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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten für transnationale Verbundvorhaben innerhalb des ERA-NET „M-era.Net III − Materialwissenschaft und Werkstofftechnologien“ – Themenschwerpunkt: Batteriematerialien – in dem Rahmenprogramm „Vom Material zur Innovation“, Bundesanzeiger vom 09.04.2021

Vom 17.03.2021

Die Förderrichtlinie wird im Rahmen des ERA-Net „M-era.Net III“ veröffentlicht. Ziel des ERA-NETs ist die Koordinierung von FuE1-Tätigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten in der Materialwissenschaft und den Werkstofftechnologien im Hinblick auf innovative industrielle Anwendungen neuer Materialien. Durch die transnationalen Förderaktivitäten sollen länderübergreifende Kooperationen europäischer Forschergruppen aus Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas als FuE-Standort zu steigern.

Das M-era.Net III ist eine gemeinsame Initiative von 49 Partnern aus 35 europäischen und außereuropäischen Ländern und Regionen. An Vorhaben im Rahmen der Ausschreibung des M-era.Net III in 2021 können sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen beteiligen. Die finale Liste der teilnehmenden Länder und Regionen ist der M-era.Net III Internetseite zu entnehmen.2

Die Fördermittelgeber der anderen Regionen und Länder veröffentlichen vergleichbare, an das jeweilige regionale/nationale Recht angepasste Regelungen. Die Förderinitiative M-era.Net III ergänzt die nationale Batterieförderung sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung „Horizont Europa“.

Für die vorliegende Förderrichtlinie wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsame begleitende Dokumente verfasst. Sie bilden die inhaltliche Grundlage dieser Bekanntmachung und können von der M-era.Net III ­Internetseite heruntergeladen werden. Es wird empfohlen, alle begleitenden Dokumente im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale Forschungskooperationen zu beachten. Entsprechende Dokumente werden zeitnah von allen an der Ausschreibung beteiligten Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern bzw. Regionen veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Vorhaben gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

In diesem Zusammenhang wird vor der Antrags- bzw. Skizzeneinreichung eine Kontaktaufnahme mit den beauftragten Projektträgern (siehe Nummer 7.1) dringend empfohlen.

Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet, die sich auf eine Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) bewerben.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Diese Förderrichtlinie ist eingebettet in die Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung sowie das BMBF-Dach­konzept „Forschungsfabrik Batterie“ und ermöglicht die Zusammenarbeit deutscher Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, mit akademischen und industriellen Partnern der am M-era.Net III beteiligten Länder/Regionen in FuE-Projekten. Es ist das Ziel dieser Förderrichtlinie, vorhandene Wissenslücken in Bezug auf grundlegende Fragestellungen sowie auf die Entwicklung, Herstellung, Handhabung und Analytik, die im Zusammenhang mit Batteriematerialien stehen, zu schließen.

Die vielfältigen Einsatzgebiete von Batteriesystemen erfordern Verbesserungen insbesondere im Hinblick auf die Energie- und Leistungsdichte, Lebensdauer und Sicherheit bei gleichzeitig geringeren Kosten. Um diese Bedarfe konkret zu adressieren, sollen im Rahmen dieser Förderrichtlinie technische Lösungen in den Bereichen Material- und Prozessmodellierung, Oberflächen-/Grenzflächentechnik, Neue Materialien sowie Additive Fertigung erarbeitet werden. Diese sollen eine messbare Weiterentwicklung im Vergleich zum aktuellen Stand der Technik darstellen und anhand von quantifizierbaren Meilensteinen und Leistungskennzahlen (Key-Performance-Indicator) bewertet ­werden können. Des Weiteren soll forschungsseitig der Aufbau einer industriellen Batteriezellproduktion unterstützt und ein Beitrag zur europäischen Batterieallianz ( https://www.eba250.com ) geleistet werden. Auf diese Weise sollen verlässliche Rahmenbedingungen für den schnellen Transfer von Forschungsresultaten aus den Materialwissenschaften und Werkstofftechnologien in industrielle Anwendungen geschaffen werden.

