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Bekanntmachung : Datum:

der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Ausbau der nationalen Forschungsinfrastruktur im Bereich der Batteriematerialien und -technologien (ForBatt)“ im Rahmen des Dachkonzeptes „Forschungsfabrik Batterie“ im Rahmenprogramm „Vom Material zur Innovation“, Bundesanzeiger vom 08.02.2021

Vom 14.01.2021

Aktuell sind in Deutschland die Batteriemodul- und Batteriepackmontage im industriellen Maßstab etabliert, wohingegen die Zellfertigung meist in Pilot- und kleineren Produktionsanlagen erfolgt. Erste Schritte hin zu großen Zellfertigungsanlagen werden unternommen, die Nutzung wirtschaftlicher Skaleneffekte durch Produktionserweiterungen oder Adaption neuer Technologien stellt aber immer noch eine ökonomische Herausforderung für Unternehmen dar. Den Unternehmen fehlt oft der Zugang zu Forschungskompetenz und industrierelevanten Ergebnissen, um Lösungen für bestehende Herausforderungen zu entwickeln. Transferfähige Forschungsinfrastrukturen sind eine zentrale ­Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit und die Innovationskraft deutscher Unternehmen.

Langfristig erfolgreiche Batteriezellproduzenten werden nur Unternehmen sein, die eine hohe Qualität der Batteriezellen, sowohl hinsichtlich Energiedichte und Leistung als auch Langlebigkeit und Sicherheit, bei gleichzeitig niedrigen Kosten erreichen. Innovationshebel sind hierbei besonders die Erhöhung von Produktivität, Prozessstabilität, Flexi­bilität und Ausbeute, sowie die Berücksichtigung einer zirkulären Wertschöpfung. In diesem Zusammenhang spielt die Entwicklung und Adaption geeigneter Messtechnik zur Prozessüberwachung und Qualitätssicherung ebenfalls eine entscheidende Rolle. Ein weiterer Erfolgsfaktor ist die technologische Fähigkeit zum Einsatz neuer Materialsysteme, wie z. B. bei Festkörperbatterien. Um die industrielle Anschlussfähigkeit zu sichern, ist eine entsprechende technische Infrastruktur entlang der Wertschöpfungskette Batterie notwendig, die synergetisch ineinandergreift. Der Einsatz neuer Materialsysteme erfordert auch die Etablierung innovativer, maßgeschneiderter Analytik zur ganzheitlichen Betrachtung des Material- und Systemverhaltens. Ein wesentliches Ziel dieser Förderrichtlinie im Rahmen des Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ ist es daher, die apparative Ausstattung der Forschungseinrichtungen in Deutschland dahingehend zu erweitern, dass die Umsetzung neuer Ideen und Konzepte in die industrielle Anwendung gemeinsam mit Unternehmen unterstützt werden kann.

Die angesprochenen Technologiefelder sind sehr unterschiedlich, die zu adressierenden Zielsetzungen vielfältig. Sie umfassen sowohl fortschrittliche Verfahren und innovative Anlagentechnik für einzelne Schritte von der Material­herstellung bis zur Batteriezelle als auch deren vollständige Verkettung und Automatisierung. Effiziente Kaskadennutzungssysteme und Recyclingtechnologien sowie die Betrachtung nachhaltiger Rohstoffketten erfordern ebenfalls eine entsprechende Anlagentechnik, um im Sinne der Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) den Energie- und ­Materialeinsatz für die Schlüsselkomponenten einer Batterie soweit wie möglich zu reduzieren. Zur Qualitätssicherung und Charakterisierung in den verschiedenen Wertschöpfungsstufen, ist eine adäquate apparative Ausstattung notwendig. Dabei soll der Fokus nicht nur auf etablierten Batteriesystemen liegen, auch neue Aspekte wie beispielsweise Festkörperbatterien oder innovative Elektrodenkonzepte sollen berücksichtigt werden. Andere relevante Aspekte sind eine intelligente Regelung der Fertigung durch den Einsatz von Aktorik und Sensorik sowie ein Prozess- und Produkt-Monitoring als digitale Schnittstelle für Prozessmodellierung, Fabriksimulation, Qualitätsvorhersage, Life Cycle ­Engineering, Recycling etc. Für die großen Datenmengen, die hierbei erhoben werden, ist deren Auswertung am Entstehungsort und deren Datenkompression mit Methoden des Maschinellen Lernens außerordentlich relevant. Zur Ausbildung und Förderung von Fachkräften, insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses, kann der Aufbau kleinskaliger, modularer und verketteter Anlagen mit simulationsbasierten, virtuellen Stationen als Lernfabrik sinnvoll sein.

