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Bekanntmachung : Datum:

im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) Richtlinie zur Förderung von transnationalen Projekten zum Thema „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft – Designkonzepte und Technologien für die Schließung von Kreisläufen (ERA-MIN 2021)“ im Rahmen der FONA-Strategie, Bundesanzeiger vom 09.02.2021

Vom 19.01.2021

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) engagiert sich im ERA-Net ERA-MIN3 „Research and innovation programme on raw materials for the sustainable development and the circular economy“ mit dem Ziel der Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der beteiligten Partnerländer auf dem Gebiet der nachhaltigen Rohstoffversorgung und der ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft. An ERA-MIN3 sind 26 Förder­organisationen aus 16 Mitgliedstaaten und einem assoziierten Staat der Europäischen Union sowie vier außer­europäische Staaten beteiligt. Im Rahmen dieses ERA-Nets wird die Förderbekanntmachung „ERA MIN Cofund Call 2021 – Raw Materials for Sustainable Development and the Circular Economy“ ( https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2021 ) veröffentlicht. Durch die Umsetzung transnationaler Förderaktivitäten sollen länderübergreifende Kooperationen aus Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale Wett­bewerbsfähigkeit Europas als Forschungs- und Entwicklungsstandort zu steigern.

Die Förderbekanntmachung ERA MIN Cofund Call 2021 ist die siebte Bekanntmachung im Rahmen der ERA-NETs „ERA-MIN3“ und seiner Vorgänger. Informationen zu den abgeschlossenen und laufenden Projekten aus den vor­herigen Bekanntmachungen seit 2013 können der Internetseite https://www.era-min.eu/results entnommen werden. Im Rahmen der aktuellen Förderbekanntmachung des ERA-NETs steht die Beteiligung an Verbundforschungs­projekten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, ­Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbänden und weiteren gesellschaftlichen Organisationen in folgenden Ländern bzw. Regionen offen:

  • Bulgarien
  • Chile (vorbehaltlich Bestätigung)
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Flandern (Belgien)
  • Frankreich
  • Irland
  • Italien (vorbehaltlich Bestätigung)
  • Navarra (Spanien)
  • Polen
  • Portugal
  • Québec (Kanada)
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Südafrika
  • Tschechien
  • Türkei
  • Wallonische Region (Belgien)

Die Fördermittelgeber der anderen Länder und Regionen veröffentlichen vergleichbare, an das jeweilige nationale beziehungsweise regionale Recht angepasste Regelungen.

Für diese ERA-NET-Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Ausschreibungstext verfasst. Dieser gemeinsame Bekanntmachungstext sowie ergänzende Formulare sind für die Einreichung von Projektvorschlägen, die externe Begutachtung sowie die Auswahl von Verbundvorhaben maßgeblich. Sie können auf der offiziellen Internetseite des ERA MIN Cofund Call 2021 ( https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2021 ) heruntergeladen werden. Für die Förderung der Teilprojekte in den beteiligten ­Ländern beziehungsweise Regionen gelten die jeweiligen nationalen/​regionalen Richtlinien.

Vor diesem Hintergrund wird vor der Skizzen- bzw. Antragseinreichung eine Kontaktaufnahme mit dem beauftragten Projektträger (siehe Nummer 7) dringend empfohlen.

Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet, die in transnationalen Verbundvorhaben mitwirken.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der Förderrichtlinie verfolgt das BMBF das Ziel, mit Hilfe von Forschung und Entwicklung Beiträge zur Umsetzung einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft zu leisten und die hochwertige Kreislaufführung von metallischen und mineralischen Rohstoffen auszubauen.

Durch die Entwicklung von intelligenten Konzepten zur Schließung von Produkt-, Material- und Stoffkreisläufen sollen die Gesamtrohstoffproduktivität erhöht, Abfälle vermieden und Umweltbelastungen verringert werden. Die intensive Zusammenarbeit von Akteuren aus Unternehmen und öffentlicher Forschung auf europäischer Ebene soll im Ergebnis neue technologische und wirtschaftliche Potenziale erschließen und die Position von deutschen Unternehmen als wettbewerbsfähige Anbieter auf dem Sektor Kreislaufwirtschaft stärken.

