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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesinstituts für Berufsbildung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien zur Durchführung des Programms „JOBSTARTER – für die Zukunft ausbilden“

Vom 15.05.2008

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Ziele und Themenschwerpunkte des Programms

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) das Programm „JOBSTARTER - für die Zukunft ausbilden“. Das Programm zielt auf eine nachhaltige Verbesserung der regionalen Ausbildungsstrukturen, insbesondere durch eine Stärkung der regionalen Verantwortung der relevanten Akteure in der Berufsausbildung, und auf eine bessere Versorgung Jugendlicher mit betrieblichen Ausbildungsplätzen durch gezielte Dienstleistungsangebote im Ausbildungsprozess für Betriebe in den Regionen.

JOBSTARTER ist Teil des Nationalen Pakts für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland und der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung zur Stärkung der Bildungschancen und Erhöhung der Durchlässigkeit im Bildungssystem. JOBSTARTER verfolgt im Rahmen einer Projektförderung eine wirtschaftsnahe Ausgestaltung der Ausbildungsstrukturförderung und orientiert sich eng an den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Entwicklungspotenzialen in der Wirtschaft. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die regionalen Ausbildungsmärkte aufgrund der ökonomischen und demografischen Entwicklung einem umfassenden Wandel unterworfen sind. JOBSTARTER versteht sich insofern als „Lernendes Programm“, das flexibel auf aktuelle Entwicklungen auf dem Ausbildungsmarkt reagiert.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Standardrichtlinien für Anträge auf Ausgabenbasis, der Standards des BMBF und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.

Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 betreffend den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 und der VERORDNUNG (EG) Nr. 1828/2006 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.

Die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds - hier Europäischer Sozialfonds (ESF) – beruht auf dem operationellen Programm für den Bund (am 20.12.2007 von der Europäischen Kommission genehmigt – CCI 2007DE05UPO001).

1.3 Ziele und Themenschwerpunkte des Programms

Das Programm JOBSTARTER zielt auf die Gewinnung und Besetzung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze sowie auf die nachhaltige Verbesserung regionaler Ausbildungsstrukturen ab. Dabei ist eine Abstimmung mit den in der Region relevanten Akteuren und mit bereits bestehenden Maßnahmen zu gewährleisten. Zielgruppen von JOBSTARTER sind zum Beispiel bisher nicht ausbildende Unternehmen, Unternehmen in Wachstumsbranchen oder Unternehmen von Inhabern und Inhaberinnen mit Migrationshintergrund.

Konzepte können sich an den nachfolgend genannten Themenschwerpunkten orientieren:

  1. Schaffung und Besetzung von betrieblichen Ausbildungsplätzen
  2. Ausbildung in Grenzregionen
  3. Erprobung ausgewählter Themenfelder aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  4. Aus- und Weiterbildung - Steigerung der Attraktivität der dualen Ausbildung

Einer oder mehrere dieser Themenschwerpunkte können vom Projektantragsteller zur Bearbeitung ausgewählt werden:

I. Schaffung und Besetzung von betrieblichen Ausbildungsplätzen

JOBSTARTER fördert Initiativen zur Einführung oder Stärkung von betrieblicher Ausbildung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Dabei stehen die Akquise und Besetzung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze im Vordergrund. Unter Darlegung der regionalen Ausgangslage und Bedarfe sind Konzepte förderfähig, die zum Erhalt und zur Verbesserung bestehender Ausbildungsstrukturen beitragen.

II. Ausbildung in Grenzregionen

Regional- und Strukturentwicklung geht besonders in Grenzregionen mit einem wachsenden Bedarf an „europäischen“ Kompetenzen und Qualifikationen einher. Die Verknüpfung der Arbeitsmärkte führt in der beruflichen Bildung zu einem Gestaltungsdruck, der gleichermaßen neue Perspektiven eröffnet. JOBSTARTER unterstützt Initiativen zum Aufbau und zur Ausgestaltung von grenzüberschreitenden Ausbildungskooperationen. Dabei ist im Antrag detailliert darzustellen, wie eine „grenzregionale Komponente“ im Rahmen und mit der Zielsetzung des Programms sinnvoll ausgefüllt werden kann.

III. Erprobung ausgewählter Themenfelder des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der entsprechenden Passagen aus der Handwerksordnung (HwO)

  1. § 2 Abs. 3 BBiG - Förderung von Projekten, die im Sinne einer integralen Ausbildungsstrategie Betriebe unterstützen, Teilsegmente der Berufsausbildung auch im Ausland durchzuführen.

    Förderfähig sind die Erstellung und Erprobung von Konzepten zur Planung und Organisation von Ausbildung mit integrierten Ausbildungsabschnitten im Ausland gemäß § 2 Abs. 3 BBiG sowie darüber hinaus reichende Aktivitäten, um inländische Betriebe über die entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten und Potenziale zu informieren.

