
im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung
Richtlinie zur Förderung der Intensivierung der Zusammenarbeit mit Polen: „Deutsch-Polnische Kooperation zum Technologietransfer in der Digitalen Wirtschaft (DPT)“, Bundesanzeiger vom 09.03.2021
Vom 1. März 2021
Die Bekanntmachung erfolgt im Rahmen des Programms „Stärkung Deutschlands im europäischen Forschungs- und Bildungsraum“ sowie im Rahmen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen.
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Deutschland und Polen führen auf verschiedenen Ebenen einen intensiven, partnerschaftlichen politischen Dialog zu einer Vielzahl von bilateralen, europäischen und internationalen Fragen. Besonders in den Bereichen Forschung, Innovation und Bildung arbeiten beide Länder intensiv zusammen. Beide Länder wollen durch enge Abstimmung und gemeinsame Initiativen in der Europäischen Union ihren Beitrag zur Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Europas leisten.
Für Deutschland und Polen ist die bilaterale Forschungskooperation ein tragendes Element nationaler Forschungspolitik, das sich in den letzten Jahren positiv entwickelt hat. Eine wesentliche Grundlage der Kooperation ist das im Jahr 1989 geschlossene Abkommen zur „Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit“.
Deutschland und Polen unterstützen Forschung und Innovation als wichtige Triebkräfte für internationale Wettbewerbsfähigkeit und prosperierende Gesellschaften. Beide Länder sehen effiziente Transfermechanismen von exzellenter Forschung bis hin zu weltweit wettbewerbsfähigen Produkten und Dienstleistungen, die für die Schaffung von Mehrwert und Beschäftigung in jedem Land von entscheidender Bedeutung sind.
Deutschland und Polen verbinden Exzellenz in der Forschung und besondere Stärken bei der Übertragung von Forschungsergebnissen in Innovation. In beiden Ländern sind erfolgreiche und global wettbewerbsfähige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein wichtiger Teil ihrer Wirtschaft.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das polnische Ministerium für Bildung und Wissenschaft (MEiN) teilen das gemeinsame Interesse, um ihre bilaterale Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Innovation weiter zu stärken. Sie beabsichtigen, Initiativen auf dem Gebiet der angewandten Forschung und des Technologietransfers zu verstärken, um Synergien und Komplementaritäten zwischen beiden Ländern im Ökosystem „Forschung – Start-up – KMU“ weiter auszuschöpfen. Als zugrunde liegendes Forschungsgebiet der geplanten gemeinsamen Initiative „Deutsch-Polnische Kooperation zum Technologietransfer in der Digitalen Wirtschaft (DPT)“ wurde für die nun zweite Förderbekanntmachung das Thema „Digital GreenTech für Smart Villages“ identifiziert.
Die Bundesregierung hat im Jahr 2014 mit der Digitalen Agenda (www.digitale-agenda.de) einen ressortübergreifenden Prozess in Gang gebracht, um Innovationen durch Digitalisierung voranzutreiben und die positiven Wirkungen dieser Technologie zur Entfaltung zu bringen. Mit dieser Förderrichtlinie stellt das BMBF zudem einen Beitrag zur Umsetzung der „Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und zu den BMBF-Initiativen „KMU-innovativ“ sowie „KMU-international“ bereit.
Projekte auf Basis der am 11. Oktober 2016 in Posen, Polen, unterzeichneten Declaration of Intent werden gemeinsam vom BMBF und MEiN gefördert. Das BMBF und das MEiN beabsichtigen in diesem Kontext, ihre Unterstützung bilateraler Forschungsvorhaben von gemeinsamem Interesse weiter zu intensivieren.
Die gemeinsame Bekanntmachung soll es Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU) ermöglichen, bei der Entwicklung digitaler Umwelttechnologien entsprechend ihren wissenschaftlich-technologischen Stärken und ihrer Problemlösungskompetenz gemeinsame bilaterale Vorhaben mit Partnern aus Deutschland und Polen umzusetzen. Damit soll die globale Wettbewerbsfähigkeit verbessert und die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen untereinander sowie mit ihren industriellen Partnerinnen/Partnern entlang der gesamten Wertschöpfungskette gestärkt werden.
Durch die Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte soll das in beiden Ländern vorhandene Potenzial für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit sowie der Umsetzung der Ergebnisse gemeinsam mit Unternehmen der Wirtschaft genutzt werden. Mit der Förderung deutsch-polnischer Partnerschaften auf dem Gebiet der „Digitalen Wirtschaft“ sollen neue Impulse gesetzt werden, die zur Intensivierung und Verstetigung der Beziehungen zwischen den Partnerinnen/Partnern beitragen. Forschungskapazitäten sowie deren Spezialisierungen sowie die Kooperation mit Unternehmen der Wirtschaft sollen gestärkt werden.
Der private Sektor soll dadurch auch ermutigt werden, stärker in Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu investieren. Die Fördermaßnahme liefert damit auch einen Beitrag zu den Förderinitiativen „KMU-innovativ“ und „KMU-international“ des BMBF.
Von besonderer Bedeutung für die nachhaltige Wirksamkeit der Vorhaben ist die Stärkung des Technologietransfers zur Verwertung der erzielten Forschungsleistungen, insbesondere bei Start-up-Firmen sowie KMU.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Es werden Verbundprojekte gefördert, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Polen eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen aus dem Bereich „Digitalisierung der Wirtschaft“ bearbeiten.
In den bilateralen Vorhaben soll insbesondere die Zusammenarbeit von deutschen und polnischen Einrichtungen aus Wissenschaft und Wirtschaft in „2 + 2“-Projekten vertieft werden. Unter „2 + 2“-Projekten werden Forschungs- und Entwicklungs-Projekte mit Beteiligung mindestens einer deutschen und einer ausländischen (hier: polnischen) Forschungseinrichtung und mindestens einem deutschen und einem ausländischen (hier: polnischen) Unternehmen verstanden.