Zuwendungszweck ist daher die Förderung transnationaler, anwendungsorientierter, vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind und die Schließung von ­Produkt-, Material- und Stoffkreisläufen verfolgen. Die Verbünde sollen interdisziplinär ausgerichtet sein und er­fordern die Einbindung aller relevanten Akteure, die für die spätere Umsetzung der Vorhabenergebnisse erforderlich sind. Zentrales Anliegen ist es, durch innovatives Produktdesign, Technologien zur Kreislaufschließung und neue Geschäftsmodelle den Wert von Produkten oder Komponenten so lange wie möglich zu erhalten. Wenn keine ­weitere Nutzung von Produkten oder Komponenten möglich oder sinnvoll ist, sollen die enthaltenen Rohstoffe durch Recycling dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden (vgl. Nummer 2).

Das ERA-NET ERA-MIN3 ergänzt die laufenden nationalen Fördermaßnahmen ReziProK ( https://innovative-produktkreislaeufe.de/ ) und ReMin ( www.fona.de/bauen-mineralik ) des BMBF im Bereich der Rohstoffeffizienz und Kreislaufwirtschaft. ERA-MIN3 ermöglicht dabei die Zusammenarbeit deutscher Unter­nehmen und Forschungseinrichtungen mit akademischen sowie industriellen Partnern der beteiligten Länder in ­Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die durch die internationale Zusammenarbeit einen Mehrwert gegenüber nationalen Projekten aufweisen.

Diese Förderrichtlinie leistet einen Beitrag zu den Zielen des „Deutschen Ressourceneffizienzprogramms“ (ProgRess II), die natürlichen Ressourcen zu schonen und die Gesamtrohstoffproduktivität in Deutschland bis 2030 gegenüber 2010 um 30 % zu steigern. Sie ist eine Maßnahme zur Umsetzung des BMBF-Forschungskonzepts „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft“ im Rahmen der FONA-Strategie (Aktion 17: Gesamtrohstoffproduktivität steigern). Sie trägt zu den internationalen Zielen für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen bei, insbesondere zu Ziel 8 (Nachhaltiges Wirtschaftswachstum durch Erhöhung der Ressourceneffizienz), Ziel 9 (Nachhaltige Industrialisierung und Infrastrukturen durch Innovation) und Ziel 12 (Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster). Im Rahmen der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung wird insbesondere die Mission „Nachhaltiges Wirtschaften in Kreisläufen“ adressiert.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt1. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen anwendungsorientierter, vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die sich die Schließung von Produkt-, Material- und Stoffkreisläufen zum Ziel setzen. Die Förderung verknüpft dabei diese Zielstellung mit der Bereitstellung der dafür erforderlichen Design­konzepte und Geschäftsmodelle. Sie konzentriert sich dabei auf Innovationen auf dem Gebiet der Schließung von Produkt-, Material- und Stoffkreisläufen für Metalle und Mineralische Stoffe. Digitale Technologien ermöglichen neue Ansätze und Werkzeuge für die Umsetzung einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft. Mit innovativen Kombinationen, Anpassungen und neuartigen Anwendungen digitaler Technologien soll das große Potenzial zur Schließung von Kreisläufen gehoben werden.