    Im Antrag ist zu verdeutlichen, dass inhaltliche und / oder fördertechnische Überschneidungen mit den EU-Mobilitätsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Wünschenswert ist hingegen die Herstellung von Synergien und sinnvollen Verzahnungen mit den entsprechenden EU-Förderprogrammen, insbesondere mit dem Programm Leonardo da Vinci ( Internet ) .
  2. § 7 BBiG / § 27 a HwO – Initiierung und Erprobung von Pilotprojekten zur Verbesserung der Anrechnungsmöglichkeiten (berufs-)schulischer Ausbildungsteile bzw. -gänge auf die in den jeweiligen Ausbildungsordnungen vorgesehenen Ausbildungszeiten
  3. § 8 Abs. 1 BBiG / § 27 b HwO - Initiierung und Erprobung von Teilzeitausbildungsmodellen, insbesondere für junge Mütter und Väter und junge Menschen, die Angehörige pflegen
  4. § 10 Abs. 5 BBiG – Förderung von Projekten zur Initiierung und Begleitung betrieblicher Ausbildungskooperationen (Verbundausbildung)
  5. § 43 Abs. 2 BBiG / § 36 Abs. 2 HwO - Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung des Zugangs von Absolventen und Absolventinnen vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung.

Für Projektanträge zu III b) und e) bedarf es eines Unterstützungsschreibens des jeweils für die BBiG-Umsetzung federführend zuständigen Landesministeriums, das zusätzlich zu den sonstigen Letter of Intent vorzulegen ist. Darüber hinaus müssen diese Vorhaben mit einer wissenschaftlichen Begleitung kooperieren, die vom Bundesinstitut für Berufsbildung in Auftrag gegeben wird.

Für alle Themenfelder gilt: Im Vorfeld der Antragstellung ist eine intensive Abstimmung mit den relevanten regionalen Akteuren, insbesondere den zuständigen Stellen erforderlich, um die Akzeptanz des Projekts zu sichern. Entsprechende Nachweise sind mit dem Antrag einzureichen.

IV. Aus- und Weiterbildung – Steigerung der Attraktivität der dualen Ausbildung

Der Themenschwerpunkt ermöglicht die Entwicklung und Erprobung von Initiativen, die dazu dienen, spezialisierende Zusatzqualifikationen und Weiterbildungsanteile in den Verlauf der betrieblichen Erstausbildung zu integrieren, um Betriebe dabei zu unterstützen, qualifizierten Fachkräftenachwuchs im dualen Bereich zu sichern.

1.4 Angabe und Nachweis von Ausbildungsplätzen

In den Projektanträgen sind Zielgrößen im Hinblick auf die Anzahl der im Förderzeitraum zu schaffenden zusätzlichen Ausbildungsplätze anzugeben.

Zusätzliche Ausbildungsplätze im Sinne dieser Förderrichtlinien liegen vor, wenn

  • der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder
  • bei ausbildenden Betrieben durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag im Jahr des Ausbildungsbeginns mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre jeweils zum Stand 31. Dezember. Der Durchschnittswert ist bis 0,49 ab- und ab 0,5 aufzurunden.

Maßgeblich für den Nachweis der Zusätzlichkeit ist grundsätzlich eine Bestätigung der für den Ausbildungsberuf zuständigen Stelle. Im Ausnahmefall kann der Nachweis auch über eine schriftliche Versicherung des Ausbildungsbetriebes erfolgen; in diesem Fall ist jedoch darzulegen, warum eine Attestierung nicht durch die zuständige Stelle erfolgen kann.

2. Gegenstand der Förderung

Projektantragsteller müssen zum einen ausführlich die spezifischen Bedingungen und Besonderheiten des regionalen Ausbildungsmarktes darstellen und erläutern. Zum anderen ist der regionale Bedarf der beantragten Maßnahme konzeptbezogen zu begründen. Für die Umsetzung der ausgewählten Themenschwerpunkte stehen die nachfolgend aufgeführten Förderbausteine als Instrumente zur Verfügung. Die Förderbausteine (FB) sind inhaltlich bewusst offen gefasst und bedürfen bei der Antragstellung einer Konkretisierung. Die Förderbausteine wurden seit Beginn des Programms fortlaufend weiterentwickelt und den Anforderungen des Ausbildungsstellenmarktes angepasst. Einige Förderbausteine wurden im Verlauf des Programms modifiziert oder gestrichen (mit entfällt gekennzeichnet). Die Förderbausteine können konzeptbezogen je nach Erfordernissen kombiniert werden und müssen in Bezug zu den gewählten Themenschwerpunkten stehen. Bei der Wahl des FB1 oder des FB 8 muss in jedem Fall mindestens ein weiterer Förderbaustein kombiniert werden.