In dieser Förderrichtlinie stehen Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Fokus. Die Mittel werden aus dem Zukunftspaket zur Verfügung gestellt, um Hochschulen und Forschungsorganisationen zielgerichtet dabei zu unterstützen, Forschungskooperationen mit der Wirtschaft aufrechtzuerhalten und, wo möglich, auszubauen. Für eine wirksame Innovationskultur im Schulterschluss mit der Industrie werden durch den hier adressierten Ausbau der nationalen Forschungsinfrastruktur wesentliche Voraussetzungen geschaffen und letztlich die Innovationskraft und Zukunftsfähigkeit Deutschlands und seiner Wirtschaft nachhaltig gestärkt. Die Aufnahme der im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Forschungsgeräte und Forschungsanlagen in eine Datenbank ermöglicht darüber hinaus interessierten Forschungseinrichtungen und insbesondere Industrieunternehmen Zugang zu entsprechenden Informationen und unterstützt weitere Kooperationsmöglichkeiten. So wird die Vernetzung zwischen den Akteuren langfristig gestärkt.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt auf Grundlage des Rahmenprogramms „Vom Material zur Innovation“ strategische Investitionsprojekte sowie FuE1-Projekte zum Ausbau der nationalen ­Forschungsinfrastruktur im Bereich der Batteriematerialien und -technologien zu fördern. Diese Förderrichtlinie ist eingebettet in das BMBF-Dachkonzept „Forschungsfabrik Batterie“ und soll dessen Module, hier vor allem die ­Batterie-Kompetenzcluster, erweitern. Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, die Forschungsinfrastruktur an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen so anzupassen und auszubauen, dass aktuelle Herausforderungen und Bedarfen im Bereich der Batterieforschung bewältigt werden können. Neben der technischen Ausstattung sollen auch die Kompetenzen der Forschenden zur Verwendung der Anlagen und Geräte erweitert werden. Bereits existierende Forschungs- und Innovationspotentiale werden weiter profiliert und für einen Transfer in die industrielle Anwendung gestärkt, um die technologische Souveränität und die Attraktivität des Industriestandorts Deutschland zu sichern. So sollen mit industrierelevanten Forschungsbedingungen und dem Zugang zu Forschungskompetenzen, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Mittelstand, die Voraussetzungen geschaffen werden, dass anwendungsorientierte Innovationen im Bereich der Batterieforschung schneller der Wirtschaft und Gesellschaft zur Verfügung stehen. Unternehmen sollen so in die Lage versetzt werden, stärker als bisher an der Wertschöpfungskette Batterie zu partizipieren.

1.2 Zuwendungszweck

Als Teil der Maßnahmen des Zukunftspakets der Bundesregierung sollen Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien forciert und der nachhaltige Aufbau einer Wertschöpfungskette Batterie in Deutschland und ­Europa, mit der Batteriezellfertigung als zentralem Element, forschungsseitig begleitet und ermöglicht werden.

Um in der Batterieforschung und im globalen Wettbewerb mit den technologischen Entwicklungen Schritt zu halten, muss die Forschungsinfrastruktur an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen laufend erweitert und modernisiert werden, insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt, an dem die Batteriezellforschung und -produktion in Deutschland an Tempo zunimmt. Besonders bei den Fertigungs- und Produktionstechnologien und der Analytik ergeben sich durch ständige Weiterentwicklung und Diversifizierung der Batteriematerialien und -systeme deutliche Nachholbedarfe. Zum Ausbau der Infrastruktur an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen ­sollen im Rahmen dieser Förderrichtlinie strategische Investitionen in Forschungsgeräte und Forschungsanlagen ­inklusive Messtechnik für elektrochemische Energiespeicher gefördert werden. Im Zusammenhang mit der An­schaffung, Installation und Inbetriebnahme oder Modernisierung der Forschungsinfrastruktur stehen Maßnahmen, die die Nutzung der Forschungsgeräte und -anlagen sicherstellen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF bietet mit dieser Richtlinie den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Möglichkeit, mit Hilfe strategischer Investitionsprojekte zur Bereitstellung, Modernisierung und Anwendung von Forschungsgeräten und Forschungsanlagen inklusive Messtechnik, die eigene strategische Position zu stärken bzw. auszubauen und ihren Beitrag zum Transfer von innovativen Forschungsergebnissen in Wirtschaft und Gesellschaft zu erhöhen bzw. zu verstetigen. Die Investitionen können aus mehreren Teilkomponenten bestehen, die allerdings im Sinne eines ganzheitlichen Anlagenkonzepts in einem sachlogischen Zusammenhang stehen müssen. Die Förderung soll konkret dazu dienen,