Die Verbundvorhaben im Bereich der angewandten beziehungsweise industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die sich durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko auszeichnen, sollen von den relevanten Akteuren in der Wertschöpfungskette und wissenschaftlichen Einrichtungen gemeinsam getragen werden. Eine interdisziplinäre und systemische Betrachtungsweise im Sinne der Nachhaltigkeit wird erwartet und eine belastbare ­Bilanzierung des Lebenszyklus der neu zu entwickelnden Prozesse beziehungsweise Produkte wird im Rahmen der Projekte vorausgesetzt. Der sozioökonomische Kontext ist zu berücksichtigen, gegebenenfalls auch durch Einbindung entsprechender Stakeholder. Vorausgesetzt wird ferner eine integrative und fachübergreifende Herangehensweise, welche Stoff- und Energieeinsätze der gesamten Wertschöpfungskette einbezieht und auch mögliche Problemverschiebungen sowie Leistungs- bzw. Qualitätseinbußen darstellt. Potenziale und Grenzen unterschiedlicher Ansätze zur Schließung von Kreisläufen, wie zum Beispiel Reparatur, Wiederverwendung oder Refabrikation, sind mit Blick auf die effektive Einsparung von Ressourcen über den gesamten Lebenszyklus zu bewerten.

Die Forschungsergebnisse sollen die Akteure befähigen, innovative wirtschaftlich tragfähige Designkonzepte, Technologien zur Kreislaufschließung und Geschäftsmodelle zu entwickeln und in die Praxis umzusetzen. Eine möglichst rasche Überführung der Forschungsergebnisse in die wirtschaftliche Praxis und marktfähige Produkte wird angestrebt, um Unternehmen in Deutschland als wettbewerbsfähige Anbieter von Kreislaufwirtschaftslösungen zu stärken. Daher wird erwartet, dass Projektkonsortien eine starke Wirtschaftsbeteiligung aufweisen. Es wird die Validierung der Konzepte und Instrumente gemeinsam mit Industriepartnern und Nutzern in konkreten Anwendungsfällen erwartet. Am Ende des Projektes muss mindestens ein technologischer Reifegrad von 4, entsprechend „Versuchsaufbau im Labor“, erreicht werden. Nicht förderfähig sind Vorhaben, die auf theoretische Methodenentwicklungen ausgerichtet sind und Vorhaben mit ausschließlich akademischen Partnern.

Vor diesem Hintergrund werden anwendungsorientierte Forschungsarbeiten, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind, innerhalb von drei Themenbereichen gefördert:

  • Innovatives Produktdesign für die Schließung von Produkt-, Material und Stoffkreisläufen (entsprechend Topic 2 „Circular Design“ der transnationalen Bekanntmachung);
  • Technologien zur Schließung von Produkt-, Material und Stoffkreisläufen nach dem Ende der Lebensdauer von Produkten (entsprechend Topic 4 „Recycling and Re-use of End-of-Life-Products“ der transnationalen Bekanntmachung);
  • Innovative Geschäftsmodelle für die Kreislaufwirtschaft (entsprechend Topic 5.1 „New business models (implementing circular economy aspects)“ der transnationalen Bekanntmachung).

Eine detaillierte Beschreibung der Themen ist unter https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2021 zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen. Die in den Themenschwerpunkten skizzierten Forschungsbedarfe sind beispielhaft zu verstehen und schließen andere Fragestellungen oder weitere Forschungsbedarfe nicht aus.

Die Forschungsvorhaben sollten mindestens einem dieser Themenbereiche zuzuordnen sein. Im Sinne eines systemischen Ansatzes wird jedoch ein themenübergreifender Ansatz begrüßt, der mehrere Bereiche des Wertschöpfungskreislaufs von Produkten und Rohstoffen adressiert. So entfalten innovative Designkonzepte ihr Potenzial in der Regel erst während beziehungsweise am Ende der Nutzungsphase. Um marktfähige Lösungen für die Kreislaufwirtschaft zu entwickeln, ist daher ein wertschöpfungskettenübergreifender Ansatz, der die Bereiche Design, Nutzung und Wiederverwendung/​-verwertung einbezieht, häufig unumgänglich.