Digital GreenTech für Smart Villages
Ländliche Regionen müssen sich den Herausforderungen des Klimawandels und des effizienten Umgangs mit natürlichen Ressourcen genauso stellen wie dichter besiedelte Regionen und Städte. In intelligenten Dörfern wird der digitale Wandel genutzt, um praktische Lösungen für lokale Probleme und Zukunftsaufgaben zu finden: Digitale Technologien und Innovationen können die Lebensqualität der Bürger erhöhen und gleichzeitig eine bessere und umweltfreundlichere Nutzung der Ressourcen unterstützen. Insbesondere die Entwicklung digitaler Umwelttechnologien, beispielsweise in der Wasser- und Abwasserversorgung, der Kreislaufwirtschaft oder beim nachhaltigen Landmanagement, ist dabei ein wichtiger Treiber. Konzepte für Smart Cities mit ihrer höheren Bevölkerungsdichte und ihrer städtischen Infrastruktur müssen, wo möglich, an die Gegebenheiten in Dörfern angepasst werden. Teilweise erfordern die örtlichen Bedingungen und die Anforderungen lokaler Interessensgruppen auch neue innovative Lösungen oder eine intelligente Kombination bestehender Ansätze.
Folgende inhaltliche Schwerpunkte können bearbeitet werden:
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.
Die Bekanntmachung zielt darauf ab,
Um diese Ziele umzusetzen, ist die Zusammenarbeit von deutschen und polnischen Partnerinnen/Partnern aus Forschung und Wirtschaft in gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Bereich „Digitale Wirtschaft“ von besonderer Bedeutung. Sie soll die Wettbewerbsfähigkeit und das Innovationspotenzial der beteiligten Einrichtungen verbessern und darüber hinaus zu neuen innovativen Produkten und Prozessen mit hohem Mehrwert führen oder den Einsatz innovativer Technologien in traditionellen Industrien vorantreiben. Die geförderten Projekte sollen einen substanziellen Mehrwert zur bilateralen Kooperation liefern.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen2. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen3.
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller (Forschungseinrichtung) gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Polen (Forschungseinrichtung) sowie mindestens einem deutschen KMU und einem polnischen KMU eingereicht werden (siehe Definition „2 + 2“-Projekte in Nummer 2). Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und diese Partner eigene Mittel einbringen.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation in Polen dokumentieren.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel mit maximal 300 000 Euro (deutscher Projektteil) sowie für die in der Regel maximale Dauer von 36 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch BMBF zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Für die Bemessung der jeweiligen Förderquote ist die AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
a) Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden in der Regel bis zu TVÖD 13 bezuschusst.
b) vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) ist möglich.
c) Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Expertinnen und Experten gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland, sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen. Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.
d) Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben/Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer während der Veranstaltung, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten ist die AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgende Projektträger beauftragt:
Fachliche Beratung zu den oben genannten Themenfeldern:
Dr. Anne Gunkel
Projektträger Karlsruhe
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Wassertechnologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Telefon: +49 (0)721/608 - 24481
Telefax: + 49 (0)721/608 - 992003
E-Mail: anne.gunkel@kit.edu
Internet http://www.ptka.kit.edu/wte
Administrative Betreuung der Projekte:
Christian Schache/Dr. Michael Lange
Agnieszka Wuppermann
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger – Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 228/3821 - 1465 (Christian Schache);
Durchwahl - 1485 (Dr. Michael Lange);
Durchwahl - 1507 (Agnieszka Wuppermann)
Telefax: +49 228/3821 - 1490
E-Mail: Christian.Schache@dlr.de; Michael.Lange@dlr.de; Agnieszka.Wuppermann@dlr.de
Internet: http://DLR-PT.de; http://internationales-buero.de
Verfahren im Partnerland:
Die polnischen Partnerinnen und Partner müssen die auf polnischer Seite anfallende Finanzierung und Durchführbarkeit des Projekts sicherstellen. Hierzu müssen komplementäre Anträge beim polnischen National Center for Research and Development (NCBR) in Warschau gestellt werden:
Jolanta Drożdż
The National Center for Research and Development
47a Nowogrodzka Str.
00-695 Warsaw
Telefon: +48 22 39 07 106
E-Mail: jolanta.drozdz@ncbr.gov.pl
NCBR.gov.pl
Das National Center for Research and Development veröffentlicht in Polen zeitgleich mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung auf ihrer eigenen Internetseite eine polnische Förderbekanntmachung mit identischer Laufzeit.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger und beim Internationalen Büro angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Zur Erstellung von Projektskizzen nutzen Sie bitte den folgenden Link:
(https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-EUROPA&b=POL212P2Z1&t=SKI.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 30. April 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der Beitrag aller Partner muss essentiell und signifikant sein.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten nicht überschreiten. Zusätzlich muss eine vom deutsch-polnischen Verbundprojekt erstellte und abgestimmte englische Zusammenfassung beigefügt werden.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projektes dargestellt werden:
I. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
II. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
III. fachlicher Rahmen des Vorhabens
IV. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
V. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
VI. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes (Gantt-/PERT-Diagramm)
VII. geschätzte Ausgaben/Kosten
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den polnischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
III. Fachliche Kriterien
IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem im Aufforderungsschreiben genannten Zeitpunkt für die Einreichung der Anträge eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
I. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung.
II. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
III. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 28. Februar 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 28. Februar 2027 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 1. März 2021
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Stefan Kern
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 - (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
3 - (FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation) Mitteilung der Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randziffer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.