nordamerika und Afrika sowie mit Israel, Russland und Australien.

Der Sitz des Zukunftslabors ist bei der koordinierenden Einrichtung (Hochschule oder Forschungseinrichtung) in Deutschland. Die internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden von dem Koordinator beziehungsweise der Koordinatorin des Zukunftslabors vorgeschlagen.

Die Zukunftslabore sind nach Maßgabe der in Nummer 1.1 aufgeführten Zielsetzungen unter Beachtung nachfolgend genannter Aspekte zu konzipieren und zu betreiben:

  • Exzellenz und internationale Vernetzung
    • Im Fokus der Zukunftslabore sollen grundlegende Fragestellungen zu zukunftsweisenden Lösungen, Verfahren und Anwendungen der übernächsten Technologiegeneration im Bereich Grüner Wasserstoff (bis zu einem Technologiereifegrad 4) stehen, bei deren Bearbeitung deutsche Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen aufgrund bestehender Kompetenzlücken auf die Einbindung der Expertise ausländischer Expertinnen und Experten angewiesen sind, die auf diese Weise einen Beitrag sowohl zur Stärkung des Forschungsstandorts Deutschland als auch dessen internationaler Vernetzung liefern.
    • Ein Zukunftslabor soll sich in der Regel zu zwei Dritteln aus renommierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland und zu einem Drittel aus ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Deutschland zusammensetzen2.
    • Die deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen eine herausragende ­wissenschaftliche Exzellenz und ein sichtbares wissenschaftliches Profil besitzen im Bereich der Forschung zu Fragestellungen Grüner Wasserstofftechnologien. Die Expertise, die die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in das wissenschaftliche Gesamtkonzept einbringen, ist durch einschlägige Publikationen, langjährig bestehende drittmittelgeförderte Forschungsverbünde, Auszeichnungen sowie Entdeckungen aus den letzten zehn Jahren zu belegen.
    • Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eines Zukunftslabors sollten nach Möglichkeit während des gesamten Förderzeitraums persönlich vor Ort im Zukunftslabor tätig sein.
    • Wünschenswert ist für alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine Mindestpräsenzzeit von 18 Monaten. Die Dauer der Mindestpräsenzzeit ist ein wichtiges Kriterium für die Auswahl der zu fördernden Vorhaben. Je nach Arbeitsplanung ist eine Stückelung der Mindestpräsenz in mehreren Aufenthalten möglich.
    • Die Präsenzzeiten aller Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dürfen nur begrenzt zeitversetzt sein, so dass das gesamte Team über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zeitgleich vor Ort im Zukunftslabor arbeitet.
  • Teilnahme am wissenschaftlich-akademischen Diskurs, Wissens- und Technologietransfer
    • Während ihrer Tätigkeit in den Zukunftslaboren sollen sich die internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aktiv an Formaten und Maßnahmen des wissenschaftlich-akademischen Diskurses zu aktuellen Forschungs- und Entwicklungsfragen im Bereich des Grünen Wasserstoffs sowie des Wissens- und Technologietransfers beteiligen, die von den gastgebenden Einrichtungen – auch über die vom BMBF geförderten Zukunftslabore hinaus – zu entwickeln und umzusetzen sind.
    • Pro Wissenschaftlerin und Wissenschaftler wird zusätzlich ein temporärer Forschungsaufenthalt für eine Nachwuchswissenschaftlerin oder einen Nachwuchswissenschaftler aus der Heimateinrichtung im Zukunftslabor ­ermöglicht. Dabei soll der Forschungsaufenthalt die Forschungsarbeit befördern und zugleich eine aktive Teilnahme am wissenschaftlich-akademischen Diskurs, am Wissens- und Technologietransfer sowie an entsprechenden Veranstaltungen in Deutschland ermöglichen.
  • Nachhaltigkeit, Information und Sichtbarkeit
    • Die Forschungssarbeiten in den Zukunftslaboren sollen in Deutschland stattfinden. Deshalb werden ausschließlich physische Einrichtungen in Deutschland – und keine virtuellen Netzwerke – gefördert.
    • Im Rahmen der Zukunftslabore sollen zwischen den koordinierenden deutschen Einrichtungen und den Heimatinstitutionen der internationalen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler nachhaltige Kooperationen entstehen, die über den Zeitraum der BMBF-Förderung hinaus Bestand haben und in die gegebenenfalls auch weitere Einrichtungen im In- und Ausland einbezogen werden.
    • Die Zukunftslabore sind gehalten, über eine eigene Webplattform sowie in den sozialen Medien die Fachöffentlichkeit, aber auch die interessierte Öffentlichkeit, regelmäßig in geeigneter Form über ihre Arbeit zu informieren.
    • Ebenso sollen die deutschen und ausländischen Partnereinrichtungen Informationen über die Zukunftslabore über die eigenen Kanäle intensiv verbreiten.