Gegenstand der gemeinsamen transnationalen Ausschreibung sind weitere Themenfelder, an denen das BMBF nicht beteiligt ist. BMBF-Förderung kann für deutsche Projektpartner nur in den oben genannten Themenbereichen (Nummer 2, 4 und 5.1 der transnationalen Ausschreibung) gewährt werden.

Bei der Schließung von Wertschöpfungskreisläufen kommt der Einbeziehung von nicht-technologischen Frage­stellungen (zum Beispiel Umweltauswirkungen, soziale Akzeptanz) eine wichtige Rolle zu. So kann zum Beispiel die Vermarktung innovativer Produkte aus gebrauchten Produkten oder Komponenten beziehungsweise aus Recyclingmaterialien auf wirtschaftliche, regulatorische oder Akzeptanzprobleme stoßen. Eine Einbindung nicht-techno­logischer Fragestellungen (entsprechend Topic 5 „Cross-cutting topics“ der transnationalen Bekanntmachung) in die oben genannten Themenschwerpunkte wird vor diesem Hintergrund ausdrücklich begrüßt. Im Rahmen begleitender Analysen zum Abbau von Hemmnissen für eine hochwertige Kreislaufführung können so zum Beispiel Frage­stellungen zu Nutzererwartungen, ökonomischen Anreizsystemen, Recyclinggesetzgebung, Produkthaftung oder ­Produzentenverantwortung bei Bedarf integriert werden. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-spec) gefördert.

Die Förderung deutscher Partner fokussiert sich innerhalb des Lebenszyklus von Produkten auf die Phase des ­Designs sowie die Schließung des Kreislaufs nach dem Ende der Nutzungsdauer beispielsweise durch Wieder­verwendung, Wiederaufarbeitung oder Recycling. Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die primär auf die Gewinnung und Verarbeitung von Primärrohstoffen oder die Nutzungsphase von Produkten ausgerichtet sind, liegen nicht im Fokus der Förderrichtlinie und sind daher nicht förderfähig. Schnittstellen zu diesen Phasen des Rohstoffkreislaufs können von den Projekten aber mitbetrachtet werden, beispielsweise wenn ein neues Produktdesign Auswirkungen auf die Verlängerung der Nutzungsdauer hat.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisa­tionen (wie zum Beispiel Stiftungen und Vereine). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen und Länder, Verbände, gesellschaftliche Organisationen) in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2013 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36))2. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags. Eine Mustererklärung kann beim Projektträger angefordert werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI3-Unionsrahmen.4

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, das heißt jedes Partnerland finanziert die an den Projekten be­teiligten Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen Partner des jeweils eigenen Landes. Eine Liste der an der Bekanntmachung beteiligten Partnerländer und -regionen sowie der jeweils zuständigen Förderorganisationen, die Veröffentlichung der transnationalen Bekanntmachung, Einzelheiten zur Durchführung der Ausschreibung sowie weitere Informationen sind der ERA MIN3-Internetseite zu entnehmen ( https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2021 ) oder können beim Projektträger angefordert werden.

Es werden transnationale Verbundprojekte gefördert, an denen mindestens drei Verbundpartner aus drei verschiedenen an dieser Ausschreibung beteiligten Ländern aktiv beteiligt sein müssen. Unter den beteiligten Ländern müssen mindestens zwei an dieser Bekanntmachung beteiligte europäische Länder sein. Jedes Verbundprojekt soll die ­kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können. Antragsteller müssen bei der Skizzeneinreichung herausstellen, welchen wesentlichen Vorteil eine Kooperation mit den ausländischen Partnern mit sich bringt, der nicht im Rahmen eines nationalen Forscherverbundes erzielt werden könnte.

Im Sinne der Zielerreichung ist eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung, je nach Ausrichtung des Projektes zum Beispiel von Zulieferern und Anwendern essenziell. Konsortien mit deutscher Beteiligung soll daher immer mindestens ein Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland als Verbundpartner angehören.