2.1 Förderbausteine (FB)

FB 1 Branchen- und Ausbildungsplatzpotenzialanalysen
FB 2 entfällt
FB 3 Ausbildungsplatzentwicklung
FB 4 Externes Ausbildungsmanagement / Begleitung der Ausbildung
FB 5 Initiierung und Organisation von Verbundausbildung
FB 6 entfällt
FB 7 Kooperation Schule – Wirtschaft / Berufemarketing
FB 8 Vernetzung
FB 9 entfällt
FB 10 Stiftungsgründung / Fundraising
FB 11 Entwicklung & Erprobung innovativer Ansätze für die Ausbildung

FB 1 Branchen- und Ausbildungsplatzpotenzialanalysen

Soweit in der Region oder in einzelnen Branchen in der Region noch nicht erfolgt, können wissenschaftliche Analysen der regionalen Ausbildungsplatz- und Branchenentwicklungspotenziale, regionale Wirtschaftsstrukturanalysen sowie Prognosen durchgeführt werden, um zukunftsträchtige Branchen mit Ausbildungspotenzialen in der Region (ggf. auch in Grenzräumen) zu identifizieren, zu untersuchen und praktische Handlungsanweisungen für Projekte zur Erschließung dieser Potenziale zu erarbeiten. In der Regel sind die Analysen in den ersten Monaten der Projektlaufzeit abzuschließen, um den Transfer der Ergebnisse in das Projekt zu gewährleisten.

Die Analyse muss mit mindestens einem weiteren Förderbaustein kombiniert werden und in das Gesamtkonzept des Projekts eingebunden sein. Sie kann intern oder extern durchgeführt werden. Bei interner Durchführung sind Begründung, Ziel und Fragestellung der Analysen sowie das geplante methodische Vorgehen und der Zeitplan in einem nachvollziehbaren Konzept ausführlich darzustellen. Bei einer externen Durchführung ist eine Leistungsbeschreibung für den Auftragnehmer vorzulegen.

Im Gesamtfinanzierungsplan (easy-AZA) können Ausgaben für die Erstellung von Analysen in der Regel bis zu einer Höhe von 20.000 € in Ansatz gebracht werden.

FB 2 entfällt

FB 3 Ausbildungsplatzentwicklung

Dieser Förderbaustein zielt primär auf eine quantitative Erhöhung des betrieblichen Ausbildungsplatzangebots. Ausbildungsplatzentwickler sollen durch gezielte, möglichst persönliche Ansprache, Information und Beratung Betriebe für die Einrichtung zusätzlicher Ausbildungsplätze gewinnen.

Bei Antragstellung ist unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmarktsituation darzulegen, welche Zielgröße an akquirierten zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplätzen angestrebt und wie die Besetzung der gewonnenen Stellen realisiert werden soll. Die Kooperation mit den zuständigen Stellen muss im Antrag mit Letter of Intent nachgewiesen werden.

FB 4 Externes Ausbildungsmanagement / Begleitung der Ausbildung

Ergänzend zur Gewinnung und Besetzung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen können Betrieben Dienstleistungen im Sinne eines externen Ausbildungsmanagements angeboten werden. Diese orientieren sich am betrieblichen Bedarf und können Leistungen im Vorfeld und während der Ausbildung umfassen. Die Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter beraten und unterstützen die Unternehmen beim Einstieg in die Berufsausbildung. Dabei wird eine intensive Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren wie den zuständigen Stellen, den Agenturen für Arbeit und ihren Berufsberatungsstellen angestrebt.

Eine Begleitung der Unternehmen und Auszubildenden während der Ausbildung sollte auf maximal ein Jahr nach Beginn eines jeden Ausbildungsverhältnisses begrenzt sein.

FB 5 Initiierung und Organisation von Verbundausbildung

Mit diesem Förderbaustein sollen der Aufbau oder die Ausweitung von Ausbildungsverbünden gemäß § 10 Abs. 5 BBiG forciert werden. Im Hinblick auf die wirtschaftsnahe Ausgestaltung des Programms JOBSTARTER zielt dieser Förderbaustein primär auf betriebliche Verbünde. Ausbildungsverbünde zwischen Betrieben und Bildungsdienstleistern können bei besonderer Darlegung des regionalspezifischen Interesses berücksichtigt werden. Eine Förderung von Verbundausbildung, die außerbetrieblich durchgeführt wird, ist nicht möglich. Förderfähig sind Ausgaben für Personal, das Ausbildungsverbünde initiiert und betreut oder das zur Ausweitung bestehender Ausbildungsverbünde eingestellt wird.

Im Projektantrag ist darzulegen, dass die avisierten Verbundausbildungsplätze keine Substitution des bisherigen - außerhalb von Verbundmodellen realisierten - betrieblichen Ausbildungsplatzangebots darstellen. Bei der Antragstellung sind Angaben über die Art des Verbundes, die vorgesehenen Ausbildungsberufe und die Zahl der zusätzlichen Ausbildungsplätze im Verbund zu machen.

Bei der Ausweitung bestehender Ausbildungsverbünde sind zudem Angaben zur aktuellen Mitgliederzahl und zur Art und Anzahl der ausgebildeten Berufe über die letzten Jahre zu machen.

Grenzüberschreitende Verbünde dienen der Initiierung und Sicherstellung grenzüberschreitender Unternehmenstätigkeiten durch Qualifizierung entsprechend ausgebildeter Fachkräfte. In grenzüberschreitenden Verbünden werden Teile der Ausbildung in den Nachbarstaaten durchgeführt. Verbundpartner können Außenstellen/Filialen deutscher Betriebe, joint-ventures oder Lernorte aus Nachbarstaaten sein.