Die Forschungsergebnisse sollen transparent und umfassend kommuniziert werden: Vielfältige, Offline- (z. B. Fachtagungen, Delegationsreisen) und Online-Formate (z. B. Social Media, virtuelle Events) sollen hierzu genutzt werden. Die internationale Bedeutung und Sichtbarkeit des Forschungsstandorts Deutschland im Bereich des Grünen Wasserstoffs sollen auf diese Weise nachhaltig gestärkt werden.

Erwartet wird von den internationalen Zukunftslaboren:

  • Exzellenz und internationale Vernetzung z. B. durch Publikationen mit herausragenden Forschungsergebnissen oder Conference Papers sowie mittel- und langfristig durch die Umsetzung neuer FuE-Vorhaben, Exzellenzwettbewerbe oder Roadshows,
  • Teilnahme am wissenschaftlich-akademischen Diskurs, Wissens- und Technologietransfer z. B. durch Koopera­tionsvereinbarungen, Vorträge, Workshops, Lehraktivitäten, Öffentlichkeitsarbeit sowie mittel- und langfristig durch Entwicklung von Produktinnovationen,
  • Nachhaltigkeit, Information und Sichtbarkeit z. B. durch Kooperationsvereinbarungen (MoU), gemeinsame Anschlussprojekte oder Personalaustausch.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder ­Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI3-Unionsrahmen.4

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Euro­päischen Union erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben. An den Vorhaben sollen Organisationen aus mindestens drei Partnerländern inklusive Deutschland zusammenarbeiten. Die Koordination eines internationalen Zukunftslabors soll eine Hochschule oder eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung in Deutschland übernehmen. In jedem Vorhaben soll eine multinationale Forschungsgruppe gebildet werden. Dabei wird eine Gruppenstärke von neun bis zwölf Forschenden aus Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und gegebenenfalls Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, angestrebt. Ein Zukunftslabor soll sich in der Regel zu zwei Dritteln aus renommierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland und zu einem Drittel aus ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Deutschland zusammensetzen.

Gewünscht ist für alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine Mindestpräsenzzeit von 18 Monaten. Eine ­Stückelung der Mindestpräsenz in mehreren Aufenthalten ist möglich. Dabei dürfen die Präsenzzeiten nur begrenzt zeitversetzt sein, so dass das gesamte Team über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zeitgleich vor Ort im Zukunftslabor arbeitet.

Die Forschungsarbeiten in den Zukunftslaboren sollen in Deutschland stattfinden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen.

Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr.0110).6

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

In der Regel werden Vorhaben von bis zu 36 Monaten gefördert. Die Fördersumme pro Vorhaben beträgt maximal 5 000 000 Euro inklusive der möglichen Projektpauschale.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/​Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis/​Kostenbasis. Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid-19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/​Kosten vor:

  1. Renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten aus In- und Ausland (maximal zwölf Expertinnen und Experten)
    Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden je nach übertragenen Aufgaben beziehungsweise Tätig­keiten im Vorhaben analog bis zu einer W3-Besoldung gefördert.
    Dabei gilt folgende Staffelung:
    • Postdocs: Promotion vor weniger als vier Jahren abgeschlossen; maximale Förderung analog zu einer W1-Besoldung, je nach übertragenen Aufgaben beziehungsweise Tätigkeiten im Vorhaben
    • Senior-Wissenschaftlerinnen oder Senior-Wissenschaftler: Promotion vor weniger als zwölf Jahren abgeschlossen; maximale Förderung analog zu einer W2-Besoldung, je nach übertragenen Aufgaben beziehungsweise Tätig­keiten im Vorhaben
    • Senior-Wissenschaftlerinnen oder Senior-Wissenschaftler: Promotion vor mehr als zwölf Jahren abgeschlossen; maximale Förderung analog zu einer W3-Besoldung, je nach übertragenen Aufgaben beziehungsweise Tätigkeiten im Vorhaben

Die internationalen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler werden ausschließlich während der Aufenthaltszeiten am Zukunftslabor in Deutschland gefördert. Eine zeitgleiche finanzielle Doppelförderung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch die Zukunftslabore und die entsendende Einrichtung muss nachweislich ausgeschlossen werden. Bei einer finanziellen Förderung durch die entsendende Einrichtung wird die BMBF-Förderung entsprechend reduziert.
Unterkunftskosten in Deutschland werden nach tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben/​Kosten bis zu einer Höhe von monatlich 1 000 Euro gefördert.

  1. Dienstlich bedingte Betreuung von Kindern
    Für die internationalen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler (siehe Nummer 5 Buchstabe a) mit Kindern besteht die Möglichkeit, Zuschläge für eine dienstlich bedingte Betreuung zu beantragen. Finanziert werden kann die über die Regelbetreuung hinausgehende Betreuung, z. B. Betreuung in den Abendstunden, während Dienstreisen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie im Krankheitsfall. Dafür können maximal bis zu 15 000 Euro für die gesamte Projektlaufzeit für alle Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler beantragt werden. Die Betreuungskosten müssen durch die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen nachgewiesen werden.
  2. Unterstützendes Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
    Vorhabenbezogene Ausgaben/​Kosten für studentisches und/​oder wissenschaftliches Personal zur Unterstützung der Forschungsarbeiten der renommierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (siehe Nummer 5 Buchstabe a) werden bezuschusst.
  3. Kurzaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern
    Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler eines Zukunftslabors kann eine Nachwuchswissenschaftlerin oder einen Nachwuchswissenschaftler ihrer oder seiner entsendenden Einrichtung für einen Aufenthalt von zwei bis sechs Monaten im Zukunftslabor zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und des Ideen-, Wissens- und Technologietransfers vorschlagen.
    Die Aufenthalte der ausgewählten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler werden mit bis zu 1 750 Euro monatlich gefördert. Die An- und Abreisekosten beziehungsweise -ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Zukunftslabors in Deutschland werden übernommen.
  4. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte/​Räumlichkeiten
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (beispielsweise Verbrauchsmaterial, Geschäfts­bedarf, Print, Geräte, Miete) ist bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Personalausgaben beziehungsweise -kosten möglich. Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
  5. Reisen und Aufenthalte von deutschen und internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Fachexpertinnen und Facherxperten
    Für die Förderung von Reisen der in Deutschland beschäftigen Personen gilt:
    Die An- und Abreisekosten beziehungsweise -ausgaben bis zum und vom Zielort in Deutschland sowie die Aufenthaltsausgaben beziehungsweise -kosten werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung beziehungsweise des Unternehmens übernommen.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten der internationalen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler gilt:
    Die An- und Abreisekosten beziehungsweise -ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland sowie innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der deutschen Einrichtung beziehungsweise des deutschen Unternehmens übernommen.
  6. Workshops, Projekttreffen, Fachtagungen
    Workshops, Projekttreffen oder Fachtagungen mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in der Regel in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung oben genannter Aktivitäten können diverse Ausgaben beziehungsweise Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. der im Rahmen der Veranstaltung erforderliche Transfer, die Bereitstellung von Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
  7. Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
    Die zu fördernden Informations- und Kommunikationsaktivitäten sollten Maßnahmen aus den folgenden drei Bausteinen beinhalten:
    • Baustein 1: Print- und Pressearbeit: z. B. Entwicklung eines Flyers oder einer Broschüre, Veröffentlichung von Pressemitteilungen, Publikation von Fachartikeln etc.
    • Baustein 2: Online & Social Media: z. B. Veröffentlichung einer Internetseite, Launch einer Facebook-Seite oder eines Twitter-Kanals, Durchführung von Webinaren, Versand eines Newsletters etc.
    • Baustein 3: Veranstaltungen in Deutschland und im Ausland: z. B. Durchführung von Roadshows, Delegationsreisen, Konferenzen, Workshops und weiteren innovativen Formaten wie Pitch Duelle, Science Slams, Ideenwettbewerbe etc. Die technische Ausstattung zur Teilnahme beziehungsweise Durchführung von virtuellen Veranstaltungsformaten kann in begrenztem Maße ebenfalls bezuschusst werden.