  1. durch Bereitstellung bzw. Einsatz dieser Forschungsgeräte und Forschungsanlagen inklusive Messtechnik das eigene Forschungsprofil zu erweitern und damit die Attraktivität für Kooperationen zu erhöhen,
  2. den Transfer von Forschungsergebnissen in die Wirtschaft, insbesondere zu KMU, zu erleichtern und
  3. die Aus- und Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften zu unterstützen.

Mit der Stärkung der Forschungsbasis soll ein entscheidender Mehrwert und Qualitätsschub für den Wissens-, Technologie- und Innovationstransfer generiert werden. Baumaßnahmen oder aus Mitteln der Grundfinanzierung zu bestreitende Investitionen sind nicht Gegenstand dieser Förderung.

Die Förderrichtlinie ergänzt im Rahmen des BMBF-Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ die Batterie-Kompetenzcluster und die Fördermaßnahme „Batterie 2020 Transfer“ durch eine optimierte Forschungsinfrastruktur an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die es ermöglicht, Forschungskooperationen weiter auszubauen. Bestehende Fördermaßnahmen des BMBF, deren Fokus auf FuE-Projekten zu innovativen und industrierelevanten Batterietechnologien entlang der Wertschöpfungskette liegt, wie insbesondere die Batterie-Kompetenzcluster, werden so mit der Förderrichtlinie „ForBatt“ flankiert.

Die nachhaltige Nutzung der Forschungsgeräte und Forschungsanlagen inklusive Messtechnik soll über die Laufzeit der Projekte hinaus überprüft werden. Dazu muss von den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Rahmen der Verwertungspflicht bis zu zwei Jahre nach Laufzeitende dargestellt werden, inwiefern die Forschungsgeräte und -anlagen im Rahmen der Maßnahme des BMBF-Dachkonzepts genutzt wurden. Darüber ­hinaus sollen die Zuwendungsempfänger dazu Stellung nehmen, inwiefern geplante Anschlussvorhaben mit industriellen Partnern umgesetzt wurden.

Vorhaben werden im Begutachtungsverfahren dann prioritär beurteilt, wenn sie in den Verwertungsplänen und -strategien nachvollziehbare und belastbare Aussagen zur Überführung der zu erwartenden Erkenntnisse in die Anwendung treffen und darstellen, wie sich diese künftig in einem auch für die Forschung und gegebenenfalls Lehre tragfähigen Konzept niederschlagen sollen. Besonders erwünscht sind Ideen, bei denen die geplanten Forschungsgeräte und Forschungsanlagen mit weiteren Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft genutzt werden sollen. Die Einbeziehung von Aktivitäten und Modulen des Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ über die Batterie-Kompetenzcluster hinaus, etwa mit der Forschungsfertigung Batteriezelle oder Projekten der Fördermaßnahme „Batterie 2020 (Transfer)“, wird begrüßt. In Abgrenzung zu anderen Fördermaßnahmen des BMBF werden keine Investitionen in den Themenbereichen Redox-Flow-Batterien, Superkondensatoren oder Brennstoffzellen gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen (Universitäten/​Fachhochschulen) und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtung) in Deutschland verlangt. Einrichtungen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe ­Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei ge­fördert werden kann, siehe FuEuI3-Unionsrahmen.4

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Fördervoraussetzung ist bereits vorhandene und nachweisbare Forschungsexpertise in einem relevanten Forschungsfeld zum Thema elektrochemische Energiespeicher. Diese Expertise kann auch durch die Mitwirkung in einem der bestehenden Batterie-Kompetenzcluster im BMBF-Dachkonzept „Forschungsfabrik Batterie“ nachgewiesen werden. Im Fokus jeder einzureichenden Projektidee muss die Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme oder Modernisierung von Forschungsgeräten und -anlagen inklusive Messtechnik stehen.