1.2 Zuwendungszweck

Die im Rahmen des M-era.Net III veröffentlichte Ausschreibung ergänzt die nationalen und europäischen Förder­maßnahmen zur Batterie- und Materialforschung. Es sollen FuE-Vorhaben gefördert werden, die auf das Thema ­„Batteriematerialien“ fokussieren und nur durch eine internationale Zusammenarbeit zum Erfolg zu führen sind.

Die intensive Zusammenarbeit von Unternehmen und öffentlicher Forschung auf europäischer Ebene soll auch zur Vorbereitung zukünftiger Projektanträge unter Horizont Europa dienen. Außerdem soll der sichere und schnelle Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die industrielle Anwendung unterstützt werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR3 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind FuE-Aufwendungen im Rahmen industriegeführter vorwettbewerblicher Verbund­vorhaben, die einen der folgenden Themenschwerpunkte des M-era.Net III Calls 2021 adressieren:

Topic 1: Modelling for materials engineering, processing, properties and durability

Topic 2: Innovative surfaces, coatings and interfaces

Topic 4: Functional materials

Topic 6: Materials for additive manufacturing

In diesen Themenschwerpunkten sind verschiedene Aspekte zur Forschung an „Batteriematerialien“ transversal eingebettet und werden explizit benannt.

Verbundvorhaben mit deutscher Beteiligung zu den genannten Themenfeldern sind ausschließlich im Hinblick auf den Schwerpunkt „Batteriematerialien“ förderfähig. In Abgrenzung zu anderen Fördermaßnahmen des BMBF werden keine Vorhaben zu Redox-Flow-Batterien, Superkondensatoren sowie Brennstoffzellen gefördert. Zudem muss das Konsortium mindestens drei Partner aus zwei am M-era.Net III beteiligten Ländern oder Regionen einschließen; davon mindestens ein europäisches Land oder eine europäische Region.

Die Projektvorschläge sollen Verbesserungen (deutliche, quantifizierbare Verbesserungen von Eigenschaften wie ­beispielsweise Energie- und Leistungsdichte, Schnellladefähigkeit, Lebensdauer, Sicherheit, Alterung und Kosten) bestehender Batteriesysteme oder auch Entwicklungen zu neuartigen Batteriesystemen adressieren. Hierbei steht nicht nur die reine Materialforschung, sondern auch die Demonstration der daraus resultierenden optimierten ­Materialeigenschaften in Halb- und Vollzellen im Fokus. Darüber hinaus sollen die Projektvorschläge auf die Anwendung von Methoden der Künstlichen Intelligenz (KI) und des Maschinellen Lernens (ML) zur Entwicklung der Batteriematerialien sowie der Analyse- und Produktionsverfahren fokussieren. Ein weiterer Schwerpunkt des Förderaufrufs ist die Entwicklung der additiven Fertigung von Batteriekomponenten.

Die detaillierten Ausschreibungstexte des M-era.Net III sind unter https://m-era.net/joint-calls/joint-call-2021 zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen.

Diese Förderrichtlinie richtet sich in Bezug auf die Beteiligung deutscher Partner an innovative transnationale Forschungsvorhaben, die sich mit dem Themenschwerpunkt „Batteriematerialien“ befassen. Es wird erwartet, dass in den zu fördernden Vorhaben experimentelle Charakterisierungsmethoden und Verfahren angewendet werden, die dem aktuellen Wissensstand entsprechen. Ebenso sollen die eingesetzten Methoden der numerischen Simulation sowie die Methoden der KI und des ML auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen aufbauen. Die Einbeziehung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) in die Projektverbünde ist erwünscht, wobei der Nutzen der vorgeschlagenen Forschungsarbeiten für die KMU dargestellt werden muss.

