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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsinitiativen auf dem Gebiet der „Elektroniksysteme für vertrauenswürdige und energieeffiziente dezentrale Datenverarbeitung im Edge-Computing (OCTOPUS)“, Bundesanzeiger vom 13.04.2021

Vom 31.03.2021

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert auf Basis dieser Richtlinie Verbundforschungsprojekte zur Entwicklung neuer Elektronikkomponenten und -systeme, die zu einer signifikanten Verbesserung bei der Datenerfassung und -verarbeitung durch Edge-Computing in den unten genannten Anwendungsgebieten beitragen. Damit sollen unter anderem Voraussetzungen geschaffen werden, um die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Nachhaltigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit von Komponenten und Systemen in den genannten Anwendungen zu steigern. Unter Edge-Computing wird hier Datenverarbeitung verstanden, die dezentral und nahe am Ort des Geschehens stattfindet, außerhalb großer Rechenzentren.

Die Digitalisierung hat einen wesentlichen Einfluss auf die gesellschaftliche Zukunft. Um die Digitalisierung nach den Werten und Vorstellungen unserer Gesellschaft zu prägen, muss bereits die technische Grundlage – die Mikroelektronik – vertrauenswürdig und nachhaltig gestaltet werden.

Die Digitalisierung ermöglicht uns, Prozesse, Dienstleistungen und Anlagen zunehmend zu automatisieren, insbesondere auch mit Hilfe der Künstlichen Intelligenz (KI). Zahlreiche Anwendungen wie autonomes Fahren, Industrie 4.0, Medizintechnik oder digitalisierte Energienetze können somit verbessert werden. Die zunehmende Zahl von angebundenen Geräten und Sensoren, bekannt als „Internet of Things“ (IoT), sorgt jedoch auch für eine rasant wachsende Datenmenge. Für eine nachhaltige Digitalisierung muss dabei zum einen die Energieeffizienz bei der Datenverarbeitung weiter gesteigert und der Datenverkehr an sich begrenzt werden. Die Verbreitung schutzwürdiger Informationen erfordert zum anderen die Sicherstellung der Vertrauenswürdigkeit der gesamten Kette von der Datenerfassung bis hin zur Analyse. Um diese beiden Ziele zu erreichen, werden diese Daten künftig immer mehr mittels Edge-Computing verarbeitet werden.

Um die Vorteile des Edge-Computing zu erschließen, wird hochinnovative Elektronik benötigt. Bei sicherheitskritischen, komplexen Anwendungen wie dem autonomen Fahren müssen große Datenmengen echtzeitnah aufgenommen, fusioniert und analysiert werden. Daraus ergeben sich enorme technologische Herausforderungen an die Leistungsfähigkeit der eingesetzten Elektronikkomponenten und -systeme. Hinzu kommt ein hoher Bedarf an innovativer und hochflexibler Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sowie Schnittstellen, welche die Integrität der ­Daten, die Flexibilität und die Ausfallsicherheit gewährleisten.

Spezialisierte Elektronik für KI-gestützte Rechenmethoden ermöglicht nicht nur die effiziente Verarbeitung großer Datenmengen, sondern auch die intelligente Verwaltung großer heterogen aufgebauter Sensornetze. Einen Beitrag leisten insbesondere Ansätze zur verteilten Datenverarbeitung, die neuartige Methoden des maschinellen Lernens berücksichtigen. Im Zusammenspiel mit neuen Anwendungen wie dezentralen Energienetzen, der intelligenten Produktion oder dem autonomen Fahren trägt Edge-Computing damit zu signifikanten Energieeinsparungen bei und unterstützt die Umsetzung des European Green Deal und der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Eine ganzheitliche Betrachtung beginnend beim Ressourceneinsatz der Herstellung über den Energieverbrauch und die Langlebigkeit der Komponenten bis hin zu neuen ressourcensparsamen Anwendungskonzepten ist dafür essentiell.