Alle zu fördernden Informationsmaßnahmen sind vom Förderinteressenten zu einem strategischen Konzept zu bündeln.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Open Access-Klausel:

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerinnen:

Fachlich:
Maria Josten
Telefon: +49 2 28/​38 21 14 15
E-Mail: maria.josten@dlr.de
Administrativ:
Inna Krieger
Telefon: +49 2 28/​38 21 20 14
E-Mail: Inna.Krieger@dlr.de

Zur fachlichen Beratung wird empfohlen, mit den zuständigen Ansprechpartnerinnen beim DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger bis spätestens 27. April 2021 zunächst Projektskizzen (Umfang: maximal zwölf Seiten) in elektronischer Form über das Antragssystem „easy-Online“ ( https:// foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular&massnahme=OEKOSYSTEME&bereich=BIOTIP-SKIZZE&typ=SKI ) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze muss enthalten:

  • Angaben zum angestrebten Standort des internationalen Zukunftslabors, der strategischen Einbindung des Zukunftslabors in die koordinierende Einrichtung sowie zu den dort bereits verfügbaren Räumlichkeiten
  • Darstellung des Forschungsvorhabens, das im Rahmen des Zukunftslabors umgesetzt werden soll, unter Be­nennung der zu erwartenden Forschungsergebnisse sowie des Mehrwertes zu den einschlägigen bisherigen und laufenden Forschungssarbeiten
  • Nennung der (mindestens neun und maximal zwölf) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die im Zukunftslabor an dem oben genannten Forschungsvorhaben gemeinsam arbeiten wollen (unter Angabe ihrer jeweiligen Heimat­einrichtungen und ihrer dortigen aktuellen Tätigkeiten)
  • Darstellung der besonderen Eignung dieser Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für dieses Vorhaben (unter Angabe einschlägiger Publikationen, langjährig bestehender drittmittelgeförderter Forschungsverbünde, Auszeichnungen sowie Entdeckungen aus den letzten zehn Jahren)
  • Nennung der Partnereinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im In- und Ausland, die be­absichtigen, sich durch die Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an dem Zukunftslabor zu beteiligen („Letter of Intent“8)
  • Angaben zu dem geplanten Ideen-, Wissens- und Technologietransfer sowie den Perspektiven einer Verstetigung der Kooperation zwischen den beteiligten Einrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und ge­gebenenfalls weiteren Einrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im In- und Ausland über den Zeitraum der BMBF-Förderung hinaus
  • Ausführungen zu den geplanten Arbeitsfeldern sowie Formaten und Maßnahmen zur öffentlichkeitswirksamen Information über das Zukunftslabor
  • Geschätzte Ausgaben/​Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlichem Zuwendungsbedarf sowie gegebenenfalls Projektpauschale), jedoch noch keine detaillierteren Finanzierungspläne und Vorkalkulationen, diese bleiben der zweiten Stufe vorbehalten

Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Ausführungen in Nummer 1.1 und 2 dieser Bekanntmachung zu Ziel, Zweck und Gegenstand der Förderung (insbesondere „Exzellenz und internationale Vernetzung“ (vor allem in Bezug auf die Mindestpräsenzzeiten), „Ideen-, Wissens- und Technologietransfer“ sowie „Nachhaltigkeit, Information und Sichtbarkeit“)
  • Plausibilität und Erfolgspotenzial des Gesamtkonzepts
  • Qualifikation des Förderinteressenten und der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung grundsätzlich ge­eigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/ ).

Eine Vorlagefrist wird im Aufforderungsschreiben benannt. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Anträge, die nach dem im Aufforderungsschreiben benannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen den die Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern entsendenden Institutionen und den deutschen geförderten Einrichtungen ist erforderlich.

Zusätzlich zu den in der Projektskizze dargelegten Inhalten muss der Vollantrag (Umfang: maximal zehn Seiten, zuzüglich Anlagen) folgende Informationen enthalten:

  • Detaillierte Darstellung des geplanten Forschungssvorhabens (Organisation und Aufbau des Zukunftslabors, fachliche Arbeitspakete, Meilensteine)
  • Detaillierter Verwertungsplan für die Forschungsergebnisse
  • Detaillierte Angaben zu den Perspektiven und Aktivitäten zur Verstetigung der durch das Zukunftslabor initiierten Kooperation
  • Benennung von Kriterien, anhand derer das Zukunftslabor selbst seinen Erfolg kurz-, mittel- und langfristig messen möchte (unter Berücksichtigung der Erfolgskriterien in Nummer 2 Gegenstand der Förderung)
  • Detaillierte Angaben zu den geplanten Informationsformaten und -maßnahmen
  • Detaillierte Ressourcen- und Präsenzzeitplanung samt Aufgabenaufteilung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (für die Forschungsarbeiten, für Maßnahmen zur Vermeidung von unerwünschtem Wissensabfluss bei Schlüsselkompetenzen sowie für die begleitenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen)
  • Detaillierter Finanzierungsplan
  • Gegebenenfalls Ausführungen zur Umsetzung etwaiger Auflagen des BMBF, Begründung für die Notwendigkeit der Zuwendung

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung des Vorhabens mit den in der Bekanntmachung dargelegten förderpolitischen Zielen des BMBF
  • Schlüssigkeit der Arbeits- und Meilensteinplanung
  • Schlüssigkeit der Ressourcen- und Präsenzzeitplanung
  • Effektivität der geplanten Informationsformate und -maßnahmen
  • Nachvollziehbarkeit des Verwertungsplans
  • Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Definition von Erfolgskriterien im Sinne der Fördermaßnahme

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 27. Januar 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Harald Lischka

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweis in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 - Als „Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem Ausland“ gelten im Sinne dieser Förderbekanntmachung Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihre berufliche Hauptwirkungsstätte im Ausland an einer dortigen Hochschule, an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder in einem dortigen Unternehmen haben, als „Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Deutschland“ zählen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihre berufliche Hauptwirkungsstätte in Deutschland an einer hiesigen Hochschule, an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder in einem hiesigen Unternehmen haben.
3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.
5 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE ].
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - „Letter of Intent“ der Heimateinrichtungen der ausgewählten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die zum Ausdruck bringt, dass die Heimateinrichtung eine Mitwirkung am Projekt des Zukunftslabors begrüßt und den Forschenden über die gesamte Projektlaufzeit in dieser Mitwirkung unterstützt. Die Heimateinrichtung verpflichtet sich, die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die erforderlichen Präsenzzeiten in Deutschland entsprechend freizustellen. Der LoI muss mit den betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern abgestimmt sein.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.