Projektideen sollten in der Regel als Einzelvorhaben eingereicht werden, Verbundprojekte sind nur mit besonderer fachlicher Begründung möglich. Es gelten die folgenden Bedingungen:

1. Reine Investitionsprojekte: Neben den Investitionskosten können auch Personal- und Materialkosten für die Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme oder der Modernisierung der projektspezifischen Forschungsgeräte und -anlagen beantragt werden, sofern nur mit zusätzlichem personellem Aufwand eine Sicherstellung der Nutzung zu gewährleisten ist. Das Projekt ist mindestens einem der Batterie-Kompetenzcluster zuzuordnen und der geplante Beitrag für dieses Batterie-Kompetenzcluster ist besonders nachzuweisen.

2. Investitionsprojekte mit erheblichem FuE-Aufwand: Neben Investitionskosten können auch Personal- und Materialkosten beantragt werden, die zur Durchführung des FuE-Projekts notwendig sind.

  1. Wird der Antragsteller bzw. werden die Antragsteller bereits im Rahmen eines bestehenden Batterie-Kompetenzclusters gefördert, können nur Ideen für ein FuE-Projekt eingereicht werden, sofern mindestens ein neuer Partner eingebunden wird oder ein Mehrwert für mindestens einen weiteren Batterie-Kompetenzcluster entsteht.
  2. Wird der Antragsteller bzw. werden die Antragsteller noch in keinem bestehenden Batterie-Kompetenzcluster gefördert, so ist der geplante Beitrag für das ausgewählte Batterie-Kompetenzcluster besonders nachzuweisen. In jedem Fall muss eine Zuordnung zu einem Batterie-Kompetenzcluster durch den/​die Antragsteller erfolgen.

Von der antragstellenden Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung ist darzustellen, wie die Weiternutzung (mehrjähriges Nutzungskonzept) der Forschungsgeräte und Forschungsanlagen inklusive Messtechnik ­sichergestellt und langfristig finanziert werden kann. Die Darstellung soll auch gegebenenfalls erforderliches Verbrauchsmaterial, Wartungs- und Reparaturkosten, Lizenzen, Softwareaktualisierungskosten, Schulungen oder er­forderliche Umrüstungs- und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigen. Bei der Antragstellung ist durch die Leitung der Forschungseinrichtung oder Hochschule eine entsprechende Erklärung hierzu einzureichen.

Die in dem beantragten Vorhaben vorgesehenen Forschungsgeräte und Forschungsanlagen inklusive Messtechnik müssen zur Durchführung spezieller Forschungsaktivitäten oder für den Aufbau von neuen Kooperationen benötigt werden und dürfen nicht zur Grundausstattung in der/​den jeweiligen Einrichtung/​en gehören. Dieser Bedarf ist zu erläutern.

Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Forschungsgeräte und Forschungsanlagen sollen in eine öffentlich zugängliche Datenbank aufgenommen werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen (z. B. im Rahmen der Batterie-Kompetenzcluster) zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen institutsübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitzugestalten.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird dringend empfohlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung wird je nach projektspezifischem Bedarf in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Investitionsprojekten mit einem FuE-Aufwand, die im nichtwirtschaftlichen Bereich an Hochschulen durchgeführt werden, wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Bei reinen Investitionsprojekten wird keine Projektpauschale gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Die zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten sind in Nummer 4 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“ aufgeführt und erläutert. Sie können gemäß den oben genannten Bedingungen für reine Investitionsprojekte und Investitonsprojekte mit einem FuE-Aufwand beantragt werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf

Die Laufzeit der Vorhaben sollte in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten. Die strategischen Investitionen sind in der ersten Hälfte der Projektlaufzeit vorzusehen. Auch über die Projektlaufzeit hinaus sind im Rahmen des Projekts beschaffte Investitionsgüter weiterhin für forschungs- und entwicklungsnahe Aktivitäten der Hochschulen und ­Forschungseinrichtungen zu nutzen.

Die Investitionssumme für geplante Forschungsgeräte und -anlagen inklusive Messtechnik sowie weiterer Kosten für die Inbetriebnahme und Nutzungsvoraussetzungen, soll pro beteiligtem Partner 300 000 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) nicht unterschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

(weitere Informationen unter www.batterieforschung.de ).

Ansprechpartnerinnen sind:

Dr. Alexandra von der Heiden
Telefon: 0 24 61/​61-8 54 44
E-Mail: a.von.der.heiden@fz-juelich.de

und

Dr. Cora Helmbrecht
Telefon: 0 24 61/​61-9 67 90
E-Mail: c.helmbrecht@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Bewertungsstichtag ist der 15. März 2021.