Diese Richtlinie trägt bei zur Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung ( http://www.hightechstrategie.de ), der Digitalisierungsstrategie „Digitale Zukunft: Lernen. Forschen. Wissen.“ des BMBF ( https://www.bildung-forschung.digital/files/BMBF_Digitalstrategie.pdf ), der Strategie „Künstliche Intelligenz“ der Bundesregierung ( https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/ki-als-markenzeichen-fuer-deutschland-1549732 ) sowie des Rahmenprogramms „Mikroelektronik. Vertrauenswürdig und nachhaltig. Für Deutschland und Europa.“ ( http://www.elektronikforschung.de/rahmenprogramm ).

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Förderziel

Ziel der Förderung ist es, den dringenden Bedarf der Anwenderbranchen nach leistungsfähiger Elektronik zu decken, die auf ihre Aufgaben zugeschnitten und hochperformant ist. Gleichzeitig soll diese Elektronik helfen, die Ziele der Bundesregierung beim Klimaschutz zu erreichen. Die Förderung soll die Innovationskraft im Kernbereich der Wertschöpfungskette am Standort Deutschland stärken und so die technologische Souveränität Deutschlands und Europas stärken. Sie soll zudem einen Beitrag leisten, den Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs und wissenschaftlich ausgebildeten Fachkräften zu decken.

Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist es, die Realisierung einer leistungsfähigen, zuverlässigen und gleichzeitig energieeffizienten dezentralen Datenverarbeitung mittels Edge-Computing für teil- und vollautomatisierte Anwendungen wie autonomes Fahren, Industrie 4.0, Medizintechnik oder digitalisierte Energienetze zu ermöglichen. Dies geschieht über die Förderung vorwettbewerblicher Zusammenarbeit in dem Förderziel dienenden Verbundforschungsprojekten von Wirtschaft und Wissenschaft.

Die zu erforschende und entwickelnde Elektronik soll den Stand der Technik erheblich übersteigen, damit die Innovationen im Edge-Computing einen signifikanten Beitrag zur Erreichung der Ziele leisten. Im Fokus soll eine klare Anwendung stehen, die die Vorteile des Edge-Computings nutzt. In den Vorhaben soll zudem ein systemischer Ansatz verfolgt werden, der sich nicht auf einzelne Komponenten beschränkt. Die Vorhaben sollen darüber hinaus dazu beitragen, für zentrale, strategisch wichtige Elemente der Digitalisierung vertrauenswürdige Komponenten und Lieferketten zu schaffen, so dass vor allem für sicherheitskritische Anwendungen der gesamte Entstehungsprozess der verbauten Elektronik transparent und nachvollziehbar werden kann. Angestrebt werden neben technologischen Innovationen auch Fortschritte bei Normung und Standardisierung für Edge-Computing in den Anwendungsgebieten; Arbeiten, die besagter Normung und Standardisierung dienen, sind daher ausdrücklich erwünscht. Um die Ziele ­hinsichtlich des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Fachkräfte zu erreichen, sollen die Verbundforschungsvorhaben eine geeignete Beteiligung von Studierenden, Postdoktorandinnen/Postdoktoranden und/oder Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren vorsehen, insbesondere auch im Austausch zwischen der gewerblichen Wirtschaft und Hochschulen oder Forschungseinrichtungen.

Zur Untersuchung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

  • Anhebung der technologischen Reifegrade der erforschten Technologien im Hinblick auf die angestrebten Anwendungen;
  • Aufbau von Demonstratoren für die unterschiedlichen Anwendungen;
  • Kennzahlen zur Bewertung der Leistungsfähigkeit und Energiesparsamkeit der entwickelten Anwendungen;
  • Patentanmeldungen und Lizensierungen;
  • Publikationsbeteiligungen;
  • Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschlussarbeiten (Bachelor und Master) und Promotionsarbeiten;
  • „Transfer durch Köpfe“, d. h. Austausch von Personal, insbesondere wissenschaftlichem Nachwuchs;
  • Neue Forschungskooperationen und Lieferkettenbeziehungen.