Teilnehmer aus Ländern, die nicht an dieser Ausschreibung beteiligt sind, können sich an Projekten beteiligen, soweit sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr.0110).5 Eine Orientierung für den Konsortialvertrag bei transnationalen Verbünden bietet das DESCA Model Consortium Agreement ( www.desca-2020.eu ).

Die Förderung ist auf einen Zeitraum von 12 bis maximal 36 Monaten angelegt. Durch die Partner des Forschungsverbundes ist ein gemeinsamer Projektstart zu vereinbaren, der als Referenz für die Festlegung von Terminen zur Einreichung von Zwischenberichten dient. Als orientierendes Datum für den Projektstart wird der 1. Mai 2022 empfohlen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von maximal zwei Statusseminaren in Europa vorgesehen, bei der eine Beteiligung des Verbundkoordinators erwartet wird. Projektteilnehmer sind ver­pflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller durch Eigenmittel ist erwünscht.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen und sonstige Investitionen für Demonstrations-Bauwerke beziehungsweise Referenzanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Forschungs- und Entwicklungsgegenstand stehen. Förderfähig sind lediglich die Investitionskosten für forschungsintensive Bestandteile, die noch weiterentwickelt und für den erstmaligen Einsatz in der Praxis erprobt werden müssen.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Notwendigkeit und Angemessenheit für die vorgesehenen Arbeiten. Es wird von deutschen Partnern eine substanzielle Beteiligung am transnationalen Verbundprojekt mit einer beantragten Förderung von mindestens 50 000 Euro pro Partner erwartet.

Die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die beantragte BMBF-Förderung hinaus muss belastbar nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Eigenmittel oder industrielle Drittmittel).

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen ­Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk), die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und ­Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO werden die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Ansprechpartner:

Herr Dr.-Ing. Holger Grünewald
Telefon: 0 30/​2 01 99-31 83
Telefax: 0 30/​2 01 99-33 30
E-Mail: h.gruenewald@fz-juelich.de

Das gemeinsame ERA-MIN Call Sekretariat bei der portugiesischen „Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT)“ hat die Koordinierung zwischen den Bekanntmachungen der Partnerländer übernommen. Ansprechpartnerin beim ERA-MIN Call Sekretariat ist:

Ms. Dina Carrilho
Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT)
Department of International Relations
E-Mail: eramin@fct.pt
Telefon: +351 213 924 381

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Die beteiligten Projektpartner sollen bei der Erstellung der Projektskizzen die Beratung durch die Projektträger und Förderorganisationen in den jeweiligen Partnerländern nutzen. Die Förderbedingungen der transnationalen Bekanntmachung sowie die spezifischen Förderbedingungen der Partnerorganisationen einschließlich einer Liste der ent­sprechenden Ansprechpartner sind unter https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2021 zu finden.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Inter­netadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Dreistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt. Es umfasst die Einreichung von Ideenskizzen („pre-proposal“) und die anschließende Einreichung von erweiterten Projektskizzen („full-proposal“) über ein elektronisches Antragssystem sowie die abschließende Einreichung eines förmlichen deutschen Förderantrags. Durch die Prozesse des ERA-Nets ERA-MIN3 auf transnationaler Ebene und das nationale Förderverfahren ergibt sich insgesamt ein dreistufiger Prozess.

Sowohl für die Ideenskizzen als auch für die erweiterten Projektskizzen ist ein gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Konsortiums zu erstellen. Dafür sind über das elektronische Antragssystem Eingaben in ein Internetformular vorzunehmen und Dokumente hochzuladen. Daraus wird dann jeweils die Ideenskizze bzw. die erweiterte Projektskizze generiert. Eine genaue Anleitung wird direkt im elektronischen Antragssystem bereitgestellt. Für die hochzuladenden Dokumente sind die dort bereitgestellten Vorlagen zu verwenden.