Darüber hinaus kann es im Sinne einer integralen Ausbildungsstrategie - insbesondere in Grenzregionen - sinnvoll sein, Teilsegmente der Berufsausbildung auch im Ausland durchzuführen. Förderfähig sind hierbei die Erstellung von Konzepten zur Planung und Organisation von Ausbildung mit integrierten Ausbildungsabschnitten im Ausland gemäß § 2 Abs. 3 BBiG sowie darüber hinausgehende Aktivitäten, um inländische Betriebe über die entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten und Potenziale zu informieren. Fördervoraussetzung ist, dass entsprechende Konzeptionen auch mit positiven Effekten für das betriebliche Ausbildungsplatzangebot im Inland verbunden sind.

FB 6 entfällt

FB 7 Kooperation Schule-Wirtschaft / Berufemarketing

Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und allgemeinbildenden Schulen ermöglicht Betrieben und Unternehmen, Jugendliche über die Angebote und Perspektiven dualer Berufsausbildung zu informieren, und dient somit auch der Sicherung des eigenen Fachkräftenachwuchses. Schulen wiederum können ihren Unterricht wirtschaftsnäher und praxisrelevanter gestalten. Die Schüler profitieren von einer frühzeitigen Berufsorientierung durch Informationen über das wirtschaftliche Geschehen und das Berufsleben sowie die unterschiedlichen Berufsbilder. Auf diese Weise kann auch der immer noch hohen Zahl von Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt werden.

Bei diesem Förderbaustein geht es um die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und Strategien zur gezielten Steuerung der Zusammenarbeit von Betrieben (insbesondere KMU), Schulen, Eltern und Elternvertretungen in der jeweiligen Region. Ziel ist , durch Kooperationsvereinbarungen zwischen Schulen und Betrieben die gegenseitigen Kenntnisse über beide Seiten des Ausbildungsmarktes zu verbessern. Ein Bedarf seitens der einzubeziehenden Schulen in der Region ist bei Antragstellung durch entsprechende Bestätigungen mit Benennung des jeweiligen schulischen Ansprechpartners nachzuweisen. Zudem ist eine Bestätigung des regionalen Arbeitskreises Schule/Wirtschaft erforderlich, dass die beantragten Projektmaßnahmen keine Substitution vergleichbarer bisheriger Aktivitäten darstellen. Sofern (noch) kein entsprechender Arbeitskreis etabliert ist, muss eine entsprechende Bescheinigung der regionalen Kammern (IHK, HwK) vorgelegt werden.
Im Rahmen dieses Förderbausteins geht es auch um Initiativen mit dem Ziel, im Sinne eines „Berufemarketing“ regionale Unternehmen und Betriebe und andere regionale Akteure der Berufsbildung, und/oder Jugendliche an allgemeinbildenden Schulen zum Beispiel über neue bzw. neu geordnete duale Ausbildungsberufe zu informieren. Förderfähig sind entsprechende Konzepte zur Planung, Organisation und Durchführung geeigneter Initiativen.

FB 8 Vernetzung

In einer Vielzahl von Regionen haben sich unter Einbeziehung verschiedener Akteure der beruflichen Bildung sowie weiterer gesellschaftlicher Gruppen regionale Kommunikations- und Kooperationsforen (z. B. Runde Tische, Regionale Bündnisse, Ausbildungsnetzwerke) zur Verbesserung der Ausbildungssituation etabliert. Sie bauen eine Informations- und Kommunikationsstruktur der am Ausbildungsprozess beteiligten Akteure (Betriebe, Berufsschulen, Kammern, Innungen, Agenturen für Arbeit etc.) auf, die sich in ihrer Organisationsform an den Interessen der Betriebe orientiert.

JOBSTARTER fördert Konzepte und Strategien zur Koordinierung und Moderation der in der Region und für das Projekt relevanten Akteure im Bereich der Berufsbildung in Bezug auf den gewählten Themenschwerpunkt und das Projektziel. Bereits vorhandene Strukturen sind dabei zu berücksichtigen.

FB 9 entfällt

FB 10 Stiftungsgründung / Fundraising

JOBSTARTER fördert Konzepte und Maßnahmen zur Generierung von Stiftungskapital, um eine Stiftung zur Förderung der betrieblichen Ausbildung zu gründen. Bei bestehenden Stiftungen können Maßnahmen zum Aufwuchs des Stiftungskapitals gefördert werden, sofern die Stiftung die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Bestehende Stiftungen haben vor Antragstellung ihre satzungs- und steuerrechtlichen Voraussetzungen selbst zu prüfen.

Im Falle der Einbeziehung von bestehenden Stiftungen müssen dem Projektantrag Satzung und Jahresrechnung beigefügt werden.