Zur Erfassung sollen die Indikatoren je Verbundvorhaben von den Konsortien vorgeschlagen, bei der Bewilligung festgehalten sowie zu geeigneten Zeitpunkten erhoben werden (gegebenenfalls auch nach Abschluss der Vorhaben).

Für Vorhaben im Sinne dieser Förderrichtlinie kommt der engen Zusammenarbeit von Unternehmen, vor allem auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Forschungseinrichtungen und Hochschulen sowie der nachhaltigen Stärkung der Wertschöpfungsketten ausgehend von der Elektronik hin zu den Systemintegratoren eine besondere ­Bedeutung zu. Dabei wird den KMU eine wichtige Rolle beim Transfer von Forschungsergebnissen in wirtschaftliche Erfolge zugeschrieben. Die Berücksichtigung von Aspekten der akademischen Ausbildung im Rahmen der Forschungsprojekte wird außerdem begrüßt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden; Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt2. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind FuE3-Aufwendungen im Rahmen industriegetriebener, vorwettbewerblicher Verbundvorhaben zum Thema „Elektroniksysteme für vertrauenswürdige und energieeffiziente dezentrale Datenverarbeitung im Edge-Computing (OCTOPUS)“. Die Vorhaben müssen über Innovationen im Bereich der Mikroelektronik für das Edge-Computing mindestens zwei der folgenden Zielstellungen verfolgen:

  • Die Umsetzung einer intelligenten Lastverteilung in einem komplexen Gesamtsystem für die in Nummer 1.1 genannten Anwendungen;
  • Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz vorrangig auf Systemebene, gegebenenfalls unterstützt durch die Komponentenebene;
  • Realisierung von zeitkritischen Prozessen beginnend bei der Situationserfassung bis hin zur Prozesssteuerung;
  • Effizientes und effektives Zusammenspiel mit mobilem Datenaustausch, die Berücksichtigung einer angemessenen Rechenleistung in der Cloud sowie KI-gesteuerter Automation für eine leistungsstarke Datenverarbeitung;
  • Steigerung der Erkennungsgenauigkeit relevanter Informationen für eine verbesserte Situationserfassung und Prozesssteuerung;
  • Sicherstellung der Vertrauenswürdigkeit von der Datenerfassung über die Datenverarbeitung bis zur Datennutzung insbesondere auf Hardwareebene;
  • Realisierung von Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit bei der Ereigniserkennung und Entscheidungsfindung.

Um einen signifikanten Beitrag zur Realisierung und Weiterentwicklung des Edge-Computings zu leisten, müssen die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Mikroelektronik insbesondere in mindestens einem der folgenden Technologiebereiche den Stand der Technik deutlich übertreffen:

  • Spezialisierte Prozessoren und Rechenkerne (z. B. neuromorphe Chips, KI-Beschleuniger) zur Fusion und Verarbeitung großer Datenmengen;
  • Elektronische Komponenten und Systeme für Technologien der Datenübertragung und Datenfusion wie z. B. Gateways und Knoten, als Grundlage für innovative, sichere sowie energiesparsame Netzwerkarchitekturen;
  • Intelligente und ressourcensparsame Elektronik für Sensorik mit enger Einbindung in die Datenverarbeitung und signifikanter Steigerung der Datenqualität und der Ausfallsicherheit;
  • Elektronik zur Umsetzung von verteiltem Rechnen und verteiltem maschinellem Lernen in heterogenen Netzwerken und einer intelligenten Netzwerksteuerung;
  • Innovative dezentrale Elektronikansätze für die Datenverarbeitung (z. B. bei der Datenfusion) sowie für die Verwaltung und Integration der Netze mittels Methoden der künstlichen Intelligenz.