Der Zugang zum elektronischen Antragssystem erfolgt über die Internetseite des ERA MIN Cofund Call 2021 ( https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2021 ). Alle verbindlichen Vorgaben zum Einreichungsverfahren und die zu verwendenden Vorlagen werden auf dieser Internetseite zentral zur Verfügung gestellt oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss vom weiteren Antragsverfahren führen. Vor der Einreichung von Projektvorschlägen wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger für jeden Antragsteller dringend empfohlen.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Ideenskizze bzw. einer erweiterten Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Eingereichte Ideen- oder Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen, die im Rahmen des Antragsverfahrens eingereicht wurden, werden nicht zurückgesendet.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen („pre-proposal“)

In der ersten Verfahrensstufe sind dem ERA MIN Call-Sekretariat durch den Koordinator des transnationalen Verbundes englischsprachige Ideenskizzen („pre-proposal“) in elektronischer Form über die Internetseite des ERA MIN Cofund Call 2021 ( https://www.era-min.eu/joint-call/era-min-joint-call-2021 ) vorzulegen. Vorlagefrist für die Einreichung über das elektronische Antragsystem ist der 1. April 2021, 17.00 Uhr MEZ

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Ideenskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingereichten Ideenskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den im gemeinsamen Bekanntmachungstext genannten Mindestanforderungen und auf die Passfähigkeit zu den nationalen Förderprogrammen geprüft (Eligibility Check). Ideenskizzen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Die zulässigen Projektskizzen werden mit Unterstützung eines internationalen Expertengremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Wissenschaftliche Exzellenz (Scientific Excellence),
  2. Bedeutung des Forschungsziels und Qualität des Verwertungsplans (Impact),
  3. Qualität des Projektmanagements und der Verbundstruktur (Quality and Efficiency of the Implementation).

Konsortien, deren Projektvorschläge aufgrund des Votums der Gutachter eine hohe Qualität aufweisen, werden eingeladen, ihre Ideenskizzen zu erweiterten Projektskizzen („full-proposals“) auszuarbeiten. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von erweiterten Projektskizzen („full-proposal“)

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten Ideenskizzen vom ERA-MIN Call Sekretariat zur Erstellung von englischsprachigen erweiterten Projektskizzen („full-proposal“) aufgefordert.

Vorlagefrist für die Einreichung der erweiterten Projektskizzen beim ERA-MIN Call Sekretariat (Übertragung ins elektronische Antragssystem) ist der 15. September 2021, 17.00 MESZ.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die erweiterten Projektskizzen werden von einem internationalen Expertengremium bewertet, das die vorgelegten Projektvorschläge anhand der in der gemeinsamen Bekanntmachung beschriebenen Bewertungskriterien beurteilt:

  1. Wissenschaftliche Exzellenz (Scientific Excellence),
  2. Bedeutung des Forschungsziels und Qualität des Verwertungsplans (Impact),
  3. Qualität des Projektmanagements und der Verbundstruktur (Quality and Efficiency of the Implementation).

Detaillierte Auskünfte zu den Kriterien und den Bewertungsmaßstäben sind der gemeinsamen Bekanntmachung zu entnehmen. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projekskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der abschließenden dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/ ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen deutschen Verbundpartnern eingereicht werden. Zusätzlich zur vorliegenden englischsprachigen erweiterten Projektskizze als Bestandteil der Vorhabenbeschreibung sind zusammen mit den förmlichen Förderanträgen ergänzende Informationen in deutscher Sprache vorzulegen:

  • Bezug des Vorhabens zu den nationalen förderpolitischen Zielen (insbesondere Förderrichtlinie, Förderprogramm).
  • Detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
  • Detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens.
  • Ausführlicher partnerspezifischer Verwertungsplan.
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung der Projektskizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Qualität des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung von Hinweisen und Auflagen des Begutachtungsgremiums,
  • Plausibilität und Qualität der Arbeits- und Ressourcenplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 19. Januar 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. W. Junker


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 - http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE

3 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation

4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.