Der Zuwendungsgeber behält sich vor noch weitere Bewertungsstichtage zu veröffentlichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze, bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung, ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal „easy-Online“ zu erstellen und einzureichen. Dieses ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline/ erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

  • Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
  • Fördermaßnahme: ForBatt
  • Förderbereich: ForBatt

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte für reine Investitionsprojekte maximal 10 DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe 11 pt) und für ­Investitionsprojekte mit einem FuE-Aufwand maximal 15 DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe 11 pt) umfassen:

I. Titel des Vorhabens und Kennwort.

II. Namen und Anschriften der beteiligten Partner inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projekt­koordinator.

III. Ziele und Arbeitsplan:

  • Gesamtziel und Zusammenfassung des Vorhabens
  • Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie sowie zum BMBF-Dachkonzept „Forschungsfabrik Batterie“
  • fachlicher Beitrag zum Rahmenplan des ausgewählten Batterie-Kompetenzclusters und Beitrag zu dessen Zielerreichung
  • Beitrag zur Entwicklung und Stärkung des eigenen Forschungsprofils
  • Darstellung der angestrebten Innovationen unter Einbindung der Investition(en) und des Mehrwerts für bisherige Forschungsaktivitäten
  • industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas
  • reine Investitionsprojekte: Beschreibung der mit den Forschungsgeräten und -anlagen geplante Arbeiten und Einordnung in das wissenschaftliche Konzept inklusive Lösungsansatz
  • Investitionsprojekte mit einem FuE-Aufwand: Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes, partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm), Meilensteine
  • kurze Darstellung des Projektkonsortiums

IV. Stand der Wissenschaft und Technik:

  • Problembeschreibung und Ausgangssituation (Entwicklungsstufe der Technologie, auch internationaler Vergleich, bestehende Schutzrechte)
  • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Abgrenzung zu bestehenden Lösungsansätzen und zur Ausstattung anderer Forschungseinrichtungen, die am ausgewählten Batterie-Kompetenzcluster beteiligt sind
  • Forschungsprofil und bisherige Arbeiten der Verbundpartner mit Bezug zu den Zielen des Verbundprojekts/​Projekts, Qualifikation der Verbundpartner und Nennung der für den Technologietransfer relevanten Wirtschaftszweige und -kooperationen

V. Verwertungsplan (mit Zeithorizont):

  • Weiternutzung der Forschungsgeräte und -anlagen inklusive Messtechnik sowie Verstetigung der Forschungsaktivitäten
  • Beitrag zum Transfer der Forschungsergebnisse in die Wirtschaft und Gesellschaft
  • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten sowie wirtschaftliche Anschlussfähigkeit

VI. Notwendigkeit der Zuwendung, Finanzierungsmöglichkeiten durch die Europäische Union und grobes finanzielles Mengengerüst.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag zur Zielerreichung des ausgewählten Batterie-Kompetenzclusters und des BMBF-Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“
  • Entwicklung und Stärkung des Forschungsprofils der Hochschule oder der Forschungseinrichtung im Zusammenhang mit der beantragten Projektidee
  • Schaffung von Voraussetzungen für eine hervorragende Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Qualität und Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Potential für den Technologietransfer in eine industrielle ­Anwendung und gegebenenfalls einen industriellen Maßstab und in die Industrie
  • nachhaltige Nutzung der Forschungsgeräte und Forschungsanlagen inklusive Messtechnik über die Laufzeit der Projekte hinaus (wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit)
  • Möglichkeit des Zugangs zu den Forschungsgeräten und -anlagen für FuE-Arbeiten im Rahmen des BMBF-Dachkonzepts, die außerhalb des beantragten Vorhabens stattfinden
  • Darstellung möglicher Anschlussvorhaben mit industriellen Partnern (inklusive möglicher „Letter of Intent“)
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/ ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

  • reine Investitionsprojekte: detaillierte Beschreibung der mit den Forschungsgeräten und -anlagen geplante Arbeiten und Einordnung in das wissenschaftliche Konzept inklusive Lösungsansatz
  • Investitionsprojekte mit einem FuE-Aufwand: detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcen­planung und Meilensteinplanung
  • ausführlicher, partnerspezifischer Verwertungsplan:
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit
    • positive Hebelwirkung für die Hochschule bzw. Forschungseinrichtung und den Standort Deutschland
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung:
    • wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
    • detailliertes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/​Drittmitteln)
    • mögliche Finanzierung durch die Europäische Union

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Fördermaßnahme
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gültig.

Bonn, den 14. Januar 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Peter Schroth

1 - FuE = Forschung und Entwicklung

2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation

4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.