Bei allen Anwendungen kommt den Querschnittsthemen: Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit sowie Hardware-Software-Co-Design mit einer effizienten Systempartitionierung eine hohe Bedeutung zu. Unerlässlich ist in jedem Fall ein Augenmerk auf die Energiesparsamkeit und den nachhaltigen Ressourceneinsatz von der Komponente bis zur Anwendung. Ebenso wichtig sind die Beachtung der Datenintegrität und die Sicherstellung der Vertrauenswürdigkeit der Komponenten und Systeme. Folgende weitere Querschnittsthemen sind bei der Planung der Vorhaben zu berücksichtigen, wobei mindestens zwei dieser Querschnittsthemen adressiert werden sollen:

  • Einsatz von innovativen sowie leistungsfähigen und gegebenenfalls nachweisbaren KI-Methoden sowie Methoden des maschinellen Lernens und verteilten Rechnens;
  • Robustheit, Resilienz sowie Self-X-Eigenschaften zur Sicherstellung der Ausfallsicherheit;
  • Berücksichtigung der Aspekte Modularität, Upgradefähigkeit, Interoperabilität und Skalierbarkeit auf Netz- und Komponentenebene (Plug&Play-Fähigkeit);
  • Realisierung einer echtzeitfähigen bzw. echtzeitnahen Datenverarbeitung;
  • Einbeziehung weiterer Merkmale der Nachhaltigkeit (z. B. Reparatur- und Wartungsfähigkeit, Langlebigkeit, Kreislaufwirtschaft, vielseitige Nutzbarkeit etc.).

Gefördert werden Verbundvorhaben, die sich an konkreten industriellen Anwendungen orientieren und sich durch ein hohes wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko sowie eine große Breitenwirksamkeit auszeichnen.

Erwartet werden Lösungsvorschläge, die den gegenwärtigen Stand der Technik deutlich übertreffen und im Rahmen einer vorwettbewerblichen Zusammenarbeit aufgegriffen werden (vgl. Nummer 1).

Vorhaben der reinen Grundlagenforschung, der reinen Softwareentwicklung sowie Einzelvorhaben sind von der Förderung ausgenommen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen4.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Eine zusätzliche Beteiligung von assoziierten Partnern (d. h. ohne Förderung) aus dem In- und Ausland im Verbund ist grundsätzlich möglich.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die Zusammenarbeit mehrerer unabhängiger Partner aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Lösung von gemeinsam vereinbarten Forschungsaufgaben (Verbundvorhaben). Die Forschungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. Die Vorhaben müssen die in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Anforderungen an ihre wissenschaftlich-technische Zielsetzung erfüllen und sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)6.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von ­Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie setzt das BMBF eine Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten voraus. Für KMU kann die Eigenbeteiligung auf wenigstens 40 % abgesenkt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Die angestrebte Förderdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für ­Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017)8.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF)9 sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)10, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Elektronik und autonomes Fahren; Supercomputing“ des BMBF
Steinplatz 1
10623 Berlin

Zentrale Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Susanne Hintschich, Herr Dr. Mathias Müller und Herr Florian Tornette
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Telefon 1: + 49 (0) 30/31 00 78-5898
Telefon 2: +49 (0) 351/48 67 97-44
Telefax: +49 351/48 67 97-49
E-Mail: Octopus@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auch unter der Internetadresse http://www.vdivde-it.de/projektfoerderung/dokumente-fuer-die-projektfoerderung abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe reicht der Verbundkoordinator eine Projektskizze des Verbundvorhabens beim zuständigen Projektträger ein (Nummer 7.2.1). Die Entscheidung zur Weiterverfolgung der Projektidee wird entsprechend der dort benannten Kriterien auf Grundlage der Projektskizze gefällt. Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Antragsunterlagen aufgefordert (Nummer 7.2.2).

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache (fachliche Anteile abweichend in englischer Sprache möglich) und in elektronischer Form vorzulegen. Stichtage für die elektronische Einreichung sind

  • der 31. Juli 2021 sowie
  • der 15. Januar 2022.