Synergien zu europäischen Initiativen, wie beispielsweise der europäischen Batterieallianz oder der europäischen Batteriepartnerschaft „Batteries European Partnership“5 (vormals: „European Partnership for an Industrial Battery Value Chain“) sind erwünscht und sollen in den Projektskizzen dargestellt werden um ein koordiniertes Vorgehen bei der Bearbeitung der unterschiedlichen Themen sicherzustellen. Die Einbeziehung von Aktivitäten und Modulen des BMBF-Dachkonzepts „Forschungsfabrik Batterie“ über die Batterie-Kompetenzcluster hinaus, etwa mit der Forschungsfertigung Batteriezelle (FFB) oder Vorhaben der Fördermaßnahme „Batterie 2020 Transfer“, wird begrüßt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen) in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei ge­fördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.6

KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen7. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes M-era.Net III Partnerland finanziert die an positiv begutachteten Skizzen beteiligten Universitäten, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben und Unternehmen des jeweils eigenen Landes.

Förderfähig im Rahmen dieser Bekanntmachung sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind.

Die transnationalen Verbundvorhaben müssen aus mindestens drei geförderten Verbundpartnern bestehen, die aus zwei an der Ausschreibung beteiligten Partnerländern bzw. -regionen kommen müssen.8 Jedes Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der das Konsortium des Verbundvorhabens repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont Europa) vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung.9

Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) der AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).10 Bei der Formulierung einer Kooperationsvereinbarung kann sich an dem DESCA model consortium agreement orientiert werden ( http://www.desca-2020.eu/ ).

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Die Mitarbeit in Gremien zur Einbringung der Projektergebnisse im Hinblick auf spätere Zulassungen, Normen und Standards ist im Rahmen der Vorhaben förderfähig.

Bei allen Verbundprojekten mit deutscher Beteiligung wird im Sinne der Zielerreichung dieser Ausschreibung die Einbindung deutscher Industriepartner positiv gewertet.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung wird in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

a) Personal zur Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten bzw. Forschungsarbeiten

Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal werden bezuschusst.

b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte

Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geräte, Unteraufträge im begründeten Ausnahmefall) ist in begrenztem Umfang möglich.

c) Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gilt:

Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld
( http://www.internationales-buero.com/de/foerderung.php ) werden übernommen. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.

Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler und Expertinnen und Experten erfolgt durch das entsendende Land.

d) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können wie folgt unterstützt werden:

Für die Durchführung von Workshops in Deutschland können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. der Transfer, Reisekosten der deutschen Workshopteilnehmer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrich­tungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften“ (BNBest-BMBF-Gk) sowie die ­„Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäfts­bereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
(weitere Informationen unter www.werkstofftechnologien.de )

Ansprechpartner sind:

Dr.-Ing. Christian Schröder
Telefon: 02461/61-3368
E-Mail: c.schroeder@fz-juelich.de
und
Dr. Show-Ling Lee-Müller
Telefon: 02461/61-4471
E-Mail: s.l.lee-mueller@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das nationale Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Durch den Prozess des M-era.Net III Call Sekretariats ergibt sich insgesamt ein dreistufiger Prozess.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem M-era.Net III Call Sekretariat durch den Verbundkoordinator die internatio­nale, englischsprachige Ideenskizze in elektronischer Form bis spätestens zum 15. Juni 2021, 12 Uhr vorzulegen („pre-proposal“). Einzelheiten des Einreichungsverfahrens sind unter https://m-era.net/joint-calls/joint-call-2021 verfügbar. Außerdem befinden sich dort weitere Informationen und Hilfestellungen.

Zusätzlich müssen die beteiligten deutschen Partner über den Verbundkoordinator dem Projektträger Jülich (PtJ) ebenfalls bis zum 15. Juni 2021 (Es gilt das Datum des Poststempels) folgende Unterlagen vorlegen:

a) Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache (maximal eine DIN-A4-Seite) mit folgender Gliederung:

  • Darstellung des Defizits/Problemlage
  • Zielsetzung
  • Vorgehensweise

b) Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive.

c) Projektblatt zur Skizze für das deutsche Teilkonsortium.