Bei Gründung einer Treuhandstiftung muss der Antragssteller sich verpflichten, im Treuhandvertrag festzulegen, dass die Auflösung der Stiftung nur aus wichtigem Grund zulässig ist. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Treuhänder mit der Maßgabe, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den Zweck der bisherigen Treuhandstiftung zu verwenden. Treuhänder dürfen in der Regel nur juristische Personen sein. Im begründeten Ausnahmefall kann der Treuhänder auch eine natürliche Person sein, die durch ihre Ausbildung und berufliche Tätigkeit besonders geeignet ist, eine Treuhandstiftung zu verwalten (z. B. Rechtsanwälte und Notare).

Im Projektantrag müssen konkrete Ideen zur Umsetzung des Stiftungsvorhabens beschrieben werden; hierzu zählen insbesondere:

  • Art der Stiftung und Stiftungszweck
  • Höhe des angestrebten Stiftungskapitals
  • Maßnahmen, mit denen der Stiftungszweck realisiert werden soll
  • Organisation
  • professionelles Fundraisingkonzept / Generierung des Stiftungskapitals
  • differenzierter Zeit- und Meilensteinplan
  • Kooperationspartner (inkl. Vorlage von verbindlichen Unterstützungsschreiben bzw. konkreten Kooperationsvereinbarungen).

FB 11 Entwicklung und Erprobung innovativer Ansätze für die Ausbildung

Im Rahmen dieses Förderbausteins können innovative Konzepte, Produkte und Materialien zur Erhöhung des Ausbildungsplatzangebots und zur Verbesserung regionaler Ausbildungsstrukturen entwickelt und erprobt werden. Die Umsetzung erfolgt in Bezug auf die Projektziele und in Bezug auf den gewählten Themenschwerpunkt.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

3.2

Wenn mehrere Antragsteller beabsichtigen, das Projekt gemeinsam durchzuführen, soll die Beantragung als Verbundprojekt (der Begriff Verbund ist hier förderrechtlich zu verstehen und bezieht sich nicht auf einen Ausbildungsverbund gemäß § 10 Abs. 5 BBiG) erfolgen. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) entnommen werden.

Bei der Beantragung eines Verbundprojektes sind von jedem der als Verbundpartner vorgesehenen Antragsteller in einem eigenen easy-AZA die jeweiligen Ausgaben zu veranschlagen und die Eigenmittel auszuweisen. Eine gemeinsam von allen Verbundpartnern erstellte Projektskizze, die das Gesamtvorhaben darstellt, und ein gemeinsamer Zeit- und Meilensteinplan sind ebenfalls von jedem der als Verbundpartner vorgesehenen Antragsteller einzureichen. Aus der Projektskizze muss hervorgehen, welche Projektanteile von den einzelnen Verbundpartnern erbracht werden. Darüber hinaus gelten die Regelungen unter Nummer 10 dieser Förderrichtlinien auch für Verbundprojekte.

3.3

Das beantragte Vorhaben muss vom Antragsteller eigenständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung ist nicht zulässig.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fachliche / inhaltliche Voraussetzungen

4.1.1

Vom Antragsteller ist vor der Antragstellung zu prüfen, ob in der jeweiligen Region bereits JOBSTARTER-Projekte bzw. Projekte mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln oder Unterstützungsleistungen nach den Regelungen im SGB II und III gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinien verfolgen. Wenn dies der Fall ist, muss der eingereichte Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen. Unter sind die JOBSTARTER-Projekte der ersten drei Förderrunden dargestellt.

Projektregionen im Programm JOBSTARTER beziehen sich in der Regel auf Gebietskörperschaften, wie z.B. Landkreise, oder auf Arbeitsagentur- oder Kammerbezirke. Im Antrag muss die Zielregion festgelegt und der Bezug zwischen gewählter Zielregion und Projektansatz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.

4.1.2

Soweit Maßnahmen bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot).

4.1.3 Letter of Intent (LoI):

Zur Sicherung der Akzeptanz und Nachhaltigkeit der Projektarbeit sind von den in der Region relevanten Akteuren (insbesondere den zuständigen Stellen) auf die Projektkonzeption bezogene LoI einzuholen und dem Projektantrag beizufügen. Mit einem LoI soll die regionale Akzeptanz eines Projektantrags abgesichert werden. Der Unterzeichner eines LoI bringt damit zum Ausdruck, dass er das Projektkonzept befürwortet, dass es seiner Einschätzung nach dem regionalen Bedarf entspricht und ob und in welcher Form eine Mitwirkung an der Projektdurchführung vorgesehen ist. Bei Förderbaustein 8 müssen die LoI auch Aussagen zur Zusätzlichkeit der im Rahmen dieses Förderbausteins beabsichtigten Aktivitäten enthalten. Mit einem Letter of Intent sind keine Rechtsansprüche verbunden. Es entstehen durch die Unterzeichnung eines LoI kein Vertrag und kein Auftrag.

4.1.4

Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind die Zusätzlichkeit und der Innovationsgehalt des beantragten Projekts oder - unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten - eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.

4.1.5

Im Antrag ist zu erläutern, wie ein Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen des Projekts in der Region angebotenen und nachgefragten Dienstleistungen sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind nachvollziehbare Aussagen zur Verstetigung von Projektansätzen und -ergebnissen zu machen.