Zum zweiten Stichtag sind Wiedervorlagen von Skizzen möglich, die zum ersten Stichtag eingereicht und nicht weiterverfolgt wurden; geänderte Abschnitte sind dabei kenntlich zu machen. Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen, Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Stichtagen eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit allen Konsortialpartnern vom vorgesehenen Verbundkoordinator unter Verwendung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ beim BMBF unter der Fördermaßnahme „Elektroniksysteme für Edge-Computing“ einzureichen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Dem Projektformular, das mittels des Skizzenassistenten erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Diese Skizze darf einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 10 Punkt, Zeilenabstand mindestens 1,15, Rand mindestens 2 cm). Projektskizzen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, können von der Bewertung ausgeschlossen und ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

Sofern Partner ohne BMBF-Förderung (assoziierte Partner) eingebunden werden sollen, sind jeweils formlose Interessenbekundungen in Form einer elektronischen Anlage zusätzlich zur Skizze einzureichen.

Die Projektskizze muss ein fachlich beurteilbares Projektkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. In diesem sind Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland darzustellen.

Die Projektskizze soll folgender Gliederung folgen:

  1. Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Verbundkoordinators, Laufzeit des Vorhabens, Tabelle „Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner“, Tabelle „Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf“, einzeln nach Verbundpartnern;
  2. Zusammenfassung des Projektvorschlags (maximal eine Seite: Titel, Kennwort, Ziele, Lösungsweg, Verwertung der Ergebnisse);
  3. Motivation, Thema und Zielsetzung des Vorhabens unter Benennung konkreter Zielparameter;
  4. Darstellung des Lösungsansatzes, Gegenüberstellung zum Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten, Abgrenzung von anderen auf nationaler und EU-Ebene geförderten Projekten, Patentlage (Quellenangaben und Ausführungen zur Patentlage können der Skizze als gesonderte Anlagen beigefügt werden);
  5. Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung;
  6. Anwendungspotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert für den Standort Deutschland;
  7. Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und Unternehmen, Darstellung des aufzubringenden Eigen­anteils, knappe Darstellung der Projektarbeiten der einzelnen Partner;
  8. Arbeitsplan, Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner;
  9. Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von ­Kostenarten, Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten);
  10. Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung am Standort Deutschland oder dem EWR und der Schweiz durch die beteiligten Partner) mit Darlegung der Marktperspektiven inklusive Zeithorizont und Planzahlen;
  11. Ergebnisse zur Recherche der Fördermöglichkeiten im internationalen und europäischen Umfeld.

Zusammen mit der Skizze ist eine Bestätigung der Kenntnisnahme sowie der Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben durch Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) als zusätzliche Anlage zur Skizze über easy-Online einzureichen.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem oben genannten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie;
  • wissenschaftlich-technische Qualität der Lösungsansätze zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Energieeffizienz bei der Datenerfassung und -verarbeitung;
  • Neuheit, Innovationshöhe, Risiken und Breitenwirksamkeit des Konzepts, mögliche Ergebnisdemonstration;
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung einschließlich Aspekte der Nachhaltigkeit;
  • Beteiligung von KMU sowie Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungsaspekten;
  • Verwertungskonzept und Verwertungspotenzial, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen am Standort Deutschland oder im EWR und der Schweiz;
  • Hebelwirkung der jeweiligen Entwicklung für die industrielle Anwendung;
  • Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums, Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, Abdeckung der Wertschöpfungskette;
  • Berücksichtigung von Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung bei der Herstellung, dem Einsatz und der weiteren Verwendung der anvisierten Produkte und Verfahren.

Das BMBF wird sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner Auswahl durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten lassen. Das Votum des Gutachtergremiums hat empfehlenden Charakter. Ent­sprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Gegebenenfalls erfolgt diese Auswahl unter inhaltlichen oder förderrechtlichen Auflagen. Das Auswahlergebnis wird dem Koordinator des interessierten Verbundes schriftlich mitgeteilt, die weiteren Interessenten sind vom Koordinator zu informieren.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Insbesondere werden in dieser zweiten Phase die Anträge für jedes Teilvorhaben geprüft. Die Förderanträge der einzelnen Partner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage ­genannten Anforderungen) erforderlich. Den Link zur Antragstellung erhalten die Einreichenden positiv bewerteter Skizzen per E-Mail.