Die Dokumente sind durch den Projektkoordinator des deutschen Teilkonsortiums über das Internetportal easy-Online zu erstellen und einzureichen. Das Internetportal easy-Online ist über die Internetseite
https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistent den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: M-era.Net – Materialwissenschaft und Werkstofftechnologien
Förderbereich: M-era.Net Call 2021 – Batteriematerialien

Damit die Online-Versionen der genannten Dokumente rechtsverbindlich werden, müssen diese zusätzlich fristgerecht zur oben genannten Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Vor der Einreichung wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger für jeden Antragsteller dringend empfohlen.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Einreichung kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die Begutachtung in der ersten Verfahrensstufe erfolgt auf nationaler Ebene. Beurteilt werden die beim M-era.Net III Call Sekretariat eingereichten pre-proposals sowie die zusätzlich eingereichten Dokumente des deutschen Teilkonsortiums. Für die Beurteilung werden, analog zu den Evaluierungs-Kriterien des M-era.Net III, die nachfolgenden Evaluierungs-Kriterien angewendet:

a) Exzellenz:

  • Übersichtlichkeit und Relevanz der Projektziele hinsichtlich der M-era.Net Ausschreibung und der deutschen Bekanntmachung;
  • Plausibilität des vorgeschlagenen Lösungsansatzes und Realisierungschancen des dargestellten Konzepts;
  • Ambitionen und Ausmaß der vorgeschlagenen Arbeiten über den Stand der Technik hinaus sowie Innovationspotenzial.

b) Effekte und Auswirkungen der Projektresultate auf:

  • Beitrag auf europäischer oder internationaler Ebene zu den erwarteten Auswirkungen, die im Arbeitsprogramm unter dem relevanten Thema aufgeführt sind;
  • Steigerung der Innovationsfähigkeit und Integration neuer Kenntnisse; Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen (inklusive Unternehmenswachstum); weitere Umwelt- und Gesellschaftsrelevante Auswirkungen;
  • Wirksamkeit der vorgeschlagenen Messgrößen zur Nutzung und Verbreitung der Projektergebnisse (inklusive IP-Rechte) und zur Verwaltung der Forschungsdaten (wenn zutreffend).

c) Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements:

  • Qualität und Wirksamkeit des Arbeitsplans, einschließlich des Ausmaßes, in dem die den Arbeitspaketen zu­gewiesenen Ressourcen mit ihren Zielen und Ergebnissen übereinstimmen;
  • Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren;
  • Qualität und relevante Erfahrung der einzelnen Projektpartner;
  • Qualität des Gesamtkonsortiums (einschließlich Komplementarität, Ausgewogenheit und Mehrwert durch diese internationale Kooperation);
  • Angemessene Verteilung und Begründung der beantragten Ressourcen (Gesamtbudget, Personal, Verbrauchsgüter, etc.).

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der zweiten, internationalen Begutachtungsstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten pre-proposals vom M-era.Net III Call Sekretariat zur Erstellung von Projektskizzen („full-proposals“) in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert.

Die Einreichungsfrist der Projektskizzen („full-proposals“) ist der 17. November 2021, 12 Uhr. Die Einreichung erfolgt elektronisch durch den Verbundkoordinator über die M-era.Net III Seite. Weitere Details zum Verfahren der Ein­reichung können der M-era.Net III Seite entnommen werden oder bei den Projektträgern erfragt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler Gutachterinnen und Gutachter bewertet. Bei der Bewertung werden dieselben Kriterien wie bei der Bewertung der pre-proposals zugrunde gelegt (siehe Nummer 7.2.1).

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline .

Die Informationen in der Projektskizze (full-proposal) sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen. Die Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen. Die Dokumente sind in deutscher Sprache einzureichen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

  1. Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
  2. Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite);
  3. Detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
  4. Detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung;
  5. Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruch­kriterien;
  6. Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  7. Notwendigkeit der Zuwendung;
  8. Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  1. Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
  2. Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  3. Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  4. Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Förderrichtlinie;
  5. Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 17. März 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Peter Schroth


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.12

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für 10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht13

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;

  1. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - FuE = Forschung und Entwicklung

2 - https://m-era.net/joint-calls/joint-call-2021

3 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

4 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

5 - https://www.bepassociation.eu

6 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

7 - (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ]

8 - https://m-era.net/joint-calls/joint-call-2021

9 - Internetportal www.horizont-europa.de

10 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

11 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.

12 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

13 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.