4.1.6

Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der Programmstelle JOBSTARTER durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen.

4.2. Wirtschaftliche / finanzielle Voraussetzungen

4.2.1

Der Antragsteller hat eine Eigenbeteiligung in Form von Eigenmitteln zu erbringen. Diese ist als prozentualer Anteil an den Gesamtausgaben des Projektes gemäß dem Gesamtfinanzierungsplan auszuweisen.

4.2.2

Der Antragsteller muss in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen und die Verwendung der öffentlichen Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Dem Antrag ist eine Auflistung der öffentlich geförderten Projekte, die der Antragsteller in den letzten fünf Jahren durchgeführt hat, mit Angabe der Höhe der Zuwendung beizufügen.

4.2.3

Die Ausgaben für die Umsetzung des Vorhabens müssen eindeutig von sonstigen beim jeweiligen Antragsteller entstehenden Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein.

4.2.4

Die Bewilligungsbehörde prüft mit dem Antrag auch die Sicherheit der Erbringung der Eigenbeteiligung und die notwendige Eignung des Antragstellers nach Nummer. 4.2.2.

4.2.5

Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, müssen dies anzeigen. In diesen Fällen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

5. Art und Zeitraum der Zuwendung

5.1

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gewährt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aus dem Einzelplan 30 des Bundeshaushalts und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

5.2

Die Zuwendung wird für einen Projektzeitraum von bis zu 36 Monaten gewährt. Auf Antrag, der eine nachvollziehbare Begründung - im Sinne der Förderziele und ihrer Realisierung - für eine Fortsetzung der Förderung enthalten muss, kann bei entsprechendem Erfolg eines Projekts zu gegebenem Zeitpunkt eine Verlängerung der Projektlaufzeit von bis zu 12 Monaten bewilligt werden. Hierüber wird auf der Basis einer Projekterfolgsbewertung, der Sachberichte und der Evaluationsergebnisse entschieden. Der Beginn der Förderung von Projekten dieser Ausschreibungsrunde im Programm JOBSTARTER ist ab dem 1. Januar 2009 möglich. Weitere mögliche Starttermine sind der 1. und 15. eines jeden Monats, spätester Laufzeitbeginn ist der 1. März 2009.

5.3 Umfang und Höhe der Zuwendung

5.3.1

Die als Projektförderung gewährte Zuwendung wird als Anteilfinanzierung bis zu maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal aber 440.000 € - bei einer Laufzeit von 36 Monaten - gewährt. Diese Höchstgrenze gilt auch für ein Verbundprojekt gemäß Nummer. 3.2 dieser Förderrichtlinien.

5.3.2 Eigenmittel

Als Eigenmittel können nur als zuwendungsfähig anerkannte Ausgaben des Antragstellers eingebracht werden. Die Eigenmittel sind anteilig auf allen Positionen des Gesamtfinanzierungsplans (easy-AZA, S.4) zu erbringen. Eine zusätzliche Förderung des Vorhabens durch Dritte kann nicht als Eigenmittel eingebracht werden. Dabei handelt es sich um Drittmittel, die als solche im easy-AZA anzugeben sind. Drittmittel reduzieren die Zuwendungssumme.

5.3.3

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, die üblicherweise für die Berufsausbildung aufgewendet werden müssen, Ausgaben für die Durchführung von Zusatzqualifikationen, Ausgaben zur Finanzierung von Ausbildungspersonal sowie zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten. Dies gilt nicht für Ausgaben zur Erprobung von innovativen Ansätzen gemäß Förderbaustein 11, sofern die Notwendigkeit im Antrag konzeptbezogen begründet wird. Nicht zuwendungsfähig sind Fort- und Weiterbildungen für das im Projekt eingesetzte Personal.

5.3.4 Personal- und Sachausgaben

Förderfähig sind die zur Durchführung notwendigen vorhabenbezogenen Personal- und Sachausgaben, inklusive notwendiger Ausgaben für den Ergebnistransfer, z. B. die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Gesamtprogramms JOBSTARTER. Es sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ sowie die „Obergrenzen für Personalausgaben 2008“ (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) zu beachten.

5.3.5

Die Personalausgaben sind sowohl für bekanntes, als auch für nicht bekanntes Projektpersonal maximal bis zu den jeweiligen im Geschäftsbereich des BMBF geltenden Obergrenzen nach TVöD zuwendungsfähig. Es gelten dabei diejenigen Obergrenzen, die am Tag der Erstellung des Zuwendungsbescheides gültig sind. Die Förderung ist nur möglich für

  1. Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen,
  2. zusätzliches, d.h. für die im Rahmen des Vorhabens zu erledigenden Aufgaben neu eingestelltes oder freigestelltes Personal gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis,
  3. Personal, das gemessen an der zu erledigenden Aufgabe hinreichend qualifiziert ist.