Sämtliche Antragsunterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Abweichend hiervon können die fachlichen Teile sämtlicher Unterlagen, insbesondere von Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibungen, in englischer Sprache eingereicht werden; dies gilt ebenso für die fachlichen Teile von Projektberichten für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Er beinhaltet eine detaillierte Gesamt- und Teilvorhabenbeschreibung sowie die Arbeits-, Finanz- und Verwertungsplanung, Unterlagen zur Prüfung der Bonität sowie eine Darlegung der Aufbringung des Eigenanteils. Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet die Bewilligungsbehörde durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) und in Nummer 7.2.1 genannten sowie den nachfolgenden Kriterien:

  • Konsistenz zur Skizze im Hinblick auf die in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien;
  • Grad der Beachtung und Umsetzung inhaltlicher oder förderrechtlicher Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe;
  • Grad der Angemessenheit der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund für die Ziele des Vorhabens;
  • geeignete Meilensteine mit Zielsetzungen und quantitativen, nachprüfbaren Kriterien;
  • geeignete Vorschläge für Indikatoren entsprechend Nummer 1.1;
  • ausreichende Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, einschließlich Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme;
  • Zuwendungsfähigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten.

Zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen kann der beauftragte Projektträger geeignete Nachweise, Erklärungen und Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität. Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag sowie weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.3 Zeitplan für den Auswahl- und Bewilligungsprozess

Für das in den Nummern 7.2.1 und 7.2.2 beschriebene Auswahl- und Entscheidungsverfahren gilt folgender Zeitplan:

  • Die Auswahl der Skizzen erfolgt jeweils bis spätestens drei Monate nach dem jeweiligen Stichtag, d. h. bis Ende Oktober 2021 bzw. Mitte April 2022.
  • Für die ausgewählten Skizzen erfolgt danach die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen (z. B. Bonitätsprüfung) mit einer verbindlichen Einreichungsfrist der Unterlagen von drei Wochen.
  • Sind die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Aufforderung zur Einreichung der Antragsunterlagen mit einer verbindlichen Einreichungsfrist von drei Wochen.
  • Die Vollständigkeit aller Antragsunterlagen wird jeweils spätestens drei Monate nach Auswahl der Skizzen angestrebt, d. h. bis Ende Januar bzw. Mitte Juli 2022.
  • Die seitens Projektträger genannten Fristen für die Anforderung von Unterlagen und Nachforderungen sind verbindlich. Seitens Antragsteller verursachte Verzögerungen können zur Ablehnung von Anträgen und damit zum Ausschluss von Verbundvorhaben von der Förderung führen.
  • Eine Bewilligung der Förderung wird mit Projektstart etwa drei Monate nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen angestrebt, d. h. ab April bzw. Oktober 2022.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.4 Informationsveranstaltung

Eine Informationsveranstaltung zu dieser Förderrichtlinie findet am 19. Mai 2021 als Webinar statt. In dieser Informationsveranstaltung werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Interessenten online beim Projektträger bzw. unter: https://www.elektronikforschung.de/service/aktuelles

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert, sondern durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 31. März 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Stefan Mengel


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückzahlung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO),
  • 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO),
  • 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO), wobei Vorhaben der reinen Grundlagenforschung gemäß Nummer 2 dieser Richtlinie von der Förderung ausgeschlossen sind.

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können für KMU im Rahmen dieser Richtlinie auf maximal 60 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von Zuwendungsempfängern, die KMU sind. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

3 - FuE = Forschung und Entwicklung

4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.

5 - Vgl. Anhang I der AGVO.

6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare Bereich BMBF „Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte“.

7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

8 - http://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=2133

9 - http://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=2153

10 - https://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=1163

11 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

12 - Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.