Soweit nicht in den Beschreibungen der Förderbausteine gemäß Nummer 2.1 besondere Regelungen festgelegt sind, gelten nach § 16 TVöD vom 13. September 2005 folgende Entgeltgruppen (Höchstgrenzen) für das eingesetzte Personal:

Personalausgaben für Projektpersonal mit abgeschlossener universitärer Hochschulausbildung, das

  • wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen des Förderbausteins 1 ausübt,
  • in den Förderbausteinen 7, 8, 10 und 11 eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausübt, oder
  • mit mehr als 50 v.H. der im Projekt geleisteten Arbeitszeit die Funktion der Projektleiterin / des Projektleiters wahrnimmt,

sind bis maximal Entgeltgruppe 13 TVöD zuwendungsfähig.
Personalausgaben für Projektpersonal, das für die Beratung und Unterstützung von Betrieben (Förderbausteine 3, 4, 5) eingesetzt wird, sind bis maximal Entgeltgruppe 10 TVöD zuwendungsfähig.

Personalausgaben für Projektpersonal, das im Aufgabenfeld des Förderbausteins 4 sozialpädagogisch tätig ist und über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, sind ebenfalls bis maximal Entgeltgruppe 10 TVöD zuwendungsfähig.

Personalausgaben für Projektpersonal, das im Projekt infrastrukturelle oder administrative Aufgaben wahrnimmt, sind bis maximal Entgeltgruppe 9 TVöD und bis maximal zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zuwendungsfähig.

Eine Beantragung von höheren Personalentgelten als nach den definierten Obergrenzen nach TVöD wegen anderweitiger tariflicher Bindung (z. B. BAT / TVL) ist nicht möglich.

Dauerhaft im Projekt tätiges Personal bzw. ständig beim Antragsteller beschäftigtes Personal kann nur in den Positionen 0812-0817 des Gesamtfinanzierungsplans (easy-AZA, S. 4) veranschlagt werden. Eine Wahrnehmung der Funktion der Projektleiterin / des Projektleiters in Form eines Honorar- oder Werkvertrages ist nicht möglich.

5.3.6

Ausgaben für Reisen können nur nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in Ansatz gebracht werden, nicht förderfähig sind grundsätzlich:

  • Ausgaben für Leasingfahrzeuge,
  • Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG,
  • Fahrtkostenerstattung nach § 4 Abs. 4 BRKG.

5.3.7

Ausgaben für Einzelgegenstände von mehr als 410 € (ohne MwSt.), die während der Projektlaufzeit angeschafft werden, können anteilig in Höhe einer Abschreibung gemäß den vom Bundesminister der Finanzen veröffentlichten AfA-Tabellen als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Dabei ist zu beachten, dass eine IT-/Büroausstattung als Einheit zu betrachten ist, auch wenn die Einzelpreise der Gegenstände unter 410 € liegen sollten. Ersatzbeschaffungen für vorhandene Grundausstattung sind nicht zuwendungsfähig.

5.3.8 Ausgaben für Veranstaltungen

Für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen können im Gesamtfinanzierungsplan Ausgaben in Höhe von maximal 25.000 € für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden.

5.3.9 Öffentlichkeitsarbeit

  • Für den Aufbau und die kontinuierliche Pflege einer Internetpräsenz können im Gesamtfinanzierungsplan Ausgaben in Höhe von maximal 7.500 € für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden (von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden).
  • Für den Druck von Informationsmaterial sowie für die Teilnahme an Messen können im Gesamtfinanzierungsplan insgesamt Ausgaben in Höhe von maximal 15.000 € für die Gesamtlaufzeit in Ansatz gebracht werden.

5.3.10

Abweichend von den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“ ist eine pauschale Veranschlagung von sächlichen Verwaltungsausgaben, die in den Positionen 0838 bis 0841 des Gesamtfinanzierungsplans (easy-AZA, S. 4) nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt werden können, in der Position 0842 in JOBSTARTER nicht zulässig, da aus den veranschlagten Ausgaben hervorgehen muss, dass die unter den Nummern 5.3.8 und 5.3.9 festgelegten Höchstgrenzen beachtet wurden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Alle Nebenbestimmungen stehen im Internet unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf zum Herunterladen zur Verfügung. Darüber hinaus finden aufgrund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinien). Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds finden sich auf den Internetseiten des Europäischen Sozialfonds für Deutschland unter http://www.esf.de .

6.2

Der Zuwendungsempfänger ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB und mit den zuständigen Regionalbüros verpflichtet.

7. Gender Mainstreaming

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, in der Projektdurchführung die Lebenssituation und Interessen von Frauen und Männern zu berücksichtigen und in allen Entscheidungsprozessen die Gleichstellung der Geschlechter als wichtiges Projektziel bei der Umsetzung der Projekte zu verfolgen. Im Antrag sind entsprechende Angaben zu machen.

8. Auszahlung der Zuwendung

Die konkreten Auszahlungsmodalitäten werden im jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.

9. Nachweispflichten und Berichterstattung

Nach Abschluss des Projekts ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen. Darüber hinaus ist die Berichterstattung gemäß Zuwendungsbescheid notwendig. Die Nachweis- und Berichtspflichten sind individuell im Zuwendungsbescheid festgeschrieben.

10. Antragsverfahren

10.1 Einreichung der Antragsunterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Bundeshaushalts und des ESF sind bei der

Programmstelle JOBSTARTER beim
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)

oder

Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)
einzureichen.

10.2 Antragsfrist und Umfang der einzureichenden Unterlagen

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mit allen unten genannten Unterlagen bis zum 1. August 2008 in dreifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen; maßgeblich ist das Datum des behördlichen Eingangsstempels des BIBB. Die Projektskizze sowie der easy-AZA sind zusätzlich elektronisch an info(at)jobstarter.de zu senden.

Gleichzeitig ist eine Antragskopie auch dem Ansprechpartner des jeweiligen Landesministeriums sowie dem zuständigen Regionalbüro (bei länderübergreifenden Vorhaben allen betroffenen Landesministerien und zuständigen Regionalbüros) zu übersenden; die Projektskizze ist zusätzlich elektronisch an das zuständige Regionalbüro zu senden.

Die erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen sowie weitere Informationen (Liste der Ansprechpartner in den jeweiligen Landesministerien, Liste der Regionalbüros, Übersicht über die Angebots-Nachfragerelationen etc.) können unter http://www.jobstarter.de/ abgerufen werden.

Die Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist für den Eingang des Antrags in Papierform. Verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht berücksichtigt werden.
Für die Antragstellung ist die Verwendung des easy-AZA-Formulars erforderlich (abrufbar unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy ). Falls kein Internetzugang besteht, können die Antragsunterlagen auf Anfrage von der JOBSTARTER-Programmstelle zugesendet werden.

Die Projektanträge müssen - ergänzend zu in den Nummern 1.3 und 2.1 dieser Förderrichtlinien genannten Vorgaben - folgende zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Unterlagen und Angaben enthalten:

  • JOBSTARTER-Projektskizze in deutscher Sprache, Schriftart Arial, Schriftgröße 11, Zeilenabstand 1,5. Es ist die vorgegebene Vorlage der Projektskizze zu verwenden.
    Wird Förderbaustein 1 gewählt, so sind die erforderlichen Angaben als Bestandteil der Projektskizze einzureichen.
  • Stellungnahmen (Letter of Intent) relevanter Akteure auf dem Ausbildungsmarkt oder potenzieller Kooperationspartner zum Projektantrag (siehe dazu auch Nummer 4.1.3). Letter of Intent, die bis zum 1. August 2008 noch nicht vorliegen, können nur dann bei der Antragsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie in der eingereichten Projektskizze aufgeführt wurden und bis zum 22. August 2008 (Eingangsstempel des BIBB) bei der Programmstelle eingehen. Nachgereichte Letter of Intent sind in Kopie auch an das zuständige Regionalbüro zu schicken.
  • einen detaillierten Zeit- und Meilensteinplan zum Ablauf des Projekts
  • eine Zuordnung des beantragten Projektpersonals zu konkreten Aktivitäten im Rahmen der gewählten Förderbausteine
  • den voraussichtlichen Umfang der Projektausgaben und den Zuwendungsbedarf
  • einen Nachweis der Eigenmittel anhand geeigneter Dokumente.

Darüber hinaus ist im Vorfeld der Antragstellung eine intensive Abstimmung mit den relevanten regionalen Akteuren, insbesondere den zuständigen Stellen, erforderlich, um die Akzeptanz des Projekts zu sichern. Entsprechende Nachweise sind mit dem Antrag einzureichen.

11. Bewilligung

11.1

Über die Förderung eingereichter Projektanträge entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF - unter Berücksichtigung des Votums des jeweiligen Landesministeriums - nach Befassung des Begleitausschusses (ggf. auch unter Beteiligung externer Gutachter). Bewilligungsbehörde ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.

11.2 Kriterien der Beurteilung

Die eingegangenen Anträge werden insbesondere nach folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Kriterien bewertet:

  • Schlüssigkeit des Konzeptes
  • Plausibilität der Projektbegründung
  • Regionale Einbindung des Projektes
  • Wirtschaftsnahe Ausgestaltung
  • Umsetzungsstrategie
  • Angaben zu Nachhaltigkeit, Verstetigung und Transfer
  • Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß dieser Förderrichtlinien
  • Aspekt der Eigenbeteiligung

11.3

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

11.4

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind im Rahmen der Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Zahlstelle des Bundes, die Unabhängige Stelle des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt. Neben dem Bundesinstitut für Berufsbildung ist auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung berechtigt, die sachgemäße Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1 ANBest-P) sind deshalb abweichend von Nr. 6.5 ANBest-P vorhabenbezogen aufgrund der Prüfungsrechte der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes bis zum 31.12.2022 aufzubewahren. Dies ändert nicht evtl. längere Aufbewahrungsfristen nach Nr. 6.5 ANBest P, nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften. Der Aufbewahrungsort der Belege ist für Prüfzwecke mitzuteilen.

12. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

13. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 15. Mai 2008
Bundesinstitut für Berufsbildung